Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.1980, Az.: BVerwG 7 B 227.80
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 227.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 18514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 27.11.1979 - AZ: 12 K 3544/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.08.1980 - AZ: 17 A 361/80
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. August 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der sich in den Jahren 1977/78 zum dritten Mal der zweiten juristischen Staatsprüfung vor dem beklagten Prüfungsamt unterzog, begehrt im wesentlichen die Aufhebung der Prüfungsentscheidung, mit der die Prüfung des Klägers im Prüfungstermin vom 17. August 1978 endgültig für nicht bestanden erklärt wurde, sowie die Verpflichtung des Beklagten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Klage und Berufung waren erfolglos.
Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Eine solche Bedeutung glaubt die Beschwerde einmal daraus herleiten zu können, daß "der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten nach Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG eklatant verletzt wurde" (S. 2 der Beschwerdeschrift). Worin diese Verletzung liegen soll, ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen; es fehlt insoweit an der geforderten Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und dazu BVerwGE 13, 90 [91]), so daß die Beschwerde hinsichtlich dieses Beschwerdegrundes schon deswegen keinen Erfolg haben kann, überdies liegt der gerügte Verstoß, der sich - wie den Andeutungen in der Beschwerdeschrift entnommen werden kann - aus der nach Meinung der Beschwerde fehlerhaften Anwendung des § 31 Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes - JAG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. 200) ergeben soll, nicht vor. Das Berufungsgericht hat die genannte Vorschrift dahin ausgelegt, daß sie keine Anwendung finde auf das - im vorliegenden Fall gegebene - sogenannte Blockversagen; es hat im einzelnen unter Verwertung der Entstehungsgeschichte des Juristenausbildungsgesetzes dargelegt, mit der Zielsetzung des Gesetzes stehe es im Einklang, wenn sich der Gesetzgeber dagegen entschieden hat, "die Vergünstigungen für diejenigen, die nicht im èDoppelblockè versagt haben, auch im Rahmen des Blockversagens zu gewähren"; die Absicht, zu verhindern, daß Kandidaten, die tatsächlich nicht mehr zum Beruf des Juristen geeignet seien, das zweite Staatsexamen bestünden, lasse in solchen Fällen auch die Nichtgewährung von Vergünstigungen - wie sie § 31 Abs. 4 JAG mit der Möglichkeit einer Punktwertverbesserung eröffnet - als sachgerecht erscheinen. Diese revisionsgerichtlich nicht zu beanstandende Würdigung ergibt, daß der Ausschluß der Fälle des Blockversagens von der Vergünstigungsmöglichkeit des § 31 Abs. 4 JAG auf sachlichen Gründen beruht und damit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Entgegen der Ansicht, die der früher für das Prüfungsrecht zuständig gewesene 5. Senat des Berufungsgerichts in seinem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 8. Juli 1977 - V A 1174/76 - vertritt; fehlt es nicht an einem einleuchtenden Grund dafür, daß einem Prüfling, der ohne Blockversagen eine Abschlußnote im Bereich von 5,01 - 5,50 Punkten erzielt hat, die Möglichkeit der Punktwertverbesserung nach § 31 Abs. 4 JAG eingeräumt wird, während sie einem Prüfling vorenthalten bleibt, dessen Abschlußnote 5,00 Punkte nicht übersteigt, der also insgesamt günstiger abgeschnitten, aber in einem Doppelblock versagt hat. Es liegt im prüfungsrechtlichen Regelungsermessen und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, auch nicht in seiner Ausprägung als Grundsatz gleicher Prüfungschancen, wenn das Bestehen der Prüfung ohne Rücksicht auf den vom Prüfling erreichten arithmetischen Durchschnitt der Notenwerte aller Einzelleistungen maßgeblich von dem Mindesterfordernis hinreichender Leistungen in mehreren Prüfungsteilen abhängig gemacht wird (vgl. Beschluß des beschließenden Senats vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - mit weiteren Hinweisen). Von daher leuchtet ein, daß dem Prüfling mit Blockversagen die Möglichkeit der Punktwertverbesserung nach § 31 Abs. 4 JAG auch dann nicht zugestanden werden muß, wenn er in seiner (fiktiven) Abschlußnote ein besseres Ergebnis erzielt als der Prüfling ohne Blockversagen.
Zu Unrecht sieht die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung weiter darin, daß das Berufungsurteil gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße und damit zugleich auf einem schwerwiegenden Verfahrensmangel beruhe. Entgegen der Auffassung der Beschwerde bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, den Großen Senat des Oberverwaltungsgerichts zur Entscheidung anzurufen. Es kann dabei offenbleiben, ob es hier angesichts der Auffassung des Klägers, Bundesverfassungsrecht in Gestalt des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 12 Abs. 1 GG gebiete die Anwendung des § 31 Abs. 4 JAG auf seinen Fall, überhaupt um eine Frage des Lendesrechts ging, deren Entscheidung nach § 12 Abs. 1 VwGO erst die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 11 VwGOüber den Großen Senat zur Folge hat. Entscheidend ist jedenfalls, daß der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts, von dessen Entscheidung das Berufungsgericht abgewichen ist, für die Materie des Prüfungsrechts nicht mehr zuständig ist; unerheblich ist demgegenüber, daß nunmehr zwei Senate zuständig sind, nämlich neben dem 17. Senat, der das Berufungsurteil erlassen hat, auch der 15. Senat. Eine Vorlage wäre nur dann nötig gewesen, wenn der 15. Senat sich das Urteil des 5. Senats vom 8. Juli 1977 zu eigen gemacht hätte und damit der 17. Senat von einer Entscheidung des nunmehr auch zuständigen 15. Senats abgewichen wäre. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 9, 179 (181/182), auf die sich die Beschwerde bezieht, ergibt nichts dafür, daß eine Vorlage an den Großen Senat des Oberverwaltungsgerichts notwendig gewesen wäre. Der Umstand, daß es sich "bei der Rechtsfrage der Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ... um ein allgemeines Problem" (so die Beschwerdeschrift S. 5) handeln mag, ändert nichts daran, daß das Berufungsgericht nicht in einer konkreten Rechtsfrage von Entscheidungen anderer Senate des Oberverwaltungsgerichts außer der des 5. Senats, der jedoch nicht mehr für die Entscheidung der hier erheblichen konkreten Rechtsfrage zuständig ist, abgewichen ist. Hier betrifft das streitige Rechtsproblem allein die Sachgebiete des 15. und 17. Senats, nicht hingegen das allgemeine Problem der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 12 Abs. 1 GG.
Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Mit dem Hinweis in der mündlichen Verhandlung, das Gericht werde die Rechtsauffassung des erwähnten Urteils vom 8. Juli 1977 einer Überprüfung unterziehen, hat der Vorsitzende allen etwa aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fließenden Erfordernissen Rechnung getragen. Mit diesem Hinweis mußte auch für den Kläger klar sein, daß innerhalb des Berufungsgerichts jedenfalls Zweifel an der Richtigkeit jener Entscheidung bestanden. Darauf konnte sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht einstellen. Von einer Überraschungsentscheidung konnte unter diesen Umständen keine Rede sein. Es kommt hinzu, daß die Beschwerde nicht vorträgt, was von Seiten des Klägers zu Fragen des materiellen Rechts vorgebracht worden wäre, falls ihm das Gericht die im angefochtenen Urteil niedergelegte Rechtsauffassung im einzelnen bekanntgemacht hätte, was übrigens erst nach einer abschließenden Beratung möglich gewesen wäre. Der Antrag auf Anrufung des Großen Senats des Oberverwaltungsgerichts wegen einer beabsichtigten Abweichung, den die Beschwerde lediglich erwähnt, hätte angesichts der vom Vorsitzenden angekündigten "Überprüfung" auch ohne nähere Kenntnis der dafür in Betrracht kommenden Gründe gestellt werden können und hätte überdies nach dem oben Gesagten keinen Erfolg haben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Dr. Franßen