Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1984, Az.: BVerwG 4 CB 29.84
Divergenzzulassung; Bundesverwaltungsgerichts; Abweichung; Entscheidungserheblicher Rechtssatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 CB 29.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 29.09.1981 - AZ: 1031 II 80
- VG München - 29.09.1981 - AZ: 3689 II 81
- VG München - 29.09.1981 - AZ: 3690 II 81
- VGH Bayern - 08.11.1983 - AZ: 8 B 81 A 2671
- VGH Bayern - 08.11.1983 - AZ: 8 B 81 A 2672
- VGH Bayern - 08.11.1983 - AZ: 8 B 82 A 1331
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Die Divergenzzulassung setzt Abweichung von einem entscheidungserheblichen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts voraus.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 1984
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und Dr. Kühling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 1983 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers zu 3) gegen das selbe Urteil wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Der Kläger zu 3) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind weder im Beschwerde- noch im Revisionsverfahren erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM (4.000 DM je Kläger), für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen einen Beschluß der Regierung von Oberbayern, durch den der Plan für einen Abschnitt des Neubaus der Kreisstraße M 11 - Verlegung bei Oberhaching - festgestellt wurde. Ihre Anfechtungsklagen blieben in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revis ist unbegründet, die ohne Zulassung eingelegte Revision des Klägers zu 3) unzulässig.
II.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt und in der durch § 132 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Form fristgerecht geltend gemacht wird.
1.
Das angefochtene Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
a)
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sehen die Kläger in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abschnittsbildung (BU S. 28 f.): Das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang nicht geprüft, ob die Fortführung der geplanten Straße nach Westen hin trotz der in der Gemeinde Grünwald auftauchenden Probleme überhaupt möglich sei. Anstelle einer eigenen Untersuchung habe das Berufungsgericht sich insoweit mit einem Beschluß des Kreistages begnügt, der nur ganz allgemein eine Berücksichtigung der Belange der Gemeinde Grünwald in Aussicht stelle. Ein solches Ausklammern von Problemen sei mit dem Grundsatz einer einheitlichen Problembewältigung nicht vereinbar. In rechtlicher Hinsicht sei das Berufungsgericht erkennbar davon ausgegangen, daß die Rechtmäßigkeit der Abschnittsbildung nur von der Absicht der Planungsbehörde abhänge, weiterzubauen und die dann auftauchenden Probleme irgendwie zu lösen. Diese Ausführungen stünden, so meinen die Kläger, im Widerspruch zu dem Urteil des Senats vom 26. Juni 1981 (- BVerwG 4 C 5.78 -, BVerwGE 62, 342 <353>[BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]), wonach die von der Planfeststellungsbehörde gewählte Abschnittsbildung ihrerseits einer Prüfung daraufhin unterzogen werden müsse, CD sie sich innerhalb der der planerischen Gestaltungsfreiheit gesetzten Grenzen halte, insbesondere ob die Abschnittsbildung als solche den Anforderungen des Abwägungsgebotes entspreche.
Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht weicht bei seiner Beurteilung der Abschnittsbildung nicht von der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Es hat, wie auch seine Hinweise auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats erkennen lassen, im, Prinzip nicht verkannt, daß die Abschnittsbildung als Bestandteil der Planungsentscheidung der rechtlichen Überprüfung anhand der dafür in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Kriterien unterliegt. Diesem Ansatz widerspricht es nicht - und insofern läßt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt zurückschließen -, wenn das Berufungsgericht die Frage, ob eine Weiterführung der Straße überhaupt möglich ist, in erster Linie darauf stützt, daß der Kreistag "in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise" klargestellt habe, daß die M 11 nach Westen hin weitergebaut werden solle. Ob diese Ausführungen des Berufungsgerichts in jeder Hinsicht erschöpfend sind, oder ob es im Zusamnenhang mit der Abschnittsbildung auch noch den Problemen hätte nachgehen müssen, die durch die Weiterführung der Straße aufgeworfen werden, bedarf hier keiner weiteren Erörterungen; denn eine Divergenz zu der oben angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ließe sich daran allein nicht ablesen.
b)
Eine weitere Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht die Beschwerde darin, daß das Berufungsgericht bei seinen Erörterungen zur Planrechtfertigung und zu den Lärmbelastungen (BU S. 31 f. und S. 45 f.) das Fehlen genauer Angaben im Planfeststellungsbeschluß über die Verkehrsbelastung als unschädlich ansehe. Dieser Rüge muß schon deswegen der Erfolg versagt bleiben, weil sie den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 VwGO nicht genügt. Dazu gehört u.a. die Darlegung eines die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatzes, der mit einen ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch steht (ständige Rechtsprechung vgl. Beschluß vom 18.8.1982 - BVerwG 6 PB 3.81 - Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). Die Beschwerde begnügt sich demgegenüber im wesentlichen damit, die angefochtenen Entscheidungen in dem genannten Punkt unter Hinweis auf BVerwGE 48, 60 ff. [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] zu kritisieren, ohne jedoch divergierende Rechtssätze zu benennen. Eine solche Divergenz liegt übrigens auch nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt zwar in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Planung einer Straße ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst trage, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter einer konkreten Rechtfertigung bedürfe, die sich aus der Erforderlichkeit des Vorhabens i.S. der Zielsetzung des einschlägigen Planungsgesetzes ergebe. Es ist den Klägern einzuräumen, daß die daran anknüpfende Prüfung in aller Regel eine quantitative Erfassung der zu erwartenden Verkehrsbelastung voraussetzt, wobei in gewissen Grenzen auch von der Möglichkeit der Wahrunterstellung Gebrauch gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 Bundesfernstraßengesetz Nr. 34). Dasselbe gilt für die im Rahmen der Abwägung vorzunehmende Gewichtung der Betroffenheit der Anlieger durch Verkehrslärm. Dem angefochtenen Urteil läßt sich aber entgegen der Auffassung der Kläger nicht entnehmen, daß die Planungsbehörde eine solche quantitative Erfassung der Verkehrsbelastung - deren Umfang je nach Art und besonderer Problematik des Vorhabens sehr verschieden sein kann - prinzipiell als verzichtbar angesehen hätte. Einmal beziehen sich seine von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführten Ausführungen (BU S. 32) lediglich auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses und des Erläuterungsberichts, nicht jedoch auf den Abwägungsvorgang selbst. Zum anderen weist es unter Hinweis auf einen hier offensichtlichen Verlegungs- und Entlastungseffekt darauf hin, daß nur in diesem konkreten Fall Verkehrsuntersuchungen nicht erforderlich gewesen seien. Auch daran wird deutlich, daß das Berufungsgericht in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abgewichen ist.
c)
Das Berufungsgericht ist außerdem, so meinen die Kläger, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insofern abgewichen, als es bei der Prüfung der Zulässigkeit der Abschnittsbildung stillschweigend davon ausgegangen sei, die hierbei anzustellenden Erwägungen könnten auch außerhalb des Planfeststellungsverfahrens etwa im Rahmen von Kreistagbeschlüssen stattfinden. Diese Auffassung sei mit dem o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.3.1980 nicht vereinbar. Auch diese Rüge genügt den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 VwGO nicht, weil es an einer deutlichen Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze fehlt. Übrigens übersieht die Beschwerde auch insofern, daß das Berufungsgericht Mängel im Abwägungsvorgang nicht festgestellt hat. Seine Ausführungen zu den weiteren Ausbauplänen des Straßenbaulastträgers dienen zur Klärung der im Gerichtsverfahren in dieser Hinsicht zutage getretenen Zweifel, besagen aber nichts darüber, daß die Planungsbehörde ohne hinreichende sachliche Gründe über die Abschnittsbildung entschieden hat.
d)
Nach Auffassung der Kläger ist das Berufungsgericht auch hinsichtlich der Überprüfung der Planrechtfertigung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Das Berufungsgericht vertrete hier, so führte die Beschwerde aus, die Auffassung, daß die Planrechtfertigung im vorliegenden Fall bereits deshalb gegeben sei, weil eine Ortsumgehung erforderlich sei. Darin liege eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1975 (- BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <60>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]), wonach eine straßenrechtliche Planung nur Bestand haben könne, wenn sie bezogen auf das konkrete Planungsvorhaben erforderlich sei. Nach dieser Entscheidung hätte das Berufungsgericht sich nicht - wie tatsächlich geschehen - auf das "Ob - überhaupt" der Straßenverlegung beschränken dürfen. Die Erforderlichkeit der Planung hätte vielmehr auch hinsichtlich der Dimensionierung, Linienführung und Entwurfsgeschwindigkeit überprüft werden müssen. Auch aus diesem Vorbringen läßt sich jedoch eine zur Zulassung der Revision führende Abweichung nicht entnehmen. Die von den Klägern angeführte Entscheidung des Senats enthält keine Ausführungen zum Rechtfertigungsbedürfnis einzelner Merkmale eines Planungs Vorhabens. Daß das Berufungsgericht seine Überlegungen zur Planrechtfertigung auf das "konkrete" Planvorhaben, nämlich die im angefochtenen Beschluß in allen Einzelheiten festgelegte Straße, bezieht, versteht sich von selbst. Darüber hinaus befaßt sich das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung - entgegen der Auffassung der Kläger - durchaus mit Einzelheiten wie etwa der Fahrbahnbreite und der Verknüpfung mit dem bestehenden Straßennetz (BU S. 27 f.). Insgesamt stehen die Ausführungen zu diesem Komplex durchaus im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
e)
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen die Kläger auch in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung. Das Berufungsgericht vertrete die Auffassung, "daß Straßen mit den hier gegebenen, nicht fernstraßenrechtlichen oder überregionalen Zielsetzungen jedem Siedlungsgebiet insoweit zuzumuten sind, als nicht besonders gesetzte Grenzen der Beeinträchtigung überschritten werden" (BU S. 37). Außerdem gehe das Berufungsgericht davon aus, daß der Trassenverlauf durch die privaten Belange der Kläger deshalb nicht in Frage gestellt werde, weil keiner von ihnen durch Inanspruchnahme seines Grundeigentums existenzbedrohend betroffen sei. Dies stehe mit dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 48, 56 <67 f.>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]) formulierten Standpunkt zum Gewicht der privaten Belange nicht im Einklang. Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1976 (- BVerwG 4 C 7.74 - BVerwGE 50, 282 <287>[BVerwG 26.03.1976 - IV C 7/74]) gehe hervor, daß öffentliche Belange bei der Abwägung durch Eigentumseingriffe nicht erst dann zurückgedrängt werden könnten, wenn diese existenzbedrohend seien. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die von den Klägern angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts stehen einer generalisierenden Betrachtungsweise, wie sie das Berufungsgericht bei der Gewichtung der hier in Rede stehenden öffentlichen und privaten Belange ansatzweise vornimmt, nicht grundsätzlich entgegen. Wenn das Berufungsgericht die typische Konfliktlage zwischen den Bewohnern stark besiedelter Gebiete und den eben durch diese Besiedlung hervorgerufenen Verkehrsbedürfnissen in der oben wiedergegebenen Weise allgemein bewertet, ohne dadurch eine ergänzende Einzelfallbetrachtung von vornherein auszuschließen, so kann ein solches Vorgehen durchaus zweckmäßig und sachgerecht, sein, um zu einer zutreffenden Beantwortung der Frage vorzudringen, ob "am gesetzlichen Planungsziel und an den Planungsleitsätzen orientierte und hinreichend gewichtige Gründe es rechtfertigen, den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen" (BVerwGE 48, 60 <68>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]). Übrigens ist das angefochtene Urteil nicht - wie die Kläger meinen - dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht generell eine Behauptung eigentumsrelevanter privater Belange gegenüber einem Straßenbauvorhaben erst bei Existenzbedrohung für möglich hält. Vielmehr handelt es sich bei dem von den Klägern zitierten Satz um Ausführungen, die die Gewichtung der hier durch Inanspruchnahme von Land betroffenen Belange beschreiben.
f)
Auch dis vom Berufungsgericht vorgenommene Bestimmung der Zumutbarkeitswerte für Lärmbeeinträchtigungen anhand des Entwurfs eines Verkehrslärmgesetzes steht nach Auffassung der Kläger mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einklang. Sie berufen sich dazu auf das Urteil des Senats vom 21. Mai 1976 (- BVerwG 4 C 80.74 - BwerwGE 51, 15), in dem ein vom Entwurf eines Verkehrslärmgesetzes abweichender äquivalenter Dauerschallpegel (Außenpegel) als einleuchtender Zumutbarkeitswert bezeichnet wird (BVerwGE 51, 34 [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]). Auf diese Urteilspassage kann jedoch eine Abweichungsrüge schon deswegen nicht gestützt werden, weil sie nicht zu den die Entscheidung tragenden Gründen gehört. Zu Beginn der betreffenden Ausführungen (a.a.O. S. 33 unten) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß über die Bestimmung einer Zumutbarkeitsgrenze nicht zu entscheiden sei. Die folgenden Ausführungen sind demnach als ein obiter dictum anzusehen. Nur die Abweichung von einen entscheidungserheblichen Rechtssatz in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann aber gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen. Im Wortlaut der genannten Vorschrift deutet sich diese Beschränkung insofern an, als darin von einer "Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts die Rede ist. Auch von der Zielrichtung des Gesetzes her ist eine solche Einschränkung geboten. § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO weisen dem Bundesverwaltungsgericht als Hauptfunktion (neben der durch Nr. 3 vorgesehenen Verfahrenskontrolle) die Aufgabe zu, die Rechtseinheit zu wahren und das Recht fortzuentwickeln. Die Zulassung der Revision wird dementsprechend auf die dafür prinzipiell geeigneten Fälle beschränkt. Die damit geschaffene Filter Wirkung dient zugleich der Effektivität der Arbeit des Bundesverwaltungsgerichts. Fälle von geringerer Tragweite sollen hier grundsätzlich nicht bearbeitet werden. Im Sinne dieser Zielrichtung liegt es, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur bei einer Abweichung von entscheidungserheblichen Rechtsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen und damit aus der Vielzahl der in der Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts hervorgebrachten Rechtssätze eine sinnvolle Auswahl nach Gewicht und Verbindlichkeit anhand eines Abgrenzungsmerkmals zu treffen, das mit einer für die daran anknüpfenden prozessualen Folgen angemessenen Klarheit und Zuverlässigkeit bestimmt werden kann. Diese Grenzziehung ist vor allem deswegen unbedenklich, weil die Grundsatzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig in Betracht kommt, wenn im angefochtenen Urteil von einem für die Rechtsentwicklung bedeutsamen obiter dictum des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wird (Weyreuther Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, München 1971 S. 53 f.).
Hier kommt allerdings ungeachtet der allgemeinen Bedeutung der angesprochenen Fragen auch eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht, die die Kläger zusätzlich geltend machen. Denn die Ausführungen des Berufungsurteils bewegen sich insoweit ausschließlich im Rahmen einer Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts. Die von den Klägern erhobenen Ansprüche auf Lärmvorsorgemaßnahmen richten sich nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Zumutbarkeitsgrenze knüpfen an den darin verwendeten Begriff der "Nachteile" an. In einem Revisionsverfahren könnten die daraus abgeleiteten Ergebnisse nur auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht geprüft werden. Dazu ist aber ein Anknüpfungspunkt, der zu grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen führen könnte, nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, daß auch landesrechtliche Auflagenvorschriften nach der Art des § 17 Abs. 4 FStrG letztlich im Bundesverfassungsrecht wurzeln (BVerwGE 64, 270 [BVerwG 11.12.1981 - 4 C 69/78]).
g)
Zu Unrecht sehen die Kläger schließlich eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin, daß das Berufungsgericht (BU S. 48) die Grundsätze des Entwurfs eines Verkehrslärmschutzgesetzes herangezogen habe, obwohl es sie im Zeitpunkt der streitigen Planungsentscheidung noch nicht gegeben habe. "Derartiges" sei, wie sich aus BVerwGE 51, 15 ergebe "mit der Wechselbezüglichkeit zwischen der Planung im engeren Sinne und den sie ergänzenden Schutzauflagen unvereinbar". Dieses Vorbringen genügt nicht den an eine Abweichungsrüge zu stellenden Darlegungserfordernissen. Insbesondere fehlt es auch hier an einer Formulierung abweichender Rechtssätze. Auch sinngemäß läßt sich der Beschwerde kein innerer Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen.
2.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das wäre der Fall, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im Interesse der Fortbildung oder Einheit des Rechts liegt. Als klärungsbedürftig bezeichnen die Kläger die Frage "nach der Gewichtigkeit des Eigentums gegenüber enteignenden Planfeststellungsbeschlüssen". Sie tragen vor, die dazu vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14.2.1975 (BVerwGE 48, 56 <68>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]) vertretene Auffassung werde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.3.1981 (BVerwGE 56, 249 [BVerwG 27.09.1978 - 1 C 79/76] - Dürkheimer Gondelbahn -) und insbesondere das Sondervotum des Richters Böhmer (BVerfGE 56, 266) in Frage gestellt. Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Eine konkrete für die angefochtene Entscheidung erhebliche Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte, wird von ihr insoweit nicht dargelegt. Übrigens ist auch in der Sache nicht erkennbar, in welcher Hinsicht der von der Beschwerde zitierte Satz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.2.1975 durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Frage gestellt wird. Die Aussage, "daß die fernstraßenrechtliche Planung voraussetzungsgemäß immer i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllt und demgemäß zur Überwindung entgegenstehender privater Belange erhebliche öffentliche Interessen für das Planvorhaben in die Abwägung einzubringen vermag", besagt nicht, wie die Kläger anscheinend sagen wollen, daß jede Straßenplanung "ihre Rechtfertigung schon in sich selbst trägt" (vgl. BVerwGE 48, 56 <60>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]), sondern knüpft vielmehr an die vorangehenden Ausführungen an ("voraussetzungsgemäß"), wonach jedes Vorhaben nach Maßgabe der vom Planungsgesetz vorgegebenen Ziele (als Allgemeinwohlbelangen i.S. von Art. 14 Abs. 3 GG) konkret erforderlich sein müsse. Hiergegen läßt sich ersichtlich weder das Gondelbahnurteil des Bundesverfassungsgerichts noch das Sondervotum des Richters Böhmer ins Feld führen.
3.
Entgegen der Auffassung der Kläger beruht das angefochtene Urteil auch nicht auf Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a)
Als Verfahrensmangel i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügen die Kläger zunächst, das Berufungsgericht habe gegen "Erfahrungssätze bzw. Denkgesetze" verstoßen, weil es ohne nähere Ermittlung der zu erwartenden Verkehrsbelastung die Frage nach weniger beeinträchtigenden Alternativtrassen verneint habe. Die Rüge ist - unabhängig davon, ob mit ihr überhaupt ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird - nicht begründet. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, nach dem eine Beurteilung alternativer Straßenverläufe stets Kenntnis der zu erwartenden Verkehrsbelastung voraussetze, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig enthalten die beanstandeten Überlegungen des Berufungsgerichts einen logischen Widerspruch, der als Verstoß gegen Denkgesetze gewertet werden könnte.
b)
Weiterhin rügen die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge, über die Verkehrsbelastung und die Möglichkeit einer Verschiebung der Trasse Beweis zu erheben, zu Unrecht abgelehnt. Die beantragte Begutachtung hätte den Nachweis einer für die Kläger günstigeren Trassenführung erbringen können. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das angefochtene Urteil kann auf dem angeblichen Verfahrensmangel nicht beruhen. Das Gutachten Sch., dessen Überprüfung die Kläger mit ihrem ersten Beweisantrag erreichen wollten (Blatt 432 d.A.) hat das Berufungsgericht nicht verwertet, weil das Vorhaben sich als einfache Verlegung einer Ortsdurchfahrt bereits durch einen offensichtlichen - d.h. ohne weitere Prognosen und Studien erkennbaren - Entlastungs- und Verlegungseffekt rechtfertige. Die behaupteten Fehler des Gutachtens Sch. können den Klägern daher nicht zum Nachteil gereicht sein, ihre angestrebte Korrektur hätte mithin am Ergebnis nichts ändern können.
Die weitere von den Klägern unter Beweis gestellte Behauptung, daß die Trasse im Bereich Sonnenhang/Im Winkel um mindestens 5 m nach Süden verlegt werden könne, ohne daß hierbei straßenbautechnische Schwierigkeiten aufträten (Blatt 432 d.A.), hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen, weil es eine solche Trassenverschiebung aus anderen als straßenbautechnischen Gründen nicht als ausgewogenere Lösung ansah. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß die Verschiebung lediglich zu einer Verlagerung der Belastungen auf andere Anlieger führen und zudem negative Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild haben werde (BU S. 39). Die von den Klägern erstrebte straßenbautechnische Begutachtung der Alternativtrasse hätte daher ebenfalls zu keinem für sie günstigeren Ergebnis führen können.
III.
Die ohne Zulassung eingelegte Revision des Klägers zu 3) ist unzulässig und war daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen. Der Kläger zu 3) trägt dazu vor, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 133 Nr. 5 VwGO), weil darin mit keinem Wort auf seinen Hinweis eingegangen werde, der angefochtene Planfeststellungsbeschluß sei wegen Fehlens eines Raumordnungsverfahrens fehlerhaft zustande gekommen. Aus diesem Vorbringen läßt sich jedoch der behauptete, die zulassungsfreie Revision eröffnende Verfanrensmangel nicht entnehmen. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 133 Nr. 5 VwGO liegt nur dann vor, wenn eine Urteilsbegründung überhaupt unterblieben oder unvollständig oder verworren ist (BVerwG, Beschluß vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7 -). Davon kann hier keine Rede sein. Die Urteilsbegründung genügt übrigens auch in dem vom Kläger zu 3) beanstandeten Punkt den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend waren. Mit jeden einzelnen Vorbringen der Beteiligten braucht sich das Gericht danach nicht auseinanderzusetzen (BVerwG, Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 78 -). Die Einwendungen des Klägers zum Planfeststellungsverfahren hat das Berufungsgericht mit dem pauschalen Hinweis beschieden, daß das Verfahren jedenfalls gegenüber den Klägern nicht zu beanstanden sei (BU S. 26). Daraus läßt sich immerhin entnehmen, daß das Berufungsgericht die Einhaltung der Verfanrensbestimmungen durch die Planfeststellungsbehörde geprüft und Verstöße, auf die der Kläger sich berufen könnte, nicht festgestellt hat. Das ist zwar überaus kurz gefaßt, aber hier vertretbar, weil das Schwergewicht des Falles eindeutig bei der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in materieller Hinsicht liegt.
IV.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM (4.000 DM je Kläger), für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 GKG[.]
Dr. Niehues
Dr. Kühling