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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1976, Az.: BVerwG 7 C 6/76

Ausschluß eines Prüfers; Wiederholung der zahnärztlichen Vorprüfung; Prüfungsaufgabe; Zahnersatzkunde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1976
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 6/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ö VG Köln 14.05.1974 - 10 K 1522/73
OVG Münster 24.10.1975 - XV A 1305/74

Fundstellen

  • BVerwGE 51, 331
  • NJW 1977, 347

Amtlicher Leitsatz

1. ZÄPrO § 23 Abs. 1 S. 2 schließt einen Prüfer nicht von der Prüfung aus, wenn dieser an einer vorangegangenen Prüfung des Prüflings in einem anderen Fach als Stellvertreter des Prüfungsvorsitzenden gemäß ZÄPrO § 30 Abs. 1 teilgenommen hatte und daher die Beurteilung der Leistungen des Prüflings in diesem Fach bei seiner eigenen Prüfung kannte.

2. Die Aufgabenstellung für die praktische Prüfung im Fach Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Vorprüfung ist fehlerhaft, wenn sie nicht erkennen läßt, welche Arbeiten der Prüfling mindestens auszuführen hat.