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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1982, Az.: BVerwG 2 C 63.81

Anwendung des Beamtenrechts auf beamtenähnliche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse; Voraussetzungen für die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 63.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 14783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 20.03.1979 - AZ: 4 K 1006/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.11.1980 - AZ: 1 A 1264/79

Fundstellen

  • DokBer A 1983, 93-94
  • RiA 1983, 117-118
  • ZBR 1983, 186

Verfahrensgegenstand

Verfahrensrecht

Amtlicher Leitsatz

Keine Revisibilität von Landesbeamtenrecht, das auf dienstordnungsmäßige Angestellte einer Krankenkasse kraft Bezugnahme in der Dienstordnung entsprechend anzuwenden ist.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. November 1980 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse - AOK - ist Rechtsnachfolgerin der früheren AOK Bünde und Mitglied der beklagten Versorgungskasse. Der Beigeladene war dienstordnungsmäßiger Angestellter der AOK Bünde und trat Ende Februar 1970 als deren Geschäftsführer, der nach Besoldungsgruppe (BesGr.) A 15 besoldet wurde, in den Ruhestand. Die Beklagte zahlt ihm seitdem Versorgungsbezüge aus BesGr. A 15 sowie seit dem 1. Juli 1971 einen Stellenplananpassungszuschlag.

2

Für das Dienstverhältnis des Klägers galt nach dem Anstellungsvertrag vom 27. Dezember 1929 die gemäß §§ 351 ff. RVO erlassene Dienstordnung (DO) der AOK Bünde, die bezüglich der Versorgung die entsprechende Anwendung der Vorschriften für Landesbeamte auf Lebenszeit anordnete (§ 20 Abs. 1 DO in der Fassung 1972). Die beklagte Versorgungskasse trägt gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung vom 27. Februar 1976 (GV.NW. S. 155) "die von den Mitgliedern zu gewährenden Versorgungsleistungen nach den für die Mitglieder geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Satzung, sofern deren Übernahme nicht allgemein (Absatz 3) oder im Einzelfalle ausgeschlossen ist". Für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sind die für Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend (§ 19 Abs. 1 der Satzung).

3

Im Stellenplan der AOK Bünde, der gemäß § 2 Abs. 1 DO Bestandteil der Dienstordnung ist, wurde die - bereits früher angehobene - Stelle des Geschäftsführers zum 1. September 1972 weiter in die BesGr. A 16 angehoben und zum 1. Juni 1973 nach BesGr. A 16/B 2 ausgewiesen. Der Nachfolger des Beigeladenen erhielt ab September 1972 Bezüge aus BesGr. A 16 und ab März 1974 aus BesGr. B 2.

4

Der Beigeladene beantragte unter dem 29. Oktober 1975 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1975 - 6 ZR 25/73 - (LM § 611 BGB Nr. 44 = MDR 1975, 831), seine Versorgungsbezüge rückwirkend ab 1. September 1972 nach der jeweiligen Besoldungsgruppe seines Nachfolgers zu berechnen. Den entsprechenden Antrag der AOK Bünde lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 30. März 1977 ab. Den Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1977 zurück.

5

Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Minden durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 20. März 1979 abgewiesen.

6

Die Berufung der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 30. März 1977 und 31. Mai 1977 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Beigeladenen ab 1. September 1972 aus der BesGr, A 16 und ab 1. März 1974 aus der BesGr. B 2 zu gewähren, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch das angefochtene Urteil vom 18. November 1980 zurückgewiesen: Der Klageanspruch lasse sich aus den entsprechend anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte auf Lebenszeit nicht herleiten. Grundsatz der Beamtenversorgung sei die Versorgung aus dem zuletzt innegehabten Amt (§§ 96, 118 Abs. 1 LBG, § 5 Abs. 1 BeamtVG), wobei nachträglichen Besoldungsverbesserungen jetzt durch den Anpassungszuschlag (§§ 70 ff. BeamtVG) Rechnung getragen werde. Die - in Ausgestaltung und Tragweite sehr unterschiedliche - Teilnahme der Versorgungsempfänger an strukturellen und quasi-strukturellen Besoldungsbesserungen im Land Nordhrein-Westfalen von 1962 bis 1971 könne nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes der Beteiligung der Versorgungsempfänger an den Besoldungsverbesserungen ihrer Amtsnachfolger gewertet werden. Einen vergleichbaren Fall, in dem im Bereich der Landesbeamten eine Beteiligung von Versorgungsempfängern an Besoldungsverbesserungen erfolgt sei, gebe es nicht. Zudem sei bereits im Jahre 1966 die Stelle des Beigeladenen um eine Besoldungsgruppe angehoben worden. Darüber hinausgehende Besoldungsverbesserungen hätten auch die Landesbeamten, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht erfahren. Der anderen Auffassung des Bundesgerichtshofes vermöge das Berufungsgericht nicht zu folgen.

7

Die Klägerin hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

8

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

9

Der Beigeladene hat sich geäußert und ergänzend auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Mai 1982 - 3 AZR 1205/79 - verwiesen, das sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs angeschlossen habe.

10

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

11

II.

Aufgrund des Einverständnisses des Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

12

Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.

13

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil der Streit öffentlich-rechtlicher Natur ist. Klägerin und Beklagte streiten über den Umfang der der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Körperschaft gegenüber der Klägerin als Mitglied obliegenden Pflicht zur Erbringung der Versorgungsleistungen an den Beigeladenen (§§ 2, 3 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - vom 8. April 1975 [GV.NW. S. 286] und §§ 3, 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 27. Februar 1976 [GV.NW. S. 155]). Die privatrechtliche Frage, in welcher Höhe dem Beigeladenen aufgrund seines früheren privatrechtlichen Dienstverhältnisses Versorgungsansprüche gegen die Klägerin zustehen (§ 20 Abs. 1 der gemäß §§ 351 ff. RVO erlassenen Dienstordnung - DO - der ehemaligen Allgemeinen Ortskrankenkasse Bünde vom 23. November 1972), läßt als Vortrage die öffentlich-rechtliche Natur des Klagebegehrens unberührt; sie ist, da über sie im vorliegenden Fall nicht im ordentlichen Rechtsweg entschieden worden ist, als Vortrage von den Verwaltungsgerichten mit zu entscheiden.

14

Die Revision ist im Hinblick auf ihre Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft, obwohl - wie nachstehend auszuführen - die die Zulassung veranlassende Frage, ob die durch die Satzung der Beklagten und die Dienstordnung der früheren AOK Bünde vorgeschriebene entsprechende Anwendung des Landesbesoldungsrechts und des sonstigen Landesbeamtenrechts zur Berücksichtigung der hier umstrittenen strukturellen Besoldungsverbesserungen führt, weder nach § 137 Abs. 1 VwGO noch nach § 127 Nr. 2 BRRG der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Denn immerhin wirft hier die Abgrenzung von revisiblem und irrevisiblem Recht die nachstehend erörterten Rechtsfragen auf, die die Zulassung der Revision jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwGE 42, 229 [230 f.] [BVerwG 23.05.1973 - BVerwG IV C 56.71] mit weiteren Nachweisen). Das angefochtene Urteil verstößt jedenfalls nicht gegen revisibles Recht.

15

Als Bundesrecht ist nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur Recht revisibel, das von Organen des Bundes gesetzt ist, dagegen von anderen Stellen gesetztes Recht auch dann nicht, wenn es auf einer bundesrechtlichen Ermächtigung beruht (vgl. BVerfGE 18, 407 [414]; BVerwGE 54, 54 [56]). Von Organen des Bundes gesetzt sind weder die Satzung der Beklagten noch die Dienstordnung noch die im Verfahren erörterten besoldungsrechtlichen Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen, die übrigens hier nicht als Landesrecht, sondern aufgrund der Bezugnahmen im Satzungsrecht und damit als dessen Bestandteil heranzuziehen sind (vgl. entsprechend für die Bezugnahme auf Bundesrecht BVerwGE 57, 204 [206]; Urteile vom 25. Oktober 1961 - BVerwG V C 134.60 - [Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 11], vom 1. Oktober 1971 - BVerwG VII C 10.68 - [Buchholz a.a.O. Nr. 50 = VerwRspr. 23, 767] und vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 12.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 69]). Hinsichtlich des Inhalts der Dienstordnung hat zwar Art. VIII des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) für die Zukunft bundesrechtliche Rahmenvorschriften aufgestellt, aber nichts daran geändert, daß es sich um Satzungsrecht der AOK, gesetzt von deren Organen, handelt. Ob die Dienstordnung aufgrund eines vom Land aufgestellten Musterentwurfs mit gleichem Wortlaut einheitlich bei allen Ortskrankenkassen des Landes gilt, ist für die Frage der Revisibilität im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unerheblich. Selbst ein bundeseinheitlicher Wortlaut kann die Satzung nicht revisibel machen (vgl. Beschluß vom 16. Juli 1971 - BVerwG 1 B 2.71 - [Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 13]). Eine Erweiterung der Revisibilität auf überregional geltende, nicht bundesrechtliche Vorschriften, wie in § 549 Abs. 1 ZPO und § 162 SGG geschehen, hat der Gesetzgeber in § 137 Abs. 1 VwGO nicht vorgenommen; eine entsprechende Anwendung der genannten Erweiterung auf Verwaltungsstreitverfahren kommt angesichts der klaren Entscheidung des Gesetzgebers nicht in Betracht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 31. Januar 1963 - BVerwG 2 C 205.60 - [Buchholz 237.5 § 82 Hess.BG 1954 Nr. 1]).

16

Daß das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis gegen Vorschriften des Art. VIII des 2. BesVNG oder gegen sonstiges Bundesrecht verstieße, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.

17

Die Anwendung des § 127 Nr. 2 BRRG scheidet schon deshalb aus, weil der Rechtsstreit weder unmittelbar noch mittelbar ein Beamtenverhältnis (§ 126 Abs. 1 und 2 BRRG) betrifft. Das Dienstverhältnis, aus dem dem Beigeladenen die dem Streit zugrundeliegende Versorgung zusteht, war privatrechtlicher Natur (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1955 - BVerwG 2 C 287.54 - [DVBl. 1956, 267 f.]). Die Regelungen der §§ 126, 127 BRRG sind aber nicht einmal auf beamtenähnliche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse unmittelbar oder entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwGE 49, 137 [BVerwG 29.08.1975 - VII C 60/72] [139 f.]; 50, 255 [258]). Überdies gehört das auszulegende Satzungsrecht auch nicht dem nach § 127 Nr. 2 BRRG revisiblen Landesbeamtenrecht an.

18

Zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 [BGBl. I S. 661]) ist kein Raum, weil der Senat nicht über die streitige sachliche Rechtsfrage entscheidet. Soweit es hiernach in der Sache bei einer Abweichung des Berufungsurteils von den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts verbleiben sollte, ist ein Tätigwerden des Gemeinsamen Senats ebensowenig vorgesehen wie z.B. in dem Fall, daß zweitinstanzliche Gerichte verschiedener Gerichtszweige in einer für alle beteiligten Gerichtszweige nicht revisiblen Rechtsfrage voneinander abweichend entscheiden.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Zur Anordnung einer Kostenerstattung an den Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) besteht kein Anlaß.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 29.000,00 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller