Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1983, Az.: BVerwG 5 C 114.81
Anspruch auf Sozialhilfe; Berücksichtigung einer zum Zweck der Schuldentilgung erfolgten Gehaltsabtretung bei der Bedarfsberechnung; Hilfe zum Lebensunterhalt als rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter; Erhebung einer Untätigkeitsklage "auf Vorrat"; "Verfahrensbegleitende" Bescheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 114.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 08.12.1978 - AZ: 3 VG A 195/78
- OVG Niedersachsen - 24.06.1981 - AZ: 4 A 101/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 66, 342 - 346
- BayVbl 1983, 280
- DVBl 1983, 849-850 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1983, 735-736
- FEVS 32, 405 - 410
- JArbl 1983, 467-469
- NJU 1983, 2276-2277
- NJW 1983, 2276-2277 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 674 (amtl. Leitsatz)
- ZfS 1983, 226-228
- ZfSH/SGB 1983, 181-182
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine nach § 75 S. 1 VwGO in zulässiger Weise als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage bleibt, wenn das Verwaltungsgericht nicht nach § 75 S. 3 VwGO verfährt, zulässig und erfordert die Durchführung des Vorverfahrens als Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung selbst dann nicht, wenn die Behörde den Kläger während des Rechtsstreits doch noch ablehnend bescheidet.
- 2.
Eine vor Ablauf der Sperrfrist "auf Vorrat" erhobene Untätigkeitsklage erfordert die Durchführung eines Vorverfahrens als Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung auch dann, wenn die Behörde den Kläger während des Rechtsstreits ablehnend bescheidet.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der 59 Jahre alte Kläger, dessen Ehe seit 1979 geschieden ist und der schon seit längerem von seiner Familie getrennt lebt, ist als Betriebsingenieur im öffentlichen Dienst tätig. Sein Bruttogehalt betrug 1977 monatlich rund 2.890 DM. Für seine Unterkunft mit Vollpension und für sonstige Dienstleistungen hatte er aufgrund eines Vertrages im Jahre 1977 monatlich 560 DM zu zahlen. Am 1. Oktober 1977 trat er zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit in der Vergangenheit - er war das Entgelt während der vorangegangenen neun Monate schuldig geblieben - und in der Zukunft sein (Netto-)Arbeitseinkommen insoweit ab, als es unter Berücksichtigung von Pfändungen (z.B. zur Befriedigung von rückständigen und laufenden Unterhaltsansprüchen der Ehefrau und einer der Töchter) noch pfändbar war. Aufgrund all dessen wurden ihm z.B. im Oktober 1977 nur 390,80 DM und im Dezember 1977 nur 355,55 DM ausgezahlt.
Am 29. September 1977 beantragte er bei der Beklagten, ihm Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) von 600 DM monatlichzu gewähren, weil um diesen Betrag das ihm verbleibende Arbeitseinkommen seinen Bedarf, den er im einzelnen darstellte, unterschritt. Mit Bescheid vom 21. März 1978 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil das "bereinigte Einkommen" auch unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an die unterhaltsberechtigten Angehörigen den nach dem Bundessozialhilfegesetz anzuerkennenden Bedarf übersteige; sonstige Verbindlichkeiten des Klägers könnten nicht berücksichtigt werden. Widerspruch erhob der Kläger nicht. Er hatte vielmehr bereits am 14. Februar 1978 "Untätigkeitsklage" erhoben. Diese hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In seine Entscheidung hat es den vermeintlichen Anspruch des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt auch für die Zeit vom 22. März 1978 bis zum 23. Oktober 1980, dem Tag der mündlichen Verhandlung, einbezogen und hierzu die Beklagte veranlaßt, einen diesen Zeitraum erfassenden ablehnenden Bescheid zur Niederschrift zu erklären. Aufgrund der Ergebnisse von Ermittlungen, die es einerseits zur Höhe des Einkommens des Klägers und der Abzüge während dieses Zeitraums und andererseits zum sozialhilferechtlichen Bedarf angestellt hat, ist es der Auffassung, daß der Kläger zu keinem Zeitpunkt hilfebedürftig gewesen ist. Den notwendigen Lebensunterhalt des Klägers hält es bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise durch die aufgrund der Gehaltsabtretung an die Vermieterin des Klägers monatlich abgeführten Beträge für gesichert; der Kläger habe tatsächlich Sachleistungen zur Deckung seines Lebensunterhalts erhalten.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht insbesondere geltend, daß die aufgrund der Gehaltsabtretung an seine Vermieterin abgeführten Beträge, soweit diese der Tilgung von Rückständen gedient hätten, ihm tatsächlich nicht für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden hätten.
II.
Die - zulässige - Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Der Kläger hat mit seinem Begehren zu Recht in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Allerdings hätte seine Klage zum überwiegenden Teil als unzulässig abgewiesen werden müssen, weil er das nach § 68 Abs. 2 VwGO zwingend vorgeschriebene Vorverfahren, an dem nach § 114 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der am 13. Februar 1976 (BGBl. I S. 289) bekanntgemachten Neufassung - BSHG - sozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen gewesen wären, nicht durchgeführt hat. Widerspruch erheben - bevor er bei dem Verwaltungsgericht um Rechtsschutz nachsuchen konnte - mußte er gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. März 1978 insoweit, als mit diesem die Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. November 1977 bis zum 21. März 1978 abgelehnt worden war, und gegen den in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 23. Oktober 1980 erteilten, die Folgezeit betreffenden ablehnenden Bescheid. Insoweit lagen die Voraussetzungen, unter denen nach § 75 Satz 1 VwGO eine Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig ist, nicht vor.
Im einzelnen ergibt sich dies aus folgendem: Die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 ff. BSHG) ist keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter. Sie ist vielmehr Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage. Infolgedessen kommt nur eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür sind stets neu zu prüfen (BVerwGE 25, 307 [BVerwG 30.11.1966 - V C 29.66]; 57, 237). Von da her war die Beklagte - als der Kläger am 14. Februar 1978 Klage erhob - gemessen an der in § 75 Satz 2 VwGO (für den Regelfall) bestimmten Sperrfrist von drei Monaten nur in bezug auf eine Hilfegewährung für die Monate September (zwei Tage) und Oktober 1977 "untätig" im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO gewesen. Insoweit war die Klage daher nach dieser Vorschriftzulässig. Sie blieb es auch (im Sinne einer Sachurteilsvoraussetzung) ungeachtet dessen, daß die Beklagte den Kläger auch insoweit am 21. März 1978 ablehnend beschieden und daß der Kläger insoweit Widerspruch nicht erhoben hat; denn das Verwaltungsgericht war nicht nach § 75 Satz 3 VwGO verfahren: Es hatte versäumt, die Beklagte aufzufordern, den Grund für die Verzögerung der Bescheidung des Klägers darzulegen, und bei Anerkennung des dargelegten Grundes als zureichend das Verfahren unter Bestimmung einer Frist für die (nachzuholende) Bescheidung auszusetzen. Nur bei einer (ablehnenden) Bescheidung innerhalb der vom Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO bestimmten Frist ist die gerichtliche Sachentscheidung erst nach der Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässig (BVerwGE 42, 108 [BVerwG 23.03.1973 - BVerwG IV C 2.71]).
Was eine von November 1977 an (bis zur Bescheidung am 21. März 1978) Monat für Monat neu in Frage stehende Hilfegewährung anging, so hat der Kläger Untätigkeitsklage "auf Vorrat" erhoben. Eine solche widerspricht dem Sinn und Zweck des § 75 VwGO. Insoweit hätte er gegen den genannten Bescheid zunächst nach § 68 Abs. 2 VwGO Widerspruch erheben müssen. Dahin gehend hatte die Beklagte ihn auch belehrt. Jedoch hat er diesen Rechtsbehelf zu keiner Zeit eingelegt.
Klage "auf Vorrat" und damit in unzulässiger Weise hat der Kläger auch in bezug auf die Hilfegewährung für Zeitabschnitte erhoben, die zwischen dem 22. März 1978 und dem 23. Oktober 1980 lagen. Zulässig werden konnte diese Klage nicht allein dadurch, daß die Beklagte den Kläger (auf Veranlassung des Berufungsgerichts) am 23. Oktober 1980 "verfahrensbegleitend" beschied. Auch dieser Bescheid hätte zunächst einem Vorverfahren unter Beteiligung sozial erfahrener Personen (§ 114 Abs. 2 BSHG) zugeführt werden müssen. Hierauf hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen in BVerwGE 21, 208 (210) [BVerwG 02.06.1965 - BVerwG V C 63.64]; 25, 307 (309) und 28, 216 (218) in seinem Beschlußvom 26. Februar 1982 - BVerwG 5 C 115.81 - erneut hingewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hätte - nachdem es eine verfahrensbegleitende Bescheidung des Klägers in bezug auf Zeitabschnitte zwischen März 1978 und Oktober 1980 herbeigeführt hatte - folgerichtig die Erhebung des Widerspruchs seitens des Klägers und die Bescheidung dieses Widerspruchs durch die Beklagte unter Beachtung von § 114 Abs. 2 BSHG herbeiführen müssen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1974 - BVerwG 5 C 14.73 - FEVS 23, 7); denn § 68 Abs. 2 VwGO steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Aber auch das Verwaltungsgericht kann nicht von der Durchführung des Vorverfahrens befreien. Hierüber ist abschließend eine Regelung im Gesetz, nämlich in § 75 VwGO, getroffen. Nur wenn die dort normierten Voraussetzungen vorliegen, ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig.
Soweit nach alledem die Klage zulässig ist, ist sie auch vom Oberverwaltungsgericht zu Recht als unbegründet erachtet worden. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht. Was die Hilfegewährung für die zwei Tage des Monats September 1977 angeht, so stellt sich die Frage, ob das Einkommen des Klägers, das dem nach dem Sozialhilferecht zu ermittelnden Bedarf gegenüberzustellen war, um Beträge zu kürzen war, die er von seinem Einkommen zum Zwecke der Tilgung von Schulden abgetreten hatte, nicht; denn er hat die Abtretung erst am 1. Oktober 1977 erklärt. Im übrigen hat das Oberverwaltungsgericht - das Bundesverwaltungsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß dem Kläger unter Berücksichtigung der Gehaltspfändung zum Zwecke der Erfüllung der ihm gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter obliegenden Unterhaltspflicht (vgl. dazu BVerwGE 55, 148; nicht BVerwGE 50, 148) ein Einkommen zur Verfügung gestanden hat, das den sozialhilferechtlichen Bedarf überstiegen hat.
Die zuletzt erwähnte tatsächliche Feststellung trifft auch für den Monat Oktober 1977 zu. Der Umstand, daß dem Klägerin diesem Monat nur 390,80 DM ausgezahlt worden sind - während nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts der Regelsatzbedarf für 1977 DM 646 monatlich betragen hat -, beruht darauf, daß im Rahmen der "persönlichen Abzüge" aufgrund der Abtretung 608 DM an die Vermieterin des Klägers abgeführt worden sind. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht dazu ausgeführt, die Abtretung habe bei der Bedarfsberechnung außer Betracht zu bleiben, weil sie der Tilgung von Schulden diene, was nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei. Zu Unrecht beruft sich der Kläger demgegenüber auf das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1977 (BVerwGE 55, 148), insbesondere auf dessen zweiten Leitsatz, nämlich daß es auf die tatsächliche Lage des Einkommensbeziehers ankomme und darauf, ob er in dieser Lage im Stande sei, seinen notwendigen Unterhalt aus eigenen Mitteln (ausreichend) zu beschaffen. Die genannte Entscheidung steht der Ansicht des Klägers gerade entgegen. In ihr ist der Fall der Pfändung (hier geht es dagegen um eine Abtretung) zur Erfüllung eines Unterhaltsanspruchs einer Person behandelt, der gegenüber der Hilfesuchende gesteigert unterhaltspflichtig war. Anknüpfend an BVerwGE 20, 188 [BVerwG 27.01.1965 - V C 32.64] hat der Senat damals für diese besondere Fallgestaltung ausgesprochen, daß ein Betrag nicht Einkommen ist, der dem Hilfesuchenden von vornherein aus einem Grund nicht zufließt, der ihm "aufgezwungen" ist. Im übrigen ist in dieser Entscheidung aber gerade der Grundsatz aufrechterhalten worden, daß der Hilfesuchende sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden muß, wenn er sich dadurch außer Stande setzt, anderweit bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Daraus folgt: Zur Vermeidung der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel mußte der Kläger - damit sein jeweiliger gegenwärtiger Bedarf für seinen Lebensunterhalt sichergestellt war - aus dem Einkommen, das ihm nach Abzug der Beträge nach § 76 Abs. 2 BSHG und des zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche der Angehörigen gepfändeten Betrages verblieb, zunächst das seiner Vermieterin für den aktuellen Monat geschuldete Entgelt (damals 560 DM) entrichten.
Nur soweit ihm danach Einkommen verblieb, konnte er es zur Tilgung der Rückstände verwenden, die infolge Schuldigbleibens des Entgelts in der Vergangenheit entstanden waren. Eine anderweitige (freiwillige) Disposition (hier: Abtretung von Teilen des Gehalts) ist bei der Beurteilung, ob der Kläger in der Lage war, sich selbst zu helfen (§ 2 Abs. 1 BSHG), nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter