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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1982, Az.: BVerwG 6 P 13.79

Besetzung einer Einigungsstelle; Rechtliche Einordnung einer Empfehlung im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG); Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auf Verfahren vor der Einigungsstelle; Umfang eines Rechtsschutzbedürfnisses mit Rücksicht auf die Besonderheiten eines Beschlussverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 13.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main. - 25.09.1978 - AZ: I/V-K 3050/78
VGH Hessen - 14.02.1979 - AZ: BPV TK 14/78

Fundstellen

  • BVerwGE 66, 15 - 19
  • PersVertr 1983, 239-241
  • ZBR 1983, 161-162

Verfahrensgegenstand

Personalvertretungsrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Bestellung eines Mitgliedes des Personalrats, das sich in der Personalangelegenheit eines Beschäftigten gegen die beabsichtigte Maßnahme (hier: Beförderung) ausgesprochen hat, zum Beisitzer der Einigungsstelle, die über die Berechtigung der vom Personalrat verweigerten Zustimmung entscheiden soll, verstößt nicht gegen gesetzliche Vorschriften.

  2. 2.

    Die Mitwirkung an einem der Entscheidung der Einigungsstelle vorausgegangenen Beschluß führt nicht dazu, daß das Mitglied des Personalrats von der Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle ausgeschlossen ist; auch hindert eine der Personalvertretung erkennbare "Befangenheit" des Personalratsmitgliedes in einer Personalangelegenheit nicht, es zum Mitglied der Einigungsstelle zu bestellen.

  3. 3.

    Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzesüber Mitglieder von Ausschüssen, die ausgeschlossen sind oder bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht (VwVfG § 20 Abs. 4, VwVfG § 21 Abs. 2), finden auf die Beisitzer der Einigungsstelle keine Anwendung, weil diese kein "Ausschuß" im Sinne von VwVfG § 88 ist.

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 14. Februar 1979 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller sind Mitglieder des Hauptpersonalrats bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn. Sie wenden sich gegen einen Beschluß des Hauptpersonalrats, des Beteiligten zu 1), mit dem dieser drei Beisitzer für die in der Personalangelegenheit des ... R. zu bildende Einigungsstelle bestellt hat.

2

Die Antragsteller rügen, daß sich unter diesen Beisitzern der Vorsitzende des Personalrats des Bahnbetriebswerks Frankfurt 2 befinde. Sie machen geltend, der Beteiligte zu 1) habe diesen nicht zum Beisitzer der Einigungsstelle bestellen dürfen, weil der Personalrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Übertragung eines Hauptwerkmeisterdienstpostens an den ... R. mit der Begründung verweigert habe, daß dieser den Frieden in der Dienststelle störe. Der Vorsitzende des Personalrats habe überdies den Leiter des Bahnbetriebswerks Frankfurt 2 zu einer gleichen Stellungnahme veranlaßt. Das Verhalten dieses Vorsitzenden sei ausschließlich durch gewerkschaftspolitische Motive bestimmt gewesen. Er sei befangen, weil er aus sachfremden Motiven habe verhindern wollen, daß der Dienstposten an den leistungsstärksten Bewerber, den ... R., vergeben werde. Der Beschluß des Beteiligten zu 1) über die Bestellung des Vorsitzenden des Personalrats des Bahnbetriebswerks Frankfurt 2 zum Mitglied der Einigungsstelle, die in dieser Personalangelegenheit eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde zu beschließen habe, sei fehlerhaft.

3

Die Antragsteller haben beantragt,

festzustellen, daß die Bestellung des Vorsitzenden des Personalrats des Bahnbetriebswerks Frankfurt 2 als Beisitzer der Einigungsstelle in der Personalsache des Oberwerkmeisters R. rechtswidrig ist.

4

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Einigungsstelle beim Vorstand der Deutschen Bundesbahn am 18. Oktober 1978 auf Antrag des Beteiligten zu 2) festgestellt, daß ein Verweigerungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) für den Hauptpersonalrat nicht vorliege. Daraufhin wurde der Dienstposten an den Oberwerkmeister R. übertragen.

6

Die Antragsteller haben daraufhin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß die Bestellung des Vorsitzenden des Personalrats des Bahnbetriebswerks Frankfurt 2 als Beisitzer der Einigungsstelle in der Personalsache des Oberwerkmeisters R. rechtswidrig gewesen ist.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. Die Neufassung dieses Antrags in der Beschwerdeinstanz sei keine Änderung, sondern nur eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse, nachdem das Verfahren der Einigungsstelle unter Beteiligung des vom Antragsteller als befangen angesehenen Beisitzers abgeschlossen worden sei. Auch sei das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu bejahen, da trotz der Erledigung des konkreten, verfahrensauslösenden Falles mit einem erneuten Auftreten der Streitfrage gerechnet werden müsse, so daß ihre Klärung schon jetzt geboten sei.

8

Der Beteiligte zu 1) habe mit der Bestellung des Personalratsvorsitzenden zum Beisitzer der Einigungsstelle gemäß § 71 Abs. 1 BPersVG nicht erkennbar rechtswidrig gehandelt. Es gebe keinen Rechtssatz, der es der Personalvertretung gebiete, bei der Bestellung der nach ihrem Ermessen auszuwählenden Beisitzer der Einigungsstelle stets solche Personen zu benennen, gegen die bei dem von der umstrittenen Personalmaßnahme Betroffenen keine Besorgnis der Befangenheit bestehe. Die Personalvertretung habe keine derartige Prüfungspflicht. Es würde der herkömmlichen Art und Weise der Behandlung der Frage möglicher Befangenheit widersprechen, wenn man die Prüfung dieser Frage der Personal Vertretung bereits bei der Bestellung der Beisitzer zuweisen würde.

9

Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie beantragen,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und die in zweiter Instanz beantragte Feststellung zu treffen.

10

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

11

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

12

Mit Recht hat das Beschwerdegericht ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung bejaht, die mit dem in der Beschwerdeinstanz den tatsächlichen Verhältnissen angepaßten Antrag begehrt wird. Zwar hat sich der konkrete Fall, der Anlaß zur Einleitung des Beschlußverfahrens gegeben hat, dadurch erledigt, daß die Einigungsstelle in der von den Antragstellern beanstandeten Besetzung inzwischen in der Personalangelegenheit des damaligen Oberwerkmeisters R. entschieden und festgestellt hat, daß der Personalrat seine Zustimmung zur Beförderung dieses Beschäftigten nicht verweigern konnte. Dadurch ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Die das Begehren auslösende Streitfrage, ob ein in einer bestimmten beteiligungspflichtigen Personalangelegenheit bereits tätig gewesenes Mitglied der Personalvertretung zum Beisitzer der Einigungsstelle bestellt werden kann, die über diese Personalangelegenheit zu entscheiden hat, kann jederzeit wieder erneut auftreten. Es dient deshalb einer ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Personalvertretung bei der Bestellung von Beisitzern der Einigungsstelle, die streitige Frage schon jetzt zu klären und nicht erst einen neuen Fall abzuwarten, bei dessen gerichtlicher Klärung wiederum eine "Erledigung der Hauptsache" eintreten kann. Das Rechtsschutzbedürfnis ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Beschlußverfahrens, das überwiegend einen objektiven Charakter hat, anders zu beurteilen, als dies im Zivil- oder Verwaltungsprozeß der Fall ist (siehe dazu die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 20. Juni 1958 - BVerwG 7 P 13.57 - [BVerwGE 7, 140];vom 31. Januar 1964 - BVerwG 7 P 14.62 - [Buchholz 238.3 § 76 PersVG Nr. 11];vom 28. April 1967 - BVerwG 7 P 8.66 - [Buchholz 238.35 § 60 PersVG Hessen Nr. 2];vom 14. Mai 1973 - BVerwG 7 P 3.72 - [Buchholz 238.3 § 76 PersVG Nr. 20];vom 8. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 16.75 - [PersV 1976, 420]).

13

Zwar ist durch die Novellierung des Arbeitsgerichtsgesetzes durch das Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21. Mai 1979 (BGBl. I Seite 545) der objektive Charakter des Beschlußverfahrens eingeschränkt worden, weil auch subjektive Ansprüche und Rechte Gegenstand dieses Verfahrens sein können. Für Streitigkeiten der vorliegenden Art, die die Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretung betreffen, hat sich jedoch an dem objektiven Charakter des Beschlußverfahrens nichts geändert. Die in der Rechtsprechung vor Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes entwickelten Grundsätze über das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses finden daher auf das vorliegende Verfahren uneingeschränkt Anwendung. Von ihnen abzuweichen besteht auch deshalb kein Anlaß, weil sich diese Grundsätze bewährt haben; sie haben eine ordnungsgemäße, gesetzmäßige Arbeit der Personalvertretungen sichergestellt und darüber hinaus dazu beigetragen, die Einleitung neuer Verfahren mit demselben Begehren zu vermeiden. Schon diese Befriedungsfunktion rechtfertigt die Beibehaltung der bisherigen Praxis.

14

Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat, sind die Mitglieder der Personalvertretungen berechtigt, zur Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse dieser Organe ein Beschlußverfahren einzuleiten (sieheBeschluß vom 16. September 1977 - BVerwG 7 P 10.75 - [Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 4]).

15

Das Beschwerdegericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß eine - bei der damals geltenden Fassung des Arbeitsgerichtsgesetzes für unzulässig gehaltene - Änderung des Beschwerdeantrages nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht vorliegt, weil sich der Gegenstand des Verfahrens - die Rechtswidrigkeit des Beschlusses über die Bestellung des Vorsitzenden des Personalrats beim Bahnbetriebswerk Frankfurt 2 zum Beisitzer der Einigungsstelle - nicht geändert hat, sondern durch die Neufassung des Antrags lediglich dem Abschluß des Einigungsverfahrens Rechnung getragen worden ist. Zwar ist durch die Tätigkeit der Einigungsstelle die Bestellung dieses Personalratsvorsitzenden als Beisitzer gegenstandslos geworden; die dadurch aufgeworfene Rechtsfrage hat aber - wie bereits ausgeführt - ihre Bedeutung für die Zukunft nicht verloren.

16

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Beschluß des Beteiligten zu 1) rechtlich nicht beanstandet werden kann.

17

Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BPersVG besteht die Einigungsstelle aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und von der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung - hier: von dem Beteiligten zu 1) - bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Nähere Vorschriften darüber, welche Voraussetzungen die von der obersten Dienstbehörde und die von der bei ihr gebildeten zuständigen Personalvertretung zu bestellenden Beisitzer erfüllen müssen, bestehen nur insoweit, als sich nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BPersVG unter den von der Personalvertretung zu bestellenden Beisitzern je ein Beamter und ein Angestellter oder Arbeiter befinden muß, es sei denn, daß die Angelegenheit lediglich die Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten betrifft.

18

Die Meinung der Antragsteller, die in der Personalsache eines Beamten von der Einigungsstelle zu beschließende Empfehlung gemäß § 69 Abs. 4 BPersVG habe, da sie in der Regel von der anrufenden Stelle akzeptiert werde, den Charakter eines Rechtsetzungsaktes, an dem nur Personen mitwirken dürften, die kein persönliches Interesse an einer positiven oder negativen Entscheidung hätten, findet weder in den Vorschriften über die Einigungsstelle noch in dem Sinn und Zweck dieser Regelung eine rechtliche Grundlage.

19

Bei dem Beschluß über die Regelung einer Personalangelegenheit handelt es sich nicht, wie die Antragsteller annehmen, um einen Rechtsetzungsakt, sondern um eine schlichte Empfehlung, die schon von ihrer Wortbedeutung her sowie insbesondere auch aus ihrem verfassungsrechtlichen Forderungen Rechnung tragenden Sinn und Zweck keine verbindliche Regelung ist, sondern der obersten Dienstbehörde oder der sonst zur Regelung der Personalangelegenheit zuständigen Dienststelle die aus Gründen der Regierungsverantwortung erforderliche Entscheidungsfreiheit beläßt (siehe hierzu BVerfGE 9, 268 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58]). Deshalb kann aus der rechtlich verfehlten Betrachtungsweise der Antragsteller nichts Entscheidendes für die zur Nachprüfung gestellte Frage gewonnen werden. Läßt die gesetzliche Regelung den für die Bestellung der Beisitzer zuständigen Organen - von der in § 71 Abs. 1 Satz 3 BPersVG geregelten Ausnahme abgesehen - freien Spielraum und stellt sie lediglich für den Vorsitzenden der Einigungsstelle das Erfordernis der Unparteilichkeit auf, dann finden die von den Antragstellern für notwendig gehaltenen Beschränkungen bei der Bestellung der Beisitzer, die praktisch auch ihre Unparteilichkeit voraussetzen, im Gesetz keine Grundlage. Gerade die Forderung nach einem unparteiischen Vorsitzenden läßt deutlich erkennen, daß von den Beisitzern diese Eigenschaft nicht verlangt wird. Es entspricht vielmehr dem Wesen der Einigungsstelle, daß sich in ihr - unter einem unparteiischen Vorsitzenden - Vertreter gegensätzlicher Interessen gegenüberstehen. Durch die nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BPersVG vorgeschriebene paritätische Besetzung wird sichergestellt, daß keine Seite der anderen ihre Meinung aufzwingen kann. Deshalb kann es den für die Bestellung zuständigen Stellen nicht verwehrt sein, Personen ihres Vertrauens, die ihren Standpunkt vertreten, in die Einigungsstelle zu entsenden.

20

Werden demgemäß die Beisitzer zur Interessenwahrnehmung in die Einigungsstelle entsandt, dann kommt eine Ablehnung durch die andere Seite nicht in Betracht (siehe BAG AP Nr. 7 zu § 39 BetrVG 1952). Deshalb kann dem Beschwerdegericht nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß die für die Bestellung der Beisitzer zuständige Personalvertretung in Auswirkung ihrer gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG obliegenden Pflicht zu einer objektiven und neutralen Amtsführung gehalten sei, keine Person als Beisitzer der Einigungsstelle zu bestellen, gegenüber der schon im Zeitpunkt der Bestellung für die Personalvertretung erkennbar die Besorgnis der Befangenheit begründet sei. Das könnte und würde dazu führen, daß Mitglieder von Personalvertretungen, die mit einer beteiligungsfähigen Angelegenheit befaßt sind und dabei eine bestimmte - vielleicht nicht begründete - Meinung vertreten haben, von der Bestellung zu Mitgliedern der Einigungsstelle ausgeschlossen wären. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, hätte er alle diejenigen von der Bestellung ausgeschlossen, die an den der Entscheidung der Einigungsstelle vorausgehenden und ihrer Nachprüfung unterworfenen Beschlüssen teilgenommen haben.

21

Darüber hinaus würde eine derartige Prüfung bei der Bestellung der Beisitzer, wie sie die Antragsteller und auch das Beschwerdegericht für erforderlich halten, nicht sicherstellen, daß nur "objektive" Beisitzer bestellt werden, zumal die Mitglieder von Personalvertretungen auch ohne die Abgabe einer eigenen Erklärung bei der der Beschlußfassung vorausgehenden Beratung, möglicherweise sogar aus unsachlichen Motiven heraus, gegen die Erteilung der Zustimmung in der Personalangelegenheit eines Beschäftigten stimmen können. Die von den Antragstellern angestrebte Lösung würde daher nur das Verhalten der an einer Beschlußfassung beteiligten Personen, nicht aber ihre Motivation ändern. Das Bundespersonalvertretungsgesetz stellt demgegenüber durch die Parität der Beisitzer jeder Seite sicher, daß dadurch und durch den unparteiischen Vorsitzenden unsachliche Einflüsse auf die Entscheidung der Einigungsstelle neutralisiert werden, was im vorliegenden Fall durch den Ausgang des Einigungsverfahrens deutlich wird.

22

Andere - außerhalb des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestehende - Vorschriften können von den Antragstellern nicht herangezogen werden. Die vom Verwaltungsgericht erwähnten und auch vom Beschwerdegericht in bezug auf die Einigungsstelle für anwendbar gehaltenen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I Seite 1253) haben für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles auszuscheiden. Die Bildung und Tätigkeit der Einigungsstelle fallen nicht unter § 1 VwVfG, weil sich dieses Gesetz nur mit der Tätigkeit der Verwaltungsbehörden nach außen, insbesondere im Verhältnis zu den Bürgern, befaßt, nicht aber die innere Willensbildung der Behörden seiner Regelung unterwirft, um die es bei der Beteiligung der Personalvertretung und der Tätigkeit der Einigungsstelle geht (s. BVerwGE 50, 186 [193]). Das unterstreicht auch deutlich § 9 VwVfG, der das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes als die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden beschreibt. Daran fehlt es bei dem Einigungsverfahren vor der Einigungsstelle, weil es hier - wie bereits erwähnt - um die interne Willensbildung der Verwaltung geht, die durch die Entscheidung der Einigungsstelle mehr oder weniger beeinflußt werden kann. Deshalb trifft die Meinung des Beschwerdegerichts, die Einigungsstellen seien, da sie Aufgaben der Personalverwaltungen wahrzunehmen hätten, kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) im Sinne des § 88 VwVfG, nicht zu. Voraussetzung ist nämlich für den Begriff des Ausschusses nach § 88 VwVfG, daß er in einem Verwaltungsverfahren tätig wird, was bei den Einigungsstellen, wie anhand der Definition des § 9 VwVfG bereits dargelegt worden ist, nicht zutrifft. Folglich gelten die Vorschriften der §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 VwVfGüber ausgeschlossene Personen und über die Besorgnis der Befangenheit nicht; schließlich nimmt auch § 88 letzter Halbsatz VwVfG die für die Ausschüsse geltenden Bestimmungen dann aus, wenn Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen. Das ist bei den Personalvertretungen und der Einigungsstelle der Fall. Denn die Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist insoweit abschließend. Darüber hinaus könnte auch die von den Antragstellern angenommene Befangenheit weder von ihnen noch von dem Beschäftigten, dessen Personalangelegenheit durch die Einigungsstelle geregelt werden soll, gerügt werden, denn sie sind nicht Beteiligte des Einigungsverfahrens. Hinsichtlich des Beschäftigten, dessen Personalangelegenheit Gegenstand des Verfahrens vor der Einigungsstelle ist, hat das Bundesverwaltungsgericht dies bereits in demBeschluß vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - (BVerwGE 50, 186 [193]) ausgesprochen.

23

Damit erweist sich die Rechtsbeschwerde als unbegründet.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Ernst
Dr. Seibert