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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1982, Az.: BVerwG 1 WB 114/82

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 114/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 8. Dezember 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst i.G. Gadischke, Hauptmann Hollenbeck als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I

Mit Schreiben vom 1. Mai 1981 an den Inspekteur des Heeres (InspH) beschwerte sich der Antragsteller gegen die Nr. 3.4 der Besonderen Anweisungen für das Militärische Kraftfahrwesen (BesAnMilKf) Nr. 1/1981 des Leiters Militärisches Kraftfahrwesen vom 13. April 1981, weil sie gegen Verfassungsrecht und andere gesetzliche Vorschriften verstoße. Mit Schreiben vom 12. August 1981 beantragte sodann der Antragsteller - nach den Angaben des InspH - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Untätigkeit. Dieser Antrag wurde seinerzeit dem Senat nicht vorgelegt. Mit Bescheid vom 10. September 1981 gab der InspH der Beschwerde statt.

2

Inzwischen hatte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 12. September 1981 an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - gewandt und beantragt, den InspH im Wege einer einstweiligen Anordnung anzuweisen, die Beschwerde vom 1. Mai 1981 vorzulegen. Am 1. März 1982 erklärte der Antragsteller zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle diesen Antrag als erledigt und beantragte, die Kosten des Verfahrens dem Staat (vertreten durch den InspH) aufzuerlegen.

3

Der InspH erklärte sich mit Schriftsatz vom 23. März 1982 mit der Erledigungserklärung einverstanden, lehnte aber die Überbürdung der dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund ab. Dieser Schriftsatz ist im Original unterzeichnet wie folgt: "In Vertretung B.".

4

Mit Beschluß vom 9. Juni 1982 - 1 WB 118/81 - wies der Senat den Antrag, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, zurück.

5

Auf Seiten 5/6 der Beschlußausfertigung ist u.a. folgendes ausgeführt:

"Die Erledigungserklärung des InspH ist dem Schriftsatz vom 23. März 1982 zu entnehmen. Dieser Schriftsatz ist in dem dem Senat übersandten Original von dem Stellvertreter des InspH 'in Vertretung' unterzeichnet. Damit hat dieser sich dem Senat gegenüber geäußert. Rechtlich unerheblich ist, ob der Entwurf zu diesem Schreiben von dem Rechtsberater stammt und daß auf der dem Antragsteller übersandten Abschrift der Zusatz 'In Vertretung' vor dem Namen des Stellvertreters des InspH fehlt. Der Senat sah keine Veranlassung, entsprechend dem in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Juni 1982 enthaltenen Antrag Ermittlungen darüber anzustellen, ob bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes vom 23. März 1982 ein Vertretungsfall vorlag oder nicht. Der Senat geht davon aus, daß von Vertretungsmöglichkeiten im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Gebrauch gemacht wird, wobei eine Vertretung nicht nur bei Ortsabwesenheit, sondern auch sonst zulässig ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes vom 23. März 1982 die Vertretung des InspH durch seinen Stellvertreter unzulässig gewesen sein sollte. Ermittlungen in dieser Richtung sind deshalb nicht veranlaßt."

6

Auf den übrigen Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

7

In einem Schreiben vom 4. April 1982 hatte der Antragsteller gegenüber dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) inzwischen folgendes erklärt:

"Betr.1 WB 118/81 BVerwG.
hier:Schreiben des Rechtsberaters des Insp.d.Heeres
FüH/RB - Az 25-05-11/90/81 v. 23.3.82.

Gegen das Schreiben des Rechtsberaters des Insp.d.Heeres v. 23.3.82. lege ich Beschwerde ein.

Der Rechtsberater hat Aufgaben als Disziplinarvorgesetzter wahrgenommen (§ 23 WDO), ohne dazu befugt zu sein. Die Disziplinargewalt ist nach der Rechtsprechung des BVerw.G unteilbar.

Der RB hat sich dabei zu Kosten, Rechtsschutzbedürfnis u. Anordnungsgründen abschließend geäußert, was über seine Beraterfunktion hinausgeht. Seine Äußerung dürfte nichtig sein, weil insbesondere ihm als RB die Postulationsfähigkeit vor dem BVerw.G 1. WDS von Gesetzes wegen schon fehlt (§ 22 WBO). Siehe hierzu I WB 62/73. Wenn dem Insp H. selbst die Wahrnehmung gesetzl. Vertretungsaufgaben übertragen sind, kann ich wohl auch erwarten, daß er seine Pflichten gegenüber seinen Untergebenen erfüllt (§ 10 SG.)

... G."

8

Das Schreiben ging am 6. April 1982 beim BMVg ein.

9

Mit Bescheid vom 16. August 1982 wies der BMVg die Beschwerde zurück, weil sie offensichtlich unzulässig sei. Nach § 1 WBO könne sich ein Soldat beschweren, wenn er glaube, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt worden zu sein. Die gesetzlichen Beschwerde vor aus Setzungen lägen offensichtlich nicht vor, da unrichtiges Verhalten dem Antragsteller gegenüber nicht vorliegen könne und auch pflichtwidriges Kameradenverhalten nicht gegeben sei. Das vom Antragsteller beanstandete Schreiben richte sich an ein Gericht, das die Frage der Vertretungsbefugnis bei Handeln von Organen selbst prüfe. Prozeßbeteiligten stehe ein Rügerecht jeweils nur nach den prozessualen Vorschriften zu. Die Beschwerde habe aber auch deshalb keinen Erfolg haben können, weil der stellvertretende Inspekteur der Teilstreitkraft des Antragstellers, Generalleutnant Burandt, den vom Antragsteller beanstandeten Schriftsatz unterzeichnet habe und zeichnungsbefugt gewesen sei.

10

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 23. August 1982 zugestellt worden.

11

Am selben Tage richtete der Antragsteller an das Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat - folgendes Schreiben:

"Betr. BMVg P II 5 Az 25-05-10 - 209/82 v. 16.8.82.

In obiger Sache stelle ich Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenates.

Ich lege vor:1. Schreiben BMVg FüH RB Az 25-05-11/90/81 v. 26.4.82.
2. Schreiben v. 2. Febr. 1982. (Eingang WDS 9.2.81!!)

Aus dem Schreiben v. 26.4.82 ergibt sieh, daß mein Vater, Oberamtsrichter a.D. Kurt G., K. am Verfahren direkt beteiligt wurde, somit handelt es sich nicht um ein nur an ein Gericht.

Das Schreiben v. 23.3.82 ist ausweislich der Akten, die dem Gericht vorliegen (I WB 118/81) nicht mit dem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz 'in Vertretung' gekennzeichnet. Es kommt auch nicht darauf an, ob Gen.Lt. B. zeichnungsbefugt war, sondern ob er als Stv.Insp.H. am 23.4.82 Disziplinargewalt hatte und tätig werden durfte gegenüber dem Gericht. Nach Böttcher/Dau WBO § 22 II 2 i.V. § 21 RdNr. 12 (Hauptband) u. II 9 ist postulationsfähig vor dem B.Verw.G allein der BWDA (§ 21 Abs. 3 Satz 2; vgl. § 21 RdNr. 7.) a.a.O.

Aus Schreiben 2 ('Eingang 9. Febr. 1981!!! - welch Wunder') ergibt sich, daß öfters auch der Herr ... R. für den Insp.d. Heeres zeichnet. Es besteht also, wie oben dargelegt, ein Beschwerderecht. Dieses soll festgestellt werden. Der Bescheid BMVg P II 5 v. 16.8.82, erhalten am 23.8.82, soll aufgehoben werden. Rechtsschutzbedürfnis: Die ständig wechselnden Unterzeichnenden für den InspH und seine Stellvertreter machen eine Feststellung u. klare Festlegung notwendig, die auch berechtigt ist.

... G."

12

Das Schreiben des Antragstellers vom 23. August 1982 ist mit Schreiben des Vorsitzenden des 1. Wehrdienstsenats vom 25. August 1982 dem BMVg zur Vorlage gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3, § 21 WBOübersandt worden. Der BMVg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. August 1982 mit Schreiben vom 1. September 1982 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

13

Der BMVg bittet, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Er hält ihn für unbegründet. Wie dem Antragsteller bereits in der angefochtenen Entscheidung erläutert worden sei, sei seine gegen den InspH gerichtete Beschwerde vom 4. April 1982 offensichtlich unzulässig gewesen. Die Ausführungen in der Antragsschrift vom 23. August 1982 enthielten keine erheblichen Argumente gegen die in der angefochtenen Entscheidung gegebene Begründung.

14

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. September 1982 zu dem Vorlageschreiben wie folgt Stellung genommen:

"In obiger Sache mache ich nochmals die Verletzung, d.h. Überschreitung u. Mißbrauch dienstl. Befugnisse geltend. Nach Böttcher/Dau RdNr. 92 zu § 17 WBO ist die Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten, der über die weitere Beschwerde u. Beschwerde entschieden hat, zwingend vorgeschrieben. Zum Begriff des D.V. vgl. § 9 RdNr. 20 ff Böttcher/Dau. Es kommt sehr wohl darauf an, ob GeneralLt B. am 23.4.82 D.V. war. Herr ... R. ist auf jeden Fall nicht D.V. und auch er hat sich rechtswidrig, zum wiederholten Male, in das Verfahren eingemischt. Man hat sich offenbar nicht getraut, dem zuständigen amtierenden Inspd. Heer es die Sache vorzulegen. Die Schreiben des Geh. Lt B. sind in Ermangelung von Disziplinargewalt ein Nullum, ebenso die 'abschließende Stellungnahme des Herrn ... R.' v. 2.2.82. Durch diese Eingriffe wurde der Prozeß verschleppt. Die Stellungnahme des amtierenden Insp. d.H. wird auch anders ausfallen, als die seines Stellvertreters.

Dr. Sch. Schreiben v. 29.4.82 ist auch nicht die Stellungnahme des BWDA gegenüber dem BVerw.G. § 22 WBO spricht nur von Entscheidungen des St.V.Gen.Insp., nicht aber, von den Stv.Insp Heer. Wegen des privilegium fori, welches durch Art. III Nr. 15 NOG begründet wurde, habe ich ein Feststellungsinteresse. § 191 VwGO i.V.m. § 126 BRRG ist auf Soldaten nicht anwendbar. Herr D. durfte den BMVg nicht gegenüber dem BVerw.G vertreten, da er nicht Staatssekretär ist und nach § 21 WBO nicht der Vertreter des BMVg ist. Der BWDA ist nicht tätig geworden. Insges. ist die Feststellung berechtigt, daß nur D.V. im Beschwerdeverfahren tätig sein dürfen und nicht jeder, dem es Spaß macht. Ich beantrage diese Feststellung. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus § 17 (4) Satz 3 WBO u. § 9 (2) Satz 1 WBO u. BVerwG NZWehrr. 1973, 100, (BVerw.G I WB 75/68 v. 5.11.68.) s.a. § 15 GeschO. BReg.

... G."

15

Der BMVg hat mit Schreiben vom 5. Oktober 1982 erklärt, daß eine Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Antragstellers vom 10. September 1982 nicht beabsichtigt sei. Hierzu hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Oktober 1982 wie folgt Stellung genommen:

"Betr. I WB 114/82

Auf das Schreiben des unzuständigen, nicht postulationsfähigen Herrn D. P II 5 v. 5.10.82 erwidere ich wie folgt:

Das Ministerium hat offenbar keine eigene Meinung und macht sich incidenter wohl meine Meinung und Rechtsansicht zu eigen. Sie hat dem auch wohl nichts entgegenzusetzen.

... G."

16

Die Akten 1 WB 118/81 waren Gegenstand der Beratung des Senats.

17

II

1.

Die Stellungnahme des Referatsleiters P II 5, Oberst D., vom 1. September 1982 zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und das Schreiben des Referatsleiters vom 5. Oktober 1982 waren von dem Senat zu verwerten (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1982 - 1 WB 111/82).

18

2.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

19

a)

Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, in Wehrbeschwerdeverfahren müsse stets der InspH selbst tätig werden, ist dieses Feststellungsbegehren schon deshalb unzulässig, weil es auf die Entscheidung einer abstrakten Rechtsfrage zielt (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO 39. Aufl. § 256 Anm. 2 C).

20

b)

Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, der Stellvertreter des InspH habe die in dem Schriftsatz vom 23. März 1982 in der Sache 1 WB 118/81 enthaltenen Erklärungen nicht dem Senat gegenüber abgeben dürfen und dieser Schriftsatz habe deshalb vom Senat nicht verwertet werden dürfen, ist der Antrag ebenfalls unzulässig.

21

Als Feststellungsantrag ist ein Antrag nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung besteht und auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegeben sind. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Nach § 17 Abs. 1 WBO kann die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragt werden, wenn eine Beschwerde die Verletzung von Rechten des Antragstellers oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt läßt, seine Richtigkeit unterstellt, keinen Schluß auf eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch eine ihm gegenüber getroffene Maßnahme oder begangene Unterlassung in diesem Sinn zu (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Dezember 1978 - 1 WB 141/76). Die Wehrdienstgerichte haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nach ständiger Rechtsprechung des Senats im wesentlichen nur über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen. Demgemäß hat der Senat entschieden (BDHE 7, 163), daß der Begriff der Maßnahme stets eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten erfordere, die auf der Grundlage des Vorgesetztenverhältnisses getroffen worden sei (vgl. BVerwGE 53, 160, 161) [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75]. Im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung stehen sich die Beteiligten gleichberechtigt gegenüber. Der Hoheitsträger hat dort nicht mehr Rechte als der der Hoheitsgewalt Unterworfene. Jedenfalls vom Augenblick der Gerichtshängigkeit an stehen die bisher im Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis zueinander stehenden Personen nunmehr in einer der Beteiligung im Verwaltungsstreitverfahren ähnlichen Stellung. Die im gerichtlichen Antragsverfahren abgegebenen Erklärungen sind nicht mehr vom Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis bestimmt. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten, das Gericht auf einen etwa unzulässigen oder unzutreffenden Sachvortrag des Gegners hinzuweisen. Das Gericht hat dann innerhalb des Verfahrens darüber zu befinden, ob die Auffassung des Antragstellers zutreffend oder unzutreffend ist.

22

Der Antragsteller hat in dem Verfahren 1 WB 118/81 selbst geltend gemacht, der vom Stellvertreter des InspH unterzeichnete Schriftsatz vom 23. März 1982 dürfe nicht verwertet werden. Der Senat hat sich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, die vom Antragsteller vertretene Auffassung als unzutreffend bezeichnet und den Schriftsatz vom 23. März 1982 verwertet. Auch wenn die Rechtskraft des Beschlusses vom 9. Juni 1982 sich nicht auf die von dem Antragsteller gegen die Verwertung des Schriftsatzes vom 23. März 1982 erhobenen Bedenken erstrecken mag, so stellt doch die Abgabe der in dem Schriftsatz enthaltenen Äußerungen durch den Stellvertreter des InspH unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO dar, über die in einem neuen, gesonderten Verfahren zu entscheiden wäre. Schriftsatzliche Äußerungen eines Vorgesetzten in einem gerichtlichen Verfahren können nicht verselbständigt und zum Gegenstand eines neuen gerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Daß für einen gleichwohl gestellten Antrag kein Rechtsschutzinteresse besteht, folgt ohne weiteres hier schon daraus, daß der Senat innerhalb des Verfahrens 1 WB 118/81 die ihm vorliegend zur Entscheidung gestellten Fragen bereits beantwortet hat.

23

c)

Soweit der Antragsteller auf einen anderen Schriftsatz des Stellvertreters des InspH, auf einen Schriftsatz des Rechtsberaters beim InspH und auf ein Weiterleitungsschreiben des Bundeswehrdisziplinaranwalts verweist, wäre ein insoweit gesondert gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon deshalb unzulässig, weil es sich hierbei um eine unzulässige Antragserweiterung handeln würde (BVerwGE 53, 321); zulässiger Inhalt und Umfang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung werden durch die Beschwerde bestimmt. Das Beschwerdeschreiben vom 4. April 1982 benennt nur das Schreiben des "Rechtsberaters" des InspH vom 23. März 1982. Hierunter ist der vom Stellvertreter des InspH im Original unterzeichnete Schriftsatz vom 23. März 1982 zu verstehen. Andere Schriftsätze hat der Antragsteller in dem Beschwerdeschreiben nicht benannt.

24

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO. Die Unzulässigkeit des Antrags ist offensichtlich.

Saalmann
Seide
Thurn
Gadischke
Hollenbeck