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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1984, Az.: BVerwG 7 C 66.83

Universitätsrecht; Kapazitätsermittlung; Kapazitätserschöpfungsgebot; Curricularverteilung; Gewichteter Schwund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1984
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 66.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 04.11.1980 - AZ: XII Z 3167/80
OVG Hamburg - 07.05.1982 - AZ: Bf. III 78/81

Fundstellen

  • DVBl 1985, 1081-1082 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1985, 205-207
  • KMK-HSchR 1985, 1081-1086
  • NVwZ 1985, 574-576 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nicht, daß der Schwund unter Berücksichtigung der semesterlichen Curricularverteilung errechnet wird ("gewichteter" Schwund).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1982 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. November 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger erstrebt einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin. Er erstritt vor dem Oberverwaltungsgericht die Verpflichtung der beklagten Universität Hamburg, ihn zum Studium der Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1980/81 - 3. Fachsemester - zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht ermittelte eine semesterliche Aufnahmekapazität von 61 Studienplätzen anstelle der in der Höchstzahlenverordnung festgesetzten Zahl von 51 Plätzen und ließ den Kläger, da 60 Plätze bereits besetzt waren, auf den 61. Platz zu. Zur Begründung führte es aus:

2

Das Lehrdeputat aus Stellen der Lehreinheit (§ 8 KapVO V) belaufe sich auf 386, der Abzug wegen des Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b KapVO V) auf 34,534 Semesterwochenstunden. Ein Abzug für ambulante Krankenversorgung entfalle. Die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO V sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die in Ausübung richterlicher Notkompetenz korrigierte Sockelzahl werde nicht überschritten. Dem um 2,5 Lehrauftragsstunden (§ 10 KapVO V) und um einen Dienstleistungsbedarf von 1,5 Semesterwochenstunden bereinigten Lehrangebot stehe ein dem Studienplan der Beklagten entsprechender Curriculareigenanteil von 6,3859 gegenüber, woraus sich nach Schwundausgleich auf der Grundlage eines "gewichteten" Schwundausgleichsfaktors von 0,91 eine jährliche Aufnahmequote von 121,3064 Studienplätzen und für das Streitsemester 61 Studienplätze ergäben. Zur Ausbildung reichten 55 vorklinische Arbeitsplätze aus, über die die Beklagte verfügt haben würde, wenn sie bis zur Fertigstellung der neuen Vorklinik den vorklinischen Engpaß im Rahmen des Zumutbaren durch sofort wirksame provisorische Maßnahmen zur Verbesserung der Sachausstattung abgebaut hätte. Der verordnete Grenzwert des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO V von 0,75 für vorklinische Arbeitsplätze verstoße gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot. Die in Ausübung richterlicher Notkompetenz vorzunehmende Substitution durch den Grenzwert 0,48 führe unter Ansatz eines auf die vorklinischen Arbeitsplätze bezogenen "gewichteten" Schwundausgleichsfaktors von 0,94 zu 121,8971 Studienplätzen, von denen wiederum 61 auf das Streitsemester entfielen. Die Ausstattung mit 72 klinischen Behandlungseinheiten erlaube bei einem auf die Behandlungseinheiten bezogenen Schwund mit dem Schwundausgleichsfaktor 0,92 eine Jahresaufnahmequote von 116,8073 Studenten. Auch bei unterstellter Gültigkeit der Grenzwertregelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO V brauche die Zulassungszahl nach § 19 Abs. 2 KapVO V nicht entsprechend vermindert zu werden. Der aus dem Studienplan der Beklagten folgende Ausbildungsbedarf (0,41) bleibe weit hinter dem in der Grenzwertregelung vorausgesetzten Examensbedarf (0,5) zurück. Bei dieser Lage fordere das Kapazitätserschöpfungsgebot organisatorische Maßnahmen (Streckung der Examenstermine; Behandlungstermine unter Berücksichtigung des Examensbedarfs) zur Engpaßbeseitigung, die es erlaubten, nicht mehr auf die unterschiedliche Inanspruchnahme innerhalb und außerhalb des Examens, sondern allein auf das Gesamtvolumen von Verfügbarkeit und Nachfrage abzustellen. Das würde bei den klinischen Behandlungseinheiten zu einer Kapazitätsgrenze von 62 Studenten führen.

3

Die Revision rügt die Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes und des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit, soweit das Oberverwaltungsgericht (erstens) das Lehrdeputat habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten von vier Semesterwochenstunden auf sechs Semesterwochenstunden erhöhe, (zweitens) die Vorschrift über den Abzug wegen Personalbedarfs in der ambulanten Krankenversorgung durch eine selbst geschaffene Regelung ersetze, (drittens) die der Verwaltung vorbehaltene Entscheidung über die Art der Berechnung des Schwundausgleichs durch Anwendung eines eigenen Rechenmodells ("gewichteter" Schwund) an sich ziehe, (viertens) eine nur notgedrungen und übergangsweise praktizierte, von Sachverständigen didaktisch für nicht vertretbar erachtete Nutzung einer überalterten Sachausstattung zum Kapazitätsmaßstab erhebe und (fünftens) unterstelle, die Mittel für einen provisorischen Klinikumbau von über 100 000 DM hätten zur Verbesserung der Sachausstattung eingeworben werden können.

4

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

5

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht.

6

1.

Das Lehrdeputat eines Wissenschaftlichen Assistenten, dem nach hamburgischem Hochschulrecht die Lehrbefugnis als Privatdozent verliehen worden ist, ist in die Lehrangebotsberechnung des Berufungsurteils abweichend von Nr. 2.1.8. der Vereinbarung der Kultusminister im Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1977, die als Regellehrverpflichtung Wissenschaftlicher Assistenten vier Semesterwochenstunden bestimmt, mit sechs Semesterwochenstunden eingegangen. Das Verfassungsgebot, vorhandene Ausbildungskapazitäten nicht ungenutzt zu lassen, fordert diese Erhöhung nicht (Senatsurteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 99, 102 und 103.81 - [DVBl. 1983, 842 = KMK HSchR 1983, 371 = Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9]; BVerfGE 66, 155 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 580/83] [182]). Das hamburgische Hochschuldienstrecht kennt keine Bestimmungen zur kapazitätseffektiveren Ausgestaltung der Dienstverhältnisse habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten mit der Folge einer - gegenüber den Dienstverhältnissen in anderen Bundesländern - um 50 vom Hundert höheren Lehrbelastung (Hamburgisches OVG, Beschluß vom 29. März 1984 - OVG Bs III 675/83 -). Auch das landesrechtliche Hochschulzulassungsrecht (Art. 7 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni 1978/Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu diesem Staatsvertrag vom 5. Juni 1979 - GVBl. I S. 130 -) führt zu keinem anderen Ergebnis. Das dort normierte Gebot, Zulassungszahlen so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird, ist in dem durch § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG gezogenen Rahmen des Bundesrechts anzuwenden und auszulegen. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG verlangt, Zulassungszahlen nicht niedriger festzusetzen, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium unbedingt erforderlich ist. Die Vorschrift gibt damit nur in Gesetzesform wieder, was bereits durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozial Staatsgebot vorausgesetzt wird, damit Hochschulzulassungsbeschränkungen verfassungsrechtlich wirksam angeordnet werden können. Deshalb sind den Lehrpersonen - hier den Wissenschaftlichen Assistenten - auch kraft der Regelung in Art. 7 Abs. 2 des Staatsvertrags keine anderen - geringeren oder höheren - Lehrdeputate abzuverlangen, als die, welche dem bundesverfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot entsprechen. Das hat das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung von Bundesrecht erkannt.

7

2.

Das Oberverwaltungsgericht bemängelt zu Unrecht an dem Sockelwert 190, der in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 1. August 1979 (GVBl. S. 249) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 28. Juli 1980 (GVBl. S. 237) - im folgenden KapVO V - normiert ist, daß er unter Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht die ambulante Krankenversorgung erfasse, die von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Fort- und Weiterbildung geleistet werde. Die Sockelwertregelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO V wird weder hierdurch noch durch sonstige Gründe des Bundesrechts in ihrer Gültigkeit erschüttert (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 3., 6., 8. und 13.83 -).

8

3.

Ob die von der Revision angegriffene Schwundberechnung des Oberverwaltungsgerichts auf eine mit Bundesrecht vereinbare Rechtsanwendung zurückgeht, erscheint dem erkennenden Senat zweifelhaft. Da sie im Streitfall nicht zu Lasten der Beklagten wirkt und die Revision aus anderen Gründen durchdringt, bedarf das keiner abschließenden Entscheidung. Im Hinblick auf das vom Oberverwaltungsgericht entwickelte und in ständiger Rechtsprechung praktizierte Modell der Berechnung eines "gewichteten" Schwundes, das - bei gleichlautenden Rechtsvorschriften der Bundesländer (Art. 7 Abs. 3 Satz 7 des Staatsvertrags vom 23. Juni 1978; § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO V) - von der am sog. "Hamburger Modell" ausgerichteten Berechnungsweise der kapazitätsbestimmenden Stellen und der Verwaltungsgerichte sonst abweicht, ist jedoch aus der Sicht des Bundesrechts klarstellend zu bemerken:

9

Das Rechenmodell des "gewichteten" Schwundes nimmt auf den Umstand Rücksicht, daß die schwundbedingte Ersparnis am Lehraufwand dem Umfang der Lehrnachfrage entspricht, die in den einzelnen Fachsemestern studienplanmäßig erfüllt werden muß: Je höher der curriculare Anteil des jeweiligen Semesters, um so höher ist auch der Anteil am Lehraufwand, den die Lehreinheit nicht mehr zu erbringen braucht, wenn die Lehrnachfrage eines Studenten entfällt. Das hat zur Folge, daß neben der Zahl der "geschwundenen" Studenten und dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens auch die Verteilung des Curricularanteils auf die einzelnen Fachsemester rechnerisch die Verringerung des Lehraufwandes durch Schwund bestimmt. Der Schwund in einem Fachsemester mit überdurchschnittlichem Curricularanteil erbringt rechnerisch eine größere Entlastung der Lehre als der Schwund in einem Fachsemester mit unterdurchschnittlichem Curricularanteil. Im Normalfall, daß die Semestergruppe im Verlauf des Studiums abnimmt, hat das zur Folge, daß ein Studiengang, dessen curriculares Gewicht stärker auf den Anfangssemestern liegt, rechnerisch bei sonst gleichem Schwundverhalten eine geringere Ersparnis an Lehraufwand erbringt, als ein Studiengang mit curricularem Schwergewicht auf den Endsemestern.

10

Von diesen Überlegungen ausgehend vertritt das Oberverwaltungsgericht die Auffassung, der Normgeber der Zulassungszahl sei von der gesetzlichen Zielvorgabe erschöpfender Kapazitätsausnutzung her gehalten, bei der Berechnung der Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten zu beachten, zu welchem Zeitpunkt im Studienplankonzept die damit korrespondierende Belastung vorgesehen sei. Dementsprechend sei der Entlastungseffekt, den das Schwundverhalten der Studenten auf die Beanspruchung des Lehrpersonals ausübe, durch das Rechenmodell des "gewichteten" Schwundes zu erfassen, das auf die unterschiedliche Lehrnachfrage der einzelnen in die Schwundberechnung einbezogenen Fachsemester abstellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung - in landesrechtlicher Auslegung von § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO V - vertreten werden kann oder ob die Rechtsprechung - wie die Revision meint - hiermit die ihr von der Verfassung gezogenen Grenzen überschreitet; auf jeden Fall wird sie durch das bundesrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht gestützt oder gar gefordert. Dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens der Studenten im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Den kapazitätsbestimmenden Stellen steht es mithin bundesrechtlich frei, die künftige Entwicklung der Studentenzahlen rechnerisch in einem Schwundausgleichsfaktor auszudrücken, der entsprechend dem von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - empfohlenen "Hamburger Modell" von einem gleichmäßigen Verlauf der Lehrnachfrage über alle in die Berechnung einbezogenen Fachsemester ausgeht. In Studiengängen, die nach ihrer Studienplangestaltung den semesterlichen Lehrveranstaltungsbesuch nicht bindend regeln, ist es ohnehin nicht zu umgehen, daß die Schwundprognose eine gleichmäßige curriculare Auslastung der Fachsemester unterstellt. Die Annahme einer über das Studium hinweg konstanten Curricularbelastung begegnet aber auch in einem Studiengang wie dem der Zahnmedizin, in dem das Studierverhalten weitgehend mit der studienplanmäßig vorgeschriebenen Verteilung der Lehrveranstaltungen über die Studienzeit übereinstimmt, keinen bundesrechtlichen Bedenken.

11

Je nach dem curricularen Studienplanprofil kann die "gewichtete" Berechnung im Vergleich mit dem linearen, die Ungleichmäßigkeit der semesterlichen Curricularanteile vernachlässigenden "Hamburger Modell" rein rechnerisch sowohl kapazitätserhöhend als auch kapazitätsvermindernd zu Buche schlagen. Lineare und gewichtete Berechnung unterscheiden sich demnach darin, daß die gewichtete Berechnung den Entlastungseffekt, den das Schwundverhalten der Studenten auf die Beanspruchung des Lehrpersonals ausübt, differenzierter als der gröbere Raster der linearen Berechnung nachzuzeichnen vermag. In dieser Bedeutung erschöpft sich aber schon der Unterschied zwischen den beiden Rechenverfahren. Wie das Ergebnis im Einzelfall ausfällt, hängt nicht von dieser oder jener Berechnungsweise, sondern von der curricularen Verteilung der Fachsemester ab, die einmal bei linearer, ein anderes Mal bei gewichteter Berechnung zu einem kapazitätsgünstigeren Ergebnis führt. Schon deshalb kann die Wahl des Rechenverfahrens nicht durch das Kapazitätserschöpfungsgebot entschieden werden.

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Ein ausstattungsbezogener Schwundausgleich, den das Berufungsurteil ohne weitere rechtliche Begründung ansetzt, wird im übrigen durch Bundesrecht nicht gefordert (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 3., 6., 8. und 13.83 -).

13

4.

Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Oberverwaltungsgericht die von der Beklagten nur notgedrungen und nur noch übergangsweise bis zur Fertigstellung von Neubauten praktizierte Nutzung der überalterten Sachausstattung zum Kapazitätsmaßstab erhebe. Dem ist entgegenzuhalten, daß die in § 19 Abs. 1 KapVO V normierten Grenzwerte der vorklinischen Arbeitsplätze und der klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnersatz- und Zahnerhaltungskunde nicht nach Qualität und Brauchbarkeit der einzelnen Plätze und Einheiten differenzieren. Daran ist bundesrechtlich nichts auszusetzen; unterschiedliche Tauglichkeits- und Nutzungsgrade sind in den Grenzwert als eine aggregierte Größe neben weiteren den Grenzwert bestimmenden Faktoren zur kapazitätsgerechten Auslastung der Sachausstattung eingegangen, ohne daß dies gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot verstieße (Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 85.82 -).

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Bundesrechtlich nicht haltbar ist es jedoch, daß das Oberverwaltungsgericht den Grenzwert klinischer Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde von 0,67 unter Berufung auf § 19 Abs. 2 KapVO V im Wege des rechnerischen Ansatzes eines auf die speziellen Ausbildungsverhältnisse der Beklagten aufbauenden Grenzwerts von 0,63 unterschreitet, den das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage einer eigens entwickelten Formel abgeleitet hat. In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO V ist der Grenzwert der klinischen Behandlungseinheiten als Mindestwert des Nutzungsbedarfs im Einklang mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot geregelt. Es geht deshalb nicht an, die sachausstattungsbezogene Zulassungszahl unter Berufung auf die Notwendigkeit erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazität nach Maßgabe eines der konkreten Hochschulwirklichkeit entnommenen niedrigeren Nutzungsbedarfs zu bestimmen. Wenn in § 19 Abs. 2 KapVO V vorgeschrieben ist, daß das gegenüber dem personellen Berechnungsergebnis niedrigere Berechnungsergebnis der Sachausstattung (nur) "zu berücksichtigen" ist, so kann das nicht ohne objektive Willkür dahin verstanden werden, daß der im normierten Grenzwert von 0,67 vorausgesetzte Nutzungsbedarf als unzutreffend behandelt werden darf.

15

5.

Die von der Revision gerügte Unterstellung des Oberverwaltungsgerichts, es hätten Mittel von mehr als 100 000 DM für provisorische Verbesserungsmaßnahmen zur Gewinnung der - vom Oberverwaltungsgericht in die Kapazitätsrechnung eingestellten - 55 vorklinischen Arbeitsplätze erfolgreich beantragt werden können, läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß dem klagenden Studienbewerber, zu dessen Gunsten diese Unterstellung wirkt, ein Anspruch auf Erweiterung der universitären Sachausstattung zugestanden wird. Ein verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch von Studienbewerbern, den die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht anerkannt hat, kann jedoch allenfalls in Ausnahmefällen und bei evidenter Pflichtverletzung anerkannt werden (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 8. November 1982 - BVerwG 7 CB 98.81 -), für deren Vorliegen dem Berufungsurteil keine zureichenden Feststellungen entnommen werden können. Dem ist indes nicht weiter nachzugehen, da sich das Berufungsurteil - wie ausgeführt - schon aus anderen Gründen als unrichtig erweist und - mit der Folge der Klageabweisung - aufzuheben ist.

16

6.

Bei Anwendung der vom Oberverwaltungsgericht zu Unrecht für ungültig erachteten Sockelwertregelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO V kann der Kläger nicht zum Studium zugelassen werden. Die Zahl der im Wintersemester 1980/81 zur Verfügung stehenden Studienplätze war geringer als 61. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 60 Plätze bereits besetzt sind, ist für den Kläger kein Studienplatz vorhanden.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.