Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1985, Az.: BVerwG 1 D 144.84
Betriebsdienstuntauglichkeit auf Grund von Alkoholkonsum; Dienstantritt eines Bundesbahnbeamten unter Alkohleinwirkung; Krankmeldung ohne die Vorlage einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung; Dienstvergehen durch die Verweigerung eines Atemalkoholtests am Arbeitsplatz; Ablehnung einer Alkoholentwöhnungskur durch den Beamten; Nachweis der Dienstunfähigkeit ab dem ersten Tag; Außerdienstliche Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug trotz einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit; Aberkennung des Ruhegehaltes als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 144.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 29945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.07.1984 - AZ: XIII VL 46/84
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Februar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Hauptwerkmeister Josef Hermann,
Posthauptschaffner Hermann Tesmer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesbahnsekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 11. Juli 1984 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird um ein Fünftel auf fünf Jahre gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden je zur Hälfte diesem und dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1
a)
Das Amtsgericht ... belegte den mit Ablauf des Monats September 1982 in den Ruhestand versetzten Ruhestandsbeamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 12. November 1981 wegen einer am 9. Juli 1980 begangenen Verkehrsunfallflucht mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM.
b)
Das Amtsgericht ... erhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 23. Juni 1982 gegen den Ruhestandsbeamten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 DM. Er hatte mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,78 Promille am Steuer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen und eine Radfahrerin verletzt, sowie am 9. April 1982 in einer Bahnhofsgaststätte und am 4. August 1982 beim "W." in T. seiner vorgefaßten Absicht entsprechend Zechen von 16,80 DM bzw. 43 DM nicht bezahlt.
c)
Das Amtsgericht ... erlegte dem Ruhestandsbeamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 11. März 1983 wegen Betruges in zwei Fällen eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 DM auf, weil er am 18. Juli 1982 in zwei Gaststätten seiner vorgefaßten Absicht entsprechend Zechen von 62 DM bzw. 21,60 DM nicht bezahlt hatte.
2.
Der Präsident der Bundesbahndirektion H. hat gegen den Ruhestandsbeamten mit Verfügung vom 2. Dezember 1980 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er am 4. September 1980 seinen Dienst unter derartiger Alkoholeinwirkung angetreten habe, daß ihm der Dienst habe verboten werden müssen. Er hat die Einleitungsverfügung mit Schreiben vom 9. September 1982 um weitere Vorwürfe, auch soweit sie Gegenstand des Strafbefehls vom 12. November 1981 waren, ergänzt. Der Untersuchungsführer hat das Verfahren schließlich auf die Vorwürfe ausgedehnt die Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilungen durch das Amtsgericht ... vom 23. Juni 1982 und das Amtsgericht O. vom 11. März 1983 waren.
3.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIII ..., hat den Ruhestandsbeamten in diesem Verfahren mit Urteil vom 11. Juli 1984 eines Teils der ihm zum Vorwurf gemachten Pflichtverletzungen für überführt erachtet, ihn jedoch von der Anschuldigung freigestellt, am 12. November 1980 seine Dienstunfähigkeit nicht sofort durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen und durch übermäßigen Alkoholgenuß schuldhaft seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand verursacht zu haben. Wegen der weiteren Vorwürfe hat das Bundesdisziplinargericht dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
4.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, mit der der Ruhestandsbeamte die Einstellung des Verfahrens, hilfsweise eine Ruhegehaltskürzung beantragt und zu deren Rechtfertigung er geltend macht:
Das Bundesdisziplinargericht sei in grundsätzlichen Punkten von einem falschen Sachverhalt, teilweise auch von einer unrichtigen rechtlichen Wertung des Sachverhalts, ausgegangen. Zudem habe es verkannt, daß die Aberkennung des Ruhegehalts in Einzelfällen auch dann unzulässig sein könne, wenn bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sei; denn das Disziplinarverfahren diene nicht der Vergeltung begangenen Unrechts.
Den Verkehrsunfall als Voraussetzung für die ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 12. November 1981 vorgeworfene Verkehrsunfallflucht habe er nicht bemerkt.
Am 11. November 1980 habe er sich gegen 12.00 Uhr krank gemeldet. Entgegen den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts sei er erstmalig im Dezember 1980 aufgefordert worden, schon am ersten Tag seiner Dienstunfähigkeit einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest beizubringen.
Den Alkoholtest habe er auf den Rat seiner Gewerkschaft verweigert; die Pflichtwidrigkeit seines Tuns habe er mithin nicht erkennen können.
Im Zeitraum zwischen dem 1. September und dem 26. Oktober 1981 sei er erkrankt und bei Herrn Dr. K. in ärztlicher Behandlung gewesen.
In den zum Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts ... vom 11. März 1983 gemachten Betrugsfällen habe er ohne Betrugsabsicht gehandelt, jedenfalls sei er stark angetrunken und dadurch möglicherweise schuldunfähig gewesen.
Entgegen seiner schriftlichen Erklärung vom 25. Februar 1982, deren Tragweite er seinerzeit nicht erkannt habe, sei er jederzeit bereit gewesen, die ihm angebotenen Fürsorgemaßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu ergreifen, insbesondere auch an einer Alkoholentziehungskur teilzunehmen. Er habe sich schließlich im Jahre 1982 mit Erfolg bemüht, sich vom Alkohol zu lösen und sei nunmehr alkoholabstinent.
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Die Berufung ist begründet. Sie führt zu einer geringeren als der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Disziplinarmaßnahme.
1.
Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Ruhestandsbeamten, soweit ihr gefolgt werden kann, der Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Dr. S., R. und K. sowie der sonstigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:
a)
Der Beamte stieß am 9. Juli 1980 auf einer öffentlichen Straße in O. gegen ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto, verursachte daran einen Schaden von 1.500 DM und entfernte sich von der Unfallstelle, obwohl er den Zusammenstoß bemerkt hatte. Seine Einlassung, der Zusammenstoß sei ihm nicht bewußt geworden, wird durch die Aussagen der Zeugen S., O. und S. widerlegt. Danach setzte der Beamte nach einem lauten, durch den Zusammenprall verursachten Knall sein Fahrzeug zurück, bevor er von der Unfallstelle wegfuhr.
b)
Nachdem er am Vorabend erhebliche Mengen Bier getrunken hatte, nahm er am 4. September 1980 seinen Dienst mit einer durch einen Atemalkoholtest nachgewiesenen Blutalkoholkonzentration von mehr 0,8 Promille auf. Er räumt dies ein, will sich aber dienstfähig gefühlt haben.
c)
Am 11. November 1980 meldete er sich nach einer Dienstleistung von fünf Stunden krank und verließ seinen für weitere drei Stunden angesetzten Dienst. Anschließend legte er trotz ihm zuvor erteilter schriftlicher Auflage ein Krankenblatt nicht vor, auch suchte er keinen Arzt auf.
Am nächsten Tage meldete er sich nach Aufnahme des Dienstes wiederum krank und ging zum Arzt, der ihn krankschrieb. Das entsprechende Attest will der Ruhestandsbeamte seiner Dienststelle übersandt haben.
d)
Als der Ruhestandsbeamte am 8. Dezember 1980 gegen 14.00 Uhr beim Abteilungsleiter der Personalstelle zur Anhörung wegen einer zuvor begangenen dienstlichen Verfehlung erschien, war er laut und redselig, hatte eine undeutliche Aussprache und gerötete Bindehäute und Schwierigkeiten bei der folgerichtigen Beantwortung von Fragen. Dem Zeugen K. fielen bei dem Ruhestandsbeamten eine Alkoholfahne, schwankende Bewegungen und lautes sowie ausfallendes Gehabe auf. Dessen in Gegenwart des Dienststellenleiters erteilte Weisung, sich einem Atemalkoholtest zu unterziehen, kam der Ruhestandsbeamte nach ihm gewährter Rücksprache mit einem Gewerkschaftsvertreter trotz des Hinweises nicht nach, die Verweigerung des Tests könne ein Dienstvergehen darstellen. Ihm wurde anschließend die weitere Dienstausübung untersagt.
e)
Vom 1. September bis 26. Oktober 1981 blieb der Ruhestandsbeamte dem Dienst ohne Genehmigung und ohne anderen rechtfertigenden Grund fern, obwohl er seine Dienstfähigkeit kannte. Eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung legte er nicht vor. Der Präsident der Bundesbahndirektion H. stellte darauf mit Verfügung vom 28. September 1981 für den genannten Zeitraum gemäß § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes den Verlust der Dienstbezüge des Ruhestandsbeamten fest. Dieser will während des genannten Zeitraums in erheblichem Maße dem Alkohol zugesprochen haben; seine Nerven hätten "nicht mitgespielt". Seine Einlassung, er sei krank gewesen, ist damit und durch das Unterlassen des Nachweises mittels eines Arztzeugnisses widerlegt.
f)
Am 8. Juli 1981 befuhr der Ruhestandsbeamte mit einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,78 Promille eine öffentliche Straße in S. und erfaßte mit seinem Pkw infolge alkoholbedingter Unaufmerksamkeit eine Radfahrerin, die zu Fall kam und sich eine Gehirnerschütterung sowie Brüche des rechten Oberarms und einer Zehe zuzog.
g)
Am 9. April 1982 bestellte und erhielt der Ruhestandsbeamte in der Bahnhofsgaststätte in T. zehn halbe Bier und eine Schachtel Zigaretten. Entsprechend seiner vorgefaßten Absicht bezahlte er die Zeche von 16,80 DM nicht, weil er kein Geld bei sich hatte.
h)
Am 18. Juli 1982 machte er in den Lokalen "T." und "U." in O. Zechen von 21,60 bzw. 62 DM, obwohl er sie nicht bezahlen konnte, weil er, wie er wußte, kein Geld bei sich hatte.
i)
Am 4. August 1982 bestellte und erhielt er in der Gaststätte "W." in T. achtzehn halbe Bier und zwei Schachteln Zigaretten. Entsprechend vorgefaßter Absicht zahlte er die Zeche von 43 DM nicht, weil er kein Geld bei sich hatte.
k)
Der Zeuge K., Vorgesetzter des Ruhestandsbeamten, unterhielt sich seit etwa 1977 wegen verschiedener im Zusammenhang mit Alkoholgenuß hängender dienstlicher Verfehlungen mit dem Ruhestandsbeamten wiederholt über dessen Dienstausübung und Trinkgewohnheiten. Dabei riet er ihm mehrmals dringend, sich einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen. Dieser reagierte zunächst jedoch ausweichend. Nachdem seine erste Ehefrau 1978 durch Freitod aus dem Leben geschieden war und die zweite Frau, die er 1980 geheiratet hatte, ihn im April 1981 zugunsten eines anderen Mannes wieder verlassen hatte, begann er, in erster Linie durch diese Schwierigkeiten verursacht, mit exzessivem Trinken. Vom 13. Mai bis 3. Juli 1981 wurde er auf Anraten seines Hausarztes in der Psychiatrischen Klinik des Bezirkskrankenhauses G. bei W. stationär behandelt. Nach dem Inhalt des von dieser Klinik ausgestellten abschließenden Berichts lag bei ihm "seit längerer Zeit ein Alkoholmißbrauch" vor. Zu demselben Ergebnis kommt der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. G. S. in seinem Gutachten vom 17. Dezember 1981, der den Ruhestandsbeamten zugleich auf die Gefahren hingewiesen hat, die weiterer Alkoholkonsum mit sich bringe. Einen chronischen Alkoholismus bescheinigt auch der Zeuge Dr. S. der den Beamten als Bahnarzt jahrelang beobachtet hatte. Er hielt den Ruhestandsbeamten seit Frühjahr 1982 aus diesem Grunde für betriebsdienstunfähig und riet ihm dringend zu einer Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung. Dieser lehnte am 25. Februar 1982 in Gegenwart der Zeugen Dr. S. und Frau R. eine Alkoholentwöhnungskur mit der schriftlichen Erklärung ab:
"Von der Durchführung einer Alkoholentwöhnungskur möchte ich absehen. Ich sehe mich in der Lage, ohne eine Entwöhnungs maßnahme zu einer dauerhaften Abstinenz zu gelangen. Ich werde alles tun, um möglichst schnell nach Wiederherstellung meiner Gesundheit meinen Dienst wieder aufzunehmen".
Der Zeuge Dr. S. erklärte im Dezember 1982 und in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat, er wisse um den Alkoholmißbrauch des Ruhestendsbeamten seit etwa 1977, könne jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit sogen, ob und ggf. seit wann der Ruhestandsbeamte alkoholabhängig sei.
2.
Der Senat hält den Ruhestandsbeamten hiernach - teilweise gemäß seiner gesetzlichen Bindung an Feststellungen eines Strafurteils - der Verkehrsunfallflucht in einem Fall, des Zechbetruges in vier Fällen, der Trunkenheit am Steuer in einem Fall, des Dienstantritts unter den Wirkungen des Alkohols in zwei Fällen, des schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst vom 1. September 1981 bis zum 26. Oktober 1981 und des Vorwurfs für überführt, sich durch schuldhaften übermäßigen Alkoholgenuß in den Zustand der Betriebsdienstunfähigkeit gebracht zu haben. Der Senat hält den letztgenannten Vorwurf im Hinblick darauf als durch die Anschuldigung gedeckt, daß der Bundesdisziplinaranwalt dem Ruhestandsbeamten damit schlechthin die Auswirkungen seines übermäßigen Alkoholtrinkens auf die Gestaltung seiner dienstrechtlichen Beziehungen zur Last legt.
3.
Nicht erwiesen ist der Vorwurf, der Ruhestandsbeamte habe am 11. November 1980 dadurch gegen seine Dienstpflicht verstoßen, daß er nach einer Dienstleistung von fünf Stunden sich krank meldete, ohne dann noch am selben Tag einen Arzt aufzusuchen und sich die Dienstunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Er konnte, meint der Senat, ohne Verschulden davon ausgehen, daß die dienstliche Weisung, seine Dienstunfähigkeit schon am ersten Tage durch Arztbesuch und Attest nachzuweisen, für eine Krankmeldung nach fünfstündiger Dienstleistung und damit wenige Stunden vor Dienstende nicht gelte.
Unbewiesen ist auch der weitere Vorwurf, die Dienstunfähigkeit am 12. November 1980 nicht rechtzeitig nachgewiesen zu haben. Die Einlassung des Ruhestandsbeamten, er habe das Attest des ihn an diesem Tage behandelnden Arztes zu seiner Dienststelle geschickt, ist nicht widerlegt, obwohl es dort nicht eingetroffen ist.
Ebensowenig konnte der Senat sich, wie teilweise schon das Bundesdisziplinargericht, davon überzeugen, daß der Beamte durch übermäßigen Alkoholgenuß schuldhaft seine dauernde Dienstunfähigkeit und damit die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand verursacht habe.
Die hierfür zur Verfügung stehenden Beweismittel ergeben schon nicht, ob der Ruhestandsbeamte überhaupt irgendwann alkoholabhängig war. Das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychatrie Dr. S. vom 17. Dezember 1981 gibt hierfür nichts Eindeutiges her. Der Ruhestandsbeamte hat danach zwar eine Zeitlang chronischen Alkoholabusus, verstärkt seit April 1981, geübt, in der letzten Zeit aber offenbar keinen Alkohol mehr getrunken, so daß der Sachverständige zwar gewisse Krampfanfälle und eine entsprechende Anfallbereitschaft im Zusammenhang mit einer gewissen Alkoholintoxikation, nicht aber Alkoholabhängigkeit mit entsprechendem Kontrollverlust feststellen konnte. Ebenso zurückhaltend äußert sich derselbe Sachverständige in seinem Gutachten vom 15. Februar 1983. Danach war der Ruhestandsbeamte durchaus in der Lage, "sich selbst soweit zu kontrollieren, daß er sich vom Alkohol fernhalten konnte". Er konnte "Alkoholkarenz einhalten und sich vom Alkohol ..." fernhalten.
Im Hinblick auf die Feststellung von Alkoholabhängigkeit geben die verschiedenen schriftlichen Äußerungen des Bahnarztes Dr. S. und seine Darstellung vor dem erkennenden Senat als sachverständiger Zeugen ebensowenig etwas her. Danach litt der Ruhestandsbeamte zwar an einem chronischen Alkoholismus, so daß eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung notwendig sei; doch dürfte "ein Verbleiben im Bundesbahndienst" nur dann "wenig sinnvoll sein", wenn der Ruhestandsbeamte solche Behandlung ablehnte. Dem Bahnarzt war zwar ein Alkoholmißbrauch des Ruhestandsbeamten seit 1977 bekannt, ob Alkoholabhängigkeit bestehe, könne er jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit angeben. In seiner Stellungnahme vom 18. März 1982 hält der Bahnarzt dafür, daß nach Heilung eines Bruches und nach Einhaltung der mehrfach empfohlenen Alkoholabstinenz in Kürze mit Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten sogar für den Verkehrsdienst zu rechnen sei. Der Sachverständige Dr. S. hebt in seinem Gutachten vom 15. Februar 1983 ausdrücklich hervor, daß die Frage (nach der Alkoholabhängigkeit des Ruhestandsbeamten) lediglich nach den schon im Dezember 1981 erhobenen Befunden beantwortet werden könne, Einzelheiten über gegenwärtige Alkoholabhängigkeit seien dem Sachverständigen aber nicht bekannt. Die Aussagen der Zeugin R. und des Zeugen K. sind in diesem Zusammenhang ebenso unergiebig. Die Zeugin R. kennt die Trinkgewohnheiten des Ruhestandsbeamten nicht; dieser habe sie wiederholt aufgesucht, darunter zweimal unter Alkoholeinfluß. Der Zeuge K. will alkoholische Neigungen des Ruhestandsbeamten entgegen seiner Darstellung vor dem Untersuchungsführer nicht erst seit 1977, sondern schon seit 1973 beobachtet Lind mit ihm besprochen haben. Darüber, ob der Ruhestandsbeamte zu irgendeiner Zeit in krankhafter Weise körperlich oder seelisch vom Alkohol abhängig war, kann der Zeuge sich naturgemäß nicht äußern.
Hiernach läßt sich weder krankhafte Alkoholabhängigkeit des Ruhestandsbeamten zu irgendeiner Zeit feststellen noch die Schlußfolgerung ziehen, der Ruhestandsbeamte sei durch übermäßigen Alkoholgenuß dauernd dienstunfähig geworden. Der Senat hat durch die Beweisaufnahme nicht klären können, ob der Beamte überhaupt objektiv dauernd dienstunfähig war und welche Umstände diesen Zustand herbeigeführt haben; die Möglichkeit, eine bei dem Ruhestandsbeamten schon im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vorhandene Magenerkrankung könne für sich allein oder zusammenwirkend mit den Folgen eines Beinbruchs die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand verursacht haben, ist trotz der teilweise entgegenstehenden, aber eben nicht sachkundigen Äußerungen des Zeugen K. zur Überzeugung des Senats nicht auszuschließen; weitere Beweismittel stehen hierfür nicht zur Verfügung.
Der weitere Vorwurf, der Ruhestandsbeamte habe pflichtwidrig der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit dienende Fürsorgemaßnahmen abgelehnt, läßt sich ebensowenig halten.
Es ist schon nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die Weigerung des Beamten, sich therapeutischen Maßnahmen gegen seine alkoholischen Neigungen zu unterziehen, dienstrechtlich relevant sein könnte, wenn sie nicht zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand führte. Die Weigerung, eine Krankheit zu bekämpfen, kann dienstrechtlich nur bedeutsam sein, wenn sie sich in irgendeiner Weise auf den Dienst auswirkt, also etwa zu häufigen Ausfällen tatsächlicher, körperlicher oder intellektueller Art im Dienst, mithin zu irgendwelchen Beschränkungen in der Dienstfähigkeit, führt. In dieser Beziehung ist hier aber nichts dargetan. Anhaltspunkte dafür, daß der Ruhestandsbeamte infolge seiner alkoholischen Neigungen schon vor der zunächst erklärten Weigerung häufig den Dienst versäumt oder schlechte dienstliche Leistungen erbracht hätte, sind dem folgendem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Deshalb überzeugt die Feststellung des Disziplinargerichts nicht, der Beamte habe zwar nicht nachweisbar seine dauernde Dienstunfähigkeit herbeigeführt, dennoch aber durch, seine Weigerung, Maßnahmen gegen alkoholische Neigungen zu ergreifen, gegen seine Pflicht etwa zur Gesunderhaltung verstoßen.
Zudem ist die dem Ruhestandsbeamten durch das Bundesdisziplinargericht als Dienstvergehen zur Last gelegte Weigerung, seine alkoholischen Neigungen durch entsprechende Maßnahmen zu bekämpfen, auch in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend bewiesen. Der Ruhestandsbeamte hat zwar am 25. Februar 1982 schriftlich erklärt, er möchte von der Durchführung einer Alkoholentwöhnungskur absehen. Ob er sich dabei der Tragweite seiner Erklärung, insbesondere darüber im klaren war, daß die Teilnahme an einer Alkoholentwöhnungskur möglicherweise eine Dienstpflicht sei, ist bereits zweifelhaft. Seinem entsprechenden Vorbringen in der Berufungsbegründung lassen sich jedenfalls schon unter diesem Blickwinkel überzeugende Einwendungen nicht mit Erfolg entgegenhalten. Der Ruhestandsbeamte hat seine schriftliche Erklärung zudem dahin motiviert, daß er sich in der Lage sehe, ohne eine Entwöhnungsmaßnahme zu einer dauerhaften Abstinenz zu gelangen. Er wolle, heißt es in der Erklärung, "alles tun, um möglichst schnell nach Wiederherstellung" seiner "Gesundheit" seinen "Dienst" wieder aufzunehmen. Das läßt im Zusammenhang mit seinem Berufungsvorbringen Raum für die Vorstellung, der Beamte habe sich selbst nicht für alkoholabhängig gehalten, vielmehr für imstande, sich auch ohne Entwöhnungskur vom Alkohol zu lösen oder seinen Alkoholkonsum wenigstens zu beschränken. Diese mögliche Vorstellung des Beamten wäre nicht ohne weiteres aus der Luft gegriffen: Wie oben dargestellt, hat selbst der Sachverständige Dr. S. ebenso wie der Bahnarzt, Alkoholabhängigkeit des Beamten nicht feststellen können, sondern sogar seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, der Ruhestandsbeamte werde seinen Alkoholkonsum aus eigener Kraft unter Kontrolle bringen können.
Der Ruhestandsbeamte hat schließlich, wie ein Schreiben der Güterabfertigung O. vom 9. Februar 1982 ergibt, ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt, sich einer Alkoholentwöhnungskur zu unterziehen. Diese Bereitschaft hatte er bereits einmal dadurch realisiert, daß er sich in der Zeit vom 13. Mai bis 3. Juli 1981 in der psychatrischen Klinik des Bezirkskrankenhauses G. bei W. stationär mit dem Ziel des Abbaus seines Alkoholmißbrauchs behandeln ließ. Die dem Ruhestandsbeamten erwiesenermaßen zuteil gewordenen wiederholten, teilweise massiven Ermahnungen, seinen Alkoholkonsum einzudämmen und sich therapeutischen Maßnahmen zu unterziehen, haben hiernach disziplinarrechtlich keine Folgen.
4.
In der am 8. Dezember 1980 erklärten Weigerung des Ruhestandsbeamten, sich zur Feststellung alkoholischer Beeinflussung beim Dienstantritt einem Alkoholtest zu unterziehen, liegt im gegebenen Fall keine Dienstpflichtverletzung. Der Test ist zwar von dem Zeugen K., einem Dienstvorgesetzten des Ruhestandsbeamten, und insoweit formal ordnungsgemäß angeordnet worden (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 1983 - BVerwG 1 D 45.83 -). Dieser konnte aber, insbesondere nach einer ihm insoweit zuteil gewordenen Belehrung durch einen aus seiner Sicht sachkundigen Gewerkschaftssekretär, ohne Verschulden davon ausgehen, der Test diene nicht nur der Feststellung seiner Dienstfähigkeit am genannten Tage, sondern auch der Überführung wegen des Vorwurfs, seinen Dienst unter Alkoholeinwirkung angetreten und damit pflichtwidrig gehandelt zu haben. Da niemand verpflichtet ist, sich selbst eines Dienstvergehens zu bezichtigen oder sich an entsprechenden Ermittlungen zu beteiligen (BVerwGE 73, 118), erweist sich die Weigerung des Ruhestandsbeamten, sich einem solchen Test zu unterziehen, schon aus diesem Grunde als nicht schuldhaft und damit nicht als Pflichtwidrigkeit (BVerwG a.a.O.). Der Senat braucht unter diesen Umständen die Frage nicht zu entscheiden, ob er an seiner Entscheidung vom 10. Februar 1972 - BVerwGE 43, 305 - festhält, wonach die Weigerung, sich einem Alkoholtest zu unterziehen, jedenfalls dann objektiv pflichtwidrig sei, wenn der Test ausschließlich der Feststellung der Dienstfähigkeit des Betroffenen diene.
5.
Der Ruhestandsbeamte hat durch sein hiernach erwiesenes Verhalten schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, innerhalb wie außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, die von den Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen und dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2, 73 Abs. 1 BBG, 27 ADAB). Sein außerdienstlichen Verhalten ist insgesamt in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen der Beamtenschaft bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Er hat damit vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG).
6.
Dieses Dienstvergehen hat erhebliche dienstrechtliche Bedeutung.
a)
Das gilt vornehmlich für den Vorwurf, vom 1. September bis 26. Oktober 1981 schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben zu sein. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist das Gebot, wenigstens zum Dienst zu erscheinen, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit auch in der Zukunft unerläßlich ist. Verweigert der Beamte dennoch, wie hier, den Dienst für einen längeren Zeitraum dann kann seinem Dienstherrn grundsätzlich schon aus diesem Grunde die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden. Der erkennende Senat hat daher in Fällen dieser Art wiederholt die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. zuletzt Urteil vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 42.84 -).
b)
Die durch übermäßigen Alkoholgenuß herbeigeführte Betriebsdienstuntauglichkeit verminderte die Einsatzmöglichkeiten des Ruhestandsbeamten und damit die organisatorische Flexibilität seiner Verwaltung erheblich. Das ist disziplinar insbesondere im Hinblick darauf von Bedeutung, daß der Ruhestandsbeamte vornehmlich für den Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn ausgebildet und eingestellt worden war. Die Verletzung der ihm bekannten Pflicht, sich auch im Interesse des Dienstes, gesund zu erhalten und sich demgemäß auch gesundheitsschädlichen übermäßigen Alkoholgenusses zu enthalten, erweist sich hiernach als eine besonders schwerwiegende Dienstpflicht Verletzung.
c)
Von erheblichem Gewicht ist auch der Vorwurf, wiederholt Dienst unter den Wirkungen des Alkoholgenusses verrichtet zu haben. Das Verbot der Verwaltung, im Dienst überhaupt oder in einer die Dienstausübung behindernden Weise alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, ist, wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat (zuletzt Urteil vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 57.84 S. 7 - gerade bei einem Verkehrsunternehmen wie der Deutschen Bundesbahn von hoher Bedeutung. Auch ein nicht unmittelbar im Betriebsdienst tätiger Bahnbeamter, etwa - wie hier - ein bei der Güterabfertigung eingesetzter Mitarbeiter, trägt in nicht geringem Maße Mitverantwortung für die Zuverlässigkeit des Zugverkehrs. Von seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit, seiner Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen können, auch im Pack- und Güterdienst, zumindest die Unversehrtheit des Beförderungsgutes abhängen. Beamte im Güterabfertigungsdienst haben zudem in aller Regel Publikumsverkehr. Sie geben sich der Lächerlichkeit und der Mißachtung preis, wenn sie ihre dienstlichen Verrichtungen erkennbar unter dem Einfluß von Alkohol ausüben. Für jeden in diesen Dienstzweigen tätigen Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn ist es deshalb ohne weiteres einsehbar und leicht verständlich, daß er sich im Dienst jeglicher seine Dienstfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigenden alkoholischen Beeinflussung zu enthalten habe. Das war auch dem Beamten bewußt.
d)
Die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt und die Verkehrsunfallflucht sind demgegenüber zwar von geringerem dienstlichen Gewicht, gleichwohl aber nicht ohne Bedeutung für die hier in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme. Die Verkehrsunfallflucht ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, stets Zeichen einer verantwortungslosen Haltung eines Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und einer möglichen Bestrafung, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entzieht und es darauf ankommen läßt, daß der Halter des beschädigten Fahrzeugs aus eigenen Mitteln den Schaden bezahlt, dessen Entstehung er nicht verschuldet hat. Ein solches Verhalten verursacht in der Öffentlichkeit einen äußerst ungünstigen Eindruck. Ist der Unfall flüchtige Beamter, dann tritt regelmäßig eine erhebliche Schädigung seines Ansehens und des Ansehens der Beamtenschaft im allgemeinen ein, weil die Öffentlichkeit gerade von dem Träger eines öffentlichen Amtes, der in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat steht und als dessen Repräsentant er betrachtet wird, in solchen Situationen ein verantwortungsbewußtes, korrektes, vorbildliches und die Grundregeln geordneten menschlichen Zusammenleben respektierendes Verhalten erwartet. Auch wird das Vertrauen des Dienstherrn zu dem Beamten in der Regel durch eine solche Tat erschüttert, weil sich aus ihr zwangsläufig Rückschlüsse auf seine Charakterhaltung im dienstlichen Bereich ergeben, insbesondere auf sein Verantwortungsbewußtsein und damit auf seine Zuverlässigkeit (BVerwGE 33, 113; Urteil vom 4. Juni 1984 - BVerwG 1 D 6.84 -).
e)
Ähnliches gilt für die dem Ruhestandsbeamten zur Last zu legende außerdienstliche Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug trotz alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit. Der ständig wachsende Straßenverkehr bringt in zunehmendem Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer sowie bedeutender Sachwerte mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Herabminderung der Reaktionsfähigkeit und der zu einem höheren Maß von Rücksichtslosigkeit führenden Steigerung des Selbstvertrauens und der Risikobereitschaft erheblich erhöht. In weiten Kreisen der Bevölkerung wird einem solchen Verhalten deshalb wegen seiner gemeinschaftsschädlichen Wirkungen echter krimineller Gehalt beigemessen. Die Trunkenheitsfahrt eines Beamten mit einem Auto ist demnach in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen, auch wenn er im Dienst kein Kraftfahrzeug zu führen hat. Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben deshalb in ständiger Rechtsprechung bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für geboten erachtet (zuletzt Urteil vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 57.84 - mit weiteren Nachweisen).
f)
Die wiederholten Zechprellereien erweisen sich ebenso, jedenfalls im Zusammenhang mit den anderen außerdienstlichen Pflichtverletzungen des Ruhestandsbeamten, als ernstzunehmende Fälle dienstpflichtwidrigen Versagens. Beamte, die das Vertrauen auf ihre Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit in der Öffentlichkeit durch betrügerisches, mithin täuschendes und selbstsüchtiges Werhalten einbüßen, beeinträchtigen damit nachdrücklich die Pflicht, durch ihr Verhalten für ein möglichst hohes Ansehen der öffentlichen Verwaltung in der Allgemeinheit zu sorgen. Diese ist, zumal sie in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat auf den Einsatz von Zwangsmitteln zur Durchsetzung ihrer Ziele weitgehend verzichtet, auf das durch ihre Mitarbeiter vermittelte Ansehen ihrer Einrichtungen weitgehend angewiesen, um ihre Funktionsfähigkeit zu sichern. Verstöße gegen die sich hieraus ergebende Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten sind mithin disziplinar durchaus beachtlich.
7.
Insgesamt legt das Ausmaß der dem Ruhestandsbeamten zur Last zu legenden Pflichtverletzungen hiernach die Aberkennung des Ruhegehalts nahe.
a)
Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß dem Ruhestandsbeamten keine eigentlichen Amtspflichten mehr obliegen und ein Bedürfnis nach reinigenden oder erzieherischen Disziplinarmaßnahmen deshalb nicht mehr oder doch im Verhältnis zu einem aktiven Beamten nur im beschränkten Maße gegeben ist. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, sollte wenigstens bei das Vertrauen in die Integrität eines Beamten restlos zerstörenden Pflichtverletzungen das ehemalige Berufsbeamtenverhältnis mit allen seinen Auswirkungen, also auch mit der Alimentationspflicht, endgültig beendet werden; auch steht das Gebot der Gleichbehandlung gegenüber noch im aktiven Dienst befindlichen Beamten bei gleichartigen Pflichtverletzungen einer Differenzierung entgegen.
b)
Die massive Häufung von bedeutsamen Pflichtverletzungen läßt an die Aberkennung des Ruhegehalts hier insbesondere auch im Hinblick darauf denken, daß der Ruhestandsbeamte schon wiederholt einschlägig disziplinar zur Verantwortung gezogen werden mußte; Am 13. September 1977 mußte ihm ein Verweis erteilt werden, weil er am 20. August 1977 dem Dienst schuldhaft unerlaubt ferngeblieben war. Am 27. Oktober 1977 wurde ihm eine Geldbuße von 50 DM auferlegt, weil er am 5. Oktober 1977 eine Erkrankung nicht rechtzeitig angezeigt und den dienstlichen Auftrag nicht rechtzeitig befolgt hatte, sofort ein Krankenblatt vorzulegen. Durch Disziplinarverfügung vom 19. Februar 1979 wurde gegen ihn eine Geldbuße von 500 DM festgesetzt; er hatte eine Erkrankung am 7. Juni 1978 nicht ausreichend nachgewiesen, am 26. Juni 1978 den Dienst nicht nüchtern angetreten und während der Arbeitszeit eine Flasche Bier getrunken und am 27. September 1978 seine Arbeitszeit ohne Genehmigung unterbrochen sowie im Dienst Alkohol getrunken. Schließlich mußte ihm durch Disziplinargerichtsbescheid des Vorsitzenden der Kammer XIII - ... - des Bundesdisziplinargerichts vom 5. September 1980 wegen verspäteter Dienstaufnahme am 23. April und 3. Mai 1979 eine Gehaltskürzung von 1/30 auf die Dauer von fünf Monaten auferlegt werden. Diese sich in ihrer dienstrechtlichen Bedeutung ebenso wie in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen steigernden disziplinaren Erziehungsversuche haben es offensichtlich nicht vermocht, dem Ruhestandsbeamten das disziplinare Risiko weiterer Pflichtverletzungen in einer solchen Weise vertraut zu machen, daß er fortan seine inner- wie außerdienstlichen Pflichten beachtete. Er hat die ihm mit den bezeichneten Disziplinarmaßnahmen zuteil gewordenen Warnungen vielmehr unbeachtet gelassen und sich weiterhin einem von dienstrechtlichen Pflichten innerlich weitgehend unberührten dienstlichen wie außerdienstlichen Lebenswandel hingegeben. Der sich hieraus ergebende Verdacht der Sinnlosigkeit erzieherischer Einwirkungsversuche rütteln an den Grundlagen des Beamtenverhältnisses und damit auch des Ruhestandsbeamtenverhältnisses.
c)
Wenn der erkennende Senat sich dennoch nicht dazu entschließt, das Ruhegehalt abzuerkennen, dann allein mit Rücksicht darauf, daß alle dem Ruhestandsbeamten vorzuwerfenden Pflichtverletzungen, auch soweit sie früher bereits Gegenstand von Disziplinarmaßnahmen waren, ihren Ursprung offenbar in einem womöglich durch eheliche Schwierigkeiten verursachten, außergewöhnlichen und letztlich nicht in der Person verwurzelten psychischen Zustand hatten, der etwa 1977 einsetzte, mit dem Freitod seiner ersten Ehefrau am 29. Juni 1978 offensichtlich ursächlich, aber auch zeitlich zusammenhing und einen Höhepunkt erreichte, nachdem auch die zweite Ehefrau ihn zugunsten eines anderen Mannes im Jahr 1981 verlassen hatte. Der erkennende Senat mißt in diesem Zusammenhang der Darstellung des Zeugen K. in der Haupt Verhandlung, er habe alkoholische Neigungen bei dem Ruhestandsbeamten schon 1973 entdeckt, keine entscheidende Bedeutung bei. Ihr steht die Einlassung desselben Zeugen vor dem Untersuchungsführer entgegen, wonach er erst 1977 Anlaß hatte, sich über alkoholische Gewohnheiten des Ruhestandsbeamten zu beklagen. Hiermit im Einklang steht, daß der Beamte noch bis 1979 durchweg befriedigend, wenn nicht gut beurteilt wurde, ohne daß auf alkoholbedingte oder sonstige Bedenken gegen seine Einsatzfähigkeit hingewiesen wäre. Das Jahr 1977 ist als Beginn des zu exzessivem Alkoholgenuß führenden seelischen Spannungszustandes bei dem Ruhestandsbeamten, auch das steht der neuerlichen Einlassung des Zeugen K. entgegen, auch mit Rücksicht darauf anzunehmen, daß seine hier in Rede stehenden und die schon früher geahndeten Pflichtverletzungen erst damals einsetzen. All dies, namentlich die Beurteilungen des Ruhestandsbeamten als "gewissenhafter, verantwortungsfreudiger, genau und ordentlich arbeitender Mitarbeiter" bis in das Jahr 1979 hinein, veranlassen den erkennenden Senat zu der Annahme, der Ruhestandsbeamte habe mit seinen hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen im Zuge einer etwa 1977 einsetzenden seelischen Krise gehandelt, die für ihn persönlichkeitsfremd und inzwischen wieder abgeklungen ist. Der erkennende Senat wird in dieser Überzeugung darin bestärkt, daß die dem Ruhestandsbeamten in diesem Disziplinarverfahren zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen ebenso wie der erhebliche Teil der ihm schon früher vorgeworfenen Dienstvergehen begangen wurden, nachdem seine erste Ehefrau sich das Leben genommen, er seinen Wohnsitz, weitab vom Dienstort genommen, seine zweite Ehefrau ihn aber alsbald wieder verlassen hatte und er wirtschaftlich vor dem Nichts stand. Er hat sich inzwischen nach seiner Einlassung, die der Senat aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks für glaubhaft hält, vom Alkohol gelöst. Die persönlichkeitsfremde negative Lebensphase als Grundlage seines Abgleitens dürfte damit, so hofft der erkennende Senat, beendet sein. Das ließe bei dem Ruhestandsbeamten, wäre er noch im aktiven Dienst, die Erwartung rechtfertigen, das durch sein Fehlverhalten erheblich gestörte Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner Verwaltung lasse sich durch weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit allmählich voll wiederherstellen. Diese Erwartung, insbesondere die damit verbundene erhebliche Minderung der Wiederholungsgefahr, würde bei einem aktiven Beamten nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichen. Bei einem nach seinem Fehl verhalten in den Ruhestand versetzten Beamten hat das konsequenterweise zur Folge, daß von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen ist. Die oben dargestellte erhebliche dienstrechtliche Bedeutung des hier in Rede stehenden Mißverhaltens, die damit verursachte beträchtliche Störung des geordneten Ablaufs seiner Verwaltung und die abträglichen Wirkungen auf das Pflichtbewußtsein anderer Beamter machen jedoch im Interesse gerade ihrer Abschreckung vor vergleichbarem Tun die nach der Aberkennung des Ruhegehalts gesetzlich höchstmögliche Disziplinarmaßnahme, die Ruhegehaltskürzung um ein Fünftel auf fünf Jahre, notwendig.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 115 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz