Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.10.1982, Az.: BVerwG 1 WB 111/82
Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Anfechtungsantrags; Zulässigkeit eines Abänderungsantrags; Genehmigung für Nebentätigkeiten eines Soldaten; Tätigkeit als Gutachter für Sachverständige im zivilen Bereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 111/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. Oktober 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom 1. Oktober 1981 gegen eine Bestimmung (Nr. 3.1.) der Besonderen Anweisungen für das Militärische Kraftfahrwesen Nr. 2/1981 vom 1. Oktober 1981 "Beschwerde" eingelegt. Der entsprechende Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist inzwischen beim Senat anhängig (Verfahren 1 WB 32/82). Mit Schreiben vom 18. Februar 1982 hat der Antragsteller beim Senat beantragt, die angegriffene Bestimmung durch eine einstweilige Anordnung "außer Rechtskraft" zu setzen.
Der Senat hat dieses Begehren als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Bestimmung eingelegten Rechtsmittel angesehen und den Antrag mit Beschluß vom 24. Juni 1982 (Verfahren 1 WB 18/82) zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 30. Juni 1982 hat der Antragsteller zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle "Gegenvorstellung" gegen den Beschluß vom 24. Juni 1982 erhoben. Der Senat hat das in der "Gegenvorstellung" enthaltene Begehren des Antragstellers durch Beschluß vom 8. Juli 1982 (Verfahren 1 WB 89/82) auch unter dem Gesichtspunkt eines Abänderungsantrags gegen den Beschluß vom 24. Juni 1982 gewürdigt und als unzulässig zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 3. September 1982 ist beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - folgender Schriftsatz des Antragstellers eingegangen:
"Betr. 1 WB 18/82 v. 24.6.82. G., Hptm, WBK ...
In obiger Sache stelle ich gem. § 80 (6) VwGO den Antrag, den Beschluß 1 WB 18/82 v. 24.6.82 aufzuheben. (1 WB 68/81 u. 1 WB 89/82 v. 8.7.82.) Ich beantrage mündliche Verhandlung. Ich behaupte, daß eine Änderung der Prozeßlage und der Sach- u. Rechtslage eingetreten ist.
Ich habe heute ein Schreiben meines Disziplinarvorgesetzten erhalten, welches dieser am 7.7.82 dem BMVg - Rechtsberater FüH zugesandt hat. Das Schreiben ist bisher dem Gericht noch nicht zugesandt worden und wird/ist dem Gericht bei seinen Entscheidungen bisher vorenthalten.
Es enthält die Feststellung, daß ich bis dato eine zulässige Nebentätigkeit gern § 5 (1) BNV ausgeübt habe und ein Verstoß gegen bestehendeVorschriftennicht vorliegen. Hinsichtlich der Genehmigung § 20 S.G enthält das Schreiben eine Feststellung, die ich nicht unwidersprochen hinnehmen kann.
Mir ist im Jahre 1966 in S. eine Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit erteilt worden, die in den Akten der Bezirksregierung in Koblenz Az 331-02 liegt. Diese Genehmigung war seinerzeit erforderlich, um den Bw-Fahrlehrerschein in eine zivile Fahrlehrerlaubnis umschreiben zu können.
Als Mittel zur Glaubhaftmachung, daß ich die Genehmigung zur Nebentätigkeit habe, füge ich eine eidesstattliche Erklärung bei (§ 294 ZPO), die gern § 173 VwGO ja wohl ausreicht. Ich stelle auch anheim, die Akten beizuziehen. Durch die Beschränkung meiner Nebentätigkeit ergeben sich für mich nicht wiedergutzumachende Nachteile dergestalt, daß ich alle Gutachten ablehnen muß, in denen nach § 14 AKB od. § 86 (2) VwGO od. § 26 VwVfG ein Sachverständiger für Kraftfahrzeuge gefragt ist. Dies kann sich u.U. sehr nachteilig auch für den dienstlichen zivilen Bereich der BundeswehrVerwaltung auswirken.
Mit der Feststellung meines D.V. v. 7.7.82 sind auch alle Zweifel ausgeräumt, die der Senat auf Seite 3 des Beschlusses v. 24.6.82 so hervorgehoben hat. Auch die Bedenken auf Seite 5 unten bestehen nicht mehr.
Ich beantrage ferner eine Beweiserhebung gem § 18 (2) WBO über die Fragen a.) inwieweit ein Unterstellungsverhältnis in Form eines Fachdienstweges besteht b.) BMVg mag die Dienstpostenbeschreibung des Ltr MilKfWesen/ZMK vorlegen, aus der sich die Befehlsbefugnis des Herrn Oberst M. und seine Eigenschaft als Fachvorgesetzter ergibt. Auch im Hauptsacheverfahren habe ich o.a. Beweiserhebung beantragt, sie hat aber wohl nicht das Auge/Ohr des Gerichtes erreicht, (rechtliches Gehör!) Art. 19 (4) GG u. Art. 103 GG.
Ich wurde sogar als Sachverständiger dienstlich zu privaten Fortbildungsveranstaltungen der AFO/GUVU der Uni Köln geschickt, um in meinem Wissen den zivilen aaS gleich zu stehen.
Ich lege dazu den Schriftverkehr vor, um dessen Rückgabe ich bitte. Da die Unterlagen z.T. mein Privateigentum sind, bitte ich darum, sie nicht zu stempeln und sie schonend zu behandeln (eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber bei Gericht muß man ja allesextra erwähnen.)
Wenn man mich auf Fortbildungsveranstaltungen der AFO/GUVU der Uni Köln als 'Kraftfahrzeugsachverständiger der Bw' schickt, kann ich bei derartigen Seminaren nicht als Klaus G. ohneBerufsangabe teilnehmen, weil mir die Führung meines Titels 'aaS' verboten wurde. Gerichte und Behörden (wohl nicht BVerwG 1. WDS) leben von den Erfahrungen der Sachverständigen und nur die Aussage eines Klaus Gente hat keine oder weniger Beweiskraft, weil man ja nicht weiß, ob er Sachverständiger für Kfz ist und ob er überhaupt Sachkenntnisse hat, die ausreichen und über Erfahrungen verfügt. Somit entfallen für mich derzeit alle nach ZPO, AKB, VwGO u. VwVfG möglichen Tätigkeiten im Sachverständigenbeweisverfahren.
Hingegen besteht für die Bw nicht der geringste Anlaß für den Erlaß der Maßnahme der BesAnMilKf 1/81. Die Maßnahme stellt Willkür dar.
Die Weisung zielt auf ein Verhalten ausschließlich außerhalb des Dienstes ab, für dessen Befolgung eine vorrangige u. sofortige Vollziehbarkeit überhaupt weder ersichtlich noch gerechtfertigt ist. Das sind nicht wiedergutzumachende Nachteile."
Auf die dem Schriftsatz beigefügten Anlagen wird Bezug genommen.
Am 20. September 1982 ging beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - folgendes Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - ein:
"Betr.: Wehrbeschwerdeverfahren des Hauptmanns Dipl.Ing. (FH) ... G. hier: Antrag auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24.06.1982 (Az 1 WB 18/82) Bezug: BVerwG - 1 WB 111/82 - vom 06.09.82 Den in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 6 VwGO gestellten Antrag auf Abänderung des Senatseilbeschlusses vom 24.06.1982 (Az 1 WB 18/82) bitte ich zurückzuweisen. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 01.09.1982 nichts vorgetragen, was die Abänderung des Beschlusses im Sinne seines Begehrens (einstweiliges Führen der Bezeichnung 'amtlich anerkannter Sachverständiger' (aaS) bis zur Entscheidung in der Hauptsache) rechtfertigen könnte. Insbesondere ist der Vortrag des Offiziers keine ausreichende Begründung dafür, daß ihm durch den Vollzug der in Nr. 3.1 BesAnMilKf Nr. 2/1981 unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen würden.
Die Überprüfung der beim WBK ... und Jagdbombergeschwader ... in S. befindlichen Unterlagen hat die Behauptung des Antragstellers, ihm sei im Jahre 1966 eine Genehmigung i.S.d. § 20 SG erteilt worden, im übrigen nicht bestätigt. Dies kann aber auch dahingestellt bleiben. Denn mit dieser Genehmigung kann dem Offizier allenfalls eine Nebentätigkeit als Fahrlehrer gestattet worden sein, da er die Ausbildung zum aaS nach den hier vorliegenden Unterlagen erst im Jahre 1969 abgeschlossen hat. Eine Fahrlehrernebentätigkeit ist aber im Zusammenhang mit dem Begehren auf Führen der Bezeichnung aaS ohne Belang.
Was die vom Beschwerdeführer angeführte Teilnahme an privaten Fortbildungsveranstaltungen angeht, so ist es für ihn nicht unzumutbar, bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei Abgabe von Stellungnahmen mündlich darauf hinzuweisen, daß ihm die zuständigen militärischen Stellen die Anerkennung als aaS für ihren Bereich erteilt haben. Im Auftrag D."
Zu diesem Fernschreiben äußerte sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. September 1982 wie folgt:
"1.
BMVg P II 5 (I.A. Dahl) ist nicht vor dem BVerwG postulationsfähig und gem § 21 (3) Satz 2 WBO auch nicht der Vertreter des Bundesministers der Verteidigung Apel, nicht Disziplinarvorgesetzter. Ihm ist auch nicht die Zeichnungsbefugnis übertragen worden. Ich beantrage daher gem. § 296 ZPO u. §§ 551 Nr. 5 ZPO, 579 Nr. 4 u. 88/89 ZPO i.V.m. § 167 VwGO die Zurückweisung des Sachvortrages.2.
Ich hatte mich auf die Akten der Bez.Reg. Koblenz berufen, nicht auf die Akten (?) (etwa unzulässige Personal-Nebenakten?) in Sobernheim. Ich war nie beim JaboG 35!!!
Die 'Stellungnahme' beweist, wie unvollständig und lückenhaft die Personal Unterlagen in S./... sind. Das ergibt sich auch insbesondere aus meiner eidesstattlichen Erklärung, daß die Genehmigung nur einmal in den Akten der Bez.Reg. Ko liegt.3.
Die vom BMVg P II 5 gezogenen Schlüsse sind schier Vermutungen, anscheinend aus den Fingern gesogen und als Gegenbeweise restlos untauglich.4.
Als aaS bin ich an keine Weisungen gebunden (§ 6 KfSachv. G.). Im übrigen ist gerade durch den Versuch, mich anzuweisen, nachträglich mündliche Erklärungen abzugeben, das Maß der Beeinträchtigung und die nicht wiedergutzumachenden Nachteile durch BMVg selbst dargelegt. Diese mündl. Erläuterungen sind zudem kostenträchtig.5.
Der Antrag ist also zulässig u. begründet. Oberst M., ZHK, ist kein Fach vor gesetzter, was festzustellen ist. (Anfrage.)"
Die Akten 1 WB 18/82, 1 WB 32/82 und 1 WB 89/82 waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II
1.
Der Antragsteller begehrt unter ausdrücklichem Hinweis auf § 80 Abs. 6 VwGO in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 24. Juni 1982 - 1 WB 18/82 - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines in der Hauptsache gestellten Anfechtungsantrags gegen die Nr. 3.1. der Besonderen Anweisungen für das Militärische Kraftfahrwesen Nr. 2/1981 vom 1. Oktober 1981 (vgl. Verfahren 1 WB 32/82).
Der Senat hat in dem Beschluß vom 8. Juli 1982 im einzelnen ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Abänderungsantrag zulässig sein kann. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.
2.
Bei Beachtung dieser Rechtsgrundsätze erweist sich der vorliegende Abänderungsantrag als unzulässig.
a)
Der Sachvortrag des Antragstellers, er bedürfe einer Genehmigung für Nebentätigkeiten nicht, und die zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens vorgelegten Urkunden sprechen eindeutig nicht für eine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung des Gerichts. Der Senat hat es in dem Beschluß vom 24. Juni 1982 ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob der Antragsteller genügend glaubhaft gemacht hat, eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben zu dürfen, nachdem er die hierfür - nach der Auffassung des Senats - nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SG formell erforderliche Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten nicht vorgelegt habe. Die Frage der Genehmigungspflicht für eine nebenberufliche Tätigkeit und die Frage, ob dem Antragsteller eine Genehmigung tatsächlich erteilt worden ist, waren demnach für die Entscheidung des Senats unerheblich. Folgerichtig kann auch ein neuer Sachvortrag aus diesem Bereich nicht für die Änderung der Entscheidung vom 24. Juni 1982 sprechen.
b)
Soweit der Antragsteller sich neuerlich gegen die Vorgesetzteneigenschaft des Leiters Militärisches Kraftfahrwesen (LtrMilKf) wendet, trägt er keine neuen Tatsachen vor, die geeignet sein könnten, für eine Abänderung der Entscheidung vom 24. Juni 1982 zu sprechen. Die beantragte Beweiserhebung erscheint im Eilverfahren nicht geboten, über die Frage der Berechtigung des LtrMilKf, die angefochtene Anordnung zu erlassen, ist endgültig im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Ein Beweisangebot ist nicht geeignet, die Auffassung des Senats zu erschüttern, es sei nicht offensichtlich, daß der LtrMilKf die Anordnung nicht hätte treffen dürfen.
c)
Der Antragsteller hat auch keine im Sinne des Beschlusses vom 8. Juli 1982 für eine Änderung der Entscheidung vom 24. Juni 1982 sprechenden neuen Tatsachen vorgetragen, soweit er auf seine Teilnahme zu Fortbildungsveranstaltungen verweist. Die Nr. 3.1. der Besonderen Anweisungen für das Militärische Kraftfahrwesen Nr. 2/1981 vom 1. Oktober 1981 verlangt lediglich, daß "amtlich anerkannte Sachverständige oder amtlich anerkannte Prüfer, die ihre Anerkennung vom LtrMilKf erhalten haben, ... bei nebenberuflicher Tätigkeit als Gutachter für Sachverständige im zivilen Bereich entweder von der Angabe ihrer amtlichen Anerkennung absehen, oder durch einen Zusatz klarstellen (müssen), daß es sich bei der gutachtlichen Äußerung um ein nichtamtliches, privates Gutachten handelt". Dem Antragsteller ist es deshalb nicht verboten, sich bei Fortbildungsveranstaltungen als "aaS" zu bezeichnen, da er in diesem Zusammenhang nicht eine in der Nr. 3.1. genannte Tätigkeit ausübt. Im übrigen wird der Antragsteller in der "Teilnahmebestätigung" vom 14. Oktober 1978 nicht als "aaS" angesprochen.
d)
Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Antragstellers für die Beschränkung einer nebenberuflichen Tätigkeit als Sachverständiger. Die Nr. 3.1. beschränkt diese Tätigkeit als solche nicht. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1982 dargelegt, warum er die Beschränkung, die dem Antragsteller bei der Verwendung der Bezeichnung "aaS" auferlegt ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache für zumutbar hält. Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, die für eine Änderung dieser Auffassung sprechen.
3.
Der Senat hatte bei seiner Entscheidung die Ausführungen des BMVg in dem Fernschreiben vom 20. September 1982 zu berücksichtigen. Die Referatsleiter des Bundesministeriums der Verteidigung sind grundsätzlich berechtigt, in allen Angelegenheiten ihres Referats nach-außen Erklärungen für den BMVg abzugeben (vgl. Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien, Allgemeiner Teil, § 40 Abs. 2; Ergänzende Geschäftsordnung des Bundesministeriums der Verteidigung, B 5 Nr. 2); eine der in den Bestimmungen genannten Ausnahmen von diesem Grundsatz lag erkennbar bei der Abgabe einer Stellungnahme zu einem Abänderungsantrag gegen einen in Anwendung des § 17 Abs. 6 WBO ergangenen Gerichtsbeschluß nicht vor. Im übrigen wäre der Referatsleiter - Oberst D. - selbst dann zur Abgabe der Erklärung befugt gewesen, wenn es sich um die Abgabe einer Stellungnahme im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO gehandelt hätte (vgl. die Anordnung des BMVg über die Übertragung der Zeichnungsbefugnis bei truppendienstlichen Beschwerden vom 10. Januar 1980 - VR I 5 - Az. 25-05-10/00 - Abschnitt II Nr. 3 a).
4.
Dieser Beschluß hatte ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu ergehen (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. November 1979 - 1 WB 161, 166/77).
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Seide
Thurn