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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1982, Az.: BVerwG 5 C 115.81

Erfordernis eines Vorverfahrens in Angelegenheiten der Sozialhilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 115.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 15301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - AZ: 4 OVG A 128/79

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Rotter
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit Gegenstand des Rechtsstreits sein Begehren ist, ihm für die Zeit vom 1. März 1976 bis zum 31. Juli 1976 Hilfe zum Lebensunterhalt ungekürzt zu gewähren. Im übrigen wird der Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt.

Im Rahmen der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe werden dem Kläger seine Prozeßbevollmächtigten beigeordnet.

Gründe

1

Dem Kläger ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO Prozeßkostenhilfe in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang zu bewilligen, damit er die vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen zugelassene und bereits eingelegte Revision durchführen kann. Diese Entscheidung besagt allerdings nicht, daß die Revision Erfolg haben muß.

2

Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat die Revision insoweit, als der Kläger im Berufungsverfahren sein Klagebegehren auch auf die Gewährung ungekürzter Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. August 1976 bis zum 29. April 1981 gerichtet hat. Zwar hat der beklagte Träger der Sozialhilfe dem Kläger in bezug auf diesen Zeitraum in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 29. April 1981 einen "verfahrensbegleitenden Bescheid" des Inhalts erteilt, daß die Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt um 25 v.H. "bis zum heutigen Tage" aufrechterhalten wird. Allein aufgrund dessen kann der Kläger jedoch sein Hilfebegehren nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand des (anhängigen) Rechtsstreits machen; denn es fehlt an einer Sachurteilsvoraussetzung, nämlich der, daß vor Erhebung der Verpflichtungsklage das Vorverfahren durchgeführt sein muß (§ 68 Abs. 2 VwGO). Hierauf kann besonders in Angelegenheiten der Sozialhilfe nicht verzichtet werden, weil nach § 114 Abs. 2 BSHG vor den Erlaß des Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe sozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen sind (vgl. BVerwGE 21, 208 [210]; 25, 307 [309]; 28, 216 [218]). Als Untätigkeitsklage kann die erweiterte Klage nicht zulässig sein, weil der Kläger bisher Widerspruch nicht erhoben hat, allerdings noch erheben könnte.

3

Die Beiordnung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers als zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwälte seiner Wahl beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rotter