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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1981, Az.: BVerwG 7 B 3.81

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Unterbringung von Betriebsangehörigen in einem Wohnheim

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1981
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 3.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 15512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 05.05.1976 - AZ: II/3-E 80/72
VGH Hessen - 15.09.1980 - AZ: VIII OE 33/79

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 1980 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.937,68 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin, eine Grundstücksgesellschaft, die selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt, begehrt eine Investitionszulagebescheinigung für Investitionen zur Herstellung eines Wohnheims, das sie an eine Kommanditgesellschaft zur Unterbringung von deren Betriebsangehörigen vermietet hat. Ihre Klage und Berufung waren erfolglos.

2

Auch die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

3

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4. des Investitionszulagengesetzes vom 18. August 1969 - InvZulG 1969 - (BGBl. I S. 1211) für die Investitionen der Klägerin verneint, weil die Vermietung des von der Klägerin errichteten Wohnheims an ein anderes Unternehmen keinen unmittelbaren Primäreffekt (Anstoßwirkung) auslöse. Die hierzu von der Beschwerde aufgeworfenen und für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen sind durch die im Berufungsurteil erwähnte Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt. Im Urteil vom 2. März 1978 - BVerwG 7 C 39.76 - (Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 53 = GewArch. 1978, 304 = BB 1978, 1239 = DVBl. 1978, 635) hat der Senat ausgeführt, ein Primäreffekt könne nicht mittelbar hervorgerufen werden. Für die Bejahung eines Primäreffekts genüge es nicht, daß ein Betrieb lediglich zur Errichtung oder Erweiterung anderer regionaler Betriebe beitrage. In dieser mittelbaren Wirkung liege nur ein Sekundäreffekt. Wenn die bloße mittelbare Unterstützung eines Primärbetriebes ausreichen würde, müßte auch derjenige Investor begünstigt werden, der eine Betriebsstätte nur errichte und sie dann einem anderen im Wege der Pacht oder Miete zur Verfügung stelle. Gerade dies habe der Senat aber bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 6.74 - (Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 41 = GewArch. 1976, 38 = NJW 1975, 1853 = DÖV 1975, 786) verneint, weil nach § 1 InvZulG 1969 der Investor nur dann einen Anspruch auf Investitionszulage habe, wenn er selbst einen Primäreffekt durch seinen Betrieb, nicht durch einen anderen Betrieb hervorrufe. In dem Urteil vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 6.74 - (a.a.O.) hat der Senat noch weiter ausgesprochen, daß nach § 1 InvZulG 1969 Investitionen nur für solche Betriebsstätten in Betracht kämen, die zum Gewerbebetrieb des Errichtenden gehörten; Investitionen im Rahmen der Einkunftsart Vermietung seien dagegen nicht begünstigt.

4

Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 8. Oktober 1976 - III R 87/75 - (BFHE 120, 444 = BStBl. 1977 II 171), in dem ausgeführt wird, daß eine Investitionszulage nicht zurückgefordert werden könne, wenn der Investor die Betriebsstätte innerhalb des Dreijahreszeitraums verpachte, weil das Investitionszulagengesetz nur auf das Errichten oder Erweitern einer Betriebsstätte, nicht aber zugleich darauf abstelle, wer Inhaber der Betriebsstätte sei. Dieses Urteil steht im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFHE 120, 438 [443] = BStBl. 1977 II 168), daß ein Mißbrauch der Förderung und damit ein Rückforderungsanspruch nach § 3 Abs. 5 InvZulG 1969 dann nicht bestehe, wenn die Betriebsstätte im ganzen auf einen Dritten übergehe und dieser sie fortführe. Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 6.74 - (a.a.O.) und vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 53.76 - (Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 55 = GewArch. 1978, 307 = VerwRspr. 30, 616 = HFR 1979, 252) darauf hingewiesen, daß die Auslegung des § 3 Abs. 5 InvZulG 1969 über die Rückzahlung der Investitionszulage und des § 1 Abs. 5 InvZulG 1969 über die Bemessung der Investitionszulage mit der Bescheinigung über die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit nach § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 nicht in Zusammenhang stehe und der Begriff der besonderen volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen sei.

5

Das Berufungsgericht weicht auch nicht ab von dem "Baltrum" - Urteil des Senats vom 16. September 1977 - BVerwG 7 C 7.76 - (BVerwGE 54, 305 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 51 = GewArch. 1978, 67 = HFR 1978, 454), soweit in jenem Urteil für einen Fährbetrieb eine volkswirtschaftlich besonders förderungswürdige Export Substitution bejaht worden ist, wenn eine Betriebsstätte durch ihr Angebot das Aufsuchen der förderungsbedürftigen Region durch Fremde veranlasse oder es ermögliche. Mit den Besonderheiten jenes Falles ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang davon spricht, daß die Errichtung des Wohnheims die "Zufuhr" der für den Betrieb der Kommanditgesellschaft nötigen Arbeitskräfte fördere, setzt nach der Rechtsprechung des Senats die besondere volkswirtschaftliche Förderungswürdigkeit von Investitionen hinsichtlich der erforderlichen Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze auch voraus, daß die Arbeitsplätze dem Investor selbst unmittelbar zuzuordnen sind (vgl. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 7 C 1.80 - [NJW 1981, 2428] m.w.N.). Alle Umstände, die den Begriff "volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig" prägen, müssen in der Person des die Investitionszulage begehrenden Antragstellers erfüllt sein.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.937,68 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen