Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1984, Az.: BVerwG 9 C 208.83
Ausländische Rechtsnormen als Erkenntnisquellen für die politische Verfolgung im Heimatland; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 208.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 19.07.1982 - AZ: A 15 K 262/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1984, 776
- IPRspr 1984, 3
- InfAuslR 1984, 275-277
- NVwZ 1985, 411-412 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfSH/SGB 1985, 226-227
Amtlicher Leitsatz
Bezüglich der nach § 173 VwGO i.V.m. § 293 Satz 2 ZPO vom Gericht verwerteten Erkenntnisquellen zum Inhalt und Zweck ausländischer Rechtsnormen ist anders als bezüglich der daraus gewonnenen rechtlichen Schlußfolgerungen den Prozeßbeteiligten rechtliches Gehör nach Maßgabe des § 108 Abs. 2 VwGO zu gewähren.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 1982 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste 1979 mit einem gültigen Reisepaß neueren Datums in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur pakistanischen Volkspartei (PPP) in der letzten Zeit vor seiner Ausreise erheblichen Diskriminierungen sowohl durch Parteigegner als auch durch die Polizei ausgesetzt gewesen. Der Antrag blieb bei der Beklagten ohne Erfolg. In der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Pakistan auch aufgrund des in der Bundesrepublik gestellten Asylantrages eine Inhaftierung durch staatliche Organe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt: Der Kläger müsse bei einer Rückkehr in seine Heimat eine politische Verfolgung nicht befürchten. Der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens stehe entscheidend schon entgegen, daß er von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, in der mündlichen Verhandlung seine Asylgründe persönlich vorzutragen. Bei einem Asylbewerber, der sich tatsächlich verfolgt fühle, und dem tatsächlich Asylgründe zur Seite stünden, sei davon auszugehen, daß er alles unternehme, um seine Anerkennung als Asylberechtigter zu erreichen. Die mangelnde Mitwirkung des Asylbewerbers sei regelmäßig ein wesentliches Indiz für die fehlende Verfolgungsfurcht. Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht glaubhaft gemacht, daß er Mitglied der PPP sei. Doch selbst wenn man zu seinen Gunsten die Parteizugehörigkeit unterstelle, drohe ihm als nur einfachem Mitglied keine politische Verfolgung. Gegen politische Verfolgung durch seinen Heimatstaat spreche, daß der Kläger mit einem gültigen Paß neueren Datums ungehindert ausgereist sei. Bei der Ausstellung von Pässen und den erforderlichen Staatsbankbescheinigungen wirkten die Sicherheitsbehörden mit. Es könne schwerlich angenommen werden, daß diese den Kläger hätten ausreisen lassen, sofern er tatsächlich wegen seiner politischen Einstellung vom Staat verfolgt worden wäre. Der Kläger müsse mit einer politischen Verfolgung auch nicht aufgrund des im Ausland gestellten Asylantrages rechnen. Die Verschärfungen der pakistanischen Ausreisebestimmungen hätten nur ordnungsrechtlichen Charakter; des weiteren gebe es für eine Bestrafung wegen des Asylantrages in Pakistan weder eine gesetzliche Grundlage noch lägen Anhaltspunkte dafür vor, daß Rückkehrende dennoch Repressalien ausgesetzt wären.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Asylbegehren weiter. Zur Begründung trägt er vor: Die Vorinstanz habe es unterlassen nachzuprüfen, weshalb er nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sei. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienener Asylbewerber keinen Asylgrund habe; es sei statt dessen denkbar, daß ein Asylbewerber aus guten Gründen dem Termin fernbleibe. Er habe darauf vertrauen dürfen, daß sein Prozeßbevollmächtigter seine Interessen vor Gericht gebührend wahrnehmen werde. Darüber hinaus habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich für ihre Feststellungen im Zusammenhang mit seiner ungehinderten Ausreise aus Pakistan sowie hinsichtlich der Verneinung einer Gefahr politischer Verfolgung aufgrund des im Ausland gestellten Asylantrages lediglich auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gestützt habe, ohne diese oder die ihr zugrundeliegenden Erkenntnisquellen vorher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt zu haben.
Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO. Nach diesen Vorschriften darf ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Diese Gelegenheit hatte der Kläger nicht für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, für eine Bestrafung wegen des Asylantrages gebe es in Pakistan weder eine gesetzliche Grundlage noch lägen Anhaltspunkte dafür vor, daß Rückkehrende dennoch Repressalien ausgesetzt wären.
Das Verwaltungsgericht beruft sich in diesem Zusammenhang allein auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Mit diesem Hinweis war das Verwaltungsgericht nicht der Verpflichtung enthoben, seine für die Entscheidung des vorliegenden Falles maßgeblichen Erkenntnisquellen ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen(Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133). Dieser Verpflichtung ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Wenn es mit der Bezugnahme auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die in anderen Verfahren getroffenen und dort jeweils in die Entscheidungsgründe aufgenommenen tatsächlichen Feststellungen gemeint haben sollte und diese Feststellungen seiner Entscheidung im vorliegenden Fall zugrunde legen wollte, wäre es zumindest gehalten gewesen, diese Entscheidungen in einer Weise in das gegenwärtige Verfahren einzuführen, daß sich der Kläger dazu hätte äußern können. Denn auch solche aus anderen Verfahren übernommenen Feststellungen unterliegen in gleicher Weise dem Gebot des rechtlichen Gehörs(Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132;Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 1036.82 - InfAuslR 1984, 22).
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt ferner darin, daß das Verwaltungsgericht dieselben nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Zusammenhang mit Ausführungen zum ordnungsrechtlichen Charakter pakistanischer Ausreisebestimmungen als Erkenntnisquellen benannt hat. Ein Gehörsverstoß scheidet nicht deshalb aus, weil die insoweit getroffenen Feststellungen den Inhalt und Zweck pakistanischer Rechtsnormen betreffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zu den tatsächlichen Feststellungen auch die Klärung, welche mit diesen Feststellungen im Zusammenhang stehenden ausländischen Rechtsnormen maßgebend und wie sie auszulegen sind. Feststellungen zum Inhalt ausländischen Rechts sind einerseits grundsätzlich irrevisibel, können aber andererseits Gegenstand von Verfahrensrügen sein(Urteil vom 18. Juli 1974 - BVerwG 3 C 4.73 - BVerwGE 45, 357 <365>[BVerwG 18.07.1974 - III C 4/73] mit weiteren Nachweisen). Bezüglich der dabei nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 293 Satz 2 ZPO vom Gericht verwerteten Erkenntnisquellen ist daher den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren. Erst für die aus diesen Erkenntnisquellen gewonnenen rechtlichen Schlußfolgerungen, die hier in der Verneinung der Gefahr einer politischen Verfolgung zu sehen sind, entfällt die Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs nach den Maßstäben des § 108 Abs. 2 VwGO. Dieser Subsumtionsvorgang unterliegt vielmehr bei zugelassener Revision in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Im vorliegenden Fall betreffen die Ausführungen zum ordnungsrechtlichen Charakter pakistanischer Ausreisebestimmungen nicht den Subsumtionsvorgang, sondern den Inhalt des ausländischen Rechts. Indem das Verwaltungsgericht seine dazu herangezogenen Erkenntnisquellen dem Kläger nicht zugänglich gemacht hat, hat es diesem das rechtliche Gehör versagt.
Gemäß § 138 Nr. 3 VwGO ist die angefochtene Entscheidung als auf der dargelegten Versagung rechtlichen Gehörs beruhend anzusehen. Angesichts dieser Verfahrensverstöße bedarf es keiner Prüfung und Entscheidung mehr, ob das Verwaltungsgericht darüber hinaus den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt hat, daß es in seinen Ausführungen zur Bedeutung der ungehinderten Ausreise des Klägers für dessen Asylanspruch ebenfalls eine dem Kläger nicht zugänglich gemachte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg benannt hat.
Ebenfalls keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung bedarf es bezüglich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt hat, daß es aus dem Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung Rückschlüsse auf das Fehlen eines Asylanspruchs gezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein zur mündlichen Verhandlung nicht erschienener Asylbewerber keinen Asylgrund habe(Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 1036.82 - InfAuslR 1984, 20).
Will das Verwaltungsgericht das Nichterscheinen des anwaltlich vertretenen Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu seinen Lasten berücksichtigen, so hat es zu prüfen und darzulegen, daß und warum im konkreten Einzelfall sein Fernbleiben den Rückschluß auf sein Desinteresse am Ausgang des Verfahrens und darüber hinaus auf das Fehlen eines Asylgrundes gestattet. Andererseits ist der Asylbewerber im Rahmen seiner sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. VwGO ergebenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, die konkreten Gründe für sein Fernbleiben dem Verwaltungsgericht offenzulegen, wenn er eine für ihn nachteilige Schlußfolgerung des Gerichts vermeiden will (BVerwG a.a.O).
Im vorliegenden Fall läßt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob die Schlußfolgerung aus dem Nichterscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens Ergebnis einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls oder Anwendung eines in Wahrheit nicht bestehenden allgemeinen Erfahrungssatzes ist. Aufgrund dieser Zweifel ist es auch ausgeschlossen, nach § 144 Abs. 4 VwGO die Revision mit Rücksicht auf die Feststellungen zur Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Sträter
Dr. Kemper
Dr. Bender