Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1985, Az.: BVerwG 1 A 74.84
Anforderungen an den Nachzug ausländischer Ehegatten von im Bundesgebiet lebenden Ausländern; Umfang des Ermessens der Verwaltungsbehörden beim Nachzug von Ausländern; Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 A 74.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 2 GG
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 5 Abs. 2 AuslG
- § 5 Abs. 1 DVAuslG
- § 5 Abs. 5 DVAuslG
- § 50 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- BWVPr 1985, 158-159
- DokBer A 1985, 141-142
- DÖV 1985, 681
- Info AuslR 1985, 129
- NJW 1985, 2099 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 658 (amtl. Leitsatz)
- ZfSH/SGB 1986, 524-525
Redaktioneller Leitsatz
Die Verwaltung hat eine Ermessensermächtigung was die Beschränkung des Nachzugs ausländischer Ehegatten von Ausländern, die im Bundesgebiet leben, betrifft. Es kann daher zur zulässigen Nachzugsvoraussetzung gemacht werden, daß der Ausländer, der selbst erst im Wege des Familiennachzugs eingereist ist, einen achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt vorweisen kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Gründe
Die Verweisung beruht auf § 50 Abs. 2 VwGO. Die Sache ist nicht von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung.
Eine solche Bedeutung kommt der Sache insbesondere nicht wegen der Frage zu, ob die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks zum Zwecke des Familiennachzugs erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 5 Abs. 2 AuslG; § 5 Abs. 1, 5 DVAuslG) im Wege des Ermessens mit der Begründung versagt werden darf, daß der bereits im Bundesgebiet lebende ausländische Ehegatte des Antragstellers sich noch nicht acht Jahre lang ununterbrochen hier aufhält. Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssenvom 20. September 1984 - BVerwG 1 B 109.84 - undvom 14. November 1984 - BVerwG 1 B 142.84 - in Fällen, in denen die Ausländerbehörden den Ehegattennachzug unter Berufung auf die in dem baden-württembergische Ausländererlaß vorgesehene Acht Jahresfrist abgelehnt hatten, ausgesprochen, daß eine auf diese Verwaltungsregelung abhebende Ermessensentscheidung grundsätzlich dem Zweck der Ermessensermächtigung entspricht und nicht das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Dieses Gebot gewährt Ausländern, die Familienangehörige im Bundesgebiet haben, nicht unmittelbar ein Recht auf Aufenthalt; vielmehr sind die gegen einen Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen mit den ehelichen und familiären Belangen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen(Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - NJW 1984, 2775 [2778]). Die Achtjahresfrist soll den Zuzug von ausländischen Ehegatten zu Ausländern begrenzen, die selbst erst im Wege des Familiennachzugs ins Bundesgebiet gekommen sind. Das ist mit dem in der Rechtsprechung des Senats wiederholt umschriebenen Zweck der Ermessensermächtigung (vgl.Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - a.a.O. [S. 2777]) vereinbar. Die Einwanderung des Ehegatten soll - von anderen Nachzugsvoraussetzungen abgesehen - jedenfalls dann in der Regel unterbleiben, wenn sich der bereits im Bundesgebiet lebende ausländische Ehegatte noch nicht längere Zeit hier ununterbrochen aufhält und ihm daher eine Wiedereingewöhnung in die Verhältnisse seines Heimatlandes nicht besonders schwerfallen kann. Die Ehegatten werden, sofern sie eine Trennung nicht in Kauf nehmen wollen, darauf verwiesen, die eheliche und familiäre Gemeinschaft im Heimatstaat herzustellen. Das ist angesichts des öffentlichen Interesses an einer Begrenzung der Zuwanderung weiterer Ausländer grundsätzlich nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar, zumal da gerade durch die Eheschließung eine neue Verbindung zum Heimatland geschaffen worden ist.
Für einen atypischen Sachverhalt, der es gebieten könnte, der Klägerin schon vor Ablauf der erwähnten Frist einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten, liegt nichts vor. Daß aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist, stellt nach der Rechtsprechung des Senats auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG allein einen solchen Sachverhalt nicht dar(Beschlüsse vom 20. September 1984 - BVerwG 1 B 109.84 - undvom 14. November 1984 - BVerwG 1 B 142.84 -; fernerUrteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - a.a.O. [S. 2779]).
Entsprechendes gilt im Ergebnis für den von der Klägerin außerdem hervorgehobenen Umstand, daß die weiteren Angehörigen ihres Ehemannes ebenfalls im Bundesgebiet leben. Es ist nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar, daß der Ehemann, wenn er eine vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau und seinem Kinde nicht in Kauf nehmen will, zu ihnen in seine Heimat zurückkehren muß und nicht länger in der Nähe seiner im Bundesgebiet lebenden Verwandten bleiben kann (vgl. auch BVerwGE 65, 188 [194]).
Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, daß die vorliegende Streitsache Anlaß zu einer über die vorstehend erwähnten Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehenden Klärung von Fragen allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung böte.
Meyer
Dr. Diefenbach