Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1984, Az.: BVerwG 6 C 49.84
Überzeugungsmaßstab; Beweisanforderungen; Altverfahren; Kriegsdienstverweigerer; Gewissensgründe; Tragender Indiz; Lästige Alternative
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 49.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 05.04.1984 - AZ: I/2 E 3356/83
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG
- § 14 Abs. 1 KDVG
- § 5 KDVG
- § 2 Abs. 2 KDVG
Fundstellen
- BVerwGE 70, 216 - 222
- BWV 1985, 257
- DokBerA 1985, 49-51
- DÖV 1985, 199
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nach § 14 Abs. 1 KDVG gilt für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen i.S. von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG der gleiche (Überzeugungs-)Maßstab wie nach dem früheren Recht und den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
- 2.
Bei "Altverfahren", in denen das "tragende Indiz" der "lästigen Alternative" eines konkret in Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes entfällt, muß das zuständige Prüfungsgremium die von § 14 Abs. 1 KDVG geforderte "hinreichend sichere Überzeugung" folglich auf andere, nämlich herkömmliche Weise in der durch § 14 Abs. 2 und 3 KDVG modifizierten Form gewinnen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 1984 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der im Januar 1963 geborene Kläger beantragte Ende April 1982 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Frankfurt vom 13. September 1982 im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe keine persönlichen Werterlebnisse angeführt, die als Indiz für eine ausgereifte innere Überzeugung hätten gewertet werden können. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Prüfungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung IV mit Bescheid vom 29. September 1983 zurück; die Prüfungskammer führte u.a. aus, da sie keine Möglichkeit gehabt habe, mit dem Kläger, der sich in Mexiko aufhalte, ein persönliches Gespräch über seine Weigerungsgründe zu führen, habe sie auch nicht die Überzeugung gewinnen können, daß bei ihm eine vollwertige Gewissensentscheidung gegen jeden Kriegsdienst mit der Waffe vorliege.
Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, unter Aufhebung der genannten Bescheide festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 5. April 1984 nach Verlesung der ursprünglichen Antragsbegründung des Klägers, der Niederschrift über die Anhörung des Klägers vor dem Prüfungsausschuß, der Begründung seines Widerspruchs (auszugsweise) sowie der schriftlichen Stellungnahmen einer Frau W. sowie des Bruders M. des Klägers (auszugsweise) den Kläger als Partei über die Frage vernommen, ob er vorbestraft sei; sodann hat es, nachdem der Klägerbevollmächtigte seinen Klageantrag gestellt und der Vertreter der Beklagten Klagabweisung beantragt hatten, ohne weitere Anhörung des Klägers der Klage stattgegeben. Zur Begründung seines Urteils hat es im wesentlichen ausgeführt:
Nach § 20 KDVG fänden die Vorschriften des Dritten Abschnittes des Gesetzes Anwendung, da über den Antrag des Klägers noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Für das hier nur noch durchzuführende verwaltungsgerichtliche Verfahren sei § 14 KDVG maßgebend. Nach § 14 Abs. 1 KDVG sei der Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, weil zur Überzeugung des Gerichts hinreichend sicher angenommen werden könne, daß die Verweigerung des Klägers auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung beruhe. Diese hinreichende Sicherheit sei dem Inhalt der vorgelegten Akten zu entnehmen. Um festzustellen, was mit "hinreichender Sicherheit" im Sinne von § 14 Abs. 1 KDVG gemeint sei, müsse der gesamte Kontext des Gesetzes berücksichtigt werden. Hinreichend sicher sei danach die Annahme einer Gewissensentscheidung dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, die nach § 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 KDVG zur Anerkennung durch das Bundesamt führten. Bei der Beurteilung von "Altfällen" könne allerdings die Nichterfüllung der formellen Voraussetzungen eines Anerkennungsantrages im Sinne des § 2 Abs. 2 KDVG nicht zur Ablehnung führen. Deshalb sei die hinreichende Sicherheit insoweit auch gegeben, wenn bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung die inhaltlichen Informationen vorlägen, die durch die Formalien des § 2 Abs. 2 KDVG gewährleistet werden sollten. Es reiche aus, wenn der Antragsteller seinen Lebenslauf oder seine Beweggründe mündlich zu Protokoll oder schriftlich zu den Gerichtsakten nachreiche. Die Kammer habe zwar gewisse Schwierigkeiten, einen Zusammenhang zwischen der in § 2 Abs. 2 KDVG zusätzlich normierten Pflicht zur Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses und der Begründung der hinreichend sicheren Annahme einer Gewissensentscheidung zu erkennen. Um jedoch auch in diesem Punkt die Entscheidung auf eine sichere Grundlage zu stellen, habe sie zur Frage möglicher Vorstrafen Beweis erhoben. - Sei somit eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schon dann als hinreichend sicher im Sinne des § 14 Abs. 1 KDVG anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KDVG erfüllt seien, so stelle das Kriterium der hinreichenden Sicherheit für den Kriegsdienstverweigerer gegenüber dem alten Recht eine wesentliche Verbesserung seiner Position dar. Der Auffassung, wonach § 14 Abs. 1 KDVG weiterhin den vollen Nachweis einer Gewissensentscheidung fordere, könne die Kammer nicht folgen. Es beständen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, wenn neben der "Probe auf das Gewissen", wie sie die verlängerte Dienstzeit des Zivildienstleistenden darstelle, noch ein Nachweis der Gewissensentscheidung gefordert würde. Bei "Altfällen" finde die Probe auf das Gewissen durch Verlängerung der Dienstzeit zwar nicht statt; es widerspräche aber jeglicher juristischen Methodik, ein- und denselben Gesetzestext je nach Lage des Falles anders auszulegen. - Zur persönlichen Anhörung des Wehrpflichtigen nach § 14 Abs. 2 KDVG führt das Verwaltungsgericht aus, diese Vorschrift könne in ihrer Bedeutung ebenfalls nur im Zusammenhang der Neuregelung des Anerkennungsverfahrens insgesamt richtig eingeschätzt werden. Das habe zur Folge, daß es einer persönlichen Anhörung nicht bedürfe, wenn schon aufgrund der Aktenlage die Zweifel des Bundesamtes nicht oder nicht mehr begründet seien. Deshalb sehe § 14 Abs. 3 KDVG für diesen Fall die Entscheidung nach Aktenlage vor. - Im vorliegenden Falle habe sich das Gericht auf die Aktenlage, ergänzt durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, stützen können. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Kläger nicht vorbestraft sei. Im übrigen ließen die Akten mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Dies führt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Anerkennungsantrag des Klägers vor dem Prüfungsausschuß, seine Widerspruchsbegründung und auf Schreiben einer Frau W. und des Religionslehrers Pfarrer P. näher aus. Es meint u.a., die Glaubwürdigkeit des Klägers werde auch dadurch bestimmt, daß dieser vor dem Prüfungsausschuß zunächst angegeben habe, sich einer Beratung durch den DVG/VK unterzogen zu haben, diese Beratung aber nicht als hilfreich empfunden habe, weil ihm dort nahegelegt worden sei, vorgeschriebene Dinge auswendig zu lernen. Dies deute darauf hin, daß es dem Kläger wesentlich darauf ankomme, er selbst zu sein und seine eigenen Überzeugungen vorzutragen. Nach alledem seien keine begründeten Zweifel an der schlüssig behaupteten Gewissensentscheidung des Klägers zu hegen. Auch der Vertreter der Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, was aufgrund der Aktenlage Zweifel an der Gewissensentscheidung wecken könnte.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil vom 5. April 1984 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts, insbesondere der §§ 1, 5, 14 KDVG und der §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Im einzelnen führt sie aus, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht mit verminderten Beweisanforderungen hinsichtlich des Vorliegens einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe begnügen dürfen; vielmehr hätte es einer herkömmlichen Gewissenserforschung bedurft. Auch hätte das Verwaltungsgericht den Kläger nicht nur zu der Frage, ob er vorbestraft sei, sondern umfassend zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung förmlich als Partei vernehmen und sich somit desjenigen Beweismittels bedienen müssen, das zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewissensentscheidung in erster Linie geeignet sei. Weiter fehle es an einer hinreichenden Begründung dafür, weshalb das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Verwaltungsgremien seine Überzeugung aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten habe gewinnen und auf eine Partei Vernehmung habe verzichten können.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
und verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
II.
Die nach § 135 Sätze 1 und 2 VwGO zulässige Revision ist begründet, weil das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht, § 14 Abs. 1 KDVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, beruht. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
1.
Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß aufgrund des § 20 KDVG die Vorschriften des Dritten Abschnitts des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Kriegsdienstverweigerungsgesetzes auf den vor dem 1. Juli 1983 gestellten Antrag des Klägers, ihn als Kriegsdienstverweigerer im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG anzuerkennen, Anwendung finden. Ihm ist auch darin zu folgen, daß wegen des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens vor dem 1. Januar 1984 von den Vorschriften des Dritten Abschnitts nur noch die Anwendung der in § 14 KDVG niedergelegten Entscheidungsgrundsätze auf die gerichtliche Entscheidung in Betracht kommt. Insoweit stimmt das Verwaltungsgericht mit den vom Senat in seinem später ergangenen Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (NVwZ 1984, 447 = DVBl. 1984, 727 = DÖV 1984, 676) gewonnenen Ergebnissen überein.
2.
Dagegen kann dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es im Gegensatz zu der vom Senat in dem angeführten Beschluß vom 25. Mai 1984 dargelegten Auffassung meint, das KDVG sehe auch für "Alt-Anträge", die vor dem 1. Juli 1983 gestellt worden seien, eine wesentliche Verbesserung der Rechtslage gegenüber dem bis zum 1. Januar 1984 geltenden Recht vor, weil die gemäß § 14 Abs. 1 KDVG für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderliche "hinreichend sichere Annahme" einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung nur mehr voraussetze, daß die Anforderungen des § 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 KDVG erfüllt seien, und weil § 14 Abs. 1 KDVG mit diesem Inhalt auch für "Alt-Antragsteller" gelte.
Es bedarf nicht der Erörterung, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - bei Neuanträgen die Regelung des § 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 KDVG (und zwar in Verbindung mit der bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines konkret in Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes) sicherstellt, daß auch in dem im Zweiten Abschnitt des KDVG geregelten Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt nur solche Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen im Sinne von § 14 Abs. 1 KDVG mit hinreichend sicherer Überzeugung angenommen werden kann, daß ihre Verweigerung auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung beruht. Weiter kann offenbleiben, wie sich das Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt einerseits und das Verfahren vor dem Prüfungsausschuß, der Prüfungskammer und dem Verwaltungsgericht andererseits hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zueinander verhalten, insbesondere, ob die für das Bundesamt geltenden Anforderungen - nämlich die in § 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 KDVG normierten, im Zusammenhang mit der bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" in dem oben dargelegten Sinne zu sehenden Voraussetzungen - sich von den von den Prüfungsgremien zu beachtenden Anforderungen prinzipiell oder aber nur in einzelnen Aspekten unterscheiden. Schließlich ist im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht darüber zu befinden, inwieweit bei "Neu-Verfahren", bei denen der Anerkennungsantrag nach dem 1. Juli 1983 gestellt worden ist, in dem im Dritten Abschnitt geregelten Verfahren vor den Prüfungsgremien, und zwar zusätzlich zu dem "tragenden Indiz" der bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative", weitere konkrete Anhaltspunkte erforderlich sind, um mit hinreichend sicherer Überzeugung im Sinne von § 14 Abs. 1 KDVG eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe annehmen zu können, oder ob dieses Verfahren (vgl. dazu § 5 Abs. 2 und § 7 Satz 1 KDVG) lediglich dazu dient, aufgetretene Zweifel am Vorliegen der geltend gemachten Gewissensentscheidung aufzuklären und gegebenenfalls auszuräumen.
Vielmehr ist hier nur darüber zu entscheiden, ob für die Anerkennung des Klägers, der seinen Antrag vor dem 1. Juli 1983 gestellt hat und folglich im Falle seiner Anerkennung noch nicht den verlängerten zivilen Ersatzdienst leisten muß, im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Kriegsdienstverweigerungsgesetzes am 1. Januar 1984 geringere Überzeugungs- und Beweisanforderungen zu stellen sind als nach dem bis zum 1. Januar 1984 geltenden Recht. Hierzu ist in dem bereits genannten Beschluß vom 25. Mai 1984 ausgeführt worden, daß das Kriegsdienstverweigerungsgesetz mit der aus dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes zu begreifenden und auszulegenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 nicht den bisherigen Überzeugungsmaßstab für die Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen geändert hat; denn auch nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für die Anerkennung, daß das jeweilige Prüfungsgremium "zu seiner Überzeugung hinreichend sicher annehmen kann", daß die Verweigerung auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung beruht. Das neue Recht schreibt zwar für die nach dem 1. Juli 1983 gestellten Anträge ein wesentlich geändertes Verfahren vor, wie die erforderliche Überzeugung gewonnen wird, indem es prinzipiell anstelle der bisherigen mündlichen Gewissenserforschung die bewußte Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines konkret in Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als "tragendes Indiz" für die Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung einführt (vgl. dazu insbesondere die Erklärungen der Abgeordneten der das Gesetz tragenden Fraktionen der CDU/CSU und FDP im Deutschen Bundestag am 26. November und 16. Dezember 1982, Plenarprotokolle 9/131, S. 8126 ff. <8130/31, 8132, 8136/37, 8141, 8143, 8145/46> und 9/140, S. 8875 ff. <8890>). Dieses "tragende Indiz" für eine Gewissensentscheidung entfällt indessen dann, wenn der Wehrpflichtige keinen verlängerten Ersatzdienst leisten muß, wie dies in allen "Übergangsfällen" des § 20 KDVG der Fall ist; denn gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 4 Abs. 2 KDVNG bleibt es für Wehrpflichtige, die ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli 1983 gestellt haben, im Falle ihrer Anerkennung bei der bisherigen Zivildienstdauer von nur 16 Monaten. In diesen Fällen muß das zuständige Prüfungsgremium die von § 14 Abs. 1 KDVG geforderte "hinreichend sichere Überzeugung" folglich auf andere, nämlich herkömmliche Weise in der durch § 14 Abs. 2 und 3 KDVG modifizierten Form (vgl. dazu Beschluß vom 19. September 1984 - BVerwG 6 B 172.84 -) gewinnen, so daß für diese Fälle die bisher geübte Gewissenserforschung nicht abgeschafft ist.
Damit gelten für diese Fälle grundsätzlich die gleichen Anforderungen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für das bis zum 1. Januar 1984 geltende Recht entwickelt hat. Insbesondere besteht insoweit kein Unterschied zwischen dem in § 14 Abs. 1 KDVG festgelegten, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übernommenen Überzeugungsmaßstab der "hinreichend sicheren Überzeugung" und dem sich damit deckenden, vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung entwickelten Maßstab des "hohen Grades von Wahrscheinlichkeit". Das Bundesverfassungsgericht hat sich nämlich für seine Beurteilung trotz unterschiedlicher Formulierung ausdrücklich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung und Anwendung der §§ 25, 26 WPflG entwickelten Grundsätze berufen (BVerfGE 48, 127, 166, unter Hinweis auf den Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - <BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107>, der seinerseits die bereits vom 8. Senat - z.B. Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - <BVerwGE 41, 53 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 43> - stammende und sodann vom 6. Senat fortentwickelte Rechtsprechung zusammengefaßt hat). Das Erfordernis eines "aufgrund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelten hohen Grades von Wahrscheinlichkeit" gilt somit auch für die von § 20 KDVG erfaßten "Übergangsfälle".
Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs hätte das Verwaltungsgericht den Kläger nur unter der Voraussetzung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkennen dürfen, daß es konkrete Anhaltspunkte vor allem in seiner persönlichen Entwicklung, seiner Lebensführung, seinem bisherigen Verhalten, in den Einflüssen, denen er ausgesetzt war und noch ist, sowie in der Motivation seiner Entscheidungsbildung ermittelte, aus denen es mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit auf die Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung schließen konnte. Indem das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen hiervon abweichenden Maßstab zugrunde gelegt hat, hat es Bundesrecht, nämlich § 14 Abs. 1 KDVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, verletzt.
3.
Da das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grunde aufzuheben ist, kann dahinstehen, ob die von der Beklagten außerdem erhobenen Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie der Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) begründet sind. Insoweit sei lediglich darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Maßstab für die Prüfung, ob das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht und seiner Begründungspflicht genügt hat, die seiner Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung ist, und zwar selbst dann, wenn diese - wie im vorliegenden Falle - der rechtlichen Überprüfung nicht standhält (vgl. Beschluß vom 6. August 1973 - BVerwG 6 CB 140.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 55> sowie zuletzt Urteil vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 143.81 -).
4.
Wegen Verletzung von Bundesrecht (§ 14 Abs. 1 KDVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG) war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr auch unter Beachtung der in dem bereits wiederholt angeführten Beschluß des Senats vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden haben. Sollte das Gericht gemäß § 14 Abs. 2 KDVG eine persönliche Anhörung des Klägers für erforderlich halten, weil es die nach § 14 Abs. 1 KDVG notwendige hinreichend sichere Überzeugung nicht ausschließlich aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten gewinnen kann, so wird sich die persönliche Anhörung des Klägers aus den dargelegten Gründen nicht auf die Frage beschränken dürfen, ob der Kläger vorbestraft ist, sondern das Gericht wird konkrete Anhaltspunkte ermitteln müssen, die den Schluß rechtfertigen, daß der Kläger tatsächlich eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Eckstein
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert