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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1984, Az.: BVerwG 1 B 109.84

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland durch Anwesenheit eines unter Verletzung der Sichtvermerkspflicht eingereisten Ausländers; Zuzug der ausländischen Ehegatten von als Kind oder Jugendlicher nach Deutschland eingereistem Ausländer; Öffentliches Interesses an einer Begrenzung weiterer Zuwanderungen; Zumutbarkeit der Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft in dem gemeinsamen Heimatstaat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 109.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 17099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 17.04.1984 - AZ: 13 S 495/84

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. September 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. April 1984 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Die Klägerin beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerde nicht auf. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, inwieweit das

"öffentliche Interesse an einer Steuerung und Kontrolle der Einreise (auch zur Familienzusammenführung) den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie verdrängt",

3

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, daß die weitere Anwesenheit eines unter Verletzung der Sichtvermerkspflicht eingereisten Ausländers grundsätzlich Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG beeinträchtigt mit der Folge, daß der Ausländer auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen bleibt, und zwar auch dann, wenn er den Aufenthalt erstrebt, um zu seinem im Bundesgebiet lebenden (ausländischen) Ehegatten zu ziehen (Beschluß vom 26. Januar 1984 - BVerwG 1 B 12.84 - mit Nachweisen, DVBl. 1984, 569 = DÖV 1984, 628). Entsprechendes gilt, wenn der Ausländer einen Sichtvermerk zu einem (unbedenklichen) Besuchsaufenthalt beantragt und erhält, die ihm eröffnete Einreisemöglichkeit aber dazu nutzen will, einen (ihm von der Auslandsvertretung versagten) Daueraufenthalt zu begründen und bei der örtlichen Ausländerbehörde einen entsprechenden Erlaubnisantrag stellt (Beschluß vom 31. August 1984 - BVerwG 1 B 99.84 -). Daß ein Revisionsverfahren in vorliegender Sache zu Erkenntnissen führen könnte, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung hinausgehen, macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich. Aber selbst wenn eine Erörterung dieser Problematik in einem Revisionsverfahren weitergehende Erkenntnisse erwarten ließe, müßte die Beschwerde mit Rücksicht auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluß vom 27. April 1978 - BVerwG 1 B 103.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 166) hier entsprechend anwendbare Regelung des § 144 Abs. 4 VwGO erfolglos bleiben, weil sich das Berufungsurteil jedenfalls aus anderen Gründen als richtig erweisen würde.

4

Der Beklagte hat die Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege u.a. deswegen abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die nach der hier einschlägigen Regelung Nr. 2.5.8 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Ausführung des Ausländergesetzes vom 20. Oktober 1981 (GABl. S. 1613) i.d.F. vom 30. März 1982 (GABl. S. 383) für den Zuzug von ausländischen Ehegatten solcher Ausländer gefordert werden, die als Kinder oder Jugendliche in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Danach wird - in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Bundesregierung zur sozialverantwortlichen Steuerung des Familiennachzugs vom 2. Dezember 1981 (vgl. InfAuslR 1981, 306) - der Zuzug erst zugelassen, wenn u.a. der Ausländer sich seit acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzung erfüllt der Ehemann der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Eine hierauf abhebende Ermessensentscheidung verletzt grundsätzlich nicht das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, denn angesichts des öffentlichen Interesses an einer Begrenzung weiterer Zuwanderungen (vgl. z.B. BVerwGE 65, 188 [190 f.]) ist es für einen erst seit einigen Jahren ununterbrochen hier lebenden Ausländer grundsätzlich verhältnismäßig und zumutbar, die eheliche Gemeinschaft in dem gemeinsamen Heimatstaat herzustellen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. November 1984 - 2 BvR 1684/83 - NVwZ 1984, 166; vgl. ferner Beschluß des Senats vom 28. November 1983 - BVerwG 1 A 78.83 -). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, daß Art. 6 Abs. 1 GG Ausländern, die Familienangehörige im Bundesgebiet haben, nicht unmittelbar ein Recht auf Einreise und Aufenthalt vermittelt, daß vielmehr bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eine Abwägung der gegen einen (weiteren) Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen mit den ehelichen und familiären Belangen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips stattzufinden hat (vgl. z.B. BVerwGE 56, 246 [249 f.]; 65, 188 [192 f.]; Urteile vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 52.81 -; vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 -). Für einen atypischen Sachverhalt, der es geböte, in Abweichung von der erwähnten Verwaltungsvorschrift bereits gegenwärtig den Nachzug zuzulassen, liegt nichts vor. Daß aus der Ehe der Klägerin ein Kind hervorgegangen ist, begründet ebensowenig einen atypischen Sachverhalt wie der Umstand, daß die Klägerin nach ihrem Vorbringen wegen der ihr drohenden Trennung von ihrem Ehemann an Depressionen leidet. Denn mit Rücksicht auf seinen noch nicht langandauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ist es, wie erwähnt, dem Ehemann der Klägerin zumutbar, mit ihr in den gemeinsamen Heimatstaat zurückzukehren, wenn die Eheleute eine vorübergehende Trennung nicht in Kauf nehmen wollen, (vgl. auch Beschluß vom 16. Mai 1984 - BVerwG 1 B 43.84 -). Unter diesen Umständen läßt sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ein weitergehender aufenthaltsrechtlicher Schutz der Klägerin ebenfalls nicht herleiten (vgl. auch Beschluß vom 17. Mai 1984 - BVerwG 1 B 56.84 - InfAuslR 1984, 203).

5

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

6

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach