Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1984, Az.: BVerwG 8 C 125/82
Gerichtliche Aufklärungspflicht; Beteiligter; Verwertung eigener Angaben; Meldebehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 125/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 18.11.1982 - AZ: 3 K 68/82
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Umfangs der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Verwertung eigener Angaben eines Beteiligten gegenüber der Meldebehörde.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. November 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 27. Juni 1960 geborene Kläger wurde am 15. Januar 1981 als "wehrdienstfähig" und "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" gemustert. Mit Schreiben vom 11. Februar 1981 teilte ihm die Beklagte mit, daß er als Ersatz für unvorhergesehene Ausfälle zum 1. April 1981 zur Einberufung vorgesehen sei.
Am 11. März 1981 meldete sich der Kläger mit Hauptwohnung in Berlin an und bezeichnete als Tag des Einzuges in die neue Wohnung den 2. März 1981. Am 20. März 1981 meldete er sich in Renchen, dem Wohnsitz seiner Eltern, ab, wobei er die bisherige Wohnung in Renchen als Nebenwohnung bezeichnete und als Tag des Auszuges den 19. März 1981 angab. Der Kläger unterrichtete die Beklagte mit Schreiben vom 3. April 1981 unter Beifügung der An- und Abmeldebestätigung über die Wohnungsänderung.
Mit Bescheid vom 10. März 1981, gerichtet an die Adresse des Klägers in Renchen, berief die Beklagte den Kläger zum 1. April 1981 zum Grundwehrdienst ein. Der Bescheid wurde dem Kläger im Wege der Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde am 17. März 1981 durch Niederlegung bei der Postanstalt in Renchen 1 zugestellt. Der Kläger trat den Dienst zum festgesetzten Termin nicht an. Deshalb ist er wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe (Fahnenflucht) durch nicht rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Oberkirch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Zur Begründung seiner Klage mit dem Antrag festzustellen, daß er nicht wirksam zum Wehrdienst einberufen worden ist, hat der Kläger vorgetragen: Der Einberufungsbescheid sei ihm nicht wirksam zugestellt worden. Er habe zwar bis Ende Januar 1981 bei seinen Elten in Renchen gewohnt, seinen Wohnsitz aber am 8. Februar 1981 nach Berlin verlegt und dort eine Arbeit aufgenommen. In Berlin habe er zunächst bei Freunden gelebt und Anfang März 1981 eine eigene Wohnung bezogen. Für diese Behauptungen hat der Kläger unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Strafverfahren durch Benennung von Zeugen Beweis angetreten.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Einberufungsbescheid sei ordnungsgemäß zugestellt worden.
Mit Urteil vom 18. November 1982 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Durch die Einberufung des Klägers sei ein Wehrdienstverhältnis begründet worden. Der Einberufungsbescheid sei dem Kläger am 17. März 1981 wirksam zugestellt worden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WPflG und § 3 VwZG i.V.m. den §§ 181 und 182 ZPO). Bis zum 19. März 1981 habe der Kläger in Renchen eine Wohnung gehabt, in der er sich zumindest zeitweise aufgehalten habe. Dies ergebe sich aus der von ihm unterzeichneten Abmeldebestätigung. Ferner könne sich der Kläger auf eine etwaige Unwirksamkeit der Ersatzzustellung des Einberufungsbescheides nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht berufen, weil er trotz Mitteilung der vorgesehenen Einberufung seinen Wohnsitz ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung nach Berlin verlegt und entgegen der ihm nach § 24 Abs. 6 Nr. 2 WPflG obliegenden Verpflichtung keine Vorsorge dafür getroffen habe, daß Mitteilungen der Wehrersatzbehörde ihn unverzüglich erreichten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Verfahrensrevision des Klägers, mit der dieser die Verletzung formellen Bundesrechts rügt.
II.
Die nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulassungsfreie Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Zutreffend geht das angefochtene Urteil von der Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage aus. Die beantragte Feststellung, daß der Kläger nicht wirksam zum Wehrdienst einberufen und damit ein Wehrdienstverhältnis nicht begründet worden sei, betrifft ein Rechtsverhältnis i.S. des § 43 Abs. 1 VwGO. Im Hinblick auf das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der erbetenen Feststellung (vgl. Urteile vom 23. April 1980 - BVerwG 8 C 73.78 - BVerwGE 60, 106 [107] und vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 28.82 - amtl. Umdruck S. 4).
Die Revision ist jedoch unbegründet. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung greift nicht durch. Das Tatsachengericht verletzt die ihm obliegende Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur dann, wenn sich ihm aus seiner materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung aufdrängen mußte (vgl. etwa Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 103.81 - amtl. Umdruck S. 4, st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, daß dem Kläger der Einberufungsbescheid wirksam zugestellt worden sei. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 9. März 1973 - BVerwG V C 110.72 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 4 S. 9 [10], vom 14. August 1974 - BVerwG VI C 6.74 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 5 S. 13 f. und vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275.83 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9 S. 1 [3]) vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung, daß eine Ersatzzustellung nach § 3 VwZG i.V.m. den §§ 181 und 182 ZPO nur an dem Ort zulässig sei, an dem der Adressat der zuzustellenden Sendung eine Wohnung, d.h. eine Räumlichkeit besitzt, in der er tatsächlich wohnt. Das angefochtene Urteil bejaht diese Voraussetzungen für den Wohnsitz der Eltern des Klägers in Renchen aufgrund der Angaben des Klägers gegenüber der Meldebehörde. Das ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht durfte von der Richtigkeit der in der Abmeldung vom 20. März 1981 enthaltenen Angabe über den Tag des Auszuges aus der Wohnung in Renchen (19. März 1981) ausgehen. Zwar hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren durch die Bezugnahme auf sein Vorbringen in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren unter Beweisantritt (Vernehmung des zuständigen Bediensteten der Einwohnermeldebehörde) behauptet, daß er "keinerlei Angaben über das Datum seines Auszuges in Renchen gemacht" und der Gemeindebedienstete "das Datum 19. März 1981 selbst eingesetzt (habe)" (BA III Bl. 197). Dieser Vortrag läßt jedoch nichts dafür erkennen, warum die im Abmeldeformular enthaltenen, in zeitlicher Hinsicht eindeutigen Angaben über den Wohnungswechsel nicht von der Unterschrift des Klägers gedeckt sein sollen. Sie vermag daher an der Zurechenbarkeit des Inhalts der Abmeldeerklärung nichts zu ändern. Dementsprechend konnte das Verwaltungsgericht von weiteren Nachforschungen absehen, ohne damit gegen seine Sachaufklärungspflicht zu verstoßen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl