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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1984, Az.: BVerwG 1 WB 92/83

Anspruch des Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Entscheidung des zuständigen Vorgesetzten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen; Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse durch den Vorgesetzten; Verwendung in einem bestimmten Verwendungsbereich (VerwBer); Dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung von Offizieren; Eignung für die Wahrnehmung von truppengattungsgebundenen Aufgaben der Artillerietruppe ; Berücksichtigung der persönlichen Belange des Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 92/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 18179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. April 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner Oberst Rempel, Oberst Nägel als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufsoffizier. Er trat 1962 in die Bundeswehr ein und wurde seitdem in der Truppengattung Artillerie verwendet, ab 1965 als Zugführer-Offizier, ab 1968 als S 3-Offizier und ab 1970 als Batteriechef, jeweils beim Raketenartilleriebataillon ... in H.. Von April 1975 bis September 1976 wurde der Antragsteller am gleichen Standort als Kompaniechef der Ausbildungskompanie 2/1 eingesetzt, seit 1. Oktober 1976 leistet er Dienst als Batteriechef der 1./Panzerartilleriebataillon (PzArtBtl) ... in St. 1980 und 1981 wurde der Antragsteller jeweils zusammenfassend mit "3 C" beurteilt; die letzte Beurteilung enthält sowohl als Verwendungswunsch des Antragstellers als auch als Verwendungsvorschlag des Beurteilenden die Eintragung: "auf weitere Sicht Dezernent auf dem VWTG 3 A oder 4 B".

2

Nachdem der Antragsteller ursprünglich für den Fall einer späteren Stabsoffizierverwendung ab 1976 dem damaligen Verwendungsgebiet (VWG) 4 B - jetzt: Verwendungsbereich (VerwBer) 40 B - (Logistik und Rüstung/Rüstung, Technik und Materialerhaltung) zugeordnet worden war und auch 1977 an einem S 4-Verwendungslehrgang teilgenommen hatte, wurde diese Zuordnung 1978 in das damalige VWG "3 A oder 3 B" - jetzt: VerwBer 30 (alt 3 A) bzw. 50 A/50 B/60 (alt 3 B) - geändert.

3

Mit Schreiben vom 12. März 1981 beantragte der Antragsteller ein Personalgespräch mit folgender Begründung:

"Neben gesundheitlichen Gründen, die bei einer künftigen Verwendung möglicherweise zu berücksichtigen wären, sind bei einem Truppenbesuch des damaligen Personalreferenten im Jahre 1979 in beiderseitiger Übereinstimmung Angaben zu meiner späteren wahrscheinlichen Verwendung gemacht worden, die meinen Entschluß, ein Eigenheim an meinem jetzigen Standort zu bauen, wesentlich mitbeeinflußt haben. Da sich dieses Eigenheim zur Zeit im Stadium 'angefangener Rohbau' befindet, ist es für mich außerordentlich wichtig, meine weitere Verwendungsplanung etwas längerfristig zu erfahren, zumal zwischenzeitlich dem Bataillonskommandeur mehrfach fernmündliche Hinweise gegeben worden waren, mich entgegen der ursprünglichen Planung anderweitig zu verwenden. Da ich meine jetzige Dienststellung bereits seit 4 1/2 Jahren bekleide und in absehbarer Zeit mit einer Versetzung an einen anderen Standort gerechnet werden muß, bitte ich um dieses Personalgespräch."

4

Das personalführende Referat vermerkte daraufhin in den Personalakten:

"R P III 10 am 9/4/81 Einplanung auf DP VWG 3 A sicher nicht in den nächsten 3 Jahren."

5

Der Vermerk über das Personalgespräch vom 10. Juni 1981 lautet:

"ERF 1081: 56 Pkte zum OTL steht für eine A 14/13 Verwendung im VWG 3 A deutlich noch nicht heran. Wird sicher bis 1983 nicht verändert werden.

-bezieht Eigenheim Mitte Juni 1981
-Frau halbtags berufstätig/Bürokaufmann
-seit 1970 vegetative Störungen.
Kann nicht abschalten. Lt. Ärzte: soll sich dickes Fell anschaffen.
Herz-/Kreislaufbeschwerden zeitweise (Anfang 1981: Kur)
-PG/OTL LEYMANN/1979/übereinstimmend: Folgeverwendung S 3 StOffz HA/SKA als "ruhigere" Verwendung.
-immer Rak Artillerist gewesen
-aufgezeigt: Möglichkeiten- Verbleib bis 1983
-oder
-- Stv Rak Art Btl
-Btl Kdr nicht möglich
-möchte gern VKK HÖXTER, KASSEL, GÖTTINGEN, HANNOVER (WBK o.a. Kdo Beh)
-Btl Kdr: StvBtl Kdr geeignet, will aber persönlich nicht."
6

Unter Bezugnahme auf seinen Erlaß "Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes des Heeres und des militärgeographischen Dienstes" (P III 1 - Az 16-30-00 vom 7. April 1982) teilte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) dem Antragsteller mit Verfügung vom 15. Juli 1982 seine Absicht mit, ihn "wegen gewandelter Strukturverhältnisse" dem VerwBer 60 und der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 23361 (Artillerieeinsatz) zuzuordnen. Zur Erläuterung der "Notwendigkeit von Umsetzungen" war der Verfügung ein weiteres Schreiben des BMVg vom gleichen Tage mit folgendem Inhalt beigefügt:

"1
- Eine Überprüfung der SOLL/IST-Strukturen der Offiziere des Truppendienstes des Heeres hat nach Vorliegen der endgültigen Dienstpostenumfänge der Heeresstruktur 4 ergeben, daß in einigen Bereichen Unausgewogenheiten zu verzeichnen sind. Es ist daher erforderlich, den Bestand an Offizieren in einigen Ausbildungs- und Verwendungsreihen dem Bedarf neu anzupassen.

2
- Sie sind zur Zeit einem Verwendungsbereich zugeordnet, der von diesen Unausgewogenheiten betroffen ist. Sie sollen daher einem anderen Verwendungsbereich zugeordnet werden, um eine ausgeglichene Laufbahngestaltung sicherzustellen.

3
- Bei der Auswahl für die erforderlichen Umsetzungen wurde neben dem Bedarf vor allem der Eignung und - soweit möglich - auch der Neigung besonderes Gewicht beigemessen.

4
- Da Ihr Geburtsjahrgang im gesamten Heer überproportional stark vertreten ist, sind auch in dem neuen, für Sie vorgesehenen Verwendungsbereich zur Zeit alle Dienstposten besetzt. Es wird daher noch ein längerer Zeitraum vergehen, bis Sie auf einem entsprechenden Dienstposten eingesetzt werden können.

Ich beabsichtige daher, erst dann ein Personalgespräch mit Ihnen zu führen, wenn sich für Sie eine konkrete Einsatzmöglichkeit in diesem Verwendungsbereich abzeichnet. Die Zuordnung erfolgt jedoch wegen der langfristigen Verwendungsplanung bereits zum jetzigen Zeitpunkt."

7

Mit Schreiben vom 19. August 1982 erklärte der Antragsteller dem BMVg, daß er mit der Umsetzungsabsicht aus folgenden Gründen nicht einverstanden sei:

"In Ziffer 3 der Erläuterung zur Notwendigkeit von Umsetzungen wird ausgesagt, daß neben dem Bedarf vor allem der Eignung und - soweit möglich - auch der Neigung besonderes Gewicht beigemessen wurde.

Dies wurde mir bereits 1978 für eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Umsetzung vom Verwendungsgrundgebiet 4 in den (damals so bezeichneten) Verwendungsbereich 3 A durch Ihre Dienststelle attestiert, wobei ich diese Umsetzung auch hingenommen habe.

Für die nun nochmals vorgesehene Umsetzung in die AVR 23361 (Artillerieeinsatz) halte ich meine Eignung für einige dort aufgeführten StOffz-Verwendungen insofern eingeschränkt, daß ich lediglich Erfahrungen über ein Raketenartilleriesystem besitze, das nicht mehr in der Bundeswehr vertreten ist.

In der Zeit meiner Zugehörigkeit zur Panzerartillerie fehlt mir auf Grund meines umfangreichen Tätigkeitsfeldes als BttrChef einer Stabs- und Vers-Bttr das artilleristische Fachwissen fast völlig, was jedoch nach meinem Dafürhalten einfach erforderlich ist, um die meisten der angegebenen Verwendungsmöglichkeiten optimal auszufüllen.

Meinen Neigungen entspräche eine Verwendung in der AVR 23031, insbesondere der Einsatz als VerkStOffz oder VerbStOffz."

8

Der Kommandeur (Kdr) PzArtBtl ... nahm im gleichen Schreiben wie folgt Stellung:

"Die Umsetzung des Major D. in den Verwendungsbereich 60, AVR 23361 Artillerieeinsatz wird von mir nicht befürwortet. Auf Grund seines bisherigen Ausbildungsganges sowie der Verwendungsvorschläge und -wünsche in den Beurteilungen vom 29.02.80 und 24.08.81 sollte D. in einer Verwendung der AVR 23031 eingeplant werden."

9

Der Vermerk über das aus diesem Anlaß durchgeführte Personalgespräch vom 21. Oktober 1982 hat folgenden Inhalt:

"D. ist weiterhin mit einer Umsetzung nicht einverstanden. Ergänzende Begründung: sieht im Verw-Bereich 30 bessere Chancen irgendwann in der Nähe seines derzeitigen Wohnorts eine Endverwendung zu erhalten, strebt an stvKdrVKK im Großraum Höxter, Kassel, Göttingen, Hannover. Durch die Distanzierung der DP im ArtEinsatz stehen weniger DP im gewünschten Raum zur Auswahl. Er beabsichtigt nicht, sein eigenes Haus wieder aufzugeben.

Zur aktuellen Verwendungsplanung wurde die am 16.8.82 gegenüber dem BtlKdr fernmündlich gegebene Aussage wiederholt. Ergänzend wird ausgeführt: Im Zeichen der sich zunehmend entwickelnden Stausituation zeichnet sich als Tendenz ab, daß D. auch über das Jahr 1983 hinaus, möglicherweise noch für einige Jahre, auf dem derzeitigen DP verbleiben muß, da StOffz DP in den VerwBereichen (30 oder auch 60) nicht in ausreichender Zahl freiwerden."

10

Mit Bescheid vom 14. April 1983 teilte der BMVg dem Antragsteller unter anderem mit:

"Die Auswahlkommission hat entschieden, Sie in den VerwBer 60 (und) die AVR 23361 (Artillerieeinsatz) umzusetzen."

11

Gegen diesen, ihm am 20. April 1983 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. April 1983 - eingegangen beim Kdr PzArtBtl ... am 25. April 1983 - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der Antragsteller nimmt zur Begründung auf sein Schreiben vom 19. August und seinen Vortrag beim Personalgespräch vom 21. Oktober 1982 Bezug und macht weiter geltend, die Umsetzung berücksichtige weder seine Eignung noch seine Neigung. Als Chef einer Stabs- und Versorgungsbatterie fehle ihm das artilleristische Fachwissen fast völlig; aus früheren Verwendungen besitze er lediglich Erfahrung mit einem Raketenartilleriesystem, das es jetzt in der Bundeswehr nicht mehr gebe. Die jetzt angeordnete Umsetzung widerspreche auch seinen Neigungen. Er habe schon 1980 und 1981 - übrigens in Übereinstimmung mit den Verwendungsvorschlägen seines Bataillonskommandeurs - eine Verwendung in der AVR 23031 angestrebt, zumal er zum aaP für den Kfz-Verkehr ausgebildet sei.

12

Vor allem bedeute die Umsetzung für ihn aber deshalb eine unverhältnismäßige persönliche Härte, weil sie ihm die Möglichkeit abschneide, für die "letzten Dienstjahre vor der Pensionierung" eine Endverwendung in der Nähe seines Wohnortes und damit seines Eigenheimes zu bekommen. Entsprechende Stellen stünden im VWG 30, nicht aber im VWG 60 zur Verfügung.

13

Der Antragsteller beantragt:

"Aufhebung der verfügten Zuordnung zum Verwendungsgebiet 60 und erneute Aufnahme in das Verwendungsgebiet 30."

14

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Zur Begründung führt er aus:

16

Der Antrag sei zulässig. Die Zuordnungsentscheidung sei bereits eine truppendienstliche Maßnahme. Denn mit der Zuordnung zu einem Verwendungsbereich werde festgelegt, für welche Dienstposten ein Offizier grundsätzlich vorgesehen sei und welche Ausbildung er gegebenenfalls noch zu durchlaufen habe.

17

Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Denn für die getroffene Entscheidung bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Auf Grund einer Überprüfung der Soll/Ist-Strukturen der Offiziere des Truppendienstes des Heeres nach Vorliegen der endgültigen Dienstpostenumfänge der Heeresstruktur 4 sei festgestellt worden, daß in einigen Bereichen Unausgewogenheiten beständen. Diese hätten die Verwirklichung der Grundsätze des Erlasses Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes des Heeres in Zukunft teilweise zumindest erheblich erschwert, weil in den betroffenen Verwendungsbereichen Zahl und Qualifikation der algeordneten Offiziere den ausgewiesenen Dienstposten nicht entsprochen hätten. Daher sei es notwendig gewesen, in diesen Bereichen den Bestand dem Bedarf anzupassen. Dies habe u.a. auch für den früheren und den heutigen Verwendungsbereich des Beschwerdeführers gegolten. Seine Auswahl für die Umsetzung sei nicht ermessensfehlerhaft. Denn der Antragsteller sei in seiner bisherigen militärischen Laufbahn stets auf Dienstposten innerhalb der Truppengattung Artillerie verwendet worden. Deshalb könne sein Argument gegen den "Artillerieeinsatz", es mangele ihm an Fachwissen, nicht überzeugen. Ebensowenig sei der Umstand erheblich, daß ein ihm vertrautes Waffensystem inzwischen ersetzt worden sei. In seiner jetzigen Funktion als Artilleriestabsoffizier und Batteriechef sei er in seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 24. August 1981 für eine spätere Verwendung als stellvertretender Bataillonskommandeur und Bataillonskommandeur vorgeschlagen worden.

18

Persönliche Gründe stünden der Zuordnung zu einem anderen Verwendungsbereich ebenfalls nicht entgegen. Die Tatsache, daß ein Soldat ein Eigenheim erbaut habe, schränke die Berechtigung des BMVg nicht ein, ihn nach dienstlichen Erfordernissen zu verwenden, auch wenn damit ein Ortswechsel verbunden sei. Im übrigen bestünden auch im VerwBer 60 Einplanungsmöglichkeiten in dem gewünschten Raum, z.B. in den Standorten Kassel und Hannover. Langfristig schließe die veränderte Zuordnung daher eine wunschgemäße räumliche Verwendung nicht aus.

19

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vom BMVg vorgelegten Akten Bezug.

20

II

1.

Der Antrag, mit dem die Aufhebung der Zuordnung zum VWG (richtig-VerwBer) 60 begehrt wird, ist zulässig. Der form- und fristgerecht angefochtene Bescheid des BMVg vom 14. April 1983 ist eine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO.

21

Es handelt sich bei der Zuordnung zu einem VerwBer nicht nur um die Bekanntgabe einer unverbindlichen, unter Berücksichtigung aller gegenwärtigen Umstände getroffenen, gleichwohl aber für die Zukunft noch offenen Planungsabsicht, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nach § 17 WBO angefochten werden kann (BVerwG Beschlüsse vom 21. Juni 1978 - 1 WB 165/77 - und vom 11. Januar 1983 - 1 WB 129/82 -; vgl. auch BDH NZWehrr 1966, 80). Die Zuordnung zu einem VerwBer - und dementsprechend auch die Umsetzung in einen anderen VerwBer - stellt vielmehr "eine bedeutsame Entscheidung für den weiteren Werdegang des Offiziers dar" (Nr. 5 b Abschn. 2 des Erlasses vom 7. April 1982), sie legt den gesamten Werdegang des Offiziers so weitgehend fest, daß sie als (anfechtbare) Personalmaßnahme gewertet werden muß:

22

Der VerwBer ist für alle Offiziere mit bestandenem Stabsoffizierlehrgang auf Grund aller Erkenntnisse über Eignung, Leistung, voraussichtliche Entwicklung und Neigung festzulegen. Die langfristige Planung für den Offizier soll nur geändert werden, wenn dienstliche oder wichtige persönliche Gründe dies erfordern (ZDv 20/6 Nr. 609). Ein Wechsel der Zuordnung zu einem bestimmten VerwBer (Umsetzung) ist bei Bedarf möglich, kommt jedoch nur in Frage, wenn die durch Ausbildung und/oder Verwendungen erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten für die Aufgabenerfüllung auf Dienstposten des neuen VerwBer ausreichen oder eine Ergänzungsausbildung nach Zeit und Kosten vertreten werden kann. In der Regel erfolgen Umsetzungen nur bei Wechsel der Verwendungsstufe (Erlaß vom 7. April 1982 Nr. 5 b) (2) (a)). Die Verteilung der Offiziere und Aufgabenbereiche in der Stabsoffizierebene (Zuordnung) dient der auf den Einzelnen bezogenen längerfristigen Verwendungsplanung. Abgesehen von hiernach nur in Ausnahmefällen zulässigen Umsetzungen legt die Zuordnung somit die weitere Verwendung eines Stabsoffiziers innerhalb seines VerwBer bis zum Ende seiner Dienstzeit verbindlich fest, obwohl sich eine Zuordnung - entsprechendes gilt für eine Umsetzung - in der Regel erst zu einem späteren Zeitpunkt auswirkt, weil der davon betroffene Soldat - wie der Antragsteller - zunächst in seiner bisherigen Verwendung verbleibt.

23

2.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

24

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Er kann insbesondere nicht verlangen, ständig entsprechend einer einmal erworbenen Befähigung (BVerwG Beschluß vom 22. November 1983 - 1 WB 47/83) oder lediglich innerhalb des VerwBer eingesetzt zu werden, dem er einmal zugeteilt worden ist. Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen, wobei die Fürsorgepflicht für den von einer Maßnahme Betroffenen angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG a.a.O. m.w.N.).

25

Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch die zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO; ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG a.a.O. m.w.N.).

26

Für die Entscheidung, den Antragsteller in Zukunft innerhalb des VerwBer 60 zu verwenden, war ein ausreichendes dienstliches Bedürfnis gegeben. Dazu hat der BMVg vorgetragen, die Änderung der Dienstposten für Offiziere durch die Heeresstruktur 4 habe zu "Unausgewogenheiten" geführt. In einzelnen Bereichen, so im VerwBer 30 (aber auch in dem früheren VerwBer des Antragstellers), gebe es nunmehr (im Gegensatz zu anderen Bereichen) für die dort noch vorhandenen Dienstposten unverhältnismäßig viele und auch entsprechend qualifizierte Offiziere. Nur durch einen Ausgleich zwischen diesen und anderen VerwBer (z.B. dem VerwBer 60), in denen dieses Mißverhältnis nicht so groß sei, könne erreicht werden, daß das Verhältnis zwischen "Bestand" und "Bedarf" im gesamten Heeresbereich etwa gleich sei. Das wiederum sei erforderlich, weil sonst die Grundsätze der Verwendungsplanung im Heer in Zukunft nur mit erheblichen Schwierigkeiten verwirklicht werden könnten.

27

Diese glaubhaften und überzeugenden Ausführungen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, begründen hier ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung von Offizieren aus dem VerwBer 30 in den VerwBer 60 (ZDv 20/6 Nr. 609 Satz 2; Erlaß vom 7. April 1982 Nr. 5 b) (2) (a) a.E.).

28

Der Antragsteller wendet sich dagegen, daß der BMVg gerade ihn "umgesetzt" hat, ohne auf seine Eignung, seine Neigung und seine persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Daß der BMVg den Antragsteller und nicht einen anderen Offizier "umgesetzt" (Erlaß vom 7. April 1982 Anl. A Nr. 10) hat, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensabwägung im Rahmen der Verwendungsplanung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (vgl. BVerwGE 43, 215, 217 f [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]ür Versetzungen von Soldaten).

29

Die angefochtene Entscheidung läßt keinen Ermessensfehler erkennen.

30

Der BMVg, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht, konnte den Antragsteller als für Verwendungen im VerwBer 60, AVR (Erlaß vom 7. April 1982 Anl. A Nr. 1, 6) 23361 (Artillerieeinsatz) geeignet ansehen. Der "Hauptaufgabenbereich" dieser AVR besteht in truppengattungsgebundenen Aufgaben der Artillerietruppe (Erlaß vom 7. April 1982 Anl. C Seite 20 mit Dienstpostenbeispielen).

31

Bis auf den S 3-Verwendungslehrgang erfüllt der Antragsteller alle Voraussetzungen für Verwendungen in der AVR 23361 (Erlaß vom 7. April 1982 Anl. C Seite 20 unter (2)).

32

Der S 3-Verwendungslehrgang wird jedoch in gleicher Weise auch für Verwendungen im bisherigen VerwBer des Antragstellers, dem VerwBer 30, vorausgesetzt (Erlaß vom 7. April 1982 Anl. C Seite 7 unter (2)).

33

Der Antragsteller ist bisher nur auf Dienstposten seiner Truppengattung, der Artillerietruppe, verwendet worden. Schon deshalb kann seine generelle Eignung für die Wahrnehmung von truppengattungsgebundenen Aufgaben der Artillerietruppe nicht zweifelhaft sein. Auch die Beurteilungen des Antragstellers lassen darauf schließen, daß seine durch Ausbildung und bisherige Verwendungen erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten jedenfalls als Grundlage für die Aufgabenerfüllung auf Dienstposten des neuen VerwBer ausreichen, zumal eine derartige Verwendung vorläufig noch nicht zu erwarten ist und der Antragsteller daher genügend Zeit hat, sich fehlendes artilleristisches Wissen anzueignen. Ob eine Ergänzungsausbildung unter diesen Umständen nach Zeit und Kosten erforderlich und zu vertreten ist, wird der BMVg zu entscheiden haben. Auch der Erlaß vom 7. April 1982, der Umsetzungen - weitergehend als die ZDv 20/6 Nr. 609 Satz 2 - nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, steht der Umsetzung des Antragstellers nicht entgegen (Nr. 5 b) (2) (a) a.E.).

34

Soweit der Antragsteller geltend macht, er verfüge lediglich über Erfahrungen mit einem Raketenartilleriesystem, das inzwischen in der Bundeswehr nicht mehr vertreten sei, berücksichtigt er nicht, daß er auf Grund seines Alters für eine Verwendung als stellvertretender Bataillonskommandeur oder als Bataillonskommandeur voraussichtlich nicht mehr in Frage kommt. Mindestens für die übrigen möglichen Verwendungen in den Verwendungsstufen "StOffz II" und "StOffz III" der AVR 23361 (vgl. die Dienstpostenbeispiele im Erlaß vom 7. April 1982 Anl. C nach Seite 20) gilt jedoch, daß dafür "Spezialwissen über ein bestimmtes Waffensystem regelmäßig nicht ausschlaggebend ist". Diesem, allgemein auf artilleristische Dienstposten bezogenen Vortrag des BMVg ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

35

Eine mangelnde Eignung des Antragstellers kann schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, daß unverhältnismäßig viele, nämlich 82 % der Berufsoffiziere der AVR 23361 für den Einsatz im Stabsoffizierbereich den VerwBer 10 bis 40 und 90 zugeordnet werden (Erlaß vom 7. April 1982 Anl. C Seite 20 unter (4)).

36

Insbesondere steht die Behauptung des BMVg, einmalig aufgetretene - nämlich durch die Heeresstruktur 4 bedingte - Unausgewogenheiten müßten auch durch Zuführung in diese AVR beseitigt werden, damit nicht in Widerspruch, wenn man berücksichtigt, daß für die offenbar geringere Zahl von Dienstposten im Stabsoffizierbereich auch besonders qualifizierte Offiziere eingeplant werden sollen, zu denen der seit 1980 jeweils mit 3 C beurteilte Antragsteller offenbar auch nach Auffassung des BMVg gehört.

37

Der BMVg war nicht verpflichtet, bei seiner Entscheidung der einer Umsetzung entgegenstehenden Neigung des Antragstellers oder den damit für ihn verbundenen persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen den Vorrang vor dem dienstlichen Bedürfnis für die Umsetzung einzuräumen. Der Senat hat zwar in diesem Zusammenhang mehrfach betont, der militärische Vorgesetzte habe bei derartigen Verwendungsentscheidungen jeweils die persönlichen Belange des Soldaten zu berücksichtigen und sich im übrigen von sachlichen Erwägungen, Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten zu lassen (BVerwGE 43, 38, 39 [BVerwG 09.12.1969 - I WB 101/69] m.w.N.). Im vorliegenden Fall spricht jedoch nichts dafür, daß der BMVg diese Pflicht verletzt hat.

38

In seinem Schreiben vom 15. Juli 1982 (Anlage zur Mitteilung der Umsetzungsabsicht an den Antragsteller vom gleichen Tage) hat der BMVg unter Nr. 3 ausdrücklich erklärt, bei der Auswahl für die erforderlichen Umsetzungen werde neben dem Bedarf vor allem der Eignung und - soweit möglich - auch der Neigung besonderes Gewicht beigemessen. Spätestens auf Grund der daraufhin abgegebenen Stellungnahme vom 19. August 1982 war dem BMVg bekannt, daß die beabsichtigte Umsetzung nicht der Neigung des Antragstellers entsprach. Aus der angefochtenen Entscheidung vom 14. April 1983 ergibt sich klar, daß die Auswahlkommission den der Umsetzung entgegenstehenden Wunsch des Antragstellers kannte, ihm aber "aus Gründen des Bedarfs" nicht entsprechen konnte. Diese Entscheidung läßt keinen Ermessensfehler erkennen.

39

Schließlich haben auch die persönlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die der Antragsteller mit der Umsetzung in Zukunft auf sich zukommen sieht, kein solches Gewicht, daß der BMVg auf Grund seiner Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) gehalten gewesen wäre, den Antragsteller trotz der für eine Umsetzung sprechenden dienstlichen Gründe in seinem bisherigen VerwBer zu belassen.

40

Dem Antragsteller liegt alles daran, im Hinblick auf sein dort 1979 gebautes Eigenheim in der Nähe seines jetzigen Standortes (St.) bis zum Ende seiner Dienstzeit verwendet zu werden, und zwar auch dann, wenn damit eine "wesentlich geringere Chance auf Förderung" verbunden wäre. Ob die vom BMVg bestrittene Behauptung des Antragstellers zutrifft, eine heimatnahe Endverwendung im VerwBer 30 sei wahrscheinlicher als im VerwBer 60, kann offenbleiben. Im übrigen müßte der Antragsteller eine - für die nächste Zeit noch gar nicht geplante - Verwendung außerhalb des von ihm bevorzugten Raumes ebenso hinnehmen wie eine Vielzahl seiner Kameraden. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Besitz eines Eigenheims am alten Standort einer Versetzung nicht entgegenstehe, weil die jederzeitige Versetzbarkeit zu den vom Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses gehöre (BVerwGE 63, 210, 215 [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78] m.w.N.). Daran ist festzuhalten.

41

Wenn der Besitz eines Eigenheims sogar einer sofortigen Versetzung vom bisherigen Familienwohnsitz trotz der damit verbundenen persönlichen und oft auch wirtschaftlichen Belastungen grundsätzlich nicht entgegensteht, dann muß das erst recht im vorliegenden Fall gelten, in dem auf absehbare Zeit noch keine Versetzung in Frage steht und schon deshalb noch nicht abzusehen ist, welche Auswirkungen eine mögliche spätere Verwendung des Antragstellers außerhalb des von ihm bevorzugten Raumes für ihn und seine Familie haben wird.

42

3.

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

43

Kosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht vorliegen.

Saalmann
Nast-Kolb
Thurn
Rempel
Nägel