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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1983, Az.: BVerwG 1 D 45.83

Disziplinarrechtliche Relevanz eines Dienstantritts unter Alkoholeinwirkung durch einen Lokführer im Rangierdienst; Beweisbarkeit eines Dienstantritts unter Alkoholeinfluss; Ablehnung eines Alkoholtestes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 45.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 17848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.02.1983 - AZ: V VL 62/82

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 21. September 1983,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnamtsrat Hermann Lehr, Fernmeldehauptwart Wilfried Arenz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 24. Februar 1983 aufgehoben.

Der Oberlokomotivführer ... wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer V - ... -, hat in dem durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren gegen den Beamten durch Urteil vom 24. Februar 1983 eine Geldbuße von 50 DM verhängt, weil er sich am 26. November 1981 pflichtwidrig geweigert habe, sich zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit einem Alkoholtest zu unterwerfen. Von dem weiteren Vorwurf, der Beamte habe am Abend desselben Tages seinen Rangierdienst unter den Wirkungen des Alkohols angetreten, hat es ihn mangels Beweises freigestellt.

2

2.

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt gegen die Freistellung von dem Vorwurf, der Beamte habe den Dienst nicht nüchtern angetreten. Er meint, die Darstellungen der Zeugen S., R. und W. ließen keinen Zweifel daran, daß der Beamte am 26. November 1981 seinen Dienst in angetrunkenem Zustand begonnen habe; den Bekundungen der übrigen Zeugen komme demgegenüber kein Beweiswert zu. Bei der Bemessung der hiernach für beide Pflichtverletzungen einheitlich zu verhängenden Disziplinarmaßnahme müsse die in der Verweigerung des für die Sicherheit des Bahnbetriebes bedeutenden Testes zum Ausdruck kommende Uneinsichtigkeit des Beamten berücksichtigt werden. Das mache eine Gehaltskürzung unabweisbar.

3

II.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat den Sachverhalt daher selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

4

Das Rechtsmittel führt zum Freisprach des Beamten (§§ 301 StPO, 25 BDO).

5

1.

Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten und der weiteren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:

6

Am 26. November 1981 traf der Beamte, nachdem er gegen 18.00 Uhr zum Abendessen ein kleines Bier (0,25 l) getrunken hatte, um 20.45 Uhr mit dem Zug im Bahnhof S. ein, um hier seinen um 20.50 Uhr beginnenden Dienst als Führer einer Rangierlok anzutreten. Er entstieg dem Zug im Gleis 1 und knickte auf dem anschließenden Weg zu seiner Rangierlokomotive mit dem rechten Fuß im Schneematsch um, so daß er bei seinem weiteren Gang etwas schwankte. Der Hauptlokomotivführer F. übergab ihm anschließend nach einem kurzen Gespräch die Rangierlok. Alsdann fuhr der Beamte mit der Lok nach Auftrag des Rangierleiters etwa 100 m in Richtung westliches Ausfahrtsignal. Der zu dieser Zeit als Fahrdienstleiter tätige Bundesbahnobersekretär R. hielt den Beamten aufgrund des von ihm beobachteten schwankenden Ganges für betrunken, gab deshalb das Signal zur Weiterfahrt nicht frei, sondern beorderte den Beamten durch Rangierfunk in den Dienstraum. Hier bot der Dienststellenvorsteher des Bahnhofs S., der Bundesbahnamtsrat S., dem Beamten als Entlastungsmöglichkeit einen Alkoholtest an, den dieser jedoch ablehnte. Der Beamte blieb bei seiner Weigerung auch im Verlauf eines anschließenden, durch den Zeugen vermittelten Telefongesprächs mit dem zuständigen Lokleiter, dem Zeugen L.. Er wurde deshalb um 21.30 Uhr vorzeitig entlassen und fuhr alsdann in Begleitung des Zeugen A. auf dessen Lok nach Hause.

7

2.

Der Vorwurf, der Beamte habe am 26. November 1981 seinen um 20.50 Uhr beginnenden Rangierdienst unter Alkoholeinfluß angetreten und zunächst auch ausgeübt, ist hiernach nicht bewiesen und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht beweisbar. Bei der Würdigung des Beweisergebnisses läßt der Senat sich von der Vorstellung leiten, daß beachtliche Zweifel an der Schuld des Beamten zu dessen Gunsten wirken.

8

a)

Die einzige unstreitige Tatsache, die diesen Vorwurf rechtfertigen könnte, liegt darin, daß der Beamte vor Dienstbeginn gegen 18.00 Uhr ein Glas Bier mit 0,25 l Inhalt getrunken hat. Diese Alkoholmenge ergibt bei einem Körpergewicht von ca. 94 kg und einem Reduktionsfaktor von 0,7 höchstens eine Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille, die bei einem höchstmöglichen Alkoholabbauwert von 0,29 Promille bei Dienstbeginn völlig abgebaut gewesen sein müßten. Das hat schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt. Einwendungen hiergegen ergeben sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch sonst aus dem Akteninhalt oder aus anderen Umständen.

9

b)

Den Beamten belasten zusätzlich die Aussagen der Zeugen S., R. und W.. Danach hat der Beamte, wie der Zeuge S. bekundet hat, im Gespräch mit diesem schwerfällig reagiert. Nach der Darstellung des Zeugen R. war der Gang des Beamten stark schwankend, auch hatte er einen leichten Zungenschlag in der Sprache und rote, glasige Augen. Der Zeuge W. bestätigt einen stark schwankenden Gang des Beamten und einen leichten Zungenschlag.

10

Mit diesen Beweismitteln allein ist der Beamte, der über den Genuß eines Glases Bier von 0,25 l gegen 18.00 Uhr hinaus jede Alkoholaufnahme vor dem Dienst oder während desselben bestreitet, nicht zu überführen.

11

Der von den Zeugen R. und W. bekundete stark schwankende Gang läßt sich zugunsten des Beamten damit erklären, daß dieser unmittelbar nach dem Verlassen der Lokomotive mit einem Bein in Schneematsch getreten und dadurch ins Stolpern geraten war. Da er Schmerzen empfand, ist er, wie der Beamte es darstellt, danach für einige Zeit unsicher gelaufen. Diese Darstellung ist nicht lebensfremd. Schneematsch hat es am 26. November 1981 tatsächlich gegeben, wie der Zeuge F. bekundet hat. Darin auszurutschen und dann für kurze Zeit zu hinken oder doch unsicher zu laufen, ist nicht von vornherein ungewöhnlich, die entsprechende Darstellung des Beamten mithin keineswegs lebensfremd und unglaubwürdig. Daß dieser den Vorgang nicht gleich zum Anlaß genommen hat, eine Unfallanzeige zu erstatten, was der Bundesdisziplinaranwalt ihm in der Berufungsbegründung vorwirft, ist ebensowenig lebensfremd; denn es hat sich nach der Darstellung des Beamten nur um eine geringfügige und ganz vorübergehende Beeinträchtigung seines Gehvermögens gehandelt.

12

Die von dem Zeugen S. insbesondere bekundete schwerfällige Reaktion sowie der "leichte Zungenschlag" in seiner Sprache, über den die Zeugen R. und W. berichten, lassen sich mit einer gewissen Erregung erklären, in der der Beamte sich nach dem Vorwurf, er leiste unter Alkoholeinfluß Dienst, befunden haben mag. Auch hatte er, wie er unwiderlegt darstellt, vor Dienstantritt zwei Tabletten zu sich genommen, eine gegen Gicht und eine gegen Blutfett. Das beeinträchtigt zwar die Alkoholkonzentration im Blute nicht, kann aber, eventuell im Zusammenwirken mit einem Glas Bier und abendlicher Müdigkeit, zu einer wenigstens nach außen als solche erscheinenden Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens führen. Die Schwerfälligkeit, die der Beamte im Verlaufe der Unterhaltung mit dem Zeugen S. gezeigt haben soll, deutet zudem schon im Hinblick darauf nicht notwendig auf eine alkoholische Beeinflussung hin, daß jene Eigenschaft dem Beamten seiner ganzen Persönlichkeit nach anhaftet. Das zeigen seine wiederholten Mißerfolge bei Prüfungen in den Jahren 1951 bis 1957. Ebensowenig lassen sich in diesem Zusammenhang die von dem Zeugen S. bekundeten ausschweifenden Angaben des Beamten über seinen beruflichen Werdegang gegen ihn verwerten: Weitschweifigkeit ist nicht immer die Folge alkoholischer Beeinflussung, sie kann auch ein davon unabhängiges Persönlichkeitsmerkmal sein. Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte neige ohne alkoholische Beeinflussung nicht zu weitschweifigen Darstellungen, hat die Beweisaufnahme, insbesondere die Aussage des Zeugen S., jedoch nicht ergeben. Die Neigung zu weitschweifigen Ausführungen mag im gegebenen Fall auch dadurch begründet worden sein, daß der Beamte über seinen beruflichen Werdegang und damit immerhin über einen Zeitraum von annähernd vierzig Jahren zu berichten hatte.

13

Die von dem Zeugen R. geschilderten "roten und glasigen Augen" des Beamten zur Tatzeit, die von den übrigen Zeugen nicht beobachtet worden sind, belasten den Beamten zwar nicht unerheblich und begründen einen gewissen Verdacht, daß er seinen Dienst eben doch unter beachtlichem Alkoholeinfluß ausgeübt habe. Doch reicht ein solches Indiz zur Überführung im Sinne des hier in Rede stehenden Vorwurfs für sich alleine nicht aus. Ein Irrtum des Zeugen R. oder eine Überbewertung ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. Auch sind rote Augen bisweilen die Folge gewisser Ermüdungserscheinungen, die hier, da es sich um einen abendlichen Vorgang gehandelt hat, noch zumal im November, nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können.

14

Der Darstellung des Zeugen S. begegnet im übrigen das Bedenken, daß er, als er mit dem Beamten zusammentraf, über den Verdacht der Trunkenheit im Dienst bei diesem bereits informiert war. Er hat also einen Angetrunkenen erwartet, und das mag seine Beobachtungen unbewußt beeinflußt haben.

15

Der Zeuge St. hat keine Ausfallerscheinungen beobachtet. Er nennt den Gang des Beamten lediglich "etwas breitbeinig". Daß läßt sich, wie oben ausgeführt, durch das Ausrutschen des Beamten im Schneematsch und das anschließende Stolpern erklären.

16

Demgegenüber haben die Zeugen Wi., F. G., L., A., St. und M. bei dem Beamten keine Ausfallerscheinungen festgestellt. Sie alle haben unmittelbar, wenigstens telefonisch (Zeuge L.), mit dem Beamten gesprochen und übereinstimmend weder im Gang, noch in der Sprache, noch in der Atemluft oder sonst in dessen Verhalten Hinweise gesehen, die auf eine alkoholische Beeinflussung schließen lassen könnten. Das ist bemerkenswert, weil alle diese Zeugen mit dem Beamten zur Tatzeit, wenn auch manchmal nur knapp, gesprochen oder ihn doch wenigstens aus nächster Nähe beobachtet haben. Den Zeugen A., L. und G. war dabei darüber hinaus der Vorwurf bekannt, daß der Beamte unter Alkoholeinfluß stehe. Wenn sie dennoch an seinem Verhalten nichts Auffälliges bemerkt haben, kommt ihrer Darstellung gegenüber den Bekundungen der Zeugen S., R. und W. noch stärkere Bedeutung zu. Das muß auch im Hinblick darauf gelten, daß der Zeuge F. dem Beamten immerhin die Rangierlok überlassen hat, was sicher nicht geschehen wäre, hätte er ihn für angetrunken gehalten. Auch hat der Beamte nach der Darstellung des Zeugen St. während seiner kurzfristigen Dienstleistung als Leiter einer Rangierlokomotive die Fahraufträge anstandslos ausgeführt, insbesondere das "Halt" zeigende Signal beachtet.

17

c)

Zugunsten des Beamten und gegen die Annahme, er habe am 26. November 1981 seinen Dienst als Führer einer Rangierlok unter den Wirkungen des Alkohols angetreten, spricht schließlich der Umstand, daß er während seiner annähernd vierzig Jahre langen Tätigkeit im Betriebsdienst der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Bundesbahn im Zusammenhang mit Alkoholgenuß nie aufgefallen, sondern im Hinblick auf seine dienstlichen Leistungen stets gut oder sehr gut beurteilt worden ist.

18

d)

Die Weigerung des Beamten, sich dem ihm angebotenen Alkoholtest zu unterziehen, läßt sich als Indiz für die Annahme, er habe den Dienst unter den Wirkungen des Alkohols stehend angetreten, schon im Hinblick darauf nicht verwerten, daß solcher Weigerung erfahrungsgemäß eine Fülle von Motiven zugrunde liegen können, die sich im Einzelfall nicht immer voll ausschließen lassen (vgl. hierzu Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl., § 75 Rz 7 b). Das gilt hier besonders im Hinblick darauf, daß der Beamte nach seiner unwiderlegten Einlassung erfolglos versucht hat, sich einer ärztlichen Blutprobe zu unterziehen. Sein Motiv für die Verweigerung des Alkoholtestes können also durchaus Zweifel an der Zuverlässigkeit und damit dem Beweiswert einer solchen Untersuchung gewesen sein.

19

3.

Die Weigerung des Beamten, sich einem Alkoholtest zu unterziehen, könnte als Verletzung der Pflicht zum Gehorsam nach § 55 Satz 2 BBG disziplinare Bedeutung haben, wenn der Test von dafür zuständigen Vorgesetzten des Beamten angeordnet worden wäre. Das ist jedoch nach der Überzeugung des Senats hier nicht geschehen. Die hierzu vernommenen Zeugen, der zu einer solchen dienstlichen Anordnung befugte Bundesbahnamtsrat S., sowie die Fahrdienstleiter R. und W., haben übereinstimmend bekundet, daß dem Beamten die Teilnahme an einem Alkoholtest lediglich als eine Möglichkeit, sich von dem Verdacht der Trunkenheit zu entlasten, "angeboten" worden sei. Eine dienstlich relevante und von dem Beamten zu befolgende Anordnung hat hiernach nicht vorgelegen. Dann fehlt es insoweit an einer Pflichtverletzung, so daß der Beamte auch von dem auf seine Weigerung gestützten Vorwurf des Ungehorsams freizustellen ist. Das enthebt den Senat der Verpflichtung, erneut zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beamter zur Teilnahme an einem Alkoholtest wenigstens dann verpflichtet sei, wenn der Test ausschließlich der Feststellung seiner Dienstfähigkeit und nicht disziplinaren Ermittlungen dient (BDHE 7, 75, 77; BVerwGE 43, 305).

20

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Janzen
Dr. Hartmann
Pellnitz