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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1983, Az.: BVerwG 3 B 94.82

Bergrechtliche Gewerkschaft; Erwerber von Anteilsrechten; Schadensfeststellung; Antragsbefugnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 94.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 16.03.1982 - AZ: 2 K 223/81

Fundstellen

  • HFR 1985, 241-242
  • IFLA 1984, 20
  • JFLA 1984, 20-21
  • ZLA 1983, 134-136

Amtlicher Leitsatz

Der Erwerber von Anteilsrechten an einer bergrechtlichen Gewerkschaft, deren Vermögen bereits vor diesem Erwerb weggenommen worden war, ist hinsichtlich dieser früheren Wegnahme nicht antragsberechtigt.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. März 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil erweist sich als unbegründet. Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung keine rechtlichen Gesichtspunkte geltend gemacht, welche die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) rechtfertigen würden.

2

Entgegen der Meinung des Klägers beruht das angefochtene Urteil nicht deshalb auf einer Verletzung der Vorschrift des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, nach welcher das Urteil neben dem Tatbestand "die Entscheidungsgründe" enthalten muß, weil zwischen dem Zeitpunkt der Beratung des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils (16. März 1982) und demjenigen der Zustellung des Urteils (1. September 1982) ein Zeitraum von 24 Wochen liegt. Es trifft zwar zu, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem Urteil, auch wenn es im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO Entscheidungsgründe enthält, dennoch anzunehmen ist, es sei im Sinne des § 133 Nr. 5 und des § 138 Nr. 6 VwGO "nicht mit Gründen versehen", wenn der Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Verhandlung und der Urteilsberatung infolge einer ungewöhnlichen Verzögerung in der Absetzung der Urteilsgründe sowie sonstiger Umstände des jeweiligen Falles so weit gelöst erscheint, daß der schriftlichen Urteilsbegründung ein ausreichender Beurkundungswert nicht mehr zugesprochen werden kann (vgl. z.B. Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG 6 C 59.64 - BVerwGE 49, 61; Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1; Urteil vom 3. September 1982 - BVerwG 4 CB 20.82 - Buchholz 310 § 117 Nr. 19). Die Frage, bei welchem Zeitablauf von einer derart ungewöhnlichen Verzögerung die Rede sein kann, ist jedoch in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht geregelt und läßt sich auch nicht einheitlich, sondern nur nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles beantworten. Dabei liegt es auf der Hand, daß eine Verzögerung um so schwerer wiegt, je größer der zeitliche Abstand zwischen der Urteilsberatung und der Abfassung der Entscheidungsgründe ist. Denn mit zunehmendem Zeitablauf ist eine Übereinstimmung der beratenen mit den schriftlich niedergelegten Gründen immer weniger gewährleistet. Das wirkt sich dann auch bei der Beurteilung der sonstigen Umstände aus, die nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich zum Zeitablauf hinzutreten müssen, damit von einer schriftlich vorliegenden Urteilsbegründung anzunehmen ist, sie gebe das Beratungsergebnis nicht mehr mit der gebotenen Zuverlässigkeit wieder.

3

Nach diesen Maßstäben liegt hier kein Urteil vor, das als nicht mit Gründen versehen anzusehen wäre. Zwischen der Urteilsberatung am 16. März 1982 und der am 16. August 1982 getroffenen Anordnung, das von allen beteiligten Richtern unterzeichnete Urteil auszufertigen und zuzustellen, liegt eine Zeitspanne von 5 Monaten bzw. 22 Wochen und damit kein so erheblicher Zeitraum, daß sich schon daraus Zweifel ergeben, ob die Beurkundungsfunktion des Urteils noch hinreichend gewahrt ist (vgl. dazu Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 81.75 - BVerwGE 50, 278; Urteil vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 88.76 - Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 94). Zu dem Zeitablauf kommen auch keine besonderen Umstände hinzu, die etwaige Zweifel hätten zu der Annahme verdichten können, daß der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen dem Ergebnis der Beratung und den schriftlichen Urteilsgründen nicht mehr als gegeben anerkannt werden kann. Insoweit ist von Bedeutung, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur auf einen einzigen und verhältnismäßig unkomplizierten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt ist: der Kläger sei nicht gemäß § 12 BFG antragsberechtigt, weil er im Schadenszeitpunkt nicht Rechtsinhaber war. Hiernach kann unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und des Inhalts der Entscheidungsgründe nicht angenommen werden, daß § 138 Nr. 6 i.V.m. § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verletzt ist.

4

Es ist auch nicht ersichtlich, daß das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) beruht. Es ist zwar richtig, daß das Verwaltungsgericht das von ihm selbst als nicht entscheidungserheblich erachtete Vorbringen des Klägers zur Sach- und Rechtslage auch nicht in den Tatbestand seines Urteils aufgenommen hat. Dazu war es jedoch auch nicht verpflichtet. Es hat wegen der im Urteil nicht wiedergegebenen Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in zulässiger Weise auf seine Schriftsätze Bezug genommen. Deshalb kann aus der unterlassenen inhaltlichen Wiedergabe des Vorbringens im Urteil nicht der Schluß gezogen werden, das Gericht habe dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und auf seine Erheblichkeit geprüft, im übrigen ist nach den Entscheidungsgründen des Urteils das im Tatbestand unerwähnt gebliebene Vorbringen des Klägers für das Verwaltungsgericht auch nicht entscheidungserheblich gewesen.

5

Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Kläger als Antragsberechtigter angesehen werden kann. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil ausgeführt, daß nach § 12 BFG die Schadensfeststellung von Geschädigten im Sinne von § 229 LAG beantragt werden kann. Dies sind zunächst diejenigen natürlichen Personen, die als unmittelbar Geschädigte im Zeitpunkt des Schadenseintritts die Rechtsinhaber des verlorenen Wirtschaftsguts waren, oder in besonderen Fällen die Erben des unmittelbar Geschädigten. Nach den hier vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an welche im Falle der Zulassung der Revision das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich gebunden wäre, ist der vom Kläger behauptete Wegnahmeschaden an Anteilsrechten gemäß § 8 BFG bereits im Jahre 1947 eingetreten, während die vom Kläger als weggenommen angemeldeten Anteilsrechte erst in den Jahren 1961 und 1964 von ihm erworben worden sind. Bei dieser Sachlage hat das Verwaltungsgericht eine Antragsberechtigung des Klägers verneint, ohne daß sich daraus irgendwelche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben. Der im Jahre 1947 eingetretene Schaden kann nur von den Rechtsinhabern im Schadenszeitpunkt oder deren Erben geltend gemacht werden.

6

Es bedarf auch keiner grundsätzlichen Klärung, daß durch diese sich aus § 229 LAG ergebende Rechtslage hinsichtlich der Antragsberechtigung der Grundsatz der Gleichbehandlung gleichwertiger Sachverhalte (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt wird. Der Gesetzgeber war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, den Erwerber eines Wirtschaftsguts, das zwar einem Dritten weggenommen worden war, hinsichtlich dieser früheren Wegnahme als antragsberechtigt anzuerkennen. Nur in Fällen, in denen in der Person des Erwerbers eine erneute Wegnahme vorliegt, kann ein dadurch entstandener Schaden unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen berücksichtigt werden (vgl. § 15 a Abs. 3 LAG).

7

Ebensowenig ist klärungsbedürftig, daß nach § 229 Abs. 3 LAG antragsberechtigter Geschädigter nur eine natürliche Person sein kann. Ein Schaden, der durch die Wegnahme des Vermögens einer juristischen Person entstanden ist, kann nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von denjenigen natürlichen Personen geltend gemacht werden, die Rechtsinhaber der Anteile an diesem Vermögen im Schadenszeitpunkt waren (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 c BFG). Sofern diese Personen wegen des vom Kläger geltend gemachten Schadens Anträge gestellt haben, müssen sie diese weiterverfolgen.

8

Soweit der Kläger im übrigen die Verletzung materiellen Rechts - des Zivilrechts sowie des Gesellschafts- und Gemeinschaftsrechts - geltend macht, kann dies gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht zur Zulassung der Revision führen. Dies gilt auch hinsichtlich des Vertrags des Klägers, das Verwaltungsgericht habe das seinem Hilfsantrag zugrundeliegende Vorbringen nicht geprüft, daß wegen der unklaren Rechtslage von der Gewerkschaft, an welcher die verlorenen Anteilsrechte bestanden, ihrerseits rechtzeitig ein Antrag nach § 12 BFG gestellt worden sei. Abgesehen davon hat sich das Gericht auch mit diesem Vorbringen im Urteil befaßt, aber ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer entsprechenden Feststellung verneint.

9

Mithin ergibt sich, daß die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers unbegründet ist, so daß sie zurückgewiesen werden muß. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Schäfer
Schmidt