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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.1981, Az.: BVerwG 1 B 173.81

Ausländer; Ausweisung; Strafakte; Einsichtnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.12.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 173.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 21.08.1980 - AZ: 3 VG A 318/79
OVG Niedersachsen - 30.09.1981 - AZ: 11 OVG A 146/80

Fundstellen

  • InfoAuslR 1982, 167
  • NJW 1982, 1960 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die rechtmäßige Ausübung des Ausweisungsermessens nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG setzt nicht notwendig die Einsichtnahme in die Strafakten voraus. Die Einsichtnahme ist jedoch dann geboten, wenn die Behörde anders nicht in der Lage ist, alle Umstände zu würdigen, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalles für die Ermessensausübung wesentlich sind (im Anschluß an das Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG 1 C 64.66 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 2).

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. September 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.

3

Die vom Kläger gestellte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Anhörung des Betroffenen vor Erlaß einer Ausweisungsverfügung entbehrlich ist, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich ohne weiteres aus § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253; vgl. § 1 Abs. 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 3. Dezember 1976, GVBl. S. 311), das übrigens auch eine den Verfahrensfehler heilende nachträgliche Anhörung kennt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2).

4

Auch die Frage, inwieweit die Behörde im Falle einer Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und insbesondere dann, wenn die zugrundeliegende strafgerichtliche Verurteilung durch rechtskräftigen Strafbefehl erfolgt ist, die einschlägigen Strafakten beizuziehen hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Nach § 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen; sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG 1 C 64.66 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 2), die im Einklang mit der des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 51, 386 [399, 400]) steht, kann die Beiziehung von Strafakten in Ausweisungsfällen deswegen bedeutsam sein, weil die nach § 10 Abs. 1 AuslG erforderliche pflichtgemäße Ermessensausübung eine Abwägung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe verlangt; zu diesen Gründen können namentlich in Grenzfällen etwa auch Einzelheiten des Tatgeschehens und der Situation des Täters gehören. Wie der Senat in dem erwähnten Urteil ausgesprochen hat, setzt die rechtmäßige Ausübung des Ausweisungsermessens keineswegs stets die Einsichtnahme in die Strafakten voraus; häufig wird vielmehr die Kenntnis der strafgerichtlichen Entscheidung oder auch die bloße Kenntnis des Straftatbestandes und der Höhe der Strafe für einen fehlerfreien Ermessensgebrauch genügen. Das gilt unabhängig davon, ob die Verurteilung auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil oder aber durch rechtskräftigen Strafbefehl erfolgt ist (vgl. dazu Beschluß vom 14. Januar 1981 - BVerwG 1 B 857.80 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 77). Die Beiziehung der Strafakten ist jedoch dann geboten, wenn die Behörde anders nicht in der Lage ist, alle Umstände zu würdigen, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalles für die Ermessensausübung wesentlich sind. Die Nichtbeiziehung der Strafakten führt in solchen Fällen - wie in dem im Senatsurteil vom 5. März 1968 entschiedenen Fall - zu einer rechts fehlerhaften Ermessensbetätigung und damit zur materiellen Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung, über diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesicherten und vom Berufungsgericht angewandten Grundsätze hinaus ließe das vom Kläger erstrebte Revisionsverfahren rechtsgrundsätzliche Erkenntnisse zu der gestellten Frage nicht erwarten.

5

In der Beschwerdeschrift wird schließlich die Frage aufgeworfen, ob die formelhafte Wendung, der Ehefrau sei zuzumuten, dem Ausgewiesenen in das gemeinsame Heimatland zu folgen, eine hinreichende Abwägung der familiären Belange ersichtlich mache und ob die Nichterwähnung der vorhandenen Kinder zur Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung führe. Auch diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Ob und wie ein Verwaltungsakt von der Behörde zu begründen ist, ist in § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt. Wie eingehend eine solche Begründung sein muß, läßt sich nicht generell festlegen, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwGE 38, 191 [194]; 57, 1 [4]). Bei einer Ausweisung kann es beispielsweise gerechtfertigt sein, daß sich die Behörde dann, wenn das von ihr dargelegte öffentliche Interesse an der Ausreise des Ausländers erhebliches Gewicht hat, in der Schilderung und Würdigung der gegenteiligen Interessen des Ausländers und seiner Familie kurz faßt; dies gilt jedenfalls insoweit, als die persönliche und familiäre Situation des Ausländers keine Anhaltspunkte dafür bietet, daß die Ausweisung in seinem Fall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

6

Soweit sich der Kläger in der Beschwerdeschrift auf Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes bezieht, hat er eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise ersichtlich gemacht. Im übrigen betreffen die vom Kläger zitierten Bestimmungen nicht die Anwendung des im vorliegenden Fall maßgeblichen § 10 Abs. 1 AuslG.

7

Als Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird in der Beschwerdeschrift gerügt, das Berufungsgericht habe nicht das beantragte psychologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten darüber eingeholt, ob eine Übersiedelung der Familie des Klägers in die Türkei bei den Kindern irreparable psychische Schäden hervorrufen würde. Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag u.a. mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger nichts dargelegt habe, was den Eintritt solcher Schäden bei den drei Kindern, deren ältestes im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sechs Jahre alt war, möglich erscheinen lasse. Das Berufungsgericht hat hat sich also selbst die nötige Sachkunde zugetraut, um unter den gegebenen Umständen die Beweisfrage zu verneinen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es selbst die nötige Sachkunde hat. Es verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8]; Urteil vom 17. März 1981 - BVerwG 1 C 74.76 - [DVBl. 1981, 769]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[...] die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach