Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.1983, Az.: BVerwG 7 B 25.82
Prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum; Rechtmäßigkeit des Staffindens der mündlichen und der praktischen Prüfung (sowie der Wiederholungsprüfung) im Fach Zahnersatzkunde vor einem einzigen (und demselben) Prüfer; Anforderungen an die Prüfungsniederschrift
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.04.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 25.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 31.07.1979 - AZ: V E 35/79
- VGH Hessen - 26.10.1981 - AZ: VI OE 56/79
Rechtsgrundlagen
- § 13 ZPrüfO
- § 14 ZPrüfO
- § 25 ff. ZPrüfO
- § 15 Abs. 5 HRG
- § 132 Abs. 2 VwGO
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. April 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hatte im Frühjahr 1978 die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden, weil seine Leistungen im Fach Zahnersatzkunde von dem Prüfer Prof. Dr. Lehmann mit der Note "nicht genügend" (5) bewertet worden waren. Die Wiederholungsprüfung in diesem Fach, die im Sommer 1978 von demselben Prüfer abgenommen wurde, führte wiederum zu der Beurteilung "nicht genügend" (5). Darauf teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger mit, daß er die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden habe und zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen werde.
Mit seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage beantragte der Kläger, den Beklagten zu einer positiven Prüfungsentscheidung, hilfsweise zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, weiter hilfsweise zur Zulassung zu einer erneuten Wiederholungsprüfung unter einem anderen Prüfer zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
1.
Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Rechtssache, weil die Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) - ZPrüfO - in der Fassung der Verordnung vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 417) - die späterenÄnderungen durch die Verordnungen vom 22. April 1971 (BGBl. I S. 379) und 1. März 1973 (BGBl. I S. 173) sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung - den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum verfahrensrechtlich "völlig ungezügelt" gelassen habe und deshalb gegen Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 GG verstoße. In der Beschwerdeschrift wird die Verfassungswidrigkeit der Prüfungsordnung für Zahnärzte und der auf ihr beruhenden Prüfungsentscheidung im einzelnen daraus hergeleitet, daß nach der Prüfungsordnung nicht grundsätzlich eine Kollegialprüfung vorgesehen sei, sondern die mündliche und die praktische Prüfung im Fach Zahnersatzkunde vor einem einzigen Prüfer stattfinde und auch in der Wiederholungsprüfung der Prüfer der ersten Prüfung allein prüfe; daß die Vorschriften über das Prüfungsprotokoll mangelhaft seien; daß der Beurteilungsspielraum des Prüfers sowohl hinsichtlich der Auswahl des Prüfungsstoffs als auch hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Prüfungsbestandteile normativ ungebunden sei und daß der Kandidat auf Antrag die Wiederholungsprüfung vor einem anderen Prüfungsamt ablegen und damit faktisch den Wiederholungsprüfer frei wählen könne. Diese Fragen verleihen der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit in späteren Schriftsätzen weitere Gründe angeführt sind, müssen diese außer Betracht bleiben, weil die Schriftsätze erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen sind (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Der beschließende Senat hält die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerde gegen die Rechtsgültigkeit der Prüfungsordnung für Zahnärzte für unbegründet und ein Revisionsverfahren mangels klärungsbedürftiger Rechtsfragen für nicht erforderlich. Es mag zwar erstrebenswert sein, die Objekivität einer Leistungsbewertung dadurch zu verbessern, daß man sie nicht einem einzelnen Prüfer, sondern mehreren Prüfern überläßt. Eine Regel, wie sie für Hochschulprüfungen nunmehr in § 15 Abs. 5 des Hochschulrahmengesetzes enthalten ist, gilt für die hier in Frage stehende zahnärztliche Vorprüfung, eine staatliche Prüfung, jedoch nicht. Sie läßt sich insbesondere nicht unmittelbar dem Grundgesetz entnehmen. Denn daß eine Leistungsbewertung nur dann dem Grundsatz der Chancengleichheit und dem Rechtsstaatsprinzip gerecht werden kann, wenn sie von mehreren Prüfern vorgenommen wird, trifft nicht zu. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt es nicht gegen die in der Beschwerde angeführten Grundrechte und Verfassungsgrundsätze, wenn eine Prüfungsordnung nicht grundsätzlich eine Kollegialprüfung vorsieht, sondern die Bewertung von Prüfungsleistungen durch nur einen Prüfer vorschreibt. Der beschließende Senat hat bereits in dem Beschluß vom 17. Juli 1974 - BVerwG 7 B 35.74 - (teilweise abgedruckt in DöV 1974, 752) unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 14. Juni 1963 (BVerwGE 16, 154[BVerwG 14.06.1963 - BVerwG VII C 68.62] [156]) festgestellt, daß eine Regelung, nach der eine Arbeit von einem einzelnen Prüfer allein bewertet wird, bundesrechtlich nicht ausgeschlossen ist (ebenso Urteil vom 28. September 1971 - BVerwG 6 C 41.68 -in Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 47). Auch in dem Urteil vom 1. Oktober 1971 (BVerwGE 38, 322[BVerwG 01.10.1971 - BVerwG VII C 5.71]) ist der beschließende Senat davon ausgegangen, daß die - inzwischen außer Kraft getretene - Bestallungsordnung fürÄrzte vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1334), die für dieärztliche Vorprüfung ebenfalls für jedes Fach nur einen einzelnen Prüfer vorsah (vgl. §§ 30 ff. in der Fassung der Verordnung vom 14. Juli 1957, BGBl. I S. 773), verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Zwischen der Erstprüfung und der Wiederholungsprüfung besteht hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen insoweit kein Unterschied. Auch gibt es keinen bundesrechtlichen Grundsatz, daß die Wiederholungsprüfung von einem anderen Prüfer abzunehmen ist.
Hinsichtlich der Anforderungen an die Prüfungsniederschrift bestehen keine bundesrechtlichen, etwa aus dem Verfassungsrecht abzuleitenden Grundsätze, nach denen sich die hier einschlägigen Vorschriften der §§ 13 und 14 ZPrüfO als unzureichend erweisen würden. Diese Bestimmungen, die nur die Protokollierung der Formalien (Name des Prüfers, Prüfungsfach, Prüfungstag und Leistungsbeurteilung) vorschreiben, entsprechen inhaltlich dem § 18 der Bestallungsordnung für Ärzte. Der Senat hat in dem erwähnten Urteil vom 1. Oktober 1971 weder im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG noch hinsichtlich anderer rechtsstaatlicher Grundsätze Anlaß gesehen, jene Vorschrift als unzureichend zu verwerfen. Der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Urteil vom 16. Dezember 1970 - III/2 E 296/68 -[DVBl. 1971, 287]), die aus dem Rechtsstaatsprinzip die Notwendigkeit einer Niederschriftüber den inhaltlichen Ablauf mündlicher Prüfungen gefolgert hatte, ist der beschließende Senat in seinem Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 7 C 51.70 - (BVerwGE 38, 105[BVerwG 07.05.1971 - BVerwG VII C 51.70] [117]) entgegengetreten. Neue Gesichtspunkte, deren Klärungsbedürftigkeit die Zulassung der Revision erforderten, hat die Beschwerde nicht aufgezeigt.
Nicht klärungsbedürftig ist ferner die Frage, ob die von der Beschwerde so genannte "normative Ungebundenheit" des Beurteilungsspielraums der Prüfer zu beanstanden ist. Der Prüfungsstoff der zahnärztlichen Vorprüfung ist in § 28 ZPrüfO festgelegt, Die Umschreibung der Fertigkeiten und Kenntnisse, die der Prüfling im Fach Zahnersatzkunde nachzuweisen hat (§ 28 Abs. 5 ZPrüfO), ist hinreichend bestimmt. Davon ist der Senat auch in dem Urteil vom 26. November 1976 (BVerwGE 51, 331 = NJW 1977, 347 [BVerwG 26.11.1976 - VII C 6/76] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 77) ausgegangen. Innerhalb des durch die Prüfungsordnung gezogenen Rahmens hat der Prüfer die Prüfungsaufgaben auszuwählen. Dabei ist es - entgegen der Beschwerde - nicht zu beanstanden, daß es seinem pädagogischen Ermessen anheimgegeben ist, ob er im Fach Zahnersatzkunde vier einzelne Phantomarbeiten verlangt oder aber vier Phantomarbeiten, die derart in Zusammenhang stehen, daß man sie insgesamt als eine größere Arbeit bezeichnen könnte. Zu Unrecht rügt die Beschwerde ferner, daß die Prüfungsordnung keine Vorschriften über die Gewichtung der Prüfungsteile im Fach Zahnersatzkunde enthält. Es gibt keinen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, der es verbietet, die Gewichtung der Teile einer Prüfung in einem Prüfungsfach dem Beurteilungsermessen des Prüfers zu überlassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Prüfungsteile im Prüfungsmodus gleich sind oder ob sie sich in der Prüfungsart - wie im Fach Zahnersatzkunde -unterscheiden. Es bestehen auch keine rechtsstaatlichen Bedenken dagegen, daß der Normgeber die Frage der Kompensation guter und schlechter Leistungen in einem Prüfungsfach dem Beurteilungsermessen des Prüfers anheimgibt. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung jedenfalls dann von besonders wichtigen Einzelleistungen abhängig gemacht werden darf, wenn dies der Prüfungszweck gebietet.
Die von der Beschwerde behauptete großzügige Praxis der Prüfungsämter bei der Anerkennung eines Ausnahmegrundes für die Ablegung der Wiederholungsprüfung bei einem anderen Prüfungsausschuß ist ebenfalls kein Grund, die Rechtsgültigkeit der Prüfungsordnung für Zahnärzte in Frage zu stellen.
2.
Die Beschwerde meint weiter, das angegriffene Urteil weiche von dem oben bezeichneten Urteil desBundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1976 - BVerwG 7 C 6.76 - ab und beruhe auf dieser Abweichung. Das Bundesverwaltungsgericht habe es in diesem Urteil genügen lassen, daß ein Mangel im Prüfungsverfahren Einfluß auf die Arbeitsweise des Prüflings, insbesondere seine Zeiteinteilung gehabt haben könne. Im angegriffenen Urteil werde jedoch der Nachweis der Kausalität verlangt. Dies trifft indessen nicht zu.
Richtig ist, daß das bezeichnete Senatsurteil davon ausgeht, daß eine Prüfungsentscheidung aufzuheben ist, wenn sich nicht ausschließen läßt, daß ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften Einfluß auf das Prüfungsergebnis gehabt hat. Hiervon ist das Berufungsurteil aber nicht abgewichen. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht angenommen, daß das Prüfungsverfahren fehlerhaft war. Auf den Seiten 14 bis 16 des Urteilsabdrucks hat es ausführlich begründet, warum es zu der Überzeugung gelangt ist, daß eine prüfungsrechtlich relevante Benachteiligung des Klägers nicht vorlag. Wenn aber das Berufungsgericht - gleichviel, ob zu Recht oder zu Unrecht - davon ausgegangen ist, daß das Prüfungsverfahren fehlerfrei war, so geht die Beschwerde mit der Annahme fehl, das Berufungsgericht habe sich von dem - divergierenden - Rechtssatz leiten lassen, ein Verfahrensfehler mache die Prüfungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn er sich nachweislich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt habe.
Auch mit der Hilfsbegründung - auf der das Urteil ohnehin nicht beruht - ist das Berufungsgericht nicht von der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Auf Seite 16 des Urteilsabdrucks ist festgestellt, daß der Zeitverlust infolge des Durchschusses jedenfalls für die ungenügende Prüfungsleistung nicht ursächlich gewesen sein kann. Die Nichtberücksichtigung eines Fehlers im Prüfungsverfahren - unterstellt, es sei ein Verfahrensfehler, daß der Prüfer dem Durchschuß für den Prüfungsverlauf keine Bedeutung beigemessen hat -steht mit jener Entscheidung in Einklang, wenn - wie hier -festgestellt wird, daß sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt haben kann, wenn also die Kausalität zwischen Fehler und Prüfungsergebnis ausgeschlossen wird.
3.
Die Beschwerde macht schließlich geltend, in der "Behandlung der Beweisaufnahme" liege ein Verfahrensfehler. Wenn nämlich nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Durchschuß ohne Verschulden des Klägers entstanden sei, dann hätte die Beweiswürdigung auf der Grundlage der mangelnden Klärbarkeit des tatsächlichen Sachverhalts erfolgen müssen. Bei Ungleichheit der Chancen - die anderen Kandidaten hätten keinen Durchschuß und infolgedessen mehr Zeit gehabt - müsse die Unaufklärbarkeit zu Lasten der Prüfungsbehörde gehen.
Dieser Vortrag genügt nicht den formellen Anforderungen, die an die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers zu stellen sind. Bezeichnet im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist ein Verfahrensmangel nur, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (ständige Rechtsprechung). Mit dem Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wird ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, wodurch der Fehlguß verursacht wurde (Urteilsabdruck S. 14), ob also den Kläger an dem Durchschuß ein Verschulden trifft oder nicht. Es hat seineÜberzeugung, daß die Prüfung auch hinsichtlich des Durchschusses ohne Verfahrensfehler absolviert worden ist, in erster Linie auf das Verhalten der unmittelbar am Prüfungsgeschehen Beteiligten, nämlich des Klägers und des Prüfers, gestützt (Urteilsabdruck S. 15). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, daß die Beweiswürdigung auf einer Verletzung von gesetzlichen Verfahrensvorschriften, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen beruht. Auch soweit die Beschwerde auf die Beweislastverteilung abhebt, zeigt sie einen Verfahrensfehler nicht auf. Abgesehen davon, daß die Verteilung der Beweislast keine Frage des Verfahrens ist, verkennt die Beschwerde, daß das Berufungsgericht - verfahrensfehlerfrei - die Frage, ob den Kläger an dem Durchschuß ein Verschulden trifft, offengelassen und aus anderen Gegebenheiten - ebenfalls verfahrensfehlerfrei - gefolgert hat, daß das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass