Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1983, Az.: BVerwG 3 C 56.80
Nachträglicher Erlass des abgelehnten Verwaltungsaktes durch die Behörde; Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung des Verwaltungsaktes; Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach der Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes; Erledigung des Anspruchs auf Erteilung einer devisenrechtlichen Genehmigung durch den nachträglichen Erlass des Genehmigungsbescheides; Feststellungsinteresse als Rehabilitierungsinteresse, als Schadensersatzinteresse oder als Interesse an der Vorbeugung der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 56.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 26.08.1976 - AZ: III A 32.76
- OVG Berlin - 04.04.1979 - AZ: I B 165.76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBL 1983, 850-851
- DVBl 1983, 850-851 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1984, 340-341
Verfahrensgegenstand
Verwaltungsprozeßrecht
Amtlicher Leitsatz
Hat bei einer Verpflichtungsklage die Behörde den abgelehnten Verwaltungsakt nachträglich erlassen, so liegt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung, daß die Nichterteilung des Verwaltungsakts rechtswidrig war, dann nicht vor, wenn sich nach der Ablehnung die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben und anzunehmen ist, daß die Behörde unter den geänderten Verhältnissen gleichartige Anträge des Klägers nicht mit gleichartigen Erwägungen ablehnen wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung von 10. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 1979 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage hinsichtlich des im Revisionsverfahren allein noch gestellten Feststellungsantrags abgewiesen wird.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Gründe
I.
Der Kläger, der in B. wohnhaft ist, ist Inhaber eines aufgrund der Verordnung Nr. 500 der alliierten Kommandanten von Berlin (West) über die Devisenbewirtschaftung gesperrten Kontoguthabens bei der Deutschen Bank Berlin AG.
Im Oktober 1975 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung, von seinem Kontoguthaben an ihn bzw. an seinen Bevollmächtigten monatlich 300 DM zur Verbringung nach B. auszuzahlen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 11. Dezember 1975 ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Die vom Kläger wegen dieser Ablehnung erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 26. August 1976 als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 4. April 1979 zurückgewiesen.
Mit seiner aufgrund des Zulassungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1980 eingelegten Revision hatte der Kläger zunächst beantragt, das Berufungsurteil abzuändern und die Beklagte gemäß seinem Klagebegehren zu verpflichten.
Im Laufe des Revisionsverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht in einer ebenfalls das Devisenbewirtschaftungsgesetz betreffenden Streitsache durchBeschluß vom 3. November 1982 - 1 BvR 210/79 - die mit der Verfassungsbeschwerde dort angefochtenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wegen Verletzung des Grundrechts der dortigen Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aufgehoben. Es hat zur Begründung ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob die weitere Anwendung des MRG 53 für den innerdeutschen nichtkommerziellen Zahlungsverkehr noch verfassungsrechtlich zulässig ist. Die Regelungen des Gesetzes begegneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung des in Art. I Nr. 1 Buchst. c MRG 53 enthaltenen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt, das eine Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstelle. Ob diese Bedenken zur Verfassungswidrigkeit der Regelung insgesamt führten, bedürfe keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Versagung der Genehmigung für die Beschwerdeführerin könne in keinem Falle Bestand haben. Es sei verfassungswidrig, wenn im Bundesgebiet belegene Guthaben von Bewohnern der DDR einer Sperre unterworfen werden, um die Behörden der DDR zu. Abkommen im innerdeutschen nichtkommerziellen Zahlungsverkehr zu veranlassen.
Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 27. Januar 1983 die beantragte devisenrechtliche Genehmigung erteilt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Auch der Kläger ist der Auffassung, daß sich sein bisheriges Sachbegehren erledigt hat. Er macht jedoch geltend, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die ursprüngliche Nichterteilung der Genehmigung rechtswidrig war. Er müsse nämlich damit rechnen, daß ihm die Beklagte auch künftig gleichartige Genehmigungen verweigern werde. Dafür spreche, daß die Beklagte nach wie vor einen Rechtsanspruch des Kontoinhabers auf Genehmigung ablehne und für sich einen Ermessensspielraum in Anspruch nehme. Über diese Frage wolle er Klarheit haben. Dazu hat er u.a. auf die Rundschreiben der Landeszentralbank in Berlin Nr. 50/82 vom 17. Dezember 1982 und Nr. 53/82 vom 31. Dezember 1982 hingewiesen sowie noch weitere Ausführungen gemacht.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
festzustellen, daß die Nichterteilung der beantragten devisenrechtlichen Genehmigung rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung des Feststellungsantrags.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 7. Februar 1983 Bezug genommen.
II.
Die Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben. Denn der im Revisionsverfahren allein noch gestellte Feststellungsantrag des Klägers erweist sich als unbegründet.
Der erkennende Senat geht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, daß sich der mit der Klage verfolgte Anspruch des Klägers auf Erteilung einer devisenrechtlichen Genehmigungs der Beklagten vom 27. Januar 1983 im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die an sich nur für die Anfechtungsklage vorgesehene Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf die Verpflichtungsklage entsprechend anzuwenden ist (vgl.Urteile vom 23. November 1967 - BVerwG 1 C 30.65 - [Buchholz 310 § 113 Nr. 47 und 418.42 § 39 Nr. 1];vom 28. April 1977 - BVerwG 2 C 71.73 - [Buchholz 310 § 113 Nr. 84];vom 22. Mai 1980 - BVerwG 3 C 131.79 - [Buchholz 451.731 Nr. 2 = DVBl. 1981, 259 = HFR 1981, 187];vom 30. April 1981 - BVerwG 3 C 135.79 - [Buchholz 451.74 § 8 Nr. 3]). Demgemäß ist im Falle der nachträglichen Erledigung eines Verpflichtungsanspruchs die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend dem vorangegangenen Verpflichtungsbegehren mit dem Feststellungsantrag zulässig, daß die Nichterteilung (Ablehnung oder Unterlassung) des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig gewesen ist.
Das hiernach statthafte Feststellungsbegehren des Klägers muß jedoch erfolglos bleiben. Denn der Senat vermag nicht zu erkennen, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat, wie dies § 113 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 VwGO erfordert. Ein solches Feststellungsinteresse kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatz in drei verschiedenen Richtungen in Betracht kommen. Es kann ein Rehabilitierungsinteresse gegeben sein (vgl.Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG 6 C 59.66 - [Buchholz 310 § 113 Nr. 45];Urteil vom 9. September 1971 - BVerwG 2 C 7.70 - [Buchholz 310 § 113 Nr. 59];Urteil vom 15. März 1977 - BVerwG 1 C 27.75 - [Buchholz 310 § 113 Nr. 83];Urteil vom 23. Juni 1981 - BVerwG 1 C 78.77 - [Buchholz 310 § 113 Nr. 106]), es kann ein Schadensersatzinteresse vorhanden sein (vgl.Urteile vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 und BVerwG 7 C 106.79 - [Buchholz 310 § 113 Nr. 95]) oder es kann das Interesse vorliegen, der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen vorzubeugen.
Nach dem Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Feststellungsantrags kommt hier allein das zuletzt genannte Wiederholungsvorbeugungsinteresse in Betracht. Ein solches Interesse setzt das Bestehen einer konkreten Gefahr voraus, der Beklagte werde gegenüber dem Kläger in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine gleichartige Verwaltungsentscheidung treffen. Diese Gleichartigkeit einer zu erwartenden Verwaltungsentscheidung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlaß der erledigten Verwaltungsentscheidung nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden (vgl.Beschluß vom 18. Juni 1970 - BVerwG 7 B 126.68 - [Buchholz 310 § 113 Nr. 53];Beschluß vom 24. August 1979 - BVerwG 1 B 76.76 - [Buchholz 310 § 113 Nr. 91]; vgl. auchBeschluß vom 30. September 1981 - BVerwG 3 B 39.81 - [Buchholz 418.6 Nr. 8]). Ausnahmsweise wird auch trotz veränderten Verhältnissen eine gleichartige Entscheidung des Beklagten zu erwarten sein, wenn er eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat. Eine solche Absicht (vgl. hierzuUrteil vom 3. Juli 1961 - BVerwG 3 C 339.58 - [Buchholz 310 § 113 Nr. 2]) hat die Beklagte ausdrücklich verneint.
An der Kontinuität der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fehlt es hier. Denn durch die während des Revisionsverfahrens ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 haben sich die bisherigen Verhältnisse in entscheidender Weise geändert. Die bis dahin unklare Rechtslage, aus welchen Rechtsgründen und mit welchen rechtlichen Erwägungen Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach Art. I Nr. 1 Buchst. c MRG 53 abgelehnt werden dürfen, ist durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend geklärt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, daß den Konteninhabern wie jedem anderen Grundrechtsträger der Schutz des Art. 14 GG zugute kommt. Regelungen zur Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums seien nur zulässig, soweit sie den Zweck der Devisenbewirtschaftung und Devisenkontrolle verfolgen oder dem Schutz des Konteninhabers vor ungerechtfertigten Eingriffen Dritter dienen. Diese Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts haben erkennbar zu einer Änderung der bisherigen Rechtsauffassung der Beklagten geführt. Denn einmal hat die Beklagte den zuvor abgelehnten Genehmigungsantrag des Klägers nunmehr positiv beschieden und die beantragte Genehmigung ohne jegliche Einschränkung erteilt. Darüber hinaus hat die Beklagte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, daß das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung für sie eine neue Beurteilungsebene geschaffen habe. Ihre künftige Genehmigungspraxis bedürfe noch einer sorgfältigen Abwägung und Abstimmung mit der Bundesregierung.
Bei dieser veränderten Sachlage und dem Eingehen der Beklagten auf die Veränderung besteht keine hinreichende Gefahr, daß die Beklagte einen zukünftigen Antrag des Klägers, der auf die Genehmigung einer gleichartigen Maßnahme gerichtet ist, wie sie seinem im Oktober 1975 gestellten Genehmigungsantrag zugrunde lag, wiederum mit den gleichen rechtlichen Erwägungen ablehnen wird. Es muß vielmehr entsprechend dem Vorbringen der Beklagten angenommen werden, daß sie sich die rechtlichen Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts zu eigen machen und auf der jetzt geschaffenen Beurteilungslage zu einer neuen Genehmigungspraxis gelangen wird. Es liegt auf der Hand, daß es dazu zunächst einer sorgfältigen Analyse des Urteils des Bundesverfassungsgerichts durch die Beklagte und einer Abwägung der in diesem Urteil als beachtlich herausgestellten Gesichtspunkte bedarf. Aus diesem Grunde ist es verständlich, daß es die Beklagte im gegenwärtigen Zeitpunkt noch als ungewiß bezeichnet, wie ihre zukünftige Genehmigungspraxis im einzelnen aussehen wird. Aus dieser derzeitigen Ungewißheit folgt jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß die Beklagte auch zukünftig gleichartige Anträge des Klägers, wie sie Gegenstand dieses Verfahrens waren, entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärung wiederum mit gleichartigen Begründungen ablehnen wird. Infolgedessen fehlt es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, ohne daß es noch eines Eingehens auf die Frage bedarf, ob zu erwarten ist, die Beklagte werde bei etwaigen zukünftigen Entscheidungen einen Rechtsanspruch des Klägers auf Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung wiederum verneinen.
Mithin ergibt sich, daß die Klage hinsichtlich des im Revisionsverfahren allein noch gestellten Feststellungsantrags abgewiesen werden muß. Deshalb ist mit dieser Maßgabe die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré ist im Urlaub und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Schäfer
Schmidt