Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1984, Az.: BVerwG 1 B 142.84
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 142.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 17005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 29.08.1984 - AZ: 1 S 1179/84
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZfSH/SGB 1985, 331
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. August 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Zu Unrecht mißt der Kläger der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung, des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
a)
Der Kläger wirft in erster Linie sinngemäß die Frage auf, ob die Tatsache, daß sich seine Ehefrau noch nicht ununterbrochen acht Jahre lang in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, die Ermessensentscheidung der Behörde tragen kann. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 20. September 1984 - BVerwG 1 B 109.84 - in einem Fall, in dem eine Ausländerbehörde den Ehegattennachzug unter Berufung auf die in Nr. 2.5.8 des baden-württembergischen Ausländererlasses vorgesehene Achtjahresfrist abgelehnt hatte, ausgesprochen, daß eine hierauf abhebende Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Dieses gewährt Ausländern, die Familienangehörige im Bundesgebiet haben, nicht unmittelbar ein Recht auf ständigen Aufenthalt; vielmehr sind bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG die gegen einen (weiteren) Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen mit den ehelichen und familiären Belangen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips abzuwägen (vgl. z.B. BVerwGE 65, 188 [192 f.]; 66, 268 [272 f.]; Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - DVBl. 1984, 1020). Die Achtjahresfrist soll dazu dienen, den Zuzug von ausländischen Ehegatten zu Ausländern, die selbst im Wege des Familiennachzugs ins Bundesgebiet gekommen sind, zu begrenzen. Die Einwanderung soll - von sonstigen Voraussetzungen abgesehen - jedenfalls dann in der Regel ausscheiden, wenn der im Bundesgebiet lebende ausländische Ehegatte sich noch nicht acht. Jahre ununterbrochen hier aufhält und ihm daher eine Wiedereingewöhnung in die Verhältnisse seines Heimatlandes nicht sehr schwerfallen kann. Bei einer solchen Sachlage wird er, sofern er eine Trennung von seinem Ehegatten nicht in Kauf nehmen will, auf die Möglichkeit verwiesen, die Familieneinheit im Heimatland herzustellen. Dies ist angesichts des öffentlichen Interesses daran, daß der Einwanderung weiterer Ausländer entgegengewirkt wird, nach Auffassung des Senats grundsätzlich nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar, zumal da gerade durch die Eheschließung eine neue Verbindung ins Heimatland geschaffen ist. Für einen atypischen Sachverhalt, der es geböte, in Abweichung von der erwähnten Verwaltungsvorschrift dem Kläger schon jetzt einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten, liegt nichts vor. Die 1961 geborene Ehefrau des Klägers ist zwar schon im Alter von zehn Jahren zum Zwecke des Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; nach der revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts genügte ihr Aufenthalt in der Turkei von Juli 1977 bis November 1978 - im Alter von 16 bzw. 17 Jahren - jedoch, um sie mit ihrem Heimatland wieder vertraut zu machen. Im Zeitpunkt ihrer Eheschließung im Februar 1982 lag dieser langfristige Heimataufenthalt erst rd. drei Jahre zurück. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein atypischer Sachverhalt auch nicht deswegen gegeben, weil die Ehefrau des Klägers ein Kind erwartet (vgl. Urteil vom 18. September 1984 a.a.O.; Beschluß vom 20. September 1984 - BVerwG 1 B 109.84 -). Das Vorbringen schließlich, die Ehefrau des Klägers sei inzwischen im Besitze einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, ist, ebenfalls nicht geeignet, hinsichtlich der Achtjahresfrist einen Ausnahmefall zu begründen.
b)
Der Kläger hält ferner die Frage für klärungsbedürftig, ob "der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung der Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung sein muß". Abgesehen davon, daß entgegen dem Beschwerdevorbringen Art. 6 Abs. 1 GG nicht verbietet, der gerichtlichen Nachprüfung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zugrunde zu legen, wie der Senat für die Ausweisung (§ 10 Abs. 1 AuslG) entschieden hat (BVerwGE 60, 133) und im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls gelten muß, scheidet die Zulassung der Revision entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO selbst dann aus, wenn man der zitierten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zuerkennen wollte. Wie sich aus dem oben unter a) Ausgeführten ergibt, ist es nämlich rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte trotz der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragenen neuen Umstände an der Versagung der Aufenthaltserlaubnis festhält.
2.
Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, das im angefochtenen Beschluß in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts gebe nicht an, wann die Ehefrau des Klägers geboren sei, und verstoße damit gegen § 117 Abs. 3 VwGO. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht durfte im angefochtenen Beschluß gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes auf das verwaltungsgerichtliche Urteil verweisen. Dieses enthält, wie § 117 Abs. 3 VwGO gebietet, eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes und bezieht sich wegen der Einzelheiten u.a. auf die den Kläger betreffenden Behördenakten, aus denen sich das Geburtsdatum der Ehefrau des Klägers ergibt (vgl. etwa die Heiratsurkunde). Die Behauptung der Beschwerde, die Vorinstanzen hätten "den Aufenthalt der Ehefrau des Klägers vor dem Jahre 1977/1978 schlichtweg ausgeblendet", trifft nicht zu. Sowohl aus dem angefochtenen Beschluß (S. 3) als auch aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil (S. 2) geht klar hervor, daß die Ehefrau schon vor dem Heimataufenthalt der Jahre 1977/1978 bei ihren Eltern im Bundesgebiet ansässig war. Die Vorinstanzen haben aus diesem früheren Aufenthalt allerdings nicht den vom Kläger befürworteten Schluß gezogen, daß die Rückkehr in die Türkei für die Ehefrau nun trotz des erwähnten eineinhalbjährigen Heimataufenthaltes unzumutbar sei. Darin liegt aber kein Verfahrensfehler.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach