Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1982, Az.: BVerwG 8 C 73.81
Einberufung; Wahl der Dienststelle; Einberufungsbehörde; Ermessensspielraum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 73.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 06.11.1980 - AZ: II/V E 1048/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 65, 73 - 76
- BWV 1982, 266-267
- DÖV 1983, 520
Amtlicher Leitsatz
Bei der pflichtgemäßen Entscheidung über eine Anregung des Dienstpflichtigen, zu einer von ihm gewählten Dienststelle einberufen zu werden, besitzt die Einberufungsbehörde einen weiten Ermessensspielraum. Sie genügt regelmäßig ihrer Pflicht, wenn sie die Dringlichkeit des Bedarfs einer Dienststelle und die individuelle Zumutbarkeit dieses Einsatzes für den Dienstpflichtigen gegeneinander abwägt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. November 1980 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 26. August 1980 berief ihn das Bundesamt für den Zivildienst zur Ableistung des Zivildienstes für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis zum 31. Januar 1982 an die Schule für Kranke (Sonderschule) an der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie "..." in H. ein. Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er geltend machte, er wolle den Zivildienst bei der Dienststelle "Behindertenarbeit R." in W. ableisten. Er fügte eine Einverständniserklärung dieser Dienststelle bei. Das Bundesamt für den Zivildienst wies den Widerspruch durch Bescheid vom 23. September 1980 mit folgender Begründung zurück: Den Anregungen eines Dienstpflichtigen, zur Dienstleistung an seinem Wohnort oder in dessen Nähe herangezogen zu werden, könne entsprochen werden, wenn die dienstlichen Belange dies zuließen. Voraussetzung sei, daß es die Bedarfslage gestatte und ein Einberufungswunsch dem Bundesamt für den Zivildienst vor Erteilung eines Einberufungsbescheides vorliege. Der Wunsch des Klägers wegen seines Einsatzes in einer W. Kirchengemeinde sei dem Bundesamt erst mit dem Widerspruch vorgetragen worden und habe schon deshalb nicht berücksichtigt werden können. Aus dienstlichen Gründen sei seine Einberufung zu der im Einberufungsbescheid genannten Dienststelle erforderlich, weil der Personalbedarf dort auf andere Weise nicht gedeckt werden könne. Die dringend erforderliche Besetzung des Dienstplatzes in H. sei höher zu bewerten als der Wunsch des Klägers auf Einsatz im Raum W.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, der Einberufungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen insofern keinen rechtmäßigen Gebrauch gemacht habe, als sie in ihre Entscheidung nicht die Überlegung einbezogen habe, ob ein anderer anerkannter Kriegsdienstverweigerer aus dem Raum Herborn an der ihm, dem Kläger, zugewiesenen Stelle eingesetzt werden könne. Die Notwendigkeit seines Einsatzes an dieser Stelle könne die Behörde nicht belegen.
Der Kläger hat beantragt,
den Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 26. August 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 1980 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, der der Einberufungsbehörde bei Entscheidungen der angefochtenen Art eingeräumte weite Ermessensspielraum werde nur dann ausnahmsweise zugunsten eines Anspruchs des Zivildienstpflichtigen eingeschränkt, wenn jeder andere als der vom Zivildienstpflichtigen gewünschte Einsatz der Situation des Einzelfalles nur ungenügend Rechnung tragen würde. Danach sei der hier angefochtene Einberufungsbescheid nicht zu beanstanden. Bei der Sonderschule "..." in H. handele es sich um eine Einrichtung mit nur zwei Zivildienstplätzen, deren ständige Besetzung wegen der besonderen Aufgaben, der Pflege und Betreuung psychisch Kranker, Vorrang vor der Besetzung anderer Zivildienststellen habe. Zwar wären unter Einbeziehung des Klägers am 1. Oktober 1980 beide Plätze belegt gewesen. Die Dienstzeit des anderen Zivildienstleistenden sei aber seit dem 31. Oktober 1980 beendet. Diese Stelle könne wegen der geringen Anzahl von verfügbaren Zivildienstpflichtigen nicht besetzt werden. Demgegenüber bestehe bei der vom Kläger ausgesuchten Dienststelle kein ebenso dringender Personalbedarf, weil von den drei dort eingerichteten Zivildienstplätzen am 1. Oktober 1980 zwei Plätze besetzt gewesen seien. Hinsichtlich des Personalbedarfs sei zu berücksichtigen, daß H. zu einer Region gehöre, in der nur 65 v.H. der Einsatzplätze besetzt seien, während die den Kläger abgebende Region eine Besetzung von 78 v.H. der Plätze aufweise, obwohl sie zusätzlich alle Nachbarregionen mit Zivildienstpflichtigen versorge. Die Einberufungsbehörde wäre daher nicht in der Lage gewesen, der H. Dienststelle einen in der Nähe wohnenden Zivildienstpflichtigen zuzuweisen. Bestehe Bedarf an Zivildienstpflichtigen, so sei sie gegenüber dem Einberufenen nicht darzulegen verpflichtet, warum nicht an seiner Stelle ein anderer Zivildienstpflichtiger zugewiesen werde. Die ihr zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel bestünden neben den Personalakten aus Listen über dienstlich interessierende Zivildienstpflichtige und Listen über die vorhandenen Dienststellen mit Angabe ihrer Einsatzplätze und ihrer jeweiligen Personalsituation.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 6. November 1980 im wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben: Der angefochtene Einberufungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte § 19 Abs. 3 Satz 2 ZDG fehlerhaft angewandt habe. Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung nach dieser Vorschrift sei es, daß dienstliche Belange die Berücksichtigung des Einberufungswunsches des Zivildienstpflichtigen nicht von vornherein ausschlössen. Die Beklagte habe das Gericht nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die von ihr genannten Belange dem Einsatz des Klägers an der von ihm gewählten Dienststelle entgegenstünden. Der an der Sonderschule in Herborn bestehende Bedarf an Zivildienstleistenden lasse sich nicht mit einem Vergleich zwischen der Anzahl der im Raum H. und im Rhein-Main-Gebiet besetzten Zivildienstplätze begründen. Denn einerseits bestehe offenbar in ganz Hessen ein Mangel an Zivildienstleistenden, und andererseits stimme das angegebene Zahlenverhältnis konkret weder für die Zivildienstplätze an der Sonderschule in H. noch für diejenigen bei der "Behindertenarbeit R." in W.. Selbst wenn man der Besetzung der Plätze an der Sonderschule den Vorrang einräume, spreche dies allein nicht gegen einen Einsatz des Klägers an dem von ihm gewünschten Zivildienstplatz. Das wäre nur dann der Fall, wenn eine derartige Mangelsituation bestünde, daß der Platz in H. nicht in zumutbarer Weise anders besetzt werden könnte, etwa durch den heimatnahen Einsatz eines anderen Zivildienstleistenden. Die Beklagte habe einen entsprechenden Nachweis nicht erbringen können. Soweit sie die Auffassung vertrete, sie müsse nicht darlegen, warum sie diesen und nicht einen anderen Zivildienstpflichtigen ausgewählt habe, verkenne sie, daß in den Fällen des § 19 Abs. 3 Satz 2 ZDG die Zuweisung der Zivildienstpflichtigen nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen sei. Mit den ihr zur Verfügung stehenden Arbeitsmitteln sei es nicht möglich, diese Ermessensentscheidung zu treffen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung des § 19 Abs. 3 ZDG rügt.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Allerdings ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Berücksichtigung des Einberufungswunsches des Dienstpflichtigen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 ZDG voraussetzt, daß dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Denn diese Vorschrift stellt die Entscheidung darüber, ob der Anregung des Dienstpflichtigen stattzugeben ist, nur dann in das Ermessen der Einberufungsbehörde, wenn der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist, nämlich dienstliche Belange es gestatten, der Anregung zu entsprechen. Bei diesen Tatbestandsmerkmalen handelt es sich um sog. unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Erfüllung in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das Verwaltungsgericht hat auch richtig erkannt, daß § 19 Abs. 3 Satz 2 ZDG dem Dienstpflichtigen mit der Befugnis, seine Einberufung zu einer Dienststelle seiner Wahl anzuregen, ein eigenes Recht verleiht. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, daß dieses Recht auch nach Erlaß des Einberufungsbescheides ausgeübt werden kann; denn entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus § 19 Abs. 5 ZDG keine zeitliche Begrenzung herleiten. Naturgemäß hat die Anregung des Dienstpflichtigen aber ein stärkeres Gewicht, je eher sie vorgetragen wird, weil sich die Dispositionsmöglichkeiten der Einberufungsbehörde hinsichtlich der Besetzung der Dienststellen und damit hinsichtlich der Berücksichtigung des Einberufungswunsches des Dienstpflichtigen mit fortschreitender Zeit verringern. Das kann dazu führen, daß ein erst nach Erlaß des Einberufungsbescheides vorgebrachter Einberufungswunsch ermessensfehlerfrei aus Gründen abgelehnt werden kann, die bei einem früheren Vorbringen des Wunsches die Entscheidung nicht gerechtfertigt hätten.
Das angefochtene Urteil verletzt jedoch Bundesrecht insoweit, als das Verwaltungsgericht mit der das Urteil tragenden Begründung, die der Einberufungsbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen seien zur Vorbereitung der nach § 19 Abs. 3 Satz 2 ZDG zu treffenden Ermessensentscheidung ungeeignet, verkannt hat, was nach der gesetzlichen Regelung Gegenstand dieser Entscheidung ist. Denn für die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung kommt es nicht auf die Arbeitsmittel der Mitarbeiter der Einberufungsbehörde, sondern auf den gegebenen Ermessensrahmen und die in die Entscheidung eingestellten Ermessenserwägungen an. Die ungewöhnliche, mit den Worten "kann nicht verlangen" einen (strikten) Anspruch des Dienstpflichtigen ausdrücklich ausschließende Fassung des § 19 Abs. 3 Satz 1 ZDG läßt erkennen, daß der Gesetzgeber der Einberufungsbehörde bei der pflichtgemäßen Entscheidung über eine Anregung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 ZDG einen weiten Ermessensspielraum einräumen wollte. Die Ermessensgrenzen liegen darin, daß die behördliche Entscheidung von sachbezogenen Gründen getragen sein muß und - auch im Hinblick auf die geübte Verwaltungspraxis - nicht willkürlich sein darf. Danach genügt die Einberufungsbehörde regelmäßig ihrer Pflicht, wenn sie die Dringlichkeit des Bedarfs einer Dienststelle (§ 3 ZDG) mit der individuellen Zumutbarkeit dieses Einsatzes für den Dienstpflichtigen vergleicht. Einer Prüfung, ob an dessen Stelle ein anderer Dienstpflichtiger einberufen werden kann, der keinen Einberufungswunsch geäußert hat oder in der näheren Umgebung wohnt, bedarf es grundsätzlich nicht.
Der angefochtene Bescheid genügt diesen Anforderungen. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid das öffentliche Interesse an der Besetzung des Dienstplatzes an der Sonderschule in H. und das Interesse des Klägers am Einsatz bei einer Dienststelle seiner Wahl gegeneinander abgewogen und dem öffentlichen Interesse an seiner Einberufung zu der im Einberufungsbescheid genannten Dienststelle den Vorrang zugemessen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Die Gründe für die von ihr vorgenommene Gewichtung der beiderseitigen Interessen hat sie im Verwaltungsstreitverfahren rechtlich bedenkenfrei dahin erläutert und ergänzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 3.63 - BVerwGE 22, 215 [218]), daß die Besetzung der Stelle an der Sonderschule wegen der dort zu erfüllenden besonderen Aufgaben Vorrang vor der Besetzung anderer Zivildienststellen habe und daß wegen des Mangels an Zivildienstpflichtigen in der Region G. hier Dienstpflichtige aus dem Raum Frankfurt-Wiesbaden eingesetzt werden müßten, um einen annähernden Ausgleich bei der Besetzung der Stellen zu erreichen. Diese Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl