Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1983, Az.: BVerwG 2 C 55.80
Voraussetzungen für das Bestehen der Klagebefugnis eines Unternehmens auf Anerkennung als Selbsthilfeeinrichtung der Beamten; Vorliegen einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit eines Beamten für eine Selbsthilfeeinrichtung; Betreuung von Beamten zum Zwecke der Wohnungsfürsorge in Bausparangelegenheiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 55.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 21.09.1977 - AZ: 3 K 686/77
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.08.1980 - AZ: 1 A 2069/77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1984, 652-653 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Keine Klagebefugnis einer Bausparkasse für die "Anerkennung" als Selbsthilfeeinrichtung der Beamten im Sinne des (beamtenrechtlichen) Nebentätigkeitsrechts.
In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. August 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eine Bausparkasse, deren Geschäftsbereich sich nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Sie beabsichtigt, im Beamtenverhältnis stehende Mitarbeiter einzusetzen, um Beamte zum Zwecke der Wohnungsfürsorge in Bausparangelegenheiten zu betreuen. Sie beantragte im Oktober 1976 beim Bundesminister des Innern, sie als "Selbsthilfeeinrichtung der Beamten" anzuerkennen. Hiermit wollte sie klargestellt wissen, daß ihre Mitarbeiter, soweit sie Beamte sind, keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ausüben. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 28. Oktober und 22. Dezember 1976 und erneut durch Bescheid vom 15. Februar 1977 mit der Begründung ab, Feststellungen darüber, daß die Nebentätigkeit von Beamten unter anderem in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nicht genehmigungspflichtig sei, hätten nur innerdienstliche Wirkung und stellten keine staatliche oder behördliche "Anerkennung" der betreffenden Selbsthilfeeinrichtung mit verbindlicher Außenwirkung dar. Für den Bereich der Bundesverwaltung seien die Voraussetzungen einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit insoweit im allgemeinen dann als erfüllt angesehen worden, wenn eine Einrichtung dazu diene, ausschließlich Beamten, Richtern, Soldaten sowie Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen ideelle oder materielle Hilfe durch eine von Beamten oder Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes selbstverwaltete und unterhaltene Organisation zu gewähren. Diese Voraussetzungen (Ausschließlichkeits- und Selbstverwaltungsgrundsatz) erfülle die Klägerin nicht, da sich ihr Geschäftsbereich nicht auf den genannten Personenkreis beschränke.
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 22. Dezember 1976 und vom 15. Februar 1977 zu verpflichten, die Klägerin als Selbsthilfeeinrichtung der Beamten anzuerkennen, als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin fehle die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). § 66 Abs. 1 Nr. 4 BBG, wonach die (Neben-)Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nicht genehmigungspflichtig sei, diene nach Wortlaut, Regelungsstruktur, Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht den Interessen der dort genannten Organisationen. Soweit die Klägerin von dieser Vorschrift betroffen werde, handele es sich um bloße (wirtschaftliche) Reflexwirkungen. Eine Anerkennung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die Vorschrift regele nach ihrer systematischen Stellung einen Ausschnitt aus dem Dienstverhältnis. Aus diesem ergäben sich Rechte und Pflichten zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Ein etwaiger Streit um die Genehmigungsfreiheit einer Nebentätigkeit sei im Rechtsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn auszutragen. Dabei könne die Frage, ob die an der Nebentätigkeit des Beamten interessierte Stelle eine Selbsthilfeeinrichtung sei, inzident geprüft werden. § 66 Abs. 1 Nr. 4 BBG räume der Behörde kein Ermessen ein, das zumindest auch den Interessen Dritter zu dienen zu bestimmt sein könnte. Die Rechtsfolge der Genehmigungsfreiheit der Nebentätigkeit trete bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen unmittelbar ohne Genehmigungs-, Anerkennungs- oder Vollzugsakt ein. Die Selbsthilfeeinrichtungen würden weder vor Aufnahme der Nebentätigkeit noch bei deren Untersagung wegen Mißbrauchs (§ 66 Abs. 2 BBG) förmlich beteiligt oder angehört. Eine Untersagung durch den Dienstvorgesetzten dürfe nur im dienstlichen Interesse und ohne Berücksichtigung der Interessen Dritter erfolgen. § 66 Abs. 1 Nr. 4 BBG sei Ausdruck einer gesetzgeberischen Wertung, wonach der Nebentätigkeit in Gewerkschaften, Berufsverbänden und Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten generell keine Hinderungsgründe dienstrechtlicher Art entgegenstünden. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich lediglich, daß der Gesetzgeber die Genehmigungsfreiheit der Nebentätigkeit für Selbsthilfeeinrichtungen als im öffentlichen Interesse liegend angesehen habe. - Auch auf den Grundsatz der Gleichbehandlung könne sich die Klägerin für ihr Klagebegehren nicht berufen, weil die angeblich verletzte Norm des § 66 Abs. 1 Nr. 4 BBG ihr keine subjektiven Rechte einräume und nicht ihren Interessen diene. Entsprechendes gelte für das von der Klägerin angezogene Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, hier: ungehinderte gewerbliche Entfaltung. Art. 2 Abs. 1 GG schaffe ebensowenig wie Art. 3 Abs. 1 GG die für eine gerichtliche Kontrolle unerläßliche Beziehung zwischen der Klägerin und der von ihr begehrten Maßnahme, sondern setze eine solche voraus. Hiervon abgesehen sei die Beklagte bei ihren bisherigen Feststellungen zur Eigenschaft von Selbsthilfeeinrichtungen nach einem einheitlichen System - anknüpfend an die Merkmale der Ausschließlichkeit und Selbstverwaltung - verfahren. Die Klägerin erfülle diese Merkmale nicht, weil sie das Bausparkassengeschäft mit jedermann betreibe. Selbst wenn diese Verfahrensweise des Beklagten rechtswidrig sei, komme ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht in Betracht. Auf die Praxis anderer Behörden (Ministerien) komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
Die Klägerin hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren auf Anerkennung als Selbsthilfeeinrichtung der Beamten weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht im wesentlichen geltend, die ablehnende Entscheidung der Beklagten verletze Art. 3 Abs. 1 GG und die Fürsorgepflicht gemäß § 79 BBG.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne revisiblen Rechtsfehler entschieden, daß der Klägerin für ihr Begehren auf Anerkennung als Selbsthilfeeinrichtung der Beamten die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt. Regelungen über die Genehmigungsfreiheit von Nebentätigkeiten der Beamten und hierüber ergehende Entscheidungen des Dienstherrn dienen nicht den rechtlich geschützten Interessen der Klägerin.
Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4 BBG darf unter anderem die Nebentätigkeit eines Beamten in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden (vgl. auch § 42 Abs. 2 Nr. 4 BRRG und die entsprechenden Vorschriften in den Beamtengesetzen der Länder). Die Tätigkeit des Beamten in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten unterliegt damit - als Ausnahme vom Grundsatz des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BBG - auch dann nicht der Genehmigungspflicht, wenn sie gegen Vergütung ausgeübt wird (vgl. Plog-Wiedow-Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 66 Rz 9). Sie findet ihre gesetzliche Grenze in § 66 Abs. 2 BBG. Hiernach bleibt die dienstliche Verantwortlichkeit des Beamten unberührt; der Dienstvorgesetzte ist verpflichtet, Mißbräuchen entgegenzutreten. Maßgebend für ein Einschreiten des Dienstherrn sind hierbei ausschließlich dienstliche Interessen (vgl.Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG 2 C 2.69 - [Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 4]; BVerwGE 40, 11 [BVerwG 16.03.1972 - BVerwG II C 12/71] [16]). Insoweit steht diese Regelung in Ergänzung zu § 65 Abs. 2 BBG, wonach die Genehmigung einer (genehmigungspflichtigen) Nebentätigkeit nur versagt werden darf, wenn von ihr eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (dienstliche Leistungen, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten oder andere dienstliche Interessen) zu besorgen ist (vgl. hierzu BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78] [256 f.] mit weiteren Nachweisen; zu den im übrigen unterschiedlichen Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit und für das Einschreiten gegen den Mißbrauch einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit vgl. BVerwGE 40, 11 [BVerwG 16.03.1972 - BVerwG II C 12/71] [14 f.]). Eine Beeinträchtigung solcher Interessen liegt insbesondere nicht ohne weiteres dann vor, wenn der Beamte durch die Nebentätigkeit in Wettbewerb zu dritten Personen tritt und diese dadurch in ihren Erwerbschancen geschmälert werden (vgl. BVerwGE 12, 34 [BVerwG 26.01.1961 - BVerwG II C 108.59] [36 f.];Urteil vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [Buchholz 237.90 § 81 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein Nr. 1]). Hieraus folgt, daß ein Dritter die einem Beamten erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung nicht angreifen kann: Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Nebentätigkeit dienen einem angemessenen Ausgleich zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten individuellen Grundrecht des einzelnen Beamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und den durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78] [256]); sie schützen dienstliche (öffentliche) Interessen und begründen jedenfalls für außenstehende Dritte keine individuelle Rechtsposition (vgl. auch OVG Hamburg, NJW 1964, 834 f. [OVG Hamburg 08.08.1963 - OVG Bf. II 103/62]; Fürst, GKÖD I Teil 1, K § 66 Rz 16). Entsprechendes gilt auch für die Zulassung genehmigungsfreier Nebentätigkeiten durch den Gesetzgeber und für die Auswahl der Gründe, die dem Dienstherrn Anlaß zum Einschreiten gegen Mißbräuche geben können. Zwar liegt § 66 BBG eine Abwägung der Interessen des öffentlichen Dienstes nicht nur mit dem Grundrecht des Beamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zugrunde, sondern es ging auch darum, die Interessen des öffentlichen Dienstes mit anderen anerkennenswerten Interessen - seien es solche des Beamten allein oder seien es auch solche des Dienstherrn oder einer breiteren Allgemeinheit - in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerwGE 40, 11 [BVerwG 16.03.1972 - BVerwG II C 12/71] [15]). Individualinteressen Dritter, insbesondere soweit diese von der Nebentätigkeit des Beamten begünstigt oder benachteiligt werden, schützt die Regelung indessen eindeutig nicht. Demzufolge hat auch der Dienstherr bei der Anwendung des § 66 BBG nicht die individuellen Interessen dieser Dritten zu beachten.
Hiervon ausgehend kann die Klägerin ihr Begehren auf "Anerkennung" als Selbsthilfeeinrichtung nicht auf die beamtenrechtlichen Vorschriften über genehmigungsfreie Nebentätigkeiten der Beamten stützen. Dabei kann offenbleiben, ob eine solche "Anerkennung", die sich zu einer bestimmten - beamtenrechtlich erheblichen - Eigenschaft der Klägerin äußern würde, an sich erfolgen und welche Wirkung ein entsprechender Ausspruch der Beklagten entfalten könnte. Die einschlägigen beamtenrechtlichen Bestimmungen räumen allein den Beamten ein Recht darauf ein, ohne Genehmigung des Dienstherrn innerhalb der Grenzen des § 66 Abs. 2 BBG für eine Selbsthilfeeinrichtung der Beamten tätig zu sein. Die Klägerin mag ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran haben, daß Beamte für sie ohne Genehmigung ihres Dienstherrn arbeiten dürfen. Dieses wirtschaftliche Interesse erhält aber durch die beamtenrechtliche Regelung über Umfang und Grenzen genehmigungsfreier Nebentätigkeit keinen rechtlichen Schutz.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 79 BBG). Diese besteht im Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Die Klägerin ist nicht befugt, etwaige hieraus abgeleitete Ansprüche derjenigen Beamten, die für sie tätig sein wollen, im eigenen Namen klageweise geltend zu machen.
Da der Dienstherr bei Anwendung des § 66 BBG nicht auch die Individualinteressen der von einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit der Beamten berührten Dritten zu wahren hat, scheidet ferner eine Verletzung des Rechts der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einschließlich des Schutzes vor der Auferlegung ungerechtfertigter Wettbewerbsnachteile (Art. 2 Abs. 1 GG, § 826 BGB) durch Vorenthaltung der begehrten Anerkennung als Selbsthilfeeinrichtung aus.
Auch soweit die Klägerin ihr Klagebegehren auf Art. 3 Abs. 1 GG stützt, ergibt sich hieraus nicht ihre Klagebefugnis. Nach den für das Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte allerdings in anderen Fällen "Feststellungen zur Eigenschaft von Selbsthilfeeinrichtungen" getroffen. Ob dies in der Form von Schreiben an nachgeordnete Behörden und/oder an Beamte geschehen ist oder ob die Beklagte "Anerkennungen" der Eigenschaft als Selbsthilfeeinrichtung gegenüber einzelnen Unternehmen ausgesprochen hat, kann hier auf sich beruhen. Ist das erstere der Fall, so kann die Klägerin schon aus den bisher dargelegten Gründen nicht verlangen, daß eine solche Erklärung auch hinsichtlich ihres Unternehmens erfolgt. Selbst wenn aber eine generelle Feststellung des Inhalts, daß ein bestimmtes Unternehmen Selbsthilfeeinrichtung im Sinne des Nebentätigkeitsrechts ist und Beamte für dieses ohne Nebentätigkeitsgenehmigung tätig sein dürfen, an sich zulässig ist und die Beklagte von der Möglichkeit einer solchen Erklärung gegenüber anderen Unternehmen bereits Gebrauch gemacht hat, ergibt sich daraus kein klageweise geltend zu machender Anspruch der Klägerin, ebenfalls eine solche "Anerkennung" zu erhalten. Ob die Beklagte solche (generellen) Erklärungen, daß die Nebentätigkeit von Beamten für bestimmte Unternehmen nach dem geltenden Beamtenrecht nicht genehmigungspflichtig ist, abgeben will, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Klägerin könnte einen Anspruch auf fehlerfreien - insbesondere willkürfreien - Gebrauch dieses Ermessens nur geltend machen, wenn die Regelung, die der Verwaltung ein Ermessen einräumt, zumindest auch ihren individuellen Interessen zu dienen bestimmt wäre (vgl. BVerwGE 39, 235 [BVerwG 07.01.1972 - BVerwG IV C 49.68] [237] mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Klägerin den von der Beklagten gegenüber anderen Unternehmen angelegten Maßstäben entspricht und ob in anderen Fällen "Anerkennungen" von der Beklagten im Widerspruch zu § 66 Abs. 1 Nr. 4 BBG ausgesprochen worden sein sollten.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller