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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1983, Az.: BVerwG 7 B 85/82

Vereinbarkeit von § 13 Abs. 1 der Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPO) i.d.F. 9. Mai 1975 mit Bundesrecht; Zulassung eines Wiederholers i.R.e. juristischen Staatsprüfung zur Teilnahme an einer mündlichen Prüfung bei Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,5 Punkten und Bestehen von mindestens vier Aufsichtsarbeiten mit der Note ausreichend

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1983
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 85/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 02.12.1981 - AZ: 7 K 97/81
VGH Baden-Württemberg - 08.03.1982 - AZ: 9 S 85/82

Fundstelle

  • DÖV 1983, 817

Amtlicher Leitsatz

JAPO BW § 13 Abs. 1 von 09.05.1975 verstößt nicht gegen Bundesrecht, soweit er auch für Wiederholer die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer von dem Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,5 Punkten davon abhängig macht, daß der Prüfling in mindestens vier Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend erreicht hat.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Mai 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger nahm im Frühjahr 1981 als Wiederholer an der Ersten juristischen Staatsprüfung teil. Durch Bescheid vom 12. Mai 1981 teilte ihm das Landesjustizprüfungsamt mit, daß er in der schriftlichen Prüfung zwar einen Gesamtdurchschnitt von 3,5 Punkten, jedoch nicht in mindestens vier Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend erreicht habe (Einzelnoten: 8,5; 0; 3; 2; 3; 7; 2,5; 2 Punkte). Er sei daher von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und habe die Erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden.

2

Die hiergegen erhobene Klage war in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg. Der Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, kann ebenfalls nicht stattgegeben werden. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

3

Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob § 13 Abs. 1 der Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPO) in der Fassung vom 9. Mai 1975 (GBl. S. 386) mit höherrangigem Recht - nämlich mit Art. 12 und Art. 3 GG, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Recht auf ein faires Prüfungsverfahren - vereinbar ist, soweit er auch für Wiederholer die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer von dem Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,5 Punkten davon abhängig macht, daß der Prüfling in mindestens vier Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend erreicht hat. Diese Frage verleiht der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn sie ist ohne weiteres zu bejahen.

4

Bei der Festlegung der Anforderungen für das Bestehen der juristischen Staatsprüfungen hat der Normgeber - wie bei anderen Prüfungen auch - einen weiten Gestaltungsspielraum. Er verstößt nur dann gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), wenn er Anforderungen stellt, die zu dem Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen. Durch die Erste juristische Staatsprüfung soll gemäß § 4 JAPO festgestellt werden, ob der Kandidat das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist; das Studienziel ist erreicht, wenn der Kandidat das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Bezügen verfügt. Gemessen an diesem - zulässigen - Prüfungszweck sind die Anforderungen des§ 13 JAPO nicht überhöht.

5

§ 13 JAPO setzt für den schriftlichen Prüfungsteil in der Gestalt von zwei nebeneinander zu erfüllenden Bestehensvoraussetzungen ein Mindestmaß an Leistungen fest, ohne das die Prüfung insgesamt nicht bestanden werden kann. Die erste Bestehensvoraussetzung ist das Erreichen eines Gesamtdurchschnitts von mindestens 3,5 Punkten, also eines Durchschnitts, der zwischen den Noten mangelhaft (1 bis 3 Punkte) und ausreichend (4 bis 6 Punkte) liegt. Als zweite Bestehensvoraussetzung muß in mindestens vier von insgesamt acht Aufsichtsarbeiten wenigstens die Note ausreichend erreicht werden. Beide Bestehensvoraussetzungen liegen somit unterhalb des Leistungsstandes, mit dem der Nachweis erbracht werden kann, daß das Studienziel insgesamt oder in dem mit den Prüfungsarbeiten erfaßten Teilbereichen erreicht ist. Denn wer nicht einmal den Gesamtdurchschnitt von 3,5 Punkten erreicht, liegt damit unterhalb der Bestehensgrenze von 4,0 Punkten, die mit der Prüfungsgesamtnote nach § 16 JAPO erreicht werden muß; und wer in mehr als der Hälfte der Arbeiten keine ausreichenden Leistungen zeigt, hat insoweit nicht nachweisen können, daß er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse verfügt. Zu verlangen, daß wenigstens die Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten trotz vorhandener Mängel noch den durchschnittlichen Anforderungen entspricht (vgl.§ 12 JAPO), ist nicht überzogen. Ebenso wie mit der Bestehensvoraussetzung eines Gesamtdurchschnitts von 3,5 Punkten konnte der Verordnunggeber deshalb, ohne hiermit das Übermaßverbot zu verletzen, denjenigen von der mündlichen Prüfung - und damit von der Chance der Verbesserung des Gesamtdurchschnitts seiner Leistungen - ausschließen, der nicht in wenigstens vier Aufsichtsarbeiten eine ausreichende (oder bessere) Note erzielt hat, selbst wenn einzelne Arbeiten besser als ausreichend bewertet worden sind. Unter dem Aspekt der Berufsfreiheit in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nichts dagegen einzuwenden, daß der Verordnunggeber einen Prüfling als ungeeignet betrachtet, der im schriftlichen Prüfungsteil nicht einmal jenen Mindeststandard erreicht hat. Das gilt um so mehr, als dem schriftlichen Prüfungsteil, wie sich aus§ 16 Abs. 2 JAPO ergibt, bei der Gesamtwertung im Verhältnis zur mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht zukommt.

6

Daß es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn eins Prüfungsordnung das Bestehen der Prüfung nicht allein von der Erreichung eines bestimmten Notendurchschnitts abhängig macht, sondern außerdem für einzelne Prüfungsteile mindestens ausreichende Leistungen fordert, ergibt sich bereits aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. die in der Beschwerde zitierten Beschlüsse vom 30. Mai 1979 -BVerwG 7 B 47.79 -, vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - und vom 4. November 1980 - BVerwG 7 B 227.80 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 110, 130 und 132). Die hier in Frage stehende Entscheidung des Verordnunggebers erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt als unverhältnismäßig, daß der schriftliche Prüfungsteil nur aus Aufsichtsarbeiten besteht und eine Hausarbeit nicht vorgesehen ist. Auch wenn es zutrifft, daß manche Prüflinge ihre Fähigkeiten in einer schriftlichen Hausarbeit besser entfalten können als in schriftlichen Klausurarbeiten, war der Verordnunggeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, als "Ausgleich" für die fehlende Hausarbeit auch für den Fall des Versagens im schriftlichen Prüfungsteil noch die mündliche Prüfung zur Verfügung zu stellen und vorzusehen, daß die nicht ausreichenden schriftlichen Leistungen durch bessere mündliche Leistungen kompensiert werden können. Vielmehr bewegt er sich innerhalb seines Gestaltungsspielraums, wenn er von jedem Prüfling ein Mindestmaß an Fähigkeit verlangt, auch unter Zeitdruck seine Gedanken schriftlich niederzulegen, zumal da es sich sowohl bei dem Zwang zur schriftlichen Formulierung wie auch bei dem Arbeiten unter Zeitdruck für kaum einen der juristischen Berufe um berufsfremde Anforderungen handelt. Hier einen Mindeststandard festzusetzen, ohne den die Prüfung nicht bestanden werden kann, ist auch dann nicht verfassungswidrig, wenn der Prüfling in der mündlichen Prüfung bessere Leistungen erbringen könnte.

7

Desgleichen ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Verordnunggeber für die Wiederholungsprüfung dieselben Bestehensvoraussetzungen vorgesehen hat wie für die Erstprüfung. Daß sich das Bewußtsein eines Wiederholers, die letzte Chance wahrzunehmen, als eine starke psychische Belastung auswirken kann, liegt auf der Hand. Ebenso wie die Prüfungssituation die Prüflinge je nach ihrer psychischen Konstitution unterschiedlich belastet, sind aber auch die Auswirkungen jenes Bewußtseinszustandes individuell verschieden. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß das Bewußtsein der letzten Chance sich auf Prüflinge stets leistungsmindernd auswirkt. Deshalb läßt sich aus dem Grundgesetz auch nicht ein allgemeines prüfungsrechtliches Gebot ableiten, daß die Anforderungen für das Bestehen einer Wiederholungsprüfung, wenn eine weitere Wiederholung nicht möglich ist, geringer sein müssen als bei der Erstprüfung. Der Verordnunggeber hält sich vielmehr innerhalb seines Gestaltungsspielraums, wenn er an Wiederholer dieselben Anforderungen stellt wie an Erstprüflinge. Er war rechtlich nicht gehindert, die früher geltende Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 der JAPO in der Fassung vom 24. März 1972 (GBl. S. 144), wonach Teilnehmer an der Wiederholungsprüfung in jedem Fall mündlich geprüft werden, abzuschaffen.

8

Die Regelung des § 13 Abs. 1 JAPO verstößt ferner nicht gegen den Gleichheitssatz, auch nicht in seiner Ausprägung als Grundsatz gleicher Prüfungschancen. Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht verletzt, wenn Sachverhalte, die sich nach einem von der Rechtsordnung gebilligten Kriterium unterscheiden, dieser Unterscheidung entsprechend unterschiedlich behandelt werden. Die Bestehensregel des § 13 JAPO ist - wie dargelegt - mitArt. 12 Abs. 1 GG vereinbar und deshalb für den Prüfungserfolg oder -mißerfolg ein zulässiges Unterscheidungskriterium. Mithin verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, daß bei ihrer Anwendung - wie in den von der Beschwerde angeführten Beispielsfällen - der Prüfling, der die Bestehensvoraussetzungen gerade noch erfüllt, die Prüfung besteht, während für den Prüfling, der diese Voraussetzungen - wenn auch nur knapp - verfehlt, das Nichtbestehen die Folge ist.

9

Schließlich geht die Auffassung der Beschwerde fehl,§ 13 Abs. 1 JAPO verstoße gegen das Recht des Prüflings auf ein faires Prüfungsverfahren. Das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (§ 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende Fairnessgebot (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 29. Februar 1980 - BVerwG 7 B 12.80 -, Buchholz a.a.O. Nr. 126, m.w.N.) richtet sich an den Prüfer. Es gebietet ihm, darauf Bedacht zu nehmen, daß das Prüfungsverfahren - im Rahmen der gegebenen Prüfungsvorschriften - einen einwandfreien Verlauf nimmt. Ob die Bestehensvoraussetzungen rechtlich einwandfrei sind, ist hingegen mit dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Dem Rechtsstaatsprinzip wird insoweit mit der Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Genüge getan. Überhöhte oder anderweitig nicht gerechtfertigte ("unfaire") Bestehensvoraussetzungen würden schon einer Nachprüfung anhand dieses Maßstabes nicht standhalten. Ist aber - umgekehrt - eine Bestehensregel, wie hier, nach diesem Maßstab unbedenklich, so kann sie nicht mit dem Hinweis auf das Fairnessgebot in Frage gestellt werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass