Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1983, Az.: BVerwG 9 B 10275.83
Asylverfahren; Übergangsregelung; Anwendbarkeit; Niederlegung des Mandats; Wirksame Zustellung; Gewährung rechtlichen Gehörs; Wohnungsbegriff
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 10275.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 07.07.1982 - AZ: 6183 - III/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1984, 157-158
- DVBL 1984, 90-91 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 90-91 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1984, 90-92
- MDR 1984, 170-171 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte dem Gericht gegenüber angezeigt hat, er habe das Mandat niedergelegt, können Zustellungen in wirksamer Form nur an ihn erfolgen, sofern der Vollmachtsvertrag und damit die Prozeßvollmacht in Wirklichkeit fortbestehen (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 24. November 1976 - IV ZB 20/76 - VersR 1977, 334).
- 2)
Ein Asylbewerber, der eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt, hat im Sinne der Zustellungsvorschriften in den von ihm bisher bewohnten Räumen keine Wohnung mehr (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76 - NJW 1978, 1858).
- 3)
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht geltend gemacht werden, wenn auf Gewährung rechtlichen Gehörs abzielende Vorkehrungen des Gerichts deshalb nicht wirksam werden können, weil der Verfahrensbeteiligte selbst oder sein Bevollmächtigter ihren prozessualen Obliegenheiten nicht nachgekommen sind.
- 4)
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 17 AsylVfG im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 43 Nr. 2 AsylVfG.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Juli 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Juli 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Sie ist allerdings am 17. Februar 1983 rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 VwGO) eingelegt und begründet worden. Diese begann nämlich nicht bereits mit der im Wege der Ersatzzustellung am 18. August 1982 erfolgten Niederlegung der an den Kläger persönlich adressierten Ausfertigung des Urteils vom 7. Juli 1982 bei der Postanstalt Kronach, sondern erst mit der am 17. Januar 1983 bewirkten Zustellung an seine Ende des Jahres 1982 bestellten neuen Prozeßbevollmächtigten. Die an den Kläger gerichtete Zustellung am 18. August 1982 war unwirksam: Sie ist nicht nach den besonderen Zustellungsvorschriften des § 17 Abs. 2 bis 4 des am 1. August 1982 in Kraft getretenen Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) - AsylVfG -, sondern nach den allgemeinen Zustellungsvorschriften zu beurteilen. Zwar sind nach der Übergangsvorschrift des § 43 Nr. 2 AsylVfG bereits begonnene Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes zu Ende zu führen. Gleichwohl ist für die Zustellung vom 18. August 1982 die Vorschrift des § 17 AsylVfG nicht maßgebend, weil die in ihrem Absatz 5 getroffene Regelung, daß die Ausländerbehörde den Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die besonderen Zustellungsvorschriften hinzuweisen hat, sich auf die vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes gestellten Anträge naturgemäß nicht erstrecken kann und daher in diesen Fällen insgesamt zur Unanwendbarkeit des § 17 AsylVfG führt. Ob insoweit die Wirkungen des § 17 AsylVfG auch durch einen nachträglichen Hinweis im Sinne des § 17 Abs. 5 AsylVfG erreicht werden können, kann dabei offenbleiben, weil ein solcher nachträglicher Hinweis hier jedenfalls nicht gegeben worden ist. Nach den demnach maßgebenden allgemeinen Zustellungsvorschriften ist die Zustellung vom 18. August 1980 wirkungslos. Bestand zu diesem Zeitpunkt der Vollmachtvertrag im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten noch weiter, weil etwa, wie den dem Verwaltungsgericht gegenüber abgegebenen Erklärungen der Prozeßbevollmächtigten entnommen werden könnte, deren Verbindung zum Kläger abgerissen war und der Vollmachtvertrag von ihnen daher nicht wirksam hatte gekündigt werden können, so war das Urteil ungeachtet der Mandatsniederlegung nach wie vor gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO den damaligen Prozeßbevollmächtigten - und nur diesen - zuzustellen (vgl. BGH, Beschluß vom 24. November 1976 - IV ZB 20/76 - VersR 1977 S. 334). Wenn hingegen das Vollmachtsverhältnis erloschen war und damit die Zustellung des Urteils nicht an die früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers, sondern an diesen selbst zu richten war, war die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zustellung unwirksam, weil sie dann gegen § 3 Abs. 3 VwZG in Verbindung mit §§ 181 und 182 ZPO verstoßen hätte. Eine Ersatzzustellung nach diesen Vorschriften durch Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Postanstalt kann in wirksamer Form nur erfolgen, wenn der mit der Zustellung beauftragte Beamte versucht hat, dem Zustellungsempfänger das für ihn bestimmte Schriftstück in seiner Wohnung zu übergeben, dort aber weder diesen noch eine der weiteren in § 181 ZPO aufgeführten Personen angetroffen hat. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Zwar hatte sich der Postbedienstete zum Anwesen ... in Kronach begeben und dort niemand angetroffen. Indessen hatte der Kläger hier, wenngleich noch polizeilich gemeldet, keine Wohnung mehr. Nach Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften ist unter Wohnung im Sinne des § 181 ZPO der Ort zu verstehen, an dem am ehesten damit gerechnet werden kann, daß das zuzustellende Schriftstück den Empfänger erreicht. Dementsprechend kommt es für den Begriff der Wohnung auf das tatsächliche Wohnen an. Maßgebend ist, ob der Zustellungsempfänger in den angegebenen Räumen tatsächlich lebt und dort auch schläft (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76 - NJW 1978, 1858; BAG AP Nr. 1 zu § 182 ZPO). Diese Voraussetzungen trafen hinsichtlich des Klägers im August 1982 auf das Anwesen ... nicht mehr zu, da sich der im Jahre 1980 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilte Kläger seit Mai 1979 in der Justizvollzugsanstalt in Bayreuth befand. Dies stellte offensichtlich keine lediglich vorübergehende Abwesenheit des Klägers von einer fortbestehenden Wohnung dar. Vielmehr hatte sich der räumliche Mittelpunkt seines Lebens und damit seine Wohnung im Sinne des § 181 ZPO in die Justizvollzugsanstalt verlagert. Das angegriffene Urteil hatte ihm daher nur hier in wirksamer Weise zugestellt werden können.
Die Beschwerde ist auch sonst ordnungsgemäß erhoben; insbesondere ist der geltend gemachte Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dazu gehören zwar bei der Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs regelmäßig auch Ausführungen darüber, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Indessen gilt das nur, wenn beanstandet wird, dem Verfahrensbeteiligten sei das rechtliche Gehör lediglich teilweise bezüglich einzelner tatsächlicher Feststellungen oder Erklärungen versagt worden. Wird dagegen gerügt, der Verfahrensbeteiligte sei wegen fehlender oder unwirksamer Ladung schlechthin gehindert gewesen, sich in der mündlichen Verhandlung zu äußern, können Ausführungen über den Inhalt eines potentiellen Vertrags in der mündlichen Verhandlung nicht verlangt werden, weil das Vorbringen in einem Verhandlungstermin insbesondere im Hinblick auf die Erörterungspflicht des Vorsitzenden und das Fragerecht der Richter weitgehend von deren konkretem Verlauf abhängig ist.
Die danach zulässige Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Allerdings war die Ladung des Klägers zu dem am 7. Juli 1982 durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung aus den gleichen Gründen unwirksam wie die Zustellung des aufgrund dieser Verhandlung ergangenen Urteils am 18. August 1982. Dieser Zustellungsfehler hat dazu geführt, daß der Kläger und im Falle des Fortbestehens des Vollmachtsvertrags auch sein früherer Bevollmächtigter von dem Verhandlungstermin keine Kenntnis erhielten und somit keine Gelegenheit zu einer Äußerung in diesem Termin bestand. Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann jedoch nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (BVerfGE 15, 256 [267]). Dem steht es gleich, wenn auf Gewährung rechtlichen Gehörs abzielende Vorkehrungen des Gerichts deshalb nicht wirksam werden können, weil der Verfahrensbeteiligte selbst oder sein Bevollmächtigter ihren prozessualen Obliegenheiten nicht nachgekommen sind. Ein solcher Fall liegt hier vor. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Prozeßbeteiligten sicherzustellen, daß er für das Gericht erreichbar ist. Dementsprechend muß derjenige, der nicht nur vorübergehend und relativ kurzfristig, z.B. während des Urlaubs, von seiner Wohnung abwesend ist, Vorkehrungen treffen, daß er rechtzeitig Kenntnis von Sendungen erhält, die ihm in seiner Wohnung zugestellt werden (BVerfGE 41, 332). Das hat erst recht für einen Prozeßbeteiligten zu gelten, der sich für mehrere Jahre in einer Justizvollzugsanstalt befindet und dem in seiner bisherigen Wohnung nicht mehr zugestellt werden kann. Der Kläger hätte daher, sofern das Vollmachtsverhältnis mit seinem früheren Bevollmächtigten beendet war, unverzüglich dem Verwaltungsgericht seinen neuen Aufenthaltsort mitteilen müssen, um die Gewährung rechtlichen Gehörs sicherzustellen. Sollte das Vollmachtsverhältnis dagegen - z.B. mangels einer dem Kläger zugegangenen Kündigung - fortbestanden haben, läge in der dem Verwaltungsgericht gegenüber nach § 87 ZPO i.V.m. § 173 VwGO abgegebenen Anzeige, das Mandat sei beendet, eine Verletzung prozessualer Pflichten der früheren Bevollmächtigten, die zu der hier gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs geführt hat und die sich auch ein seine Anerkennung als Asylberechtigter betreibender Kläger gemäß § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 VwGO als eigene Pflichtverletzung zurechnen lassen muß (vgl. BVerfGE 60, 253 sowie Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 448.81 - Buchholz 310 § 60 Nr. 120).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[d]ie Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Eckstein
Dr. Bender