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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1982, Az.: BVerwG 1 WB 25/80

Rechtmäßigkeit des Unterbleibens einer Verwendungsentscheidung betreffend die Versetzung eines Berufssoldaten auf einen STAN-M-Dienstposten; Anspruch eines Berufssoldaten auf eine bestimmte Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten; Mitteilung von Planungsvorstellungen als Zusicherung; Hinauszögerung der Versetzung als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung; Zulässigkeit einer Abweichung von der Regelbehandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.07.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 25/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. Juli 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst Heyn,
Hauptmann Heitmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der ... 1944 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde am 1. April 1966 zum Leutnant und am 30. April 1972 zum Hauptmann ernannt.

2

Seit 1. April 1972 wurde er auf STAN-Hauptmann-Dienstposten, seit 1. April 1978 als S 3-Offizier (Ausbildung) bei Stab/Stabskompanie ... Panzergrenadierdivision verwendet.

3

Vom 22. Juli 1975 bis zum 24. Oktober 1975 nahm der Antragsteller an dem Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C teil (Abschlußnote: ausreichend).

4

Er erfüllt im Hinblick auf Ausbildung und Mindestoffizierdienstzeit die Voraussetzung zur Beförderung zum Major seit dem 1. April 1976.

5

Im Jahr 1977 stand der Antragsteller erstmals in der Planung für eine Versetzung auf einen STAN-Major(M)-Dienstposten. Eine entsprechende Versetzung erfolgte nicht. In einem Personalgespräch bei der ... Panzergrenadierdivision wurde dem Antragsteller am 13. Dezember 1979 eröffnet, daß eine Versetzung auf einen STAN-M-Dienstposten frühestens 1981 möglich sei.

6

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1979, eingegangen beim Disziplinarvorgesetzten am gleichen Tag, legte der Antragsteller "Beschwerde" ein, die der BMVg dem Senat mit Schreiben vom 4. Februar 1980 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt hat. Mit Schreiben vom 8. Januar 1980 hatte der Antragsteller inzwischen beim Senat beantragt, ihn im Wege einer einstweiligen Anordnung zum 1. April 1980 auf einen Stabsoffizierdienstposten zu versetzen. Der Antrag wurde durch Beschluß des Senats vom 6. Februar 1980 (1 WB 4/80) zurückgewiesen.

7

Zum 1. April 1981 wurde der Antragsteller auf den Dienstposten des Kompaniechefs .../Panzergrenadierbataillon ... in V. versetzt. Dieser Dienstposten ist ein STAN-M-Dienstposten.

8

Der Antragsteller macht geltend, im März 1977 sei ihm eröffnet worden, er solle zum 1. Mai 1977 auf eine STAN-M-Stelle versetzt werden. Eine Versetzungsverfügung sei ausgeblieben. Im Mai 1977 habe er nach Rückfrage erfahren, daß die Versetzung hinfällig sei. Im Juni 1977 habe er durch den G 1 und den Chef des Stabes der Division die Zusicherung erhalten, baldmöglichst, wahrscheinlich zum 1. Oktober 1977, auf eine STAN-M-Stelle versetzt zu werden. Wenige Wochen später sei er dann auf den 1. April 1978 vertröstet worden. Am 15. Dezember 1977 sei im Divisionsstab der Dienstposten des S 3-Offiziers (Ausbildung) neu zu besetzen gewesen. Er habe sich trotz Bedenken bereit erklärt, den Dienstposten zu übernehmen, weil ihm zugesichert worden sei, seine Beförderungschancen würden dadurch nicht eingeschränkt. Eine entsprechende Zusicherung sei ihm am 21. April 1978 schriftlich gegeben worden.

9

Am 19. Januar 1979 sei ihm in einem Personalgespräch vom Chef des Stabes eröffnet worden, daß eine Versetzung zum 1. April 1979 nicht geplant sei, weil er vor dem 1. Oktober 1980 nicht mit einer Beförderung rechnen könne. Deshalb sei eine Versetzung vor dem 1. April 1980 nicht notwendig. In einem weiteren Personalgespräch im August 1979 sei eine Versetzung zum 1. April 1980 als wahrscheinlich bezeichnet worden. Am 13. Dezember 1979 sei ihm dann vom G 1 eröffnet worden, daß er zum 1. April 1980 auf keinen Fall mit einer Versetzung rechnen könne, eine Versetzung komme frühestens 1981 in Betracht.

10

Der Antragsteller ist der Auffassung, daß durch die Hinauszögerung der Versetzung über den 1. April 1980 hinaus gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden sei. Er sei auf dem Dienstposten des S 3-Offiziers (Ausbildung) als Hauptmann verwendet worden, während in anderen Stäben diese Dienstposten von Majoren wahrgenommen würden. Andererseits würden auf STAN-M-Dienstposten Hauptleute verwendet, die dienstjünger und schlechter beurteilt seien als er, die aber inzwischen durch die Einführung von Anwartschaftspunkten für Stabsoffizierverwendungen die Chance hätten, früher befördert zu werden als er. Die Auswahl der Hauptleute für diese Dienstposten erfolge willkürlich. Er werde in seinem beruflichen Werdegang trotz guter und verbesserter Beurteilungen zurückgeworfen. Die Auswahlkriterien, für die Versetzung von Hauntleuten auf STAN-M-Dienstposten und für die Beförderung zum Stabsoffizier seien undurchsichtig. Dem G 1 der Division seien die entsprechenden Erlasse des BMVg - P II 1 - nicht bekannt gewesen. Das in den Erlassen festgelegte Verfahren sei verfassungswidrig. Schlechter beurteilte und dienstjüngere Kameraden würden bevorzugt, nur weil sie zufällig für einige Zeit einen STAN-M-Dienstposten besetzt hätten. Der Erlaß stehe allerdings seiner Versetzung auf einen solchen Dienstposten nicht entgegen.

11

Es verstoße weiter gegen die Fürsorgepflicht und lasse auf eine unzulängliche Personalplanung schließen, wenn seine Beförderung zunächst für 1980, dann für 1981 vorgesehen gewesen und jetzt schließlich erst für 1983 geplant sei.

12

Der Antragsteller hatte sich zunächst über die weitere Verwendung auf einem mit A 11/A 12 dotierten Dienstposten über den 1. April 1980 hinaus "beschwert" und sodann beantragt, den BMVg zu verpflichten, ihn zum nächstmöglichen Termin auf einen STAN-M-Dienstposten zu versetzen. Hilfsweise hat er in diesem Zusammenhang beantragt, den BMVg zu verpflichten, ihm seine Beurteilung bzw. Bewertung zu eröffnen, die eine Verwendung auf einem STAN-M-Dienstposten aus dienstlichen bzw. rechtlichen Gründen verhindere. Nach seiner Versetzung nach Varel beantragt er nunmehr,

festzustellen, daß der BMVg verpflichtet gewesen sei, seine, des Antragstellers, Versetzung auf einen Stabsoffizierdienstposten zum 1. April 1979, spätestens zum 1. April 1980, zu verfügen und daß die Punktezuweisung im Auswahlverfahren für die Beförderung der Offiziere von diesem Zeitpunkt ab zu erfolgen habe.

13

Er weist darauf hin, daß durch die ihm zum 1. April 1979 zugesagte, dann aber unterbliebene Versetzung auf einen STAN-M-Dienstposten seine Beförderung zum Major auf unabsehbare Zeit verzögert worden sei.

14

Der BMVg bittet,

15

den Antrag zurückzuweisen.

16

Er hält den Fortsetzungsfeststellungsantrag für unbegründet.

17

Soldaten hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Hierüber werde vielmehr nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entschieden. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei eine Verpflichtung, den Antragsteller zum 1. April 1980 auf einen STAN-M-Dienstposten zu versetzen, nicht gegeben gewesen. Der Antragsteller habe insbesondere keine Zusicherung erhalten, für diesen Zeitpunkt auf einen STAN-M-Dienstposten versetzt zu werden. Letztlich behaupte der Antragsteller eine solche Zusicherung auch nicht. In einem Personalgespräch am 7. Januar 1980 habe er sich dahingehend eingelassen, daß er - der BMVg - sich durch die wiederholte Eröffnung der Versetzungsplanung soweit gebunden hätte, daß er - der Antragsteller - nunmehr zum zuletzt in Aussicht gestellten Termin (1. April 1980) Anspruch auf eine Versetzung gehabt habe. Dies treffe jedoch nicht zu. Aus heutiger Sicht sei zwar einzuräumen, daß die Einschätzung der Personalsituation, auf Grund deren der Antragsteller jeweils von den ihn betreffenden Versetzungsabsichten unterrichtet worden sei, zu günstig gewesen sei und daß das Bemühen, die seit 1977 angestrebte Versetzung auf einen STAN-M-Dienstposten zu verwirklichen, beim Antragsteller gewisse Erwartungen geweckt habe. Eine rechtliche Bindung sei jedoch nicht gegeben. Eine solche liege auch bei wiederholter Eröffnung einer Versetzungsplanung nicht vor. Es verbleibe vielmehr bei der Verpflichtung, über die Versetzung des Antragstellers nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

18

Einer Versetzung des Antragstellers auf einen STAN-M-Dienstposten zum 1. April 1980 hätten dienstliche Gründe entgegengestanden. Angesichts der derzeitigen ungünstigen Personalsituation bei den Truppenoffizieren (erheblicher Überhang in den Geburtsjahrgängen 1937 bis 1944) werde zur leistungsgerechten Förderung eine Eignungsreihenfolge aller Hauptleute erstellt, die nach Ausbildung und Offizierdienstzeit die Voraussetzungen für eine Beförderung zum Major erfüllten. Für die Einordnung in diese Eignungsreihenfolge würden berücksichtigt: die letzten drei Beurteilungen, die Abschlußnote des Grundlehrgangs der Fortbildungsstufe C, die Laufzeit im Dienstgrad, die Gesamtdienstzeit, das Lebensalter und schließlich Anwartschaftspunkte aus einer Verwendung auf Stabsoffizierdienstposten.

19

Voraussetzung für eine Beförderung zum Major sei stets die Verwendung auf einem Stabsoffizierdienstposten. Die verfügbaren Stabsoffizierdienstposten würden daher, soweit dienstliche Belange nichts anderes erforderten, mit Hauptleuten besetzt, für die sich auf Grund ihrer Platzziffer in der Eignungsreihenfolge und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 abzeichne, daß sie in absehbarer Zeit zur Beförderung heranstünden. Nach seiner Platzziffer in der Eignungsreihenfolge habe der Antragsteller nicht vor dem 1. Oktober 1981 zur Beförderung herangestanden. Seine Versetzung auf einen STAN-M-Dienstposten zum 1. April 1980 sei deshalb nicht vertretbar gewesen, da dieser Dienstposten dann zur Besetzung mit einem anderen Offizier, der nach der Eignungsreihenfolge hätte bereits befördert werden können, nicht zur Verfügung gestanden hätte.

20

Eine Regelung, daß Hauptleuten, die bereits einen STAN-M-Dienstposten innehätten, bei Berechnung ihrer Punktzahl für die Eignungsreihenfolge sogenannte "Anwartschaftspunkte" gutgeschrieben würden, habe Anfang 1980 noch nicht bestanden. Sie sei inzwischen eingeführt und sachgerecht.

21

Es stehe nicht in Frage, daß der Antragsteller die Qualifikation für eine Verwendung auf einem STAN-M-Dienstposten habe.Über diese Qualifikation verfüge jedoch eine erheblich größere Anzahl von Hauptleuten als STAN-M-Dienstposten und A 13-Plaustellen zur Verfügung stünden. Der Antragsteller habe nach den am 1. April 1980 geltenden Bestimmungen für das "Auswahlverfahren für die Beförderung zum Major" (BMVg - P II 1 - vom 1. Juli 1977) eine Punktzahl von 110 Punkten erreicht gehabt. Mit dieser Punktzahl habe der Antragsteller, der der Förderungsgruppe 2 zuzuordnen sei, bezogen auf den Beförderungstermin, vom 1. April 1980 an 317ter Stelle von 503 Offizieren gelegen. Zum 1. April 1980 hätten auf Grund der Planstellensituation 36 Hauptleute der Förderungsgruppe 2 zum Major befördert werden können. Hierfür seien indes mindestens 127 Punkte erforderlich gewesen. Später sei bei etwa gleichbleibender Planstellensituation davon auszugehen gewesen, daß der Antragsteller nicht vor dem 1. Oktober 1981 zur Beförderung herangestanden habe. Eine Versetzung des Antragstellers sei deshalb damals mit der Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Hauptleute, die die Voraussetzungen für eine Verwendung auf einem STAN-M-Dienstposten und einer Beförderung zum Major erfüllten, nicht vertretbar gewesen. Seit dem 1. Mai 1980 gälten veränderte Bestimmungen für die Ermittlung der Reihenfolge für die Beförderung zum Major. Gegen die Bestimmungenüber die Bildung von Reihenfolgen für die Beförderung bestünden keine rechtlichen Bedenken. Unabhängig davon könnten sie Gegenstand des Verfahrens allenfalls insoweit sein, als danach grundsätzlich nur Offiziere für eine Versetzung auf STAN-M-Dienstposten vorzusehen seien, deren Platz in der Reihenfolge erwarten lasse, daß sie im folgenden Jahr befördert werden könnten. Diese Handhabung sei zur Gleichbehandlung geboten. Für ein Abweichen von diesen Grundsätzen im Falle des Antragstellers bestehe kein Anlaß. Es treffe grundsätzlich zu, daß Offiziere, die schlechter beurteilt seien als der Antragsteller, auf Grund einer Stehzeit auf einem STAN-M-Dienstposten ihre Punktzahl im Verhältnis zum Antragsteller verbessern könnten, was gegebenenfalls zu einer früheren Beförderung führe. Bei der Erarbeitung des seit dem 1. Mai 1980 geltenden Erlasses vom 4. März 1980 sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, daß Offiziere, die einen STAN-M-Dienstposten besetzten, Stabsoffiziertätigkeit ausübten. Die Gewichtung der Beurteilungen im Verhältnis zur Stehzeit auf einem STAN-M-Dienstposten sei dabei angemessen. So werde zum Beispiel der Eignungswert "B" der letzten Beurteilung mit 35 Punkten bewertet, der Eignungswert "C" mit 20 Punkten; ein Jahr Stehzeit auf einem STAN-M-Dienstposten dagegen lediglich mit sechs Punkten.

22

Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber dem Antragsteller sei nicht ersichtlich. Eine Versetzung des Antragstellers auf einen STAN-M-Dienstposten zum gewünschten Zeitpunkt hätte ihn gegenüber anderen Hauptleuten in gleicher Situation ungerechtfertigt bevorzugt.

23

Der Antragsteller sei zum 1. April 1981 auf einen STAN-M-Dienstposten versetzt worden, obwohl er nach seiner Position in der Reihenfolge für die Beförderung zu diesem Zeitpunkt für eine Versetzung noch nicht herangestanden habe. Die Versetzung sei indes erfolgt, weil der Antragsteller auf Grund seiner dienstlichen Leistungen dem Kreis der Hauptleute zugeordnet worden sei, die für eine Verwendung als stellvertretender Bataillonskommandeur in Frage kämen. Für diesen Personenkreis werde eine Vorverwendung auf einem Majordienstposten (Einheitsführer) gefordert. Die Versetzung des Antragstellers stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren.

24

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.

25

II

1.

Der Feststellungsantrag ist teilweise zulässig.

26

a)

Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gegeben. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß eine Verwendungsentscheidung des zuständigen Vorgesetzten rechtswidrig unterblieben sei. Über die Rechtmäßigkeit von Verwendungsentscheidungen bzw. deren Unterlassung haben die Wehrdienstgerichte zu entscheiden. Daß die hier ursprünglich begehrte Versetzung auf einen STAN-M-Dienstposten auch Auswirkung auf eine künftige Beförderung haben kann, ändert hieran nichts.

27

b)

Nachdem sich das Begehren des Antragstellers durch seine Versetzung zum 1. April 1981 nach Varel erledigt hatte, war er berechtigt, zum Fortsetzungsfeststellungsantrag überzugehen.

28

Das für einen solchen Antrag bei entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu fordernde berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ergibt sich daraus, daß bei einer Versetzung auf einen STAN-M-Dienstposten der Offizier nach Buchstabe C des Erlasses des BMVg - P II 1 - Az. 16-32-01 - vom 4. März 1980 betreffend das "Auswahlverfahren für die Beförderung der Offiziere" für die Dauer der Verwendung auf höherwertigen Dienstposten (s. Anlage: Punktsystem zur Ermittlung der Reihenfolge, Nr. 4) zusätzliche Punkte für die Einordnung in die Beförderungsreihenfolge erhält. Die erbetene Versetzung hätte die Chancen des Antragstellers, zum Major befördert zu werden, verbessert. Entsprechendes gilt hinsichtlich der nunmehr erbetenen Feststellung, die Versetzung sei zum gewünschten Termin rechtswidrig unterblieben.

29

c)

Der sinngemäß auf die Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller zum 1. April 1980 auf einen STAN-M-Dienstposten zu versetzen, gerichtete Antrag aus dem Schriftsatz vom 19. Dezember 1979 war seinerseits zulässig.

30

Der Antragsteller hat in näherer Nachprüfung bedürfenden Weise dargelegt, auf diese Versetzung einen Anspruch zu haben, unter anderem unter dem Gesichtspunkt einer entsprechenden Zusicherung. Der BMVg hat veranlaßt, daß dem Antragsteller am 13. Dezember 1979 verbindlich eröffnet worden ist, eine Versetzung werde zum 1. April 1980 nicht Zustandekommen. Damit war über den angeblichen Anspruch des Antragstellers endgültig entschieden und eine anfechtbare Maßnahme getroffen (vgl. BVerwG Beschluß vom 4. Juli 1974 - 1 WB 37/72). Bei der Mitteilung vom 13. Dezember 1979 handelt es sich nicht um eine nicht anfechtbare Kundgabe von Planungsabsichten.

31

d)

Der von den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 10. März 1980 formulierte Antrag, den BMVg zu verpflichten, den Antragsteller zum nächstmöglichen Termin zu versetzen, enthält bei sachgerechter Auslegung keine Teilrücknahme des Antrags auf Versetzung zum 1. April 1980, den der Antragsteller in seiner "Beschwerde" vom 19. Dezember 1979 sinngemäß gestellt hat. In dem Schriftsatz vom 10. März 1980 kommt ausreichend deutlich zum Ausdruck, daß es nach wie vor das Begehren des Antragstellers war, wenigstens zum 1. April 1980 versetzt zu werden. Dieses Petitum schließt als Minus auch das Begehren auf eine Versetzung zum 1. Oktober 1980 ein. Der Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 10. März 1980 ist im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsantrags nicht aufrechterhalten worden und damit zurückgenommen.

32

e)

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag (aus dem Schriftsatz vom 12. Mai 1981) ist zulässig, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterlassung der Versetzung zum 1. April bzw. 1. Oktober 1980 begehrt wird. Soweit im Rahmen des Antrags festgestellt werden soll, die Unterlassung der Versetzung sei bereits vom 1. April 1979 an rechtswidrig gewesen, liegt gegenüber dem ursprünglichen Verpflichtungsantrag eine unzulässige Antragserweiterung vor (BVerwGE 43, 193 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]; 53, 321, 325). Der zweite Halbsatz des Antrags vom 12. Mai 1981 enthält ein neues Verpflichtungsbegehren und stellt deshalb ebenfalls eine unzulässige Antragserweiterung dar.

33

2.

Soweit der Feststellungsantrag zulässig ist, ist er unbegründet. Der BMVg war nicht verpflichtet, den Antragsteller zum 1. April 1980 oder zum 1. Oktober 1980 auf einen STAN-M-Dienstposten zu versetzen.

34

Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen (BVerwGE 53, 95, 96 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]). Ein Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten besteht demnach regelmäßig nicht. Ein solcher Anspruch kann allenfalls dann bestehen, wenn der BMVg hinsichtlich einer künftigen Personalentscheidung allgemein oder im Einzelfall sein Ermessen derart gebunden hat, daß nur die von dem Soldaten begehrte Personalentscheidung ermessensgerecht ist. Dies ist vorliegend hinsichtlich zu der zum 1. April bzw. 1. Oktober 1980 begehrten Verwendung auf einem STAN-M-Dienstposten nicht der Fall.

35

a)

Der Antragsteller hat keine entsprechende individuelle Zusage erhalten. Die Mitteilung von Planungsvorstellungen ist keine Zusicherung, die mitgeteilte Planung auch zu verwirklichen (BVerwGE 63, 165, 166 [BVerwG 29.11.1978 - 1 WB 19/78]). Eine Zusicherung im Rechtssinn setzt voraus, daß die entsprechendeÄußerung mit Bindungswillen in dem von dem Soldaten geltend gemachten Sinn abgegeben wird (BVerwGE 53, 163, 166 [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74]); das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß sich die personalführende Stelle hätte verpflichten wollen, den Antragsteller spätestens zum 1. April 1980 zu versetzen. Entsprechendes läßt sich aus den vom Antragsteller behaupteten Äußerungen des Chefs des Stabes und des G 1 der 6. Panzergrenadierdivision in der Zeit zwischen 1977 und dem 13. Dezember 1979 nicht entnehmen. Der Antragsteller hat selbst stets von der Mitteilung von Planungen gesprochen. Eine verbindliche Zusage einer Versetzung läßt sich auch dem Aktenvermerk vom 21. April 1978 nicht entnehmen. Wenn es dort heißt, der Antragsteller könne "damit rechnen", zum 1. April 1979 auf einen STAN-M-Dienstposten versetzt zu werden, so macht diese Formulierung deutlich, daß eine verbindliche Zusage gerade nicht gemacht werden sollte. In der Formulierung kommen die üblicherweise bei der Mitteilung von Planungen zu machenden Vorbehalte deutlich genug zum Ausdruck. Der Rechtsauffassung des Antragstellers, auch eine Vielzahl von Mitteilungen von Planungsvorstellungen verdichte sich schließlich zu einer Zusage, kann nicht gefolgt werden. Mitteilungen von Planungen und Zusagen auf bestimmte Verwendungen sind inhaltlich von unterschiedlicher Qualität. Eine Mehrzahl von Planungsmitteilungen kann sich deshalb nicht zu einer im Rechtssinne verbindlichen Zusicherung summieren.

36

b)

Der Antragsteller kann seinen Anspruch auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten.

37

Es ist davon auszugehen, daß er bei strikter Anwendung der Vorschriften für das Auswahlverfahren weder zum 1. April 1980 noch zum 1. Oktober 1980 zu versetzen war. Zu beiden Terminen stand der Antragsteller nach den von ihm insoweit nicht bestrittenen Äußerungen des BMVg zu seiner Einordnung in die Eignungsreihenfolge nicht derart dicht vor der Beförderung zum Major, daß eine Nichtversetzung eine Nichtbeförderung gleichsam zur Folge gehabt hätte (vgl. Buchstabe A 4 des Erlasses vom 4. März 1980 und des vorauf gehenden entsprechenden Erlasses vom 1. Juli 1977). Die entsprechenden Auswahlkriterien hat der Senat bereits als ermessensgerecht anerkannt (BVerwG Beschluß vom 18. Mai 1981 - 1 WB 6/81).

38

Der BMVg hat ursprünglich erklärt, der Antragsteller werde nicht vor dem 1. Oktober 1981 befördert werden können (Schriftsatz vom 1. April 1980); bereits im Schriftsatz vom 13. Juni 1980 hat er diese Erklärung weiter relativiert. Im Schriftsatz vom 2. Oktober 1980 schließlich wird dann von einer Beförderung etwa 1983 gesprochen. Weder zum 1. April 1980 noch zum 1. Oktober 1980 war damit eine Situation gegeben, in der der Antragsteller nach Buchstabe A 4 der Erlasse hätte regelmäßig versetzt werden sollen.

39

Der Antragsteller kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus der Behauptung herleiten, der BMVg habe dienstjüngere und weniger gut qualifizierte Kameraden vorzeitig auf STAN-M-Dienstposten versetzt (vgl. auch hierzu Buchstabe A 4 der Erlasse). Der Antragsteller hat hierzu keine konkreten Angaben zu bestimmten Personen gemacht, die es erlaubt hätten nachzuprüfen, ob seine Behauptungen tatsächlich zutreffen und ob gegebenenfalls ausreichende dienstliche Gründe eine Abweichung von der Regelbehandlung erforderten oder doch erlaubten. Solche Ausnahmen müssen bei allgemeinen Regelungen stets möglich sein, um dem Verteidigungsauftrag Rechnung tragen zu können. Die mögliche Abweichung von der Regel ist, was die Beförderung selbst angeht, in Buchstabe A 3 der Erlasse ausdrücklich angesprochen. Sie ist auch bei der Regelung der Versetzung in Buchstabe A 4 konsequenterweise mitzudenken. Im übrigen rechtfertigen Abweichungen von allgemeinen Regelungen zugunsten einzelner Soldaten nicht die Annahme, die bisherigen Richtlinien seien durch neue ersetzt, aus denen sich nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Ansprüche ergäben (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. August 1980 - 1 WB 160/79). Gerade im vorliegenden Fall ist deutlich, daß der BMVg den Erlaß vom 1. Juli 1977 und nunmehr den Erlaß vom 4. März 1980 regelmäßig anwendet und durch sein Verhalten keinen Anlaß zu der Annahme gegeben hat, es sollten von irgendeinem Zeitpunkt an andere allgemeine Grundsätze gelten (vgl. BVerwGE 46, 89 [BVerwG 20.03.1973 - I WB 217/72]).

40

Das Vorbringen des Antragstellers, der Erlaß vom 4. März 1980 sei rechtswidrig, weil er für Stehzeiten auf STAN-M-Dienstposten Zusatzpunkte gewähre, kann, was die hier streitige Versetzung angeht, seinem Begehren ersichtlich nicht zum Erfolg verhelfen. Wird der Erlaß entsprechend seiner Zielsetzung konsequent angewandt, dann erfolgt eine Versetzung auf STAN-M-Dienstposten durch die in Buchstabe A 4 angeordnete Koppelung an den voraussichtlichen Beförderungstermin entsprechend der für die Beförderung selbst festgelegten Reihenfolge. Soweit die Beförderungsgrundsätze für die Versetzung maßgebend sind, ist ihre Rechtswidrigkeit nicht festzustellen. Sie erscheinen sachgerecht. Die Frage der Gewährung von Zusatzpunkten stellt sich in diesem Zusammenhang noch nicht. Sie wird erst nach der Versetzung und nur für die Beförderung von Bedeutung, über die vorliegend nicht zu entscheiden ist. Wird im Einzelfall bei der Versetzung auf STAN-M-Dienstposten aus sachlichen Gründen von der Bindung an den künftigen Beförderungstermin abgewichen, so dürfte dann allerdings nicht zu beanstanden sein, daß die höhere Verantwortung der Tätigkeit bereits von dem früheren Zeitpunkt der Übernahme einer Stabsoffizierfunktion an mit Zusatzpunkten honoriert wird. Bedenklich wäre es freilich, wenn eine Versetzung auf STAN-M-Dienstposten nur deshalb erfolgte, um dem betreffenden Soldaten die Zusatzpunkte zu verschaffen. Ein solches Verhalten des BMVg in dem einen oder anderen Fall ist nicht ersichtlich. Im übrigen könnte sich ein solches Verhalten auf einen Versetzungsanspruch des Antragstellers zum 1. April 1980 oder zum 1. Oktober 1980 wegen dessen Einordnung in die Eignungsreihenfolge offensichtlich nicht auswirken. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des BMVg lag zu beiden Terminen noch eine Vielzahl von Hauptleuten in der Eignungsreihenfolge vor dem Antragsteller.

41

Da ein Versetzungsanspruch weder zum 1. April 1980 noch zum 1. Oktober 1980 bestand, wäre der Verpflichtungsantrag insgesamt zurückzuweisen gewesen. Damit hat auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg.

42

3.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des§ 20 Abs. 2 VBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Thurn
Heyn
Heitmann