Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.12.1978, Az.: BVerwG 7 C 54.77
Verwaltungsgericht; Höchstzahlfestsetzung; Studiengang Zahnmedizin; Lehreinheit Zahnmedizin; Ausstattung mit Arbeitsplätzen; mit Arbeitsplätzen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 54.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10960
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe 27.01.1977 - VII 11/77
- VGH Mannheim 01.06.1977 - IX 541/77
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 5 Abs. 3 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 2 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 161 Abs. 2 VwGO
- Art. 9 Abs. 2 VergabeVtr
- Art. 12 Abs. 1 Nr. 8 VergabeVtr
- § 24 Abs. 1 KapVO BW 1975
- § 14 Abs. 1 Nr. 9 KapVO BW 1977
- § 19 KapVO BW 1977
- § 21 Abs. 1 KapVO BW 1977
- § 21 Abs. 2 KapVO BW 1977
Fundstellen
- BVerwGE 57, 112 - 129
- WissR 1979, 270
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bundesrecht wird nicht dadurch verletzt, daß das Verwaltungsgericht die Höchstzahlfestsetzung im Studiengang Zahnmedizin bereits für das Wintersemester 1976/77 an der KapVO 3 vom 31.01.1977 mißt.
- 2.
Die Ausstattung der Lehreinheit Zahnmedizin mit Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten ist bei der Festsetzung der Zulassungshöchstzahl in Grenzen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie zu einer höheren Zulassungszahl als derjenigen nach der personellen Ausstattung führt. Voraussetzung hierfür ist, daß sich das aus der Ausstattung folgende Berechnungsergebnis noch einigermaßen mit der Personalkapazität verträgt - nicht außer jedem Verhältnis zu ihr steht - und auch sonstige in dem Studiengang etwa bestehende besondere Verhältnisse eine Festsetzung der Zulassungszahl in voller Höhe des ausstattungsbezogenen Berechnungsergebnisses nicht ausschließen.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Dezember 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird bezüglich der Kläger zu 2 und 4 eingestellt.
Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juni 1977 und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 1977 sind, soweit sie die Kläger zu 2 und 4 betreffen, unwirksam.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 4 - soweit diese Kosten in der Revisionsinstanz entstanden sind, zusammen mit dem Land Baden-Württemberg - und von ihren eigenen außergerichtlichen Kosten und den Gerichtskosten
- a)
des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe 2/7 und
- b)
des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2/5.
Im Revisionsverfahren tragen die Beklagte und das Land Baden-Württemberg bis zur Einstellung des Verfahrens bezüglich des Klägers zu 5 von ihren eigenen außergerichtlichen Kosten je 2/5, von den Gerichtskosten je 1/5; im übrigen tragen sie mit Ausnahme der durch die mündliche Verhandlung und durch das Urteil entstandenen Kosten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die Gerichtskosten zu je 1/2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zur Einstellung des Verfahrens bezüglich des Klägers zu 5 auf 20.000 DM, im übrigen auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger begehrten von der beklagten Universität die Zulassung zum Zahnmedizinstudium für das Wintersemester 1976/77 außerhalb der festgelegten Zulassungsquote mit der Begründung, diese Quote sei nicht kapazitätserschöpfend. Der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage gab das Berufungsgericht statt; es verpflichtete die Beklagte, die von den ursprünglich sieben Klägern verbliebenen fünf Kläger zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen. Gegen das Berufungsurteil legten die Beklagte und die Landesanwaltschaft Revision ein. Während des Revisionsverfahrens nahm der Kläger zu 5 mit Einwilligung der Beklagten seine Klage zurück; insoweit wurde das Verfahren durch den Beschluß des Senats vom 13. November 1978 eingestellt. Im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu 2 und 4 und bezüglich dieser Kläger auch die Beklagte und die Landesanwaltschaft den Rechtsstreit in der Hauptsache wegen anderweitiger Zulassung zum Studium für erledigt erklärt.
Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das Verfahren bezüglich der vorgenannten Kläger ohne mündliche Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und§ 141 VwGO einzustellen und auszusprechen, daß die vorinstanzlichen Entscheidungen hinsichtlich dieser Kläger unwirksam sind.
Die nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes insoweit allein noch zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens (§ 161 Abs. 2 VwGO) mußte zu Lasten der Beklagten und - nur bezüglich des Revisionsverfahrens - des Landes Baden-Württemberg ergehen. Dies ergibt sich daraus, daß die Revisionen, wenn die Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten wäre, keinen Erfolg gehabt hätten, es vielmehr bei der durch das Berufungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung auch dieser beiden Kläger verblieben wäre. Das angefochtene Urteil beruht, wie in dem im Revisionsverfahren ergangenen, den Beteiligten bekannten Urteil des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1978 im einzelnen begründet ist, nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.
Die verschiedenen Kostenquoten ergeben sich aus der Zahl der Kläger in dem jeweiligen Verfahrens ab schnitt; die Kostenpflicht der Beklagten und des Landes nach Kopfteilen folgt aus g 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zur Einstellung des Verfahrens bezüglich des Klägers zu 5 auf 20.000 DM, im übrigen auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (4.000 DM je Kläger).
Dr. Zehner
Kreiling