Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1984, Az.: BVerwG 7 C 85.82
Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten; Zahnerhaltungskunde; Zahnersatzkunde; Grenzwert; Zulassungslimitierende Größe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 85.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 20.07.1981 - AZ: NC 7 K 49/81
- VGH Baden-Württemberg - 01.09.1982 - AZ: NC 9 S 1806/81
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 1 GG
- § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO III - V
- § 19 Abs. 2 KapVO III - V
Fundstellen
- BVerwGE 70, 346 - 356
- DVBl 1985, 1080-1081 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1986, 83
- KMK-HSchR 1985, 1087-1095
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Regelung des Grenzwerts für die Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde in § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO III - V verletzt Bundesrecht nicht.
- 2.
Der Grenzwert durfte aus der Sicht des Bundesrechts in den Kapazitätsverordnungen IV und V als eine lediglich zulassungslimitierende Größe geregelt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. September 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin. Seinen Antrag, ihn zum Studium im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1981, hilfsweis beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, außerhalb der festgesetzten Höchstzahl zuzulassen, lehnte die beklagte Universität ab. Klage und Berufung des Klägers waren erfolglos. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils wird ausgeführt
Durch die Zulassungszahlenverordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst sei die semesterliche Aufnahme von Studienanfängern der Zahnmedizin bei der Beklagten zutreffend entsprechend deren Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten auf 28 festgesetzt worden. Die Zulassungszahl bestimme sich im Studiengang Zahnmedizin nach der niedrigsten ausstattungsbezogenen Kapazität, es sei denn, daß das Berechnungsergebnis außer Verhältnis zur Personalkapazität stehe oder sonstige besondere Verhältnisse den vollen Ansatz des ausstattungsbezogenen Berechnungsergebnisses ausschlössen. Die Regelung der Kapazitätsverordnung, die das aufgrund der Ausstattung ermittelte Berechnungsergebnis nur als zulassungssenkende Einflußgröße berücksichtige, widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie zur Folge habe, daß Zulassungszahlen stets nach dem geringsten Parameter festgelegt würden. Eine ausschließlich engpaßbezogene Kapazitätsfestsetzung optimiere nicht den Einsatz aller Ressourcen, zu dem das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichte. An der Auffassung, daß die Regelung des Grenzwerts der klinischen Behandlungseinheiten höherrangigem Recht nicht widerspreche, sei im Hinblick auf die Bewertungsprärogative des Verordnunggebers bezüglich der das Kapazitätserschöpfungsgebot konkretisierenden Regelungen festzuhalten. Der Verordnunggeber überschreite seinen Einschätzungsspielraum erst, wenn sich nach keiner denkbaren Betrachtungsweise sachlich einleuchtende Gründe für die Normierung finden ließen. Der Grenzwert der klinischen Behandlungseinheiten werde entsprechend der Marburger Analyse I in seinen beiden Teilwerten - 0,5 für die studentische Behandlung und 0,17 für die Behandlung durch das wissenschaftliche Personal - plausibel erklärt und sei daher nicht zu beanstanden. In Anwendung der - den Entwürfen einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz entsprechenden und deshalb unbedenklichen - Verwaltungsvorschriften des Ministeriums über Regellehrverpflichtungen ergebe sich ein Lehrangebot von 224 SWS, das um einen Abzug für stationäre und ambulante Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b und c KapVO V) von 64,4 SWS und um Lehraufträge von 0,5 SWS zu bereinigen sei und so zu einer Aufnahmekapazität von 27 Studienanfängern je Semester führe. Damit liege die Semesterkapazität nach der personellen Ausstattung nur einen Platz unter der ausstattungsbezogenen Kapazität, so daß sich die Prüfung erübrige, ob die Übernahme der höheren Zulassungszahl dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderlaufen könne, zumal da der Normgeber selbst keine Bedenken gehabt habe, die Zulassungszahl nach der höheren ausstattungsbezogenen Kapazität festzusetzen. Ein berücksichtigungsfähiger Schwund sei nicht eingetreten, eine Teilzulassung entfalle in Ermangelung eines Überhangs an personeller Kapazität der Vorklinik im Verhältnis zur Kapazität nach der klinischen Sachausstattung.
Der Kläger verfolgt mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision sein Klageziel weiter und führt aus, daß die Regelungen in §§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c und § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO V höherrangiges Recht verletzten.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt den Kläger nicht in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl (Art. 12 Abs. 1 GG).
Das baden-württembergische Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat in Anwendung seiner Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO V) vom 26. März 1980 (GBl. S. 274) durch Zulassungszahlenverordnung vom 27. Juni 1980 (GBl. S. 421) die semesterliche Zulassungszahl im Studienjahr 1980/81 für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten auf 28 Studienplätze festgesetzt. Diese Zulassungsbeschränkung hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Verstoß gegen Bundesrecht gebilligt, weil sie den Zulassungsanspruch des Klägers nicht stärker einschränkt, als das im Rahmen der durch Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot sowie durch § 29 Abs. 2 HRG gewährleisteten erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität der Beklagten unumgänglich erscheint (BVerfGE 33, 303; 54, 173; 66, 155 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 580/83]).
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist die normierte Zulassungszahl rechnerisch entsprechend der ausstattungbezogenen Kapazität der Beklagten festgesetzt worden. Die im Berufungsurteil ermittelte Ausstattung der Beklagten mit klinischen Behandlungseinheiten erlaubt auf der Grundlage des in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO V normierten Grenzwerts 0,67 bei 37 Behandlungseinheiten die semesterliche Zulassung von 28 Studienbewerbern; die im Kapazitätsbericht der Beklagten ausgewiesene, vom Verwaltungsgerichthof bestätigte personalbezogene Aufnahmekapäzität ergäbe nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO V nur 27 Studienplätze je Semester.
Die Revision macht sich den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs zu eigen, die im Verhältnis zur personellen Ausstattung der Lehreinheit kapazitätsgünstigere Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten bestimme die Zulassungszahl. Sie wendet sich jedoch im Anschluß an das Berufungsvorbringen des Klägers gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die der sachausstattungsbezogenen Bestimmung der Zulassungszahl zugrundeliegende Regelung des Grenzwerts für klinische Behandlungseinheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO V wirke kapazitätserschöpfend. Da das Kapazitätserschöpfungsgebot eine zulassungsgünstigere Grenzwertregelung verlange, sei § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO V wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht nichtig, so daß dem Kläger die auf seiner Grundlage angeordnete Zulassungsbeschränkung der Zulassungszahlenverordnung nicht entgegengehalten werden könne. Dem ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht gefolgt.
1.
Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO V, nach der als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ein Verhältnis von 0,67 klinische Behandlungseinheiten je Student anzusetzen ist, ist aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Sie widerspricht nicht dem Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung. Die Revision, die einen solchen Verstoß mit dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschluß vom 30. Oktober 1981 - OVG Bs. III 20/81 -, Leitsätze in KMK HSchR 1983, 506) darin erblickt, daß der normierte Grenzwert auf einer nicht kapazitätserschöpfenden Fehleinschätzung des studentischen Ausbildungsbedarfs beruhe, verkennt die zum Interessenausgleich nötige Spannweite des kapazitätsrechtlichen Normierungsermessens, den jenes Gebot den Verordnunggebern beläßt. Zum Verhältnis des normgeberischen Regelungsspielraums zu dem ihn begrenzenden Kapazitätserschöpfungsgebot hat der erkennende Senat in dem in den Verwaltungsstreitverfahren BVerwG 7 C 3, 6, 8 und 13.83 ergangenen Urteil vom 13. Dezember 1984 Stellung genommen. Nach dem dort Gesagten müssen auch die Angriffe, die sich gegen den vorgeschriebenen Grenzwert klinischer Behandlungseinheiten von 0,67 richten, erfolglos bleiben.
Bemängelt wird an dem normierten Grenzwert, daß er trotz der notstandsähnlichen Ausbildungssituation im Studiengang Zahnmedizin von einer Nutzung der klinischen Behandlungseinheiten ausgehe, die die vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten nicht ausschöpfe. In der in Vorbereitung kapazitätsrechtlicher Vorschriften im Studiengang Zahnmedizin erstellten gutachtlichen Untersuchung "Analyse und Bewertung von Daten und Methoden zur Kapazitätsermittlung im Studiengang Zahnmedizin" - im folgenden Marburger Analyse I - werde im Rahmen einer rechnerischen Ableitung des - von den Verordnunggebern übernommenen - Grenzwerts 0,67 die Verfügbarkeitsdauer klinischer Behandlungseinheiten um eine sechswöchige Urlaubszeit jährlich gekürzt. Das gehe nicht an, weil dem Personal der zahnmedizinischen Kliniken - ähnlich wie in zahlreichen anderen Bereichen des Arbeitslebens - angesonnen werden könne, den Urlaub so über das Jahr zu verteilen, daß stets genügend Personal für die Arbeit an den klinischen Behandlungseinheiten zur Verfügung stehe. Einem Rückgang der Patientennachfrage in der Urlaubszeit könne über die zeitliche Planung umfangreicherer Behandlungen, die einen gewissen Aufschub dulden, begegnet werden. Werde außerdem in der Examenszeit die Krankenversorgungstätigkeit auf Maßnahmen beschränkt, die keinen Aufschub dulden, dann werde durch eine derartige Entzerrung der Bedarfsanteil des Personals außerhalb des Examens so erhöht und während des Examens so gesenkt, daß mit einem niedrigeren Grenzwert, nämlich mit 0,64 gerechnet werden könne.
Dieser Argumentation liegt ein Verständnis der rechnerischen Ableitung des Grenzwerts klinischer Behandlungseinheiten in der Marburger Analyse I zugrunde, das deren rechtliche Funktion nicht zureichend erfaßt.
Das den Grenzwert 0,67 erklärende Ableitungsmodell der Marburger Analyse I stellt einen allgemeinen sechswöchigen Betriebsferien Urlaub in die Berechnung ein, den es in der Realität zahnmedizinischer Kliniken nicht gibt. Die Marburger Analyse I bildet insoweit - wie auch die Kritik an dieser Annahme nicht verkennen dürfte - einen fiktiven Wert. In diesem Sinne ist die Modellannahme eines Sechswochen-Urlaubs nicht oder jedenfalls nicht entscheidend als eine den Sachverhalt vereinfachende Tatsachenwürdigung zu begreifen. Sie ist vielmehr entsprechend der Funktion des Ableitungsmodells, den Verordnunggebern einen Normierungsvorschlag zu unterbreiten, als zahlenförmiger Ausdruck einer die Normierung begründenden Wertung zu verstehen. Der aus der Annahme eines Sechswochen-Urlaubsblocks folgende Rechenwert wird angesetzt, um sicherzugehen, daß die Verfügbarkeit als ein die Ausbildungsmöglichkeiten begrenzender Umstand nicht zu gering bemessen wird; daß dieser Rechenwert damit tendenziell großzügiger ausfällt als das vielleicht nach den tatsächlichen Nutzungsbedingungen notwendig wäre, wird zur sicheren Gewährleistung einer ausreichend ausstattungsbezogenen Ausbildung bewußt in Kauf genommen.
Der Vorwurf, die Verordnunggeber hätten die Bedingungen der Nutzung bzw. Nutzungsmöglichkeiten klinischer Behandlungseinheiten fehlsam gewürdigt, sie hätten die urlaubsbedingten Beschränkungen der Nutzung näher aufklären, wenn nicht sogar von der Möglichkeit der Anordnung eines betrieblich über das Jahr verteilten Urlaubs ausgehen müssen, wendet sich gegen jene Wertungen. Mit ihren Wertungen entscheiden die Verordnunggeber aber über die beteiligten Interessen des klinischen Personals, der auszubildenden Studenten und der Studienbewerber, die durch die Grenzwertregelung zum Ausgleich zu bringen sind. Der Angriff gegen das Ableitungsmodell der Marburger Analyse I richtet sich also gegen den im normierten Grenzwert 0,67 getroffenen Interessenausgleich und besagt, daß dieser Interessenausgleich durch das Kapazitätserschöpfungsgebot mißbilligt werde.
Aus der Sicht des Bundesrechts kann dem nicht beigepflichtet werden. Die Auffassung, die Verordnunggeber des Kapazitätsrechts hätten nicht an die in Rede stehende Modellannahme eines Betriebsurlaubs anknüpfen dürfen, verkennt deren Befugnis, den Grenzwert klinischer Behandlungseinheiten kapazitätserschöpfend festzulegen. Welcher Grenzwert in Abwägung der beteiligten Belange als kapazitätserschöpfend festzusetzen ist, entscheiden die Verordnunggeber in Ausübung ihrer Einschätzungsprärogative als rechtsetzende Instanzen entsprechend der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten verantwortungsgerechten Funktionsverteilung, die nicht dadurch überspielt werden darf, daß der Richter einzelne von ihm als nicht kapazitätserschöpfend beurteilte Wertungen unter die Sanktion der Normungültigkeit stellt (vgl. dazu Senatsurteil in den Streitsachen BVerwG 7 C 3, 6, 8 und 13.83). Eine solche Funktionsverteilung deckt sich im übrigen auch mit der fachlichen Kompetenz, über die die zur Verordnunggebung ermächtigten Kultusminister verfügen. Sie sind als die für das Hochschulwesen zuständigen obersten Verwaltungsorgane der Länder nach Sachnähe und Fachkunde besonders dazu berufen, die in der zahnmedizinischen Ausbildung betroffenen Belange mit dem Erfolg optimaler Kapazitätsausnutzung abzuschätzen und aufeinander abzustimmen (im einzelnen dazu das eben genannte Senatsurteil).
Gegen eine Herabsetzung des normierten Grenzwerts aufgrund denkbarer Maßnahmen im Bereich der Urlaubsorganisation sprechen zudem triftige Gründe. Der baden-württembergische Minister für Wissenschaft und Kunst führt in einer gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof abgegebenen Stellungnahme vom 25. August 1982 hierzu aus, daß die zahnmedizinischen Kliniken, und hier vor allem die prothetischen und konservierenden Abteilungen, die die Hauptlast der Ausbildung tragen, angesichts ihrer Fluktuations- und Besetzungsprobleme darauf achten müßten, daß die Urlaubszeit im Einvernehmen mit dem Personal geplant werde; die Einführung von Zwängen führe zu unlösbaren Problem und wirke faktisch "kapazitätsunfreundlich". In der Urlaubszeit reiche auch das für die studentische Ausbildung nötige Patientenaufkommen nicht aus, da eine studentische Behandlung etwa durchschnittlich viermal so viele, nämlich zehn bis zwölf Sitzungen erfordere, die man nicht ganz oder teilweise in die Urlaubszeit verlegen könne, weil sonst die Patienten noch stärker zu den niedergelassenen Zahnärzten abwanderten. Eine "Streckung" des Urlaubs stoße auch auf organisatorische Probleme, weil Kurse mit den vorwiegend noch unerfahrenen Wissenschaftlichen Mitarbeitern nur unter der Anleitung von Hochschullehrern veranstaltet werden könnten und die Abteilungen meist nur über einen Hochschullehrer verfügten. Den Vorstellungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts von einer - auf die Senkung des Grenzwerts abzielenden - Reduzierung der Behandlungszeit des Personals während des Examens zugunsten der Ausweitung der Behandlung während der Ausbildungszeit liege die unzutreffende Annahme zugrunde, daß der Patient steuerbar, als "fungible Größe" in eine Kapazitätsberechnung eingestellt werden könne. Daß dem nicht so sei, werde vor dem Hintergrund deutlich, daß die vorhandenen Patienten auch ohne die vorgeschlagenen zeitlichen Verschiebungen kaum ausreichten, um den Bedarf der zahnmedizinischen Kliniken zu decken.
Hinzu kommt, daß eine tendenziell zulassungsungünstige Einzelerwägung nicht isoliert betrachtet werden darf, weil ihr im Gesamtzusammenhang des Ableitungsmodells auch Modellannahmen mit kapazitätsgünstiger Wirkung gegenüberstehen. So sind alle der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde dienenden Behandlungseinheiten ohne Rücksicht auf ihre im Einzelfall schwierig abzugrenzende Verwendung ("Chefstühle" u.ä.) und Brauchbarkeit für die studentische Behandlung in die Berechnung der Ausbildungskapazität einzubeziehen. Durch eine solche von den konkreten Ausstattungsverhältnissen der Einzelkliniken abstrahierende Modellannahme der "klinischen Behandlungseinheit" gewinnt die Ableitung des Grenzwerts kompensierende Elemente, die noch durch den vergleichsweise kapazitätsgünstigen Modellansatz von 5,28 SWS bezüglich des Personalanteils verstärkt werden. Tendenziell kapazitätsgünstige und kapazitätsungünstige Modellannahmen sind im Ableitungsmodell des Grenzwerts untrennbar miteinander verflochten. Sie repräsentieren jeweils gegenläufige Interessen, die durch den über die Ableitung gewonnenen Parameterwert - hier den Grenzwert 0,67 - aufeinander abgestimmt und zu einem interessengerechten, am Kapazitätserschöpfungsgebot orientierten Ausgleich gebracht werden sollen. Dementsprechend kann der die Benutzungsdauer klinischer Behandlungseinheiten betreffende Ansatz des Urlaubs ohne einen Eingriff des Gerichts in den den Verordnunggebern vorbehaltenen Rechtsetzungsspielraum nicht aus dem Wertungsgeflecht herausgegriffen und als offenbar fehlsam verworfen werden.
Daraus folgt weiter, daß die Verordnunggeber aufgrund des Kapazitätserschöpfungsgebots auch nicht - wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (a.a.O.) annimmt - gehalten waren, in der Marburger Analyse I fehlende Untersuchungen und Erhebungen zur Frage der Urlaubsverhältnisse nachzuholen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot hält die Verordnunggeber zwar an, die Regelungswirkungen des Kapazitätsrechts - hier diejenigen der Grenzwertregelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO III bis V - unter Beobachtung zu halten und zu überprüfen, ob der Ausbildungsbetrieb, ohne Schaden zu nehmen, eine zulassungsgünstigere Ausgestaltung des Kapazitätsrechts gestattet. In der Bewertung der Möglichkeiten, einen zulassungsfreundlicheren Kapazitätsparameter vorzuschreiben, steht den Verordnunggebern jedoch ein eben solches, durch das Kapazitätserschöpfungsgebot inhaltlich nicht abschließend vorstrukturiertes normgeberisches Bewertungsvorrecht wie bei der erstmaligen Normierung zu. Der Rechtfertigungslast, die das Kapazitätserschöpfungsgebot in den Fällen einer die Zulassungsverhältnisse verschlechternden Änderung der Zulassungspraxis oder einer zulassungsschädlichen Abweichung von anderwärts praktizierten Regelungen auferlegt, korrespondiert daher keine Obliegenheit des Normgebers darzulegen, warum eine einmal getroffene Regelung - gleichbleibende Verhältnisse vorausgesetzt - nicht zulassungsgünstiger zu ändern ist. Die Verordnunggeber haben ihre Einschätzung der die Grenzwertregelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO III bis V betreffenden Gegebenheiten und Belange ersichtlich nicht geändert. Sie haben in der erstmals zum Sommer Semester 1983 geltenden Neufassung des § 19 KapVO V an dem Grenzwert 0,67 festgehalten. Dem liegt die Auffassung zugrunde, daß "mit dem Umfang der praktischen Ausbildung aufgrund der Behandlungsmöglichkeiten bei Anwendung des Grenzwertes für die klinischen Behandlungseinheiten ... ein Minimum erreicht (ist), das keinesfalls weiter unterschritten werden kann" (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 9/1022). Der in der KapVO III erstmals normierte Grenzwert für klinische Behandlungseinheiten durfte mithin ohne Verstoß gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot unverändert in die hier anzuwendende KapVO V übernommen werden.
Nach alledem kann gegen die Gültigkeit der Grenzwertnorm in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO V auch nicht erfolgreich eingewandt werden, es sei nicht erforderlich, daß den Studenten auch im Prothetikteil des Examens die volle Benutzung einer klinischen Behandlungseinheit zugestanden werde, der Instandsetzungs- und Erneuerungsbedarf bei klinischen Behandlungseinheiten erreiche in Wirklichkeit nicht den in der Modellannahme bezifferten Zeitbedarf von drei Wochen. Als Modellannahmen, deren eigentliche Funktion nicht in einer Sachverhaltswürdigung, sondern darin besteht, ausbildungsbegrenzende Gegebenheiten der Sachausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten unter dem normativen Aspekt eines Interessenausgleich zu würdigen, gelten für sie die Ausführungen zur urlaubsbeschränkten Verfügbarkeit klinischer Behandlungseinheiten entsprechend.
2.
Die in der Zulassungszahlenverordnung normierte Zulassungszahl entspricht hier der nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO V zu berechnenden Ausstattungskapazität. Auf die - vom Berufungsgericht bejahte - Frage, ob letztere auch dann maßgeblich ist, wenn sie die personalbezogene Kapazität übersteigt, kommt es demnach hier nicht an. Gleichwohl ist - zur besseren Berechenbarkeit der Kapazitätsrechtsprechung - darauf hinzuweisen, daß der erkennende Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs insoweit nicht folgen würde. Der Senat hat zwar unter Bezug auf das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung die Zulassungserheblichkeit einer die Personalkapazität in Maßen übersteigenden Kapazität der Sachausstattung wegen der Unsicherheiten gebilligt, die bei Erlaß der KapVO III für den Bereich der Zahnmedizin mit einer allein an der Personalkapazität ausgerichteten Berechnung verbunden waren (BVerwGE 57, 112 <128>[BVerwG 01.12.1978 - 7 C 54/77]; 65, 76 <79>[BVerwG 19.02.1982 - 8 C 73/81]). Diese auf dem experimentellen Einschlag der KapVO III beruhende Rechtsprechung hat jedoch ihre Grundlage verloren, nachdem die Verordnunggeber unter Verwertung der in den Studienjahren 1977/78 und 1978/79 (Geltungsdauer der KapVO III) gesammelten Erkenntnisse die ausschließlich kapazitätsbegrenzende Wirkungsweise der Sachausstattung zur Norm erhoben und nur noch den - die Regel bestätigenden - Ausnahmefall einer "besonderen Ausstattung mit sächlichen Mitteln" im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO IV und V als kapazitätserhöhend anerkannt haben. Ob und wieweit Mittel der Sachausstattung die errechnete Ausbildungskapazität zahnmedizinischer Kliniken zu steigern vermögen, ist wiederum eine von dem Bewertungsvorrecht der Kultusminister umfaßte Sache fachlicher Einschätzung und Abwägung aller betroffenen Belange. Die Kompetenz der Kultusminister zur kapazitätsbestimmenden Normierung steht auch insoweit außer Frage. In der Beurteilung der Angemessenheit von Lehrdeputaten haben die Kultusminister das letzte Wort (BVerfGE 54, 173 <197>; 66, 155 <180>); die Angemessenheit personeller Lehrbelastungen kann aber nur abschließend beurteilt werden, wenn auch der Einfluß, den die Mittel der Sachausstattung auf die personellen Möglichkeiten ausüben, in die Bewertung einbezogen wird. Wie sie das Verhältnis von Personal- und Sachausstattung sehen, haben die Kultusminister in den Kapazitätsverordnungen IV und V hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht und durch die Formulierung der ab Sommersemester 1983 geltenden Neufassung des § 19 Abs. 2 KapVO V ("Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem zweiten Abschnitt ... voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen") unmißverständlich bestätigt. Mit dem hiergegen erhobenen Einwand, daß eine "doppelt kupierende Wirkung bei Disparitäten zwischen beiden Ausbildungsressourcen" dem Interesse an Optimierung der Ausbildung zuwider laufe und deshalb zu keiner kapazitätserschöpfenden Regelung führe, gibt der Verwaltungsgerichtshof lediglich seine eigene Einschätzung der Möglichkeiten wieder, zu einem kapazitätsgerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu gelangen. Die auf die Einschätzungsprärogative der Kultusminister gestützte Regelung in § 19 Abs. 2 KapVO V ist so nicht zu erschüttern.
Entsprechendes gilt für die weiteren vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Argumente zugunsten einer sachausstattungsbezogenen Kapazitätsfestsetzung, wie etwa den Druck, die Lehrleistungen an die Ausbildungsmöglichkeiten anzupassen, und die größere Kontinuität, die eine ausstattungsbezogene Kapazitätsfestsetzung für die Entwicklung der Zulassungszahlen mit sich bringt. Sie mögen als rechtspolitische Erwägungen manches für sich haben, stellen aber die Kapazitätsverordnung, die der Ausstattungskapazität allgemein nur eine zulassungslimitierende Funktion beimißt, rechtlich nicht in Frage, solange aus der maßgeblichen Sicht der Kultusminister als Verordnunggeber davon auszugehen ist, daß "eine gegenüber dem Grenzwert bessere Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten ... den für die Zahnmedizinische Ausbildung notwendigen Betreuungsaufwand durch das Lehrpersonal nicht (zu) ersetzen" vermag (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 9/1022).
Daß das baden-württembergische Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Rahmen seiner Zulassungszahlenfestsetzung gleichwohl auf die höhere ausstattungsbezogene Kapazität abgestellt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es mag zwar insoweit seine eigene Regelung in § 19 Abs. 2 KapVO V unbeachtet gelassen und sich so in Widerspruch zu dem Einheitlichkeitsgebot des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni 1978 (vgl. Art. 18 Abs. 2) gesetzt haben. Die Rechtmäßigkeit der KapVO V als Maßstabsnorm für die Bestimmung der Zulassungszahl stellt ein solches Vorgehen jedoch nicht in Frage.
3.
Die von der Revision bekämpfte Bestimmung der personellen Kapazität bedarf im Hinblick auf die zulassungslimitierende Wirkung der Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten keiner Überprüfung; der Verwaltungsgerichtshof war im übrigen entgegen der Auffassung der Revision aus Gründen des Bundesrechts nicht gehindert, die Regelungen über den Abzug wegen ambulanter Krankenversorgung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO V anzuwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.