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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1983, Az.: BVerwG 1 WB 122/83

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 122/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. Dezember 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ist unzulässig.

  2. 2.

    Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.

Gründe

1

I

Der zuletzt als Hauptfeldwebel beim Verteidigungskreiskommando (VKK) ... eingesetzte Antragsteller wurde mit Wirkung vom 31. Oktober 1982 als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt (§ 44 Abs. 3 SG).

2

Mit Schreiben vom 15. Juni 1983, beim Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens (InspSan) eingegangen am 23. Juni 1983, bat der Antragsteller um eine Überprüfung seiner Angelegenheit durch den Wehrdienstsenat. Zur Begründung führte er aus:

"Ausgangslage ist meine Beschwerde vom 31.07.1982 über den Divisionsarzt Oberstarzt R. der ... Panzerdivision. Die entsprechenden Unterlagen mußten beim BMVG InSan I 2 - Az 42 - 77 - 00 (63/83) vorhanden sein.

Wenn möglich bitte ich meine Beschwerde vom 12.02.1983 als ganzes zu betrachten, da die Behandlung dieser Beschwerde schreiendes Unrecht ist! Die Gründe habe ich bereits im Schreiben an das Truppendienstgericht Nord aufgeführt (Anlage)."

3

Daraufhin teilte der InspSan dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juli 1983 folgendes mit:

"Ihr Antrag vom 15.06.83 ist dem Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens zugeleitet worden.

Nach Prüfung der Unterlagen stellt sich die Sachlage wie folgt dar:

Unter dem 15.03.82 beantragten Sie beim Truppenarzt, Sanitätsbereich .../3, die Aushändigung von Fotokopien ärztlicher Bescheinigungen, die im Bundeswehrkrankenhaus G. erstellt worden waren und am 13.04.82 die Überweisung zu einem zivilen Facharzt in Hi.".

Nachdem Sie bis zum 03.06.82 keinen Bescheid erhalten hatten, erhoben Sie Beschwerde und mit der gleichen Begründung am 24.06.82 weitere Beschwerde, die Sie jedoch am 28.06.82 zurücknahmen.

Mit Bescheid vom 08.07.82 wies der Divisionsarzt ... Panzerdivision Ihre Beschwerde zurück. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurden Sie über die Möglichkeit zur Klage beim Verwaltungsgericht hingewiesen.

Unter dem 31.07.82 beschwerten Sie sich gegen den Divisionsarzt ... Panzerdivision und trugen vor, es sei von diesem nichts getan worden, um die Mängel in Ihrer truppenärztlichen Versorgung abzustellen.

Insbesondere sei der reibungslose Übergang von der truppenärztlichen Versorgung zur zivilärztlichen Versorgung nach Ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr mit Ablauf des 31.10. 82 durch die Weigerung, Fotokopien der erhobenen Befunde an den Hausarzt zu übersenden, nicht sichergestellt.

Mit Bescheid vom 19.10.82 hob der Korpsarzt ... Korps den Beschwerdebescheid des Divisionsarztes vom 08.07.82 auf und ordnete eine erneute Prüfung Ihrer Beschwerde vom 03.06.82 an. Bevor diese Beschwerde entschieden wurde, beschwerten Sie sich unter dem 30.12.82 abermals gegen den Divisionsarzt ... Panzerdivision, weil dieser noch immer nicht Ihre G-Unterlagen dem Hausarzt übersandt hatte.

Gleichzeitig erhoben Sie Untätigkeitsbeschwerde, weil der Korpsarzt Ihre Beschwerde vom 31.07.82 Dicht entschieden habe.

Unter dem 14.01.83 wies der Divisionsarzt ... Panzerdivision Ihre Beschwerde vom 03.06.82 abermals zurück.

Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die von Ihnen am 15.03.82 angeforderten Unterlagen hätten dem Truppenarzt wegen des eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahrens monatelang nicht zur Verfügung gestanden, so daß er nicht in der Lage gewesen sei, Ihrem Wunsche zu entsprechen.

Die von Ihnen geforderte Überweisung zu einem zivilen Arzt sei zu Recht abgelehnt, da Sie erst 6 Wochen vor Antragstellung fachärztlich untersucht worden seien.

Sie antworteten mit Schreiben vom 16.01.83, das Sie als Ergänzung zu Ihrer Beschwerde vom 31.07.82 verstanden wissen wollten.

Sie beanstandeten darin - erstmals -, daß Ihre G-Akten, wie Sie aus dem Bescheid des Divisionsarztes erfahren hatten, von dem Truppenarzt versandt worden seien, ohne daß Ihre ärztliche Betreuung sichergestellt gewesen wäre. Sie rügten abermals, noch immer keine Fotokopien der Untersuchungsbefunde vom Februar 1982 erhalten zu haben. Sie bemängelten weiterhin die schlechte truppenärztliche Betreuung durch laufend wechselnde Truppenärzte und forderten die Behandlung durch einen zivilen Arzt.

Auf diese Beschwerdeschrift reagierte der Korpsarzt ... Korps mit Schreiben vom 08.02.83. Er stellte nach dienstaufsichtlicher Prüfung keine Mängel in der Bearbeitung der Angelegenheit durch den Divisionsarzt fest.

Am 12.02.83 wandten Sie sich mit einem als Beschwerde bezeichneten Schreiben an den Bundesminister der Verteidigung. Sie rügten - neben Ihrer Entlassung aus der Bundeswehr und damit zusammenhängenden Umständen - unter:

'b ... den laufenden Verstoß in Ihrer truppenärztlichen Versorgung ... '

und beanstandeten, daß
dem Schreiben des Korpsarztes ... Korps - sofern es ein Beschwerdebescheid sein solle - die Rechtsmittelbelehrung fehle
Sie keine Abschriften und Fotokopien der Untersuchungsbefunde für persönliche Zwecke erhalten hätten
die ärztlichen Unterlagen der Bundeswehr nicht an Ihren Hausarzt herausgegeben werden.

Schließlich beten Sie zu überprüfen, ob es richtig sei, bei laufendem Wechsel der Truppenärzte Gesundheitsakten - ohne Behandlungshinweise und ohne Überweisung zu einem Facharzt - zu versenden.

Der für die Entscheidung dieser Beschwerde zuständige Generalarzt des Heeres gab Ihrer Beschwerde mit Bescheid vom 16.06.83 - Az 42-77-30 - statt, soweit Sie beanstandet hatten, daß der Korpsarzt ... Korps Ihnen keinen Beschwerdebescheid erteilt hatte und soweit Sie die Herausgabe ärztlicher Unterlagen an Ihren Hausarzt und Einsichtnahme in die Akten begehrt hatten. Die notwendigen Maßnahmen wurden angeordnet. Hinsichtlich des Vorwurfs mangelnder truppenärztlicher Betreuung wurde Ihre Beschwerde zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 24.06.83, das an den Generalarzt des Heeres gerichtet war, beanstandeten Sie, daß der Bescheid keine Feststellung zur truppenärztlichen Versorgung durch 'laufend wechselnde junge Truppenärzte' enthielt.

Zuvor hatten Sie unter dem 15.06.83 Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenat - gestellt.

Wird dieser Sachverhalt der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt, ist nach dem Beschwerdebescheid des Generalarztes des Heeres vom 16.06.83 über Ihr Einsichtsrecht in Ihre G-Akten und die Übersendung von ärztlichen Unterlagen an Ihren Hausarzt in Ihrem Sinne entschieden worden.

Da Ihren Anträgen entsprochen worden ist, erübrigte sich insoweit die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung.

Ihr Antrag auf Überweisung zu einem zivilen Arzt vom 13.04.82 ist gegenstandslos geworden, da die Bundeswehr nach Ihrem Ausscheiden aus dem Dienst eine solche Überweisung nicht mehr vornehmen kann.

Nach Ihrem Schreiben gehe ich davon aus, daß Sie jetzt nur noch die Feststellung begehren, Ihre truppenärztliche Versorgung durch laufend wechselnde junge Truppenärzte sei unzureichend gewesen. Dieses haben Sie in Ihrer Beschwerde vom 31.07.82 vorgetragen und zuletzt in Ihrer Beschwerde vom 12.02.83 wiederholt.

Ich bitte um Mitteilung, ob diese Auslegung Ihres Schreibend zutreffend ist.

Vorsorglich weise ich darauf hin, daß gegen einen Beschwerdebescheid des Generalarztes des Heeres, in dem über eine weitere (truppendienstliche) Beschwerde entschieden wird, der Rechtsweg zu den Truppendienstgerichten offensteht, nicht aber zum Bundesverwaltungsgericht (Wehrdienstsenat).

4

Darauf entwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juli 1963:

"Betreff:Ihr Schreiben vom 25.07.1983 - RB - Az: 25-05-00
Bezug:Meine Beschwerde an den Bundesminister der Verteidigung vom 12.02.1983 und meine Untätigkeitsbeschwerde von 23.05.1983

Da ich auf meine o.a. Beschwerden an den Bundesminister der Verteidigung noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung erhalten habe, (ausgenommen: InSan I 2 - Az. 42-77-00 (63/83) -) habe ich mich an das Truppendienstgericht Nord mit Schreiben vom 09.06.83 gewandt und nach einer Anhörung (15.06.83) einen Antrag auf Entscheidung beim Wehrdienstsenat (15.06.83) gestellt.

Ich bleibe bei meiner Beschwerde über den Divisionsarzt ... PzDiv! Von einer Rücknahme einer Beschwerde (28.06.82) kann in diesem Sinne keine Rede sein. Das Schriftstück - 28.06.82 - liegt dem Reichsbund pp. Rechtsschutzbüro H. vor- und ist für mich zur Zeit nicht greifbar. Der DivArzt ... PzDiv (PzGrenDiv) wurde erstmals durch die C. Klinik nach meinem freiwilligen - auf die Fragwürdigkeit der truppenärztlichen Behandlung hinzielenden Aufenthalt dort (Ende: 02.01.78) aufgefordert, einen ständigen Arzt am Ort einzusetzen! Später nochmals! - nichts geschah!!! Da der Bw 10 Jahre eine falsche Diagnose unterlief, ist es unerhört, an alten Gutachten festzuhalten und Fachärzte am Ort, sowie eine geforderte Behandlung im Kreiskrankenhaus We. (Bw Kr Haus Bad Z. - Januar 1982 -) aus Kostengründen abzulehnen. Auch ist Ihr Schreiben vom 25.07.83 unrichtig, da mein Hausarzt immer noch keine Unterlagen bekommen hat! Mit Schreiben vom 10.07.1983 habe ich meinen WDB-Antrag - der ebenfalls aufgrund mangelnder truppenärztlicher Behandlung entstanden ist, beim Versorgungsamt Hi. ergänzt, (siehe auch BRD - Francke Verw.Gericht Hannover - Kammer Hildesheim 609/77 - III A 272/77 Vergleich)"

5

Der InspSan hat den Antrag vom 15. Juni 1983 dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 1983 vorgelegt.

6

Der Antragsteller macht geltend:

7

Seine Beschwerde vom 12. Februar 1983 und die Untätigkeitsbeschwerde vom 23. Mai 1983 seien bisher durch den InspSan noch nicht "beantwortet" worden. Deshalb beantrage er "eine Überprüfung in der Gesamtheit der Sache". Die - einzeln aufgeführten - truppenärztlichen Dienstvergehen und die Dienstvergehen des aufsichtsführenden Divisionsarztes seien mitursächlich für seine Entlassung.

8

Seine "Hauptklage" richte sich gegen seine "unrechtmäßige Entlassung aus der Bundeswehr".

9

Der InspSan legte dieses Vorbringen dahin aus, daß der Antragsteller die Feststellung begehrt, der Divisionsarzt habe nichts getan, um Mängel bei seiner truppendienstlichen Versorgung abzustellen.

10

Der InspSan beantragt,

den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

11

Zur Begründung führt er aus:

12

Verfahrensgegenstand sei die vom Antragsteller behauptete Verletzung seines Anspruchs aus § 30 SG (Heilfürsorge). Für derartige Ansprüche seien die Wehrdienstgerichte nicht zuständig.

13

Im übrigen habe der Soldat nichts dafür vorgetragen, was das für einen Feststellungsantrag notwendige berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung belegen könnte.

14

Er betreibe vielmehr, wie seinem Sachvortrag zu entnehmen sei, zumindest ein Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover (III. Kammer - Hildesheim - AZ. 3301-19/82 SVG) auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung, in dem über die truppenärztliche Versorgung entschieden werde.

15

Soweit der Antragsteller seine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit erwähne, sei nach seinem Vorbringen eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover, Hildesheim, Az. 1 Hi VGA 31/83, anhängig.

16

Selbst wenn die Beschwerde als truppendienstliche Beschwerde behandelt würde, sei das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - nicht zur Entscheidung berufen, da über die weitere Beschwerde der Generalarzt des Heeres entschieden habe. Daher gälten die Zuständigkeitsregeln der §§ 22, 21 VBO nicht.

17

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vom InspSan vorgelegten Akten Bezug.

18

II

1.

Gegenstand des Antragsbegehrens sind (insbesondere nach den Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 3. November 1983) fehlerhaftes Verhalten der mit seiner Heilbehandlung befaßten Truppenärzte einschließlich mangelnder Dienstaufsicht des Divisionsarztes der ... Panzerdivision ("laufender Verstoß in meiner truppenärztlichen Versorgung durch das Sanitätswesen der Bundeswehr") - Antrag zu 1 -, aber auch seine "unrechtmäßige Entlassung aus der Bundeswehr" - Antrag zu 2 -.

19

2.

Für beide Anträge ist der Senat im beschrittenen Rechtsweg sachlich nicht zuständig.

20

Die in der Wehrbeschwerdeordnung für "truppendienstliche Beschwerden" (§ 17 Abs. 1 und 3 WBO) vorgesehene Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen den Truppendienstgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht gilt auch für die Entscheidung über Anträge, die bei den Wehrdienstgerichten gestellt werden, ohne daß die Voraussetzungen des § 17 WBO im übrigen gegeben sind. Nach der Wehrbeschwerdeordnung ist das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - nur zuständig, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 oder des § 22 WBO vorliegen. Das ist hier nicht der Fall.

21

In dem vom Antragsteller 1982 - bereits vor seiner Entlassung aus der Bundeswehr (vgl. § 15 WBO) - betriebenen Beschwerdeverfahren hat zuletzt der Generalarzt des Heeres im Heeresamt durch Bescheid vom 16. Juni 1983 entschieden. Seine Entscheidung ist den Bundesminister der Verteidigung (§ 21 Abs. 1 WBO) nicht zuzurechnen: sie ist auch keine Entscheidung über eine weitere Beschwerde, die dem InspSan zuzurechnen wäre (§ 22 WBO).

22

Selbst wenn man im Schreiben des Antragstellers vom 15. Juni 1983 - das allerdings erst am 23. Juni 1983 beim InspSan einging, weil es an den Wehrdienstsenat gerichtet war - einen Untätigkeitsantrag (§ 17 Abs. 1 Setz 2 WBO) sehen wollte, weil der Generalarzt des Heeres über die (möglicherweise als weitere Beschwerde gegen das Schreiben des Korpsarztes vom 8. Februar 1983 anzusehende) Beschwerde vom 12. Februar 1983 nicht binnen eines Monats entschieden hatte, würde dies an der sachlichen Zuständigkeit des Truppendienstgerichts nichts ändern.

23

Durch die hiernach gegebene sachliche Zuständigkeit des Truppendienstgerichts ist das dem Truppendienstgericht übergeordnete Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 18 Abs. 4 WBO) im vorliegenden Fall jedoch nicht gehindert, über die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden und die Sache gegebenenfalls unmittelbar an das zuständige Gericht zu verweisen (vgl. BVerwGE 49, 221, 223 [BVerwG 10.10.1975 - VII C 26/73]; BSG NJW 1965, 789; Redeker/von Oertzen, VwGO 7. Aufl. § 109 Nr. 3; Eyermann/Fröhler, VwGO 7. Aufl. RdNr. 1 vor § 81; Ule, Verwaltungsprozeßrecht 8. Aufl. S. 143). Denn es wäre jedenfalls sinnwidrig, wenn der Senat die Sache an ein Truppendienstgericht verweisen müßte, das in diesem Rechtsweg ebenfalls nicht zuständig ist (BSG a.a.O.).

24

3.

Für beide Anträge ist nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben.

25

Nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 21 WBO kann der Soldat die Entscheidung der Wehrdienstgerichte nur dann beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind. Für alle anderen aus dem Wehrdienstverhältnis hergeleiteten Ansprüche des Soldaten ist nach § 59 Abs. 1 SG der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach im wesentlichen über solche Rechte und Pflichten zu entscheiden, welche auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, nicht aber über Rechte und Pflichten, die mit dem allgemeinen Dienstverhältnis zusammenhängen und vom Dienstherrn, nicht vom Vorgesetzten zu erfüllen sind (BVerwG Beschluß vom 16. September 1971 - 1 WB 74/71).

26

a)

Der Antrag zu 1 hat eine Frage der Heilfürsorge zum Gegenstand. Den Wehrdienstgerichten ist die Entscheidung über Fragen der Heilfürsorge ausdrücklich entzogen. Denn diese ist in § 30 Abs. 1 Satz 1 SG geregelt, also in einer Vorschrift, die in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausdrücklich ausgenommen ist.

27

Soweit der Antragsteller die mangelnde Dienstaufsicht des Divisionsarztes gegenüber den mit seiner Heilbehandlung befaßten Truppenärzten rügt, gilt nichts anderes. Auch Maßnahmen und Unterlassungen derjenigen Sanitätsoffiziere, denen die fachliche Dienstaufsicht über die Truppenärzte übertragen ist, sind gegenüber dem Patienten keine Maßnahmen (Unterlassungen) im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (BVerwG a.a.O.). Insoweit können allenfalls Pflichten des Dienstherrn verletzt sein, der dem Soldaten Heilfürsorge schuldet und sich dazu der Sanitätsoffiziere als Erfüllungsorgan bedient (v. Lepel, Der Rechtsweg bei Beschwerden in Heilbehandlungsangelegenheiten, NZWehrr 1980, 1 f.).

28

Schließlich ist auch die Fürsorge, die möglicherweise bei Entscheidungen über die Gewährung von Heilfürsorge und deren nachträglicher Nachprüfung zu beachten ist, nicht eine solche des militärischen Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG), sondern gegebenenfalls eine solche des Dienstherrn im Sinne des § 31 SG. Auch die Nachprüfung einer derartigen Pflichtverletzung ist, weil § 31 SG in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausdrücklich ausgenommen ist, der Nachprüfung der Wehrdienstgerichte entzogen (BVerwG a.a.O.).

29

b)

Der Antrag zu 2 richtet sich gegen die Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr. Sowohl die Entlassung (§ 46 SG) als auch die - hier näherliegende - vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (§ 44 Abs. 3 SG) sind Verwaltungsakte des Dienstherrn in einer Statusangelegenheit, die nur vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten angefochten werden können (BVerwGE 63, 269; BVerwG Beschluß vom 10. Januar 1983 - 1 WB 143/82).

30

Daran ändert nichts, wenn in diesem Zusammenhang die Rüge erhoben wird, der Arzt der Bundeswehr habe im Rahmen eines solchen Verfahrens (vgl. § 44 Abs. 4 SG) gegen seine ärztlichen Pflichten verstoßen (BVerwG Beschluß vom 15. November 1983 - 1 WB 113/81) oder wenn Äußerungen von Ärzten der Bundeswehr, die der Zurruhesetzung zugrunde liegen (BVerwGE 63, 269), angegriffen werden.

31

Ob der Antrag zu 2 deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller ein sachgleiches Begehren bereits mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben hat - würde das feststehen, wäre eine Verweisung unzulässig (BVerwGE 63, 269, 272); nach dem Sachvortrag des Antragstellers läßt sich das jedoch lediglich nicht ausschließen -, ist nicht vom Senat, sondern hier vom zuständigen Verwaltungsgericht zu prüfen. Das gleiche gilt für die Fragen, ob für den - mit dem Gegenstand des durchgeführten Vorverfahrens nicht deckungsgleichen - Antrag zu 2 ein Vorverfahren erforderlich, war (vgl. § 68 VwGO; Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 22 - jetzt: § 23 - RdNr. 4 c) und ob es durchgeführt worden ist. Denn das Vorverfahren nach § 23 WBO steht selbständig neben dem Vorverfahren im Wehrbeschwerdeverfahren. Zwar ist die Frage der Zulässigkeit einer Antragsänderung, d.h. einer Änderung des im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrags, vor der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen und der in unzulässiger Weise geänderte Antrag gegebenenfalls im beschrittenen Rechtsweg zurückzuweisen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwGE 43, 193 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]); entsprechendes gilt aber nicht für die Frage, ob das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt ist und damit für die Frage, ob der erste im gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag mit dem im Vorverfahren gestellten und beschiedenen Antrag identisch ist (BVerwG Beschluß vom 14. November 1983 - 1 WB 128/83).

32

4.

Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ist sonach für den vorliegenden Antrag insgesamt unzulässig.

33

Die Sache ist deshalb - nachdem der Antragsteller dem nicht widersprochen hat (BVerwGE 33, 307;  63, 269, 272)- an das Verwaltungsgericht Hannover zu verweisen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 22, 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO; § 1 Abs. 1 AGVwGO des Landes Niedersachsen i.V.m. § 52 Nr. 2 und Nr. 4 Satz 1 VwGO).

Saalmann
Seide
Thurn