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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1984, Az.: BVerwG 6 P 23.82

Verweigerung der personalratlichen Zustimmung ; Mitbestimmungsrecht beim Wechsel der Fallgruppe innerhalb derselben Vergütungsgruppe ; Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit und Höhergruppierung; Tarifautomatik; Maßgeblichkeit der Vergütungsgruppe für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 23.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 16042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 07.04.1982 - AZ: P OVG B 28/81

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juni 1984 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 7. April 1982 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Bei dem Marinestützpunktkommando K. war der der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a Teil I der Anlage zum BAT zugeordnete Dienstposten "Sachbearbeiter Beschaffung G" zum 1. März 1980 neu zu besetzen. Der Kommandeur des Marinestützpunktkommandos K., der Beteiligte, beabsichtigte, den Dienstposten mit dem in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c eingruppierten Angestellten A. zu besetzen, der zum 1. Januar 1980 zum Marinestützpunktkommando versetzt worden war. Unter dem 3. Dezember 1979 bat der Beteiligte den Personalrat beim Marinestützpunktkommando K., den Antragsteller, hierzu um Zustimmung. Der Antragsteller verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, die Personalmaßnahme ziele darauf ab, A. auf einem im Verhältnis zu seiner bisherigen Eingruppierung höher zu bewertenden Dienstposten unterzubringen. Dadurch würden drei der Dienststelle angehörende geeignete Mitbewerber benachteiligt, von denen der Bewerber Z. seine Qualifikation durch eine längerfristige vertretungsweise Wahrnehmung des Dienstpostens während der Erkrankung des vorherigen Dienstposteninhabers bewiesen habe. Der Beteiligte leitete daraufhin das Einigungsverfahren ein, das jedoch auf einen schriftlichen Hinweis des Bundesministers der Verteidigung mit der Begründung abgebrochen wurde, beim Wechsel der Fallgruppe innerhalb derselben Vergütungsgruppe sei ein Mitbestimmungsrecht nicht gegeben.

2

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß die Besetzung des Dienstpostens "Sachbearbeiter Sofortbeschaffung" mit dem Angestellten A. seiner Mitbestimmung bedurfte.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, daß die Personalvertretung an der Zuordnung eines Angestellten zu einer anderen Fallgruppe innerhalb seiner Vergütungsgruppe nicht zu beteiligen sei; das gelte auch dann, wenn der Wechsel der Fallgruppe Auswirkungen auf einen Bewährungsaufstieg haben könne. Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien diese Grundsätze auch auf die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit anzuwenden. Denn die Tarifautomatik bewirke, daß sich der Anspruch auf Höhergruppierung unmittelbar aus der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ergebe, ohne daß es einer Änderung des Arbeitsverhältnisses bedürfe. Die Begriffe "Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit" und "Höhergruppierung" bezeichneten in § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG denselben rechtlichen Vorgang in seinen verschiedenen Erscheingsformen, wobei die "Höhergruppierung" als selbständiger Begriff nur noch die Bedeutung eines Auffangtatbestandes habe. In aller Regel sei sie die automatische Folge der "Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit", d.h. der Zuweisung einer Tätigkeit, die nicht nur einer anderen Fallgruppe innerhalb derselben Vergütungsgruppe, sondern einer höheren Vergütungsgruppe zugeordnet sei. Für den Angestellten A. sei die Übertragung des Dienstpostens "Sachbearbeiter Beschaffung G" nicht mit einem Wechsel der Vergütungsgruppe, sondern lediglich mit einem Wechsel der Fallgruppe innerhalb derselben Vergütungsgruppe verbunden gewesen. Dabei sei unerheblich, daß A. diese Vergütungsgruppe im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht habe, d.h. nach einer bestimmten Bewährungszeit in die nächsthöhere Vergütungsgruppe aufgerückt sei, ohne deren Tätigkeitsmerkmale zu erfüllen. Denn es widerspräche dem Sinn des Gesetzes, bei Angestellten, die auf diesem Wege die nächsthöhere Vergütungsgruppe erreicht hätten, im Zusammenhang mit einem anschließenden Fallgruppenwechsel innerhalb dieser Vergütungsgruppe entscheidend auf die unterschiedlichen sachlichen Merkmale der vorher und nachher ausgeübten Tätigkeit abzustellen. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ziele darauf ab, alle in einem Arbeitsverhältnis möglichen Maßnahmen zusammenzufassen, die für das Arbeitsentgelt des Beschäftigten Bedeutung haben, und sie der Mitbestimmung zu unterwerfen. Der Fallgruppenwechsel innerhalb einer Vergütungsgruppe aber werde von dieser Zielsetzung auch dann nicht erfaßt, wenn der Beschäftigte die Voraussetzungen dafür im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht habe.

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Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Verletzung des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG rügt. Er meint, im Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei zwischen der Höher- oder Rückgruppierung und der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit zu unterscheiden. Während die erstere nur mitbestimmungspflichtig sei, wenn sie mit einem Wechsel der Vergütungsgruppe verbunden sei, unterliege die letztere auch dann der Mitbestimmung, wenn sie die Vergütung unmittelbar nicht beeinflusse, aber zu einer nachhaltigen Änderung des Arbeitsverhältnisses führe, etwa die Möglichkeit eines Bewährungsaufstieges eröffne.

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Der Antragsteller beantragt,

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 7. April 1982 und den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 30. September 1981 aufzuheben und festzustellen, daß die Besetzung des Dienstpostens "Sachbearbeiter Sofortbeschaffung" mit dem Angestellten A. der Mitbestimmung durch den Antragsteller unterlag.

7

Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.

8

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zutreffend entschieden, daß der Antragsteller bei der Übertragung des Dienstpostens "Sachbearbeiter Beschaffung G" an den Angestellten A. nicht mitzubestimmen hatte.

9

Nach dem vom Beschwerdegericht - für das Rechtsbeschwerdegericht verbindlich - festgestellten Sachverhalt ist dieser Dienstposten, welcher die Merkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a der Anlage zum BAT aufweist, dem in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c der Anlage zum BAT eingruppierten A. zum 1. März 1980 übertragen worden, ohne daß A. zugleich der von seiner Eingruppierung abweichenden Fallgruppe zugeordnet wurde. Die Übertragung des Dienstpostens schuf lediglich die tariflichen Voraussetzungen für eine solche Zuordnung, durch die A. zwar keine höhere Vergütung erlangt hätte, die ihm aber die Möglichkeit eines (weiteren) Bewährungsaufstieges eröffnet hätte. Das Beschwerdegericht hat daher ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus dem Gesichtspunkt der Höhergruppierung (§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative BPersVG) aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen und lediglich geprüft, ob die Maßnahme als Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit (§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative BPersVG) anzusehen ist und als solche ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers begründet. Sowohl dieser rechtliche Ansatz als auch das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

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Eine mitbestimmungspflichtige Höhergruppierung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Wechsel der Vergütungsgruppe voraus (BVerwGE 57, 260 <262>[BVerwG 30.01.1979 - 6 P 66/78] m.w.Nachw.). A. verblieb jedoch auch nach der Übertragung des Dienstpostens "Sachbearbeiter Beschaffung G" in seiner bisherigen Vergütungsgruppe. Die mit der Übertragung geschaffene Möglichkeit, ihn einer Fallgruppe zuzuordnen, aus der ein (weiterer) Bewährungsaufstieg zulässig ist, hatte keine unmittelbare Auswirkung auf seine Vergütung. Damit fehlte es an den Voraussetzungen für eine Mitbestimmung des Antragstellers an der Übertragung des Dienstpostens unter dem Gesichtspunkt einer Höhergruppierung des A..

11

Auch eine höher zu bewertende Tätigkeit ist A. auf dem Dienstposten "Sachbearbeiter Beschaffung G" nicht übertragen worden. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß die "Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit" im Sinne des § 75 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative BPersVG im Hinblick auf die in § 22 Abs. 2 BAT festgelegte Tarifautomatik in aller Regel eine Höhergruppierung bewirkt (ebenso BVerwGE 54, 92 <97>[BVerwG 03.06.1977 - VII P 8/75]). Allerdings besteht dieser Zusammenhang nicht ausnahmslos. Es sind sowohl Höhergruppierungen denkbar, die nicht mit der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit einhergehen, wie das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 54, 92 (97) [BVerwG 03.06.1977 - VII P 8/75] dargelegt hat. Andererseits führt nicht jede Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit unausweichlich und unverzüglich zu einer Höhergruppierung; so löst die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten die Tarifautomatik nicht aus.

12

"Höher zu bewerten" im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative BPersVG ist eine Tätigkeit nur dann, wenn sie beim Eingreifen der Tarifautomatik zu einer höheren Eingruppierung führen müßte als die Tätigkeiten, nach denen sich die bisherige Eingruppierung des Angestellten bestimmt. Daran fehlt es, wenn Art und Wertigkeit der übertragenen Tätigkeit für sich genommen keine Auswirkung auf die Vergütung des Angestellten oder deren künftige Bemessung haben, sondern nur die Möglichkeit eines von weiteren Merkmalen (vgl. § 23 a BAT) abhängigen Bewährungsaufstieges eröffnen. Denn weder die Schaffung dieser Möglichkeit, noch ihre Beseitigung ändert die tarifliche Bewertung der Tätigkeit (BVerwGE 57, 260 <262 f.>[BVerwG 30.01.1979 - 6 P 66/78]). Für diese ist allein die für sie in Betracht kommende Vergütungsgruppe maßgebend, welche sich ihrerseits nach Art, Umfang und Bedeutung der mit dem jeweiligen Dienstposten verbundenen Funktionen bestimmt. Die vom Antragsteller in Anspruch genommene Mitbestimmungsbefugnis findet daher auch in § 75 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative BPersVG keine Grundlage.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst