Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.06.1982, Az.: BVerwG 1 WB 118/81
Erledigung der Hauptsache; Zulässigkeit der Vertretung bei Schriftsatzunterzeichnung; Einstweilige Anordnung bei einem Antrag bei den Wehrdienstgerichten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 118/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. Juni 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
In den Besonderen Anweisungen für das militärische Kraftfahrwesen (BesAnMilKf) Nr. 1/1981 des Leiters Militärisches Kraftfahrwesen vom 13. April 1981 ist unter Nr. 3.4 flgendes bestimmt:
"Nebenberufliche aaS-Tätigkeit
Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß aaS, die ihre Anerkennung vom LtrMilKf erhalten haben, diese Bezeichnung nicht führen dürfen, wenn sie nebenberuflich als Gutachter für Sachverständige im zivilen Bereich tätig werden.
Zuwiderhandlungen haben den Widerruf der Anerkennung zur Folge."
In Nr. 1.2 der gleichen Anweisung wird darauf hingewiesen, daß das Militärische Kraftfahrwesen der Bundeswehr ab 1. April 1981 dem Inspekteur des Heeres (InspH) als Pilotdienstaufgabe übertragen sei. Der Leiter Militärisches Kraftfahrwesen sei ab 1. April 1981 dem FüH V 5 unterstellt.
Mit Schreiben vom 1. Mai 1981 an den InspH beschwerte sich der Antragsteller gegen die Nr. 3.4 der BesAnMilKf Nr. 1/1981, weil sie gegen Verfassungsrecht und andere gesetzliche Vorschriften verstoße.
Mit Schreiben vom 12. August 1981 beantragte der Antragsteller - nach den Angaben des InspH - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Untätigkeit. Dieser Antrag ist dem Senat nicht vorgelegt worden.
Mit Bescheid vom 10. September 1981, dem Antragsteller zugestellt am 15. September 1981, gab der InspH der Beschwerde mit folgender Maßgabe statt:
"Der Leiter Militärisches Kraftfahrwesen im Streitkräfteamt ist als Anerkennungsbehörde und zentrale Stelle im Sinne des § 16 Abs. 1 und 5 KfSachvG zwar entgegen Ihrer Ansicht zuständig zum Erlaß von Regelungen auf dem Gebiet der Sicherstellung der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Sachverständigen und Prüfer (§ 16 Abs. 5 i.V.m. § 6 und § 16 Abs. 3 KfSachvG). So hat er, falls Anlaß besteht, Regelungen zu treffen, die geeignet sind, den Mißbrauch der erteilten Anerkennung durch die ihm dienstlich insoweit unterstellten Sachverständig gen zu verhindern.
Die angefochtene Regelung sollte die für den Bereich der Bundeswehr anerkannten Sachverständigen hindern, entgegen § 16 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Nr. 4 KfSachvG außerhalb der Bundeswehr als amtlich anerkannte Sachverständige tätig zu werden oder durch den Zusatz 'Amtlich anerkannter Sachverständiger' entgegen der Zweckbestimmung des Gesetzes und entgegen dem Erlaß: 'Private Veröffentlichungen und Vorträge' (VMBl 1976 S. 360) den (unzutreffenden) Eindruck einer amtlichen Tätigkeit entstehen zu lassen. Die angefochtene Regelung geht jedoch über diese, an sich zulässige Zweckbestimmung in unverhältnismäßiger Weise hinaus, als sie jeglichen Hinweis auf die erteilte amtliche Anerkennung verbietet. Die mißbräuchliche Erweckung des Anscheinens amtlicher Tätigkeit hätte durch den weniger schweren Eingriff erfüllt werden können, daß bei einer nebenberuflichen Tätigkeit als Gutachter für Sachverständige im zivilen Bereich entweder von der Angabe der amtlichen Anerkennung abzusehen oder unmißverständlich durch einen Zusatz klarzustellen ist, daß es sich bei der gutachterlichen Äußerung um ein nicht amtliches, privates Gutachten handelt.
Der Leiter Militärisches Kraftfahrwesen im Streitkräfteamt wurde deshalb bereits im Dienstaufsichtswege angewiesen, die beanstandete Regelung durch eine Neuregelung zu ersetzen, so daß es in diesem Verfahren einer Abhilfeentscheidung nicht bedarf."
Inzwischen hatte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 12. September 1981 an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - gewandt und in diesem Schreiben folgendes ausgeführt:
"In der Sache BMVg - FüH/RB - Az 25-05-11/90/81 beantrage ich den Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 125 VwGO).
1.
Es soll der Insp.d.Heeres angewiesen werden, binnen 3 Tagen die Beschwerde von mir vom 1.5.81 vorzulegen, ohne Stellungnahme.2.
Der Insp. des Heeres trägt die Kosten dieses Verfahre3.
Gem. § 101 Abs. 3 VwGO beantrage ich, daß die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung ergehen soll, wie es bei BVerwG - Wehrdienstsenate - Gerichts grundsatz ist. Ich möchte diesen Vorteil auch einmal ausnutzen.4.
Gem. § 80 VwGO beantrag ich sofortigen Vollzug der e.A.Meine Beschwerde v. 1.5.81 ist weder innerhalb Monatsfrist bearbeitet, noch ist innerhalb weiterer Monatsfrist mein Antrag v. 12.8.81 auf gerichtl. Entscheidung dem Gericht vorgelegt worden. Ich wiederhole alles, was ich in meinen Schreiben v. 1.5.81 u. 12.8.81 vorgetragen habe noch mals. Ich kann derzeit meine Amtsbezeichnung aaS ab 17 h nicht mehr verwenden, was gegen das GG verstößt. Dieser Verstoß ist so schwer, daß der sofortige Vollzug jederzeit gerechtfertigt ist, denn die Grundrechte der Soldaten sind in einem so starken Maße eingeschränkt und werden durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes noch weiter eingeschränkt (I WB 87/77; II WDB 1/76) bei nur einer Gerichtsinstanz, ohne mündliche Verhandlung, daß die wenigen verbleibenden echten Grundrechte in besonderem und erhöhtem Maße 'von amtswegen' geschützt werden müssen. Ich "beantrage daher, daß das Gericht 'von amtswegen' weiterhin prüft, ob BesAnMilKfWesen durch eine weitere e.A. vorläufig außer Vollzug zu setzen ist."
Das Schreiben ging am 16. September 1981 bei Gericht ein.
Der InspH hat mit Schriftsatz vom 30. September 1981 zu dem Schriftsatz des Antragstellers vom 12. September 1981 Stellung genommen.
Am 1. März 1982 erklärte der Antragsteller zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter anderem folgendes:
"Ich beantrage:
Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat (vertreten durch den Inspekteur des Heeres, siehe meinen Antrag vom 12. September 1981) Begründung:
SKA Leiter MilKfWesen/Inspekteur des Heeres haben durch BesAnMilKfWesen 1/81 Nr. 3.4 vom 13. April 1981 (Bl. 22-28 GA) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung initiert. Mit BesAnMilKfWesen Nr. 2/81 Ziff. 3.1 und Beschwerdebescheid BMVg InspH Fü H Rb Az 25-05-11 90/81 vom 10. September 1981, erhalten am 15. September 1981, ist nach Antragstellung die beanstandete Anweisung abgeändert worden, jedoch nicht in vollem Umfange.
Die Hauptsache läuft mit einer einstweiligen Anordnung, die ich beantragt habe zu erlassen, unter 1 WB 18/82 weiter. Ich bin damit einverstanden, daß die Sache 1 WB 118/81 in der Hauptsache erledigt ist. Ich beantrage nochmals, daß mir die entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen einschließlich der Auslagen, die mein vertretungsberechtigter Oberamtsrichter a.D. Kurt G. gehabt hat, erstattet werden."
Der InspH erklärte sich mit Schriftsatz vom 23. März 1982 mit der Erledigungserklärung einverstanden, lehnte aber eine Überbürdung der dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund ab, weil der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung von vornherein mangels Rechtsschutzinteressesunzulässig gewesen sei. Dieser Schriftsatz ist im Original unterzeichnet wie folgt: "In Vertretung B."
2.
Von dem Vorbringen des Antragstellers bis zum bisherigen Verlauf des Verfahrens sind darüber hinaus folgende Anträge und Bedenken noch nicht ausdrücklich beschieden:
- a)
Die Erinnerung vom 25. September 1981 dagegen, daß eine Erinnerung nicht zu Protokoll genommen werden sei.
- b)
Der Antrag vom 25. September 1981, den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für künftige Verfahren anzuweisen, zu den Dienstzeiten des Gerichts Anträge nach § 44 ZPO aufzunehmen.
- c)
Der Antrag vom 14. Februar 1982, nach § 113 VwGO festzustellen, daß die Stellungnahme des InspH vom 2. Februar 1982 rechtswidrig sei, weil der sie abgebende Rechtsberater nicht postulationsfähig sei.
3.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schrift sätze und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II
1.
Der Antragsteller und der InspH haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Erledigungserklärung des InspH ist dem Schriftsatz vom 23. März 1982 zu entnehmen. Dieser Schriftsatz ist in dem dem Senat übersandten Original von dem Stellvertreter des InspH "in Vertretung" unterzeichnet. Damit hat dieser sich dem Senat gegenüber geäußert. Rechtlich unerheblich ist, ob der Entwurf zu diesem Schreiben von dem Rechtsberater stammt und daß auf der dem Antragsteller übersandten Abschrift der Zusatz "In Vertretung" vor dem Namen des Stellvertreters des InspH fehlt. Der Senat sah keine Veranlassung, entsprechend dem in dem Schriftsatz des Anträgstellers vom 4. Juni 1982 enthaltene Antrag Ermittlungen darüber anzustellen, ob bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes vom 23. März 1982 ein Vertretungsfall vorlag oder nicht. Der Senat geht davon aus, daß von Vertretungsmöglichkeiten im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Gebrauch gemacht wird, wobei eine Vertretung nicht nur bei Ortsabwesenheit, sondern auch sonst zulässig ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes vom 23. März 1982 die Vertretung des InspH durch seinen Stellvertreter unzulässig gewesen sein sollte. Ermittlungen in dieser Richtung sind deshalb nicht veranlaßt.
Der Senat hat daher nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1, § 22 VBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BVerwGE 46, 215, 217) [BVerwG 07.01.1974 - I WB 30/72]. Dabei sind nach einem im Prozeßrecht allgemein geltenden Grundsatz die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Antrags und Billigkeitserwägungen maßgebend (vgl. § 20 Abs. 1 bis 3 WBO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 91a ZPO).
Der Antragsteller wollte mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eine gerichtliche Verpflichtung des InspH erreichen, dem Senat die Beschwerde vom 1. Mai 1981 ohne Stellungnahme binnen drei Tagen vorzulegen. Dieser Antrag hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Es ist zunächst davon auszugehen, daß ein Antragsteller grundsätzlich nicht einer einstweiligen Anordnung bedarf, wenn er einen Antrag bei den Wehrdienstgerichten anhängig machen will. Die Fälle, in denen Anträge bei Gericht selbst gestellt werden können, bedürfen hier keiner weiteren Erwähnung. Müssen Anträge bei den Disziplinarvorgesetzten oder anderen militärischen Stellen angebracht werden (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1, §§ 21 und 22 VBO) und sind diese verpflichtet, die Anträge den Wehrdienstgerichten vorzulegen (§ 17 Abs. 4 Satz 3, §§.21 und 22 WBO), dann kann der Soldat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats seine Anträge dem Gericht selbst unterbreiten, wenn der Vorlagepflicht innerhalb eines Monats - § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO wird hier entsprechend angewandt - nicht genügt ist (BVerwG Beschluß vom 12. Dezember 1978 - 1 WB 83, 85/77 - mit weiteren Nachweisen). Ob etwas anderes ausnahmsweise dann zu gelten hat, wenn der jeweilige Antragsteller an der Vorlage durch den zuständigen Vorgesetzten wegen der mit der Vorlage zu verbindenden Stellungnahme ein berechtigtes Interesse hat, kann hier dahinstehen, weil der Antragsteller ausdrücklich eine Verpflichtung zur Vorlage "ohne Stellungnahme" begehrt hat. Für ein solches Begehren besteht kein Anordnungsgrund. Die erbetene gerichtliche Entscheidung ist zur Wahrung der Rechte des Antragstellers nicht notwendig.
Der InspH war im übrigen aus sachlichen Gründen nicht verpflichtet, die Beschwerde vom 1. Mai 1981 dem Senat vorzulegen. Es handelte sich dabei um einen Rechtsbehelf gegen eine Dienststelle der Bundeswehr (Leiter Militärisches Kraftfahrwesen), die eindeutig nicht in das Bundesministerium der Verteidigung integriert ist. Zulässiger Rechtsbehelf ist in einem solchen Fall eine Beschwerde und nicht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antragsteller hat deshalb zu Recht gegen die ihn nach seiner Meinung belastende Maßnahme des Leiters Militärisches Kraftfahrwesen Beschwerde eingelegt. Der InspH war nicht verpflichtet, diese Beschwerde, die als solche bezeichnet und an ihn gerichtet war, dem Senat als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorzulegen. Einer Verpflichtung des InspH zur Vorlage der Beschwerde an den Senat im Wege einer einstweiligen Anordnung hätte deshalb auch aus diesem Grund der Erfolg versagt bleiben müssen.
Ob etwas anderes hinsichtlich des Schreibens vom 12. August 1981 zu gelten gehabt hätte, kann offenbleiben, denn der Antragsteller hat dessen Vorlage mit dem Antrag vom 12. September 1981 nicht erzwingen wollen.
Die notwendigen Auslagen des Antragstellers sind auch nicht deshalb dem Bund aufzuerlegen, weil der InspH dem ursprünglichen Antrag unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens stattgegeben hätte. Der InspH hat zwar der Beschwerde vom 1. Mai 1981 in eigener Zuständigkeit stattgegeben. Er hat. aber diese Beschwerde nicht in Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO dem Senat vorgelegt. Die Beschwerde war lediglich dem Schreiben des InspH vom 30. September 1981 als Anlage beigefügt. Der InspH hat in diesem Schreiben ausdrücklich erklärt, daß eine Übersendung der Akten an den Senat unterblieben sei, und nunmehr nach Erlaß des Beschwerdebescheides auch unterbleiben könne. Freiwillig in die Rolle des Unterlegenen im Verhältnis zu dem Antragsbegehren hat sich der InspH damit jedenfalls nicht begeben.
2.
Die übrigen Anträge des Antragstellers haben keinen Erfolg:
a)
Die Erinnerung vom 25. September 1981, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden sollte, bezieht sich auf die Verweigerung der Aufnahme eines Ablehnungsantrags zu Protokoll. Das entsprechende Ablehnungsverfahren ist durch den Beschluß des Senats vom 15. Januar 1982 erledigt. Ein auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorherliegenden Maßnahmen der Geschäftsstelle gerichteter Antrag ist unzulässig (vgl. BVerwG Beschluß vom 21. Januar 1981 - 1 WB 161, 166/77).
b)
Der Antrag, den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anzuweisen, in künftigen Fällen in den Dienststunden des Gerichts Ablehnungsanträge zu protokollieren, ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil im vorliegenden Verfahren Anträge nur bezüglich dieses Verfahrens gestellt werden können. Im übrigen gilt das unter a) Gesagte entsprechend.
c)
Der nicht vom InspH oder seinem Vertreter unterzeichnete Schriftsatz vom 2. Februar 1982 bezog sich auf den Tatbestandsberichtigungsantrag des Antragstellers und seinen Ablehnungsantrag gegen die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb und Hacker vom 25. Januar 1982. Beide Zwischenverfahren sind durch die Beschlüsse des Senats vom 10. Februar und 12. Februar 1982 erledigt. Für die begehrte Feststellung dürfte daher kein Rechtsschutzinteresse bestehen. Jedenfalls scheitert der Antrag daran, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Verfahrenshandlungen von Verfahrensbeteiligten nicht selbständig zum Gegenstand gerichtlicher Feststellungen gemacht werden können.
3.
Diese Entscheidung hatte ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu ergehen (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. November 1979 - 1 VB 161, 166/77).
Seide
Thurn