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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.05.1982, Az.: 3 AZR 1205/79

Geschäftsführer einer Krankenkasse; Dienstordnungsangestellter; Ruhestand; Erhöhung seiner Versorgungsbezüge; Versorgungsbezüge; Verjährung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.05.1982
Aktenzeichen
3 AZR 1205/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Minden 08.02.1978 - 1 Ca 830/77
LAG Hamm 09.08.1979 - 10 Sa 340/78

Fundstelle

  • USK 82198

Amtlicher Leitsatz

1. Der Geschäftsführer einer Krankenkasse, der als Dienstordnungsangestellter mit einer Vergütung nach Besoldungsgruppe A 12 des Landesbesoldungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen im Jahre 1965 in den Ruhestand getreten ist, hat Anspruch auf Erhöhung seiner Versorgungsbezüge, wenn die maßgebende Dienstordnung seinen früheren Dienstposten im Jahre 1969 anhob, so daß sein Nachfolger seither Bezüge nach Besoldungsgruppe A 13 erhält.

2. Die Versorgungsbezüge von Dienstordnungsangestellten verjähren in vier Jahren.