Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1983, Az.: BVerwG 8 C 127.81

Bauherr eines Familienheims; Bezugsfertigkeit; Baupläne; Zweite Wohnung; Gebäude; Eigentümerwohnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 127.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 20.06.1979 - AZ: VII 45/79
VGH Baden-Württemberg - 29.10.1980 - AZ: III 2053/79

Fundstellen

  • BBauBl 1984, 135-136
  • MDR 1984, 696 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Gibt der Bauherr eines Familienheims die noch im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit seiner Wohnung bestehende Absicht, entsprechend den genehmigten Bauplänen eine zweite Wohnung in dem Gebäude zu errichten, nachträglich erkennbar auf, so ist das Familienheim zugleich mit der Eigentümerwohnung bezugsfertig geworden (Fortführung und Ergänzung der Urteile vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 30.79 - BVerwGE 59, 31 und vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 -).

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Oktober 1980 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juni 1979 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger errichtete in den Jahren 1974/75 auf seinem Grundstück ein Wohngebäude. Darin befinden sich im Erdgeschoß eine insgesamt 131,32 qm große Wohnung und im Untergeschoß u.a. ein als Hobbyraum genehmigter Abstellraum (44,82 qm). Im Dachgeschoß des Gebäudes sehen die genehmigten Bauzeichnungen eine weitere Wohnung mit einer Wohnfläche von 81,65 qm sowie einen 3,69 qm großen Balkon vor. Diese Wohnung ist nicht fertiggestellt.

2

Die Wohnung im Erdgeschoß wurde am 11. Juli 1975 bezugsfertig und anschließend von dem 3-Personen-Haushalt des Klägers bezogen.

3

Im August 1976 beantragte der Kläger, sein Wohngebäude als steuerbegünstigtes Familienheim mit nur einer Wohnung anzuerkennen und ihm eine Bescheinigung für Gebührenbefreiung beim Wohnungsbau auszustellen. Der Kläger gab u.a. an, die Wohnung im Dachgeschoß sei zwar zum Ausbau geeignet, aber nicht ausgebaut.

4

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. August 1977 ab und wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 28. Februar 1979 mit der Begründung zurück: Das Wohngebäude des Klägers sei ein Familienheim mit nur einer Wohnung, bei dem die hierfür bestimmte Wohnflächengrenze von 156 qm überschritten sei. Bei der Wohnflächenberechnung seien auch die bei Bezugsfertigkeit noch nicht voll ausgebauten Räume zu berücksichtigen, die baurechtlich genehmigt seien.

5

Der Kläger hat Verpflichtungsklage erhoben und geltend gemacht; Die Räume im Dachgeschoß müßten unberücksichtigt bleiben. Es sei von vornherein nicht geplant gewesen, das Dachgeschoß zu einer zweiten Wohnung auszubauen. Er habe eine Wohnung im Dachgeschoß nur deshalb baurechtlich genehmigen lassen, weil seine Ehefrau der Auffassung gewesen sei, im Falle seines vorzeitigen Ablebens sei es für sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig, das Dachgeschoß zu einer weiteren Wohnung auszubauen, um das Haus besser ausnützen zu können und Mieteinnahmen zu erzielen. Das Dachgeschoß diene als Dachboden und als Abstellraum. Nicht zu berücksichtigen seien ferner der Balkon im Erdgeschoß und der als Abstellraum genutzte Hobbyraum im Untergeschoß, der nicht zum Aufenthalt von Menschen geeignet und ausgebaut sei.

6

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.

7

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen und ausgeführt:

8

Das Gebäude des Klägers sei am 11. Juli 1975 mit der Eigentümerwohnung im Erdgeschoß bezugsfertig geworden, obwohl sich in dem Haus noch eine zweite Wohnung im Dachgeschoß befinde, die noch nicht fertiggestellt sei. Der Kläger habe den Willen, ein Familienheim mit zwei Wohnungen einheitlich zu bauen, sichtbar aufgegeben. Er habe in seinem Anerkennungsantrag erklärt, die zweite Wohnung im Dachgeschoß seines Wohngebäudes sei nicht ausgebaut, aber zum Ausbau geeignet. In seiner Klageschrift habe er diese Angabe dahin präzisiert, die Fertigstellung der Wohnung sei noch völlig unbestimmt und komme allenfalls dann aus wirtschaftlichen Erwägungen in Betracht, wenn er vor seiner Ehefrau sterbe und diese auf Mieteinnahmen angewiesen sei.

9

Der Kläger habe die Aufgabe seines Willens zur Einheit durch "schrittweises Bauen" sichtbar gemacht. Er habe bisher lediglich seine Wohnung im Erdgeschoß hergestellt und die zweite Wohnung im Dachgeschoß teilweise im Rohbauzustand (Kinderzimmer, Bad, Flur vor diesem Bad, Elternzimmer) belassen, teilweise in einen Zustand versetzt, der ein (dauerndes) Bewohnen noch nicht zulasse (Küche, Eßplatz, Diele, Wohnraum). Die Wände dieser Räume seien vergipst und der Boden bestehe aus Estrich. Die Diele und der Wohnraum würden in Zimmerhöhe von mehreren rohgesägten Balken durchquert, die parallel zueinander verliefen. Die Verbindung dieser waagerechten Balken mit den Dachsparren sei primitiv und mit rohen Holzbrettern, die auf Balken genagelt seien, hergestellt. Die entsprechenden Installationen in der Küche und im WC fehlten. Dies alles habe der vom Berufungsgericht eingenommene Augenschein ergeben.

10

Als Familienheim mit nur einer Wohnung überschreite das Wohngebäude die Wohnflächengrenze von 130 qm um mehr als zwanzig vom Hundert (26 qm). Nach der dem Anerkennungsantrag beigefügten Wohnflächenberechnung und der mit der Klageschrift eingereichten Kontrollberechnung betrage die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehörten (§ 42 Abs. 1 II. BV), nach einer Kürzung um drei vom Hundert (§ 43 Abs. 3 II. BV) und einem zugunsten des Klägers vorgenommenen weiteren Abzug von zehn vom Hundert (§ 44 Abs. 3 Nr. 1 II. BV) mindestens 174,08 qm. Dabei seien zugunsten des Klägers unberücksichtigt geblieben die Grundfläche des "Hobbyraumes" im Untergeschoß, die des Eingangs- und Treppenflures und des Balkons im Erdgeschoß sowie die Grundfläche des Balkons im Dachgeschoß. Zur Ermittlung der Wohnfläche seien die Grundflächen aller übrigen Räume und Raumteile mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern im Erd- und Dachgeschoß voll (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 II. BV) und die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 II. BV) im Dachgeschoß zur Hälfte angerechnet worden.

11

Bei der Ermittlung der Wohnfläche hätten insbesondere die Grundflächen der noch im Rohbau befindlichen Räume und der übrigen noch nicht vollständig fertiggestellten Räume im Dachgeschoß berücksichtigt werden müssen. Denn in der Entstehung begriffene Räume seien unter der Voraussetzung, daß im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung konkrete Bauabsichten bestanden hätten, so zu behandeln, wie wenn sie im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit bereits fertiggestellt gewesen seien. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit seines Wohngebäudes entschlossen gewesen, den Dachgeschoßausbau durchzuführen. Ein Bauherr müsse sich an den aus den eingereichten und genehmigten Bauvorlagen zu entnehmenden Bauabsichten festhalten lassen, falls er bis zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit gegenüber der zuständigen Wohnungsbaubehörde keine anderen Absichten erklärt habe. Der Kläger habe sich den Ausbau des Dachgeschosses zu einer Wohnung genehmigen lassen. Aus den genehmigten Bauvorlagen sei die konkrete Bauabsicht des Klägers zu entnehmen. Der Kläger habe sich bis zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nicht in einer für den Beklagten erkennbaren Weise von dieser Bauabsicht getrennt. Seine geänderten Absichten habe er der Behörde erstmals und verspätet in seinem Anerkennungsantrag vom August 1976, also über ein Jahr nach der Bezugsfertigkeit, unterbreitet.

12

Der Kläger habe auch begonnen, seinen Entschluß ins Werk zu setzen. Er habe die Räume im Dachgeschoß seines Wohngebäudes in dem oben bereits umschriebenen Umfang hergestellt.

13

Die Überschreitung der Wohnflächengrenze von 156 qm um mindestens 18,08 qm (174,08 qm - 156 qm) sei nicht zulässig.

14

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Verletzung materiellen Rechts rügt und in erster Linie beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

15

Der Beklagte hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert.

16

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und meint:

17

Der vom Kläger eingereichte Bauantrag und die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen seien solange als eine Bekundung des Willens zum Bau einer zweiten Wohnung aufzufassen gewesen, als nicht durch eine entgegenstehende Handlung des Bauherrn eine andere Willensrichtung deutlich erkennbar geworden sei. Erst durch den etwa ein Jahr nach dem Bezug der Erdgeschoßwohnung gestellten Antrag auf Anerkennung des Familienheims mit nur einer Wohnung habe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger seinen Willen rechtswirksam nach außen sichtbar gemacht, das Familienheim mit zwei Wohnungen nicht mehr als eine Einheit zu errichten, sondern statt dessen zu "schrittweisem Bauen" überzugehen. Komme aber infolge der geänderten Bauabsichten der fertige Ausbau der zweiten Wohnung nicht mehr als Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit in Betracht, so bleibe als maßgebender Zeitpunkt nur der des Bezuges der Erdgeschoßwohnung mit den sich aus dem angefochtenen Urteil ergebenden Rechtsfolgen.

18

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung seines Wohnhauses als steuerbegünstigtes Familienheim. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:

19

Ob das Familienheim des Klägers als steuerbegünstigt anerkannt werden kann, richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - amtlicher Umdruck S. 6 mit Nachweisen; § 82 Abs. 4 Satz 1 II.WoBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980, BGBl. I S. 1085). Um diesen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu ermitteln, muß zunächst geklärt werden, ob es sich um ein Familienheim mit einer oder mit zwei Wohnungen handelt. Da ein Familienheim mit zwei Wohnungen als Gebäude einheitliches Objekt der Anerkennung als steuerbegünstigt ist, wird es erst dann bezugsfertig, wenn beide Wohnungen soweit fertiggestellt sind, daß den künftigen Bewohnern zugemutet werden kann, sie zu beziehen (Urteil vom 11. Februar 1983, amtlicher Umdruck S. 7 mit weiteren Nachweisen).

20

Das Berufungsgericht hat angenommen, das Wohngebäude des Klägers sei als Familienheim mit nur einer Wohnung am 11. Juli 1975 bezugsfertig geworden, weil der Kläger den Willen, die in den Bauplänen vorgesehene zweite Wohnung im Dachgeschoß auszubauen, sichtbar aufgegeben habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

21

Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, von denen in Ermangelung beachtlicher Revisionsrügen auszugehen ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), kann das Wohngebäude des Klägers als Familienheim mit zwei Wohnungen schon deshalb noch nicht bezugsfertig geworden sein, weil die Dachgeschoßräume nach ihrer vom Berufungsgericht beschriebenen baulichen Beschaffenheit noch keine zweite Wohnung im Rechtssinne sein können (vgl. dazu Urteil vom 11. Februar 1983, amtlicher Umdruck S. 7 f. mit weiteren Nachweisen).

22

Bezugsfertig geworden ist vielmehr bisher nur die Wohnung des Klägers. Ob zugleich oder später auch sein Familienheim als solches bezugsfertig geworden ist, hängt davon ab, ob in dem Gebäude noch eine zweite Wohnung vorgesehen ist oder ob der Kläger die Errichtung einer zweiten Wohnung von vornherein nicht beabsichtigt oder später aufgegeben hat. In dem Urteil vom 11. Februar 1983 (amtlicher Umdruck S. 8 f.) hat der Senat entschieden, daß ein Familienheim unwiderruflich mit nur einer Wohnung bezugsfertig wird, wenn der Eigentümer das Gebäude nicht spätestens bis zur Bezugsfertigkeit seiner Wohnung zur Aufnahme einer zweiten Wohnung bestimmt. Wirksam zur Aufnahme einer zweiten Wohnung bestimmt kann ein Familienheim nach dem vorerwähnten Urteil (amtlicher Umdruck S. 9) nur dann sein, wenn die geplante zweite Wohnung nach ihrer planmäßigen Fertigstellung objektiv zur Führung eines selbständigen Haushalts geeignet sein wird; fehlt es bereits in den Bauplänen an den objektiven Merkmalen einer zweiten Wohnung, entfällt die Frage nach deren Bezugsfertigkeit von vornherein. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist festgestellt, die genehmigten Bauzeichnungen sähen im Dachgeschoß des Hauses des Klägers eine "weitere Wohnung" mit einer Wohnfläche von 81,65 qm nebst einem 3,69 qm großen Balkon vor. Aus den Bauakten, auf die das Berufungsgericht ergänzend verwiesen hat, ergibt sich, daß die in der genehmigten Bauzeichnung enthaltenen Dachgeschoßräume alle Merkmale einer selbständigen zweiten Wohnung aufweisen.

23

Ist ein Familienheim vor Eintritt der Bezugsfertigkeit der Eigentümerwohnung zur Aufnahme einer zweiten Wohnung für einen fremden Haushalt bestimmt worden und auch bestimmt geblieben, ist es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Sache des Bauherrn, wann er die zweite Wohnung bezugsfertig herstellt (Urteile vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 30.79 - BVerwGE 59, 31 [35 f.] = Buchholz 454.4 § 82 II.WoBauG Nr. 30 S. 81 [85, 86] und vom 11. Februar 1983, amtlicher Umdruck S. 11). Wird in solchen Fällen die zweite Wohnung erst nach der Eigentümerwohnung bezugsfertig hergestellt, so wird grundsätzlich auch erst dann das Familienheim mit zwei Wohnungen insgesamt bezugsfertig (Urteile vom 24. Oktober 1979, a.a.O., und vom 11. Februar 1983, S. 11). Eine Ausnahme von dieser "Regel" setzt nach dem Urteil vom 24. Oktober 1979 (a.a.O. S. 37 und S. 86) wiederum voraus, daß der Bauherr die Förderungseinheit Familienheim mit zwei Wohnungen (nachträglich) aufgegeben und dies nach außen sichtbar gemacht hat. Das hat der Senat in dem Urteil vom 11. Februar 1983 (S. 11) bestätigt. Ein erkennbares Anzeichen dafür, daß der Eigentümer nicht (mehr) beabsichtigt, ein Familienheim mit zwei Wohnungen zu schaffen, ist darin zu erblicken, daß der Eigentümer eines Familienheims die Räume einer in den genehmigten Bauplänen vorgesehenen zweiten Wohnung schon vor deren planmäßiger Fertigstellung für seinen Haushalt zusätzlich in dauernde Benutzung nimmt. Ebenso gibt der Bauherr durch ein erkennbares Innehalten mit dem Ausbau der zweiten Wohnung auf unabsehbare Zeit den Verzicht auf seine Ausbauabsicht nach außen kund. Ein solches Innehalten mit dem Bau der zweiten Wohnung auf Dauer hat der Senat in dem Urteil vom 24. Oktober 1979 (a.a.O. S. 37 und S. 86) mit den mißverstandenen Worten "schrittweises Bauen" bezeichnet.

24

Gibt der Bauherr seine (noch im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit seiner Wohnung bestehende) Absicht, eine zweite Wohnung in dem Familienheim zu errichten, nachträglich erkennbar auf, so wird das Gebäude ein Familienheim mit nur einer Wohnung. Es ist dann in Ermangelung einer zweiten Wohnung mit der einen in ihm enthaltenen Wohnung bezugsfertig geworden (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, amtlicher Umdruck S. 11 f.). Denn der Rechtsbegriff der Bezugsfertigkeit verweist auf die einzelne Wohnung, nicht auf das Gebäude als Ganzes (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 WoBindG). Zwar "hemmt" die im Zeitpunkt des Bezugsfertigwerdens der Eigentümerwohnung bestehende konkrete Absicht des Bauherrn, noch eine zweite Wohnung in das Familienheim aufzunehmen, zunächst den Eintritt der Bezugsfertigkeit des Familienheims. Sie ändert aber nichts daran, daß die zuerst hergestellte Eigentümerwohnung bereits unwiderruflich bezugsfertig geworden ist. Reduziert sich nachträglich die Zahl der vorgesehenen Wohnungen des Familienheims von zwei auf eine, so wird deren bereits eingetretene Bezugsfertigkeit nunmehr bestimmend auch für das Gebäude als Ganzes.

25

Der Kläger hat durch sein Innehalten mit dem Ausbau des Dachgeschosses und durch seinen Antrag, sein Wohngebäude als steuerbegünstigtes Familienheim mit nur einer Wohnung anzuerkennen, zum Ausdruck gebracht, daß er seinen mit dem Baugenehmigungsgesuch bekundeten Willen, das Dachgeschoß des Hauses zu einer zweiten Wohnung für einen selbständigen Haushalt auszubauen, aufgegeben hat. Sein Familienheim ist deswegen mit der Eigentümerwohnung am 11. Juli 1975 bezugsfertig geworden.

26

Nicht zu billigen ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Wohnflächenberechnung seien auch die im Dachgeschoß befindlichen (noch nicht zu Wohnraum ausgebauten) Räume zu berücksichtigen, weil der Kläger im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit noch entschlossen gewesen sei, den Dachgeschoßausbau durchzuführen, und bereits begonnen habe, diese Bauabsicht zu verwirklichen.

27

Die Wohnflächengrenze für Familienheime mit einer Wohnung, die - wie das Familienheim des Klägers - in der Zeit vom 31. Dezember 1964 bis zum 30. April 1980 bezugsfertig wurden, beträgt 156 qm (§ 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a II.WobauG). Da das Haus des Klägers als Familienheim mit nur einer Wohnung bezugsfertig geworden ist, kann zwar auch der gesamte Dachgeschoßraum in Ermangelung einer zweiten Wohnung nur zur Wohnung des Klägers gehören. Aus den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich jedoch, daß die Dachgeschoßräume nicht die Qualität von Wohnraum im Sinne der Zweiten Berechnungsverordnung in der hier maßgeblichen, im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1975 (BGBl. I S. 569) erreichen. Im Dachgeschoß befinden sich vielmehr Kinderzimmer, Bad, Flur vor diesem Bad und Elternzimmer noch im Rohbauzustand. Küche, Eßplatz, Diele und Wohnraum sind ebenfalls noch nicht dauernd bewohnbar. Die Wände dieser Räume sind vergipst; der Boden besteht aus Estrich; Diele und Wohnraum werden in Zimmerhöhe von waagerecht und parallel verlaufenden rohgesägten Balken durchquert, die durch rohe, auf die Balken genagelte Holzbretter mit den Dachsparren verbunden sind. In der Küche und im WC fehlen die entsprechenden Installationen. Es handelt sich danach um Zubehörräume im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV (vgl. Beschluß vom 28. November 1980 - BVerwG 8 B 78.80 - Buchholz 454.4 § 82 II.WoBauG Nr. 33 S. 92 [93]), die am Rande der Wohnung angeordnet und nur so ausgestattet sind, daß sie ihre Funktion zweckmäßig erfüllen können (vgl. Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - BVerwGE 48, 324 [328 f.]; ferner Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 1.71 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 1 S. 1 [2] mit weiterem Nachweis; Beschluß vom 21. Juli 1977 - BVerwG VIII B 23.77 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 5 S. 6 [7 f.]; Beschluß vom 20. September 1982 - BVerwG 8 B 226.81 - amtlicher Umdruck S. 4).

28

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Dachgeschoßräume seien als noch nicht fertiggestellte Wohnräume bei der Wohnflächenberechnung dennoch in Ansatz zu bringen, weil der Kläger im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ausweislich seines genehmigten Bauantrages die konkrete Ausbauabsicht gehabt und mit der Verwirklichung dieser Absicht auch bereits begonnen habe, beruht auf einem Mißverständnis der Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat allerdings wiederholt entschieden, daß im steuerbegünstigten Wohnungsbau bei der Wohnflächenberechnung die im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit bestehenden konkreten Bauabsichten zu berücksichtigen seien (Urteil vom 9. Januar 1979 - BVerwG 8 C 6.78 - Buchholz 454.4 § 82 II.WoBauG Nr. 24 S. 57 [59] mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 28. November 1980 a.a.O. S. 93). In dem Urteil vom 9. Januar 1979 (a.a.O.) ist das mit der Erwägung begründet worden, daß alle im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit für die Wohnung erheblichen tatsächlichen Umstände berücksichtigt werden müßten. Die in Entstehung begriffenen Baumaßnahmen sollen dann so behandelt werden, wie wenn sie im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit bereits fertiggestellt wären (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Heix, Wohnungsbaurecht, Stand Juli 1982, § 82 II.WoBauG Anm. 15 [S. 55]). Nach der vorbezeichneten Rechtsprechung des Senats hätten die Dachgeschoßräume des Hauses des Klägers jedoch nur dann eine bei der Wohnflächenberechnung (für seine Eigentümerwohnung) zu berücksichtigende Wohnfläche, wenn sie tatsächlich als noch nicht fertiggestellte Wohnräume anzusehen wären (vgl. Beschluß vom 28. November 1980 a.a.O. S. 93). Das wiederum wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit - erstens - die Absicht gehabt und - zweitens - bereits ins Werk gesetzt hätte, die Dachgeschoßräume zu Wohnräumen auszubauen (Urteil vom 9. Januar 1979 a.a.O.; Beschluß vom 28. November 1980 a.a.O.), und (wie für die vorliegende Fallgestaltung zu ergänzen ist) wenn der Kläger - drittens - die auszubauenden Räume nicht als zweite Wohnung für einen selbständigen Haushalt, sondern für eine Nutzung durch seinen eigenen Haushalt vorgesehen hätte.

29

Der genehmigte Bauantrag des Klägers sah jedoch eine zweite Wohnung im Dachgeschoß vor, die auch nach ihrer planmäßigen Fertigstellung nur dann als Wohnfläche der Eigentümerwohnung hätte berücksichtigt werden dürfen, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit seiner Wohnung die zweite Wohnung - entgegen seinen Angaben im Bauantrag - nicht für einen fremden Haushalt vorgesehen hätte, sondern sie für seinen eigenen Haushalt hätte in Benutzung nehmen wollen (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, amtlicher Umdruck S. 10 f.). Dafür, daß der Kläger im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit seiner Wohnung beabsichtigt hätte, das Dachgeschoß für eine Eigennutzung auszubauen, besteht aber keinerlei Anhalt.

30

Auf der Grundlage der nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gelangt der Senat damit zu folgender Wohnflächenberechnung:

31

Gesamtfläche des Erdgeschosses: 131,32 qm.

32

Die Grundfläche des Dachgeschosses bleibt als Grundfläche von Zubehörräumen außer Ansatz (§ 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV). Der im Dachgeschoß befindliche Balkon ist ebenfalls nicht bei der Ermittlung der Wohnfläche anzurechnen, da der Kläger in seiner Wohnflächenberechnung, die er dem Antrag auf Anerkennung als steuerbegünstigtes Familienheim beigefügt hat, den Dachgeschoßbalkon außer Ansatz gelassen hat und eine (hälftige) Anrechnung der Grundfläche von Balkonen und dergleichen nur auf Verlangen des Bauherrn vorzunehmen ist (§ 44 Abs. 2 II. BV).

33

Der im Untergeschoß des Familienheims des Klägers befindliche "Hobbyraum" ist nach seiner vom Berufungsgericht durch Augenschein festgestellten Beschaffenheit ebenfalls ein Zubehörraum im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV. Das Berufungsgericht hat seine Grundfläche deshalb zu Recht nicht berücksichtigt.

34

Das Familienheim des Klägers unterschreitet damit die maßgebliche Wohnflächengrenze von 156 qm und ist als steuerbegünstiges Familienheim anzuerkennen.

35

Zugleich hat der Kläger Anspruch auf die ebenfalls begehrte Bescheinigung über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c des Gesetzes über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau vom 30. Mai 1953, BGBl. I S. 273).

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl