Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.09.1981, Az.: BVerwG 8 C 71.81
Vorbereitungsdienst; Wehrdienstbedingte Unterbrechung; Kreisinspektoranwärter; Besondere Härte; Grundwehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 71.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 04.12.1980 - AZ: 2 VG A 125/80
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Für einen Wehrpflichtigen, der in Niedersachsen am 1. August 1980 als Kreisinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst einstellt wird, bedeutet es keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG, wenn er am 5. Januar 1981 zum Grundwehrdienst einberufen wird und nach der Entlassung aus dem Wehrdienst, am 1. August 1982 erneut mit seiner Ausbildung beginnen muß.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1981 in Lüneburg
durch
die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und Türke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 4. Dezember 1980 aufgehoben.
Der Widerspruchsbescheid der Musterungskammer I bei der Wehrbereichsverwaltung II vom 18. April 1980 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ficht einen Widerspruchsbescheid der Musterungskammer an.
Der am 14. Januar 1961 geborene Beigeladene zu 1) wurde durch Musterungsbescheid des Musterungsausschusses vom 11. Januar 1980 als wehrdienstfähig und voll verwendungsfähig gemustert. Außerdem wurde er bis zum 30. Juni 1980 vom Wehrdienst zurückgestellt, um die Reifeprüfung ablegen zu können. Der Beigeladene zu 1) legte Widerspruch ein mit dem Antrag, ihn bis zum 31. Juli 1983 vom Wehrdienst zurückzustellen, weil er die Zusage erhalten habe, am 1. August 1980 als Kreisinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst eingestellt zu werden. Der Landkreis N., der Beigeladene zu 3), gab dazu an, wenn der Beigeladene zu 1) am 1. Juli 1980 zum Grundwehrdienst einberufen werde, könne er frühestens am 1. August 1982 seine Ausbildung beginnen, da der 1. August allgemeiner Einstellungstermin für Kreisinspektorenanwärter sei. In diesem Falle werde die drei Jahre dauernde Ausbildung erst am 31. Juli 1985 enden. Mit Bescheid vom 18. April 1980 änderte die Musterungskammer den Musterungsbescheid dahin ab, daß der Beigeladene zu 1) bis zum 31. Juli 1983 vom Wehrdienst zurückgestellt werde. Zur Begründung führte sie aus: Werde der Beigeladene zu 1) am 1. Juli 1980 zum Grundwehrdienst eingezogen, ende sein Dienst am 30. September 1981. Er könne dann in die am 1. August 1981 beginnende Ausbildung nicht mehr eintreten und müsse bis zum darauffolgenden 1. August 1982 warten. Eine Wartezeit über sechs Monate sei nicht zumutbar.
Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Musterungskammer vom 18. April 1980 insoweit aufzuheben, als er den Beigeladenen zu 1) über den 31. Dezember 1980 hinaus vom Wehrdienst zurückstelle. Sie hat dazu gemeint, wäre der Beigeladene zu 1) am 1. Januar 1981 zum Grundwehrdienst eingezogen worden, so hätte seine Ausbildung nach Ableistung des Dienstes ohne Zeitverlust fortgesetzt werden können. Das sei durch eine Absprache mit dem Niedersächsischen Innenminister, dem Beigeladenen zu 2), sichergestellt worden. Danach sei die Wiedereingliederung in den Vorbereitungsdienst bei einer Einberufung zum 1. Januar eines jeden Jahres gesichert. Dann könnten nach Beendigung des drei Monate dauernden Einführungsstudiums und weiterer drei Monate der auf sechs Monate verkürzten Berufspraktischen Studienzeit nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst am 31. März 1982 die restlichen vier Monate dieser Studienzeit zurückgelegt und ab 1. August 1982 das sieben Monate dauernde Zwischenstudium begonnen werden. Über diese Regelung seien die Inspektorenanwärter durch Merkblatt informiert worden.
Während des Verfahrens hat das Kreiswehrersatzamt den Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 29. Oktober 1980 zum 5. Januar 1981 zum Grundwehrdienst einberufen. Der Bescheid ist noch nicht unanfechtbar geworden.
Das Verwaltungsgericht hat nach Beiladung des Wehrpflichtigen, des Niedersächsischen Ministers des Innern und des Landkreises N. die Klage durch Urteil vom 4. Dezember 1980 abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:
Dem Beigeladenen zu 1) stehe ein Zurückstellungsgrund aus § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zur Seite. Im Hinblick auf die nicht einschlägige Vorschrift in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG müßten die Härtegründe über diejenigen hinausgehen, die mit einer wehrdienstbedingten Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnittes regelmäßig verbunden seien. Das sei hier der Fall. Der Beigeladene zu 1) habe am 5. Januar 1981 das drei Monate dauernde Einführungsstudium und zwei Monate der im Regelfall neun Monate dauernden Berufspraktischen Studienzeit I durchlaufen, müsse diesen Abschnitt unterbrechen und könne ihn erst am 1. April 1982 wieder fortsetzen. Sodann blieben ihm noch vier Monate bis zum Beginn des Zwischenstudiums im August 1982. Um mit dem Eintritt in das Zwischenstudium in den Ausbildungsjahrgang wieder eingegliedert werden zu können, müsse die berufspraktische Studienzeit von neun Monaten Dauer auf sechs Monate verkürzt werden. Gleichwohl müsse der Beigeladene zu 1) den auf neun Monate angelegten Ausbildungsstoff bewältigen. Zugleich werde der Beigeladene zu 1) während dieses Ausbildungsabschnitts auch praktisch ausgebildet. Die dem Beigeladenen zu 1) während der wegfallenden drei Monate fehlenden praktischen Erfahrung könnten nicht durch verstärktes Selbststudium aufgeholt werden. Außerdem sei dieser Ausbildungsteil noch durch den Grundwehrdienst unterbrochen. Angesichts des schulmäßig organisierten Vorbereitungsdienstes liege darin eine Häufung von Nachteilen, die zu einer besonderen Härte führe. Als weiterer, wenn auch nicht ausschlaggebender Gesichtspunkt sei zu berücksichtigen, daß eine Kürzung des Vorbereitungsdienstes nicht zulässig sei. Deshalb müsse der Beigeladene zu 1) die Kürzung um drei Monate nach Ablegen der Laufbahnprüfung nachdienen. Dies laufe dem Zweck des Vorbereitungsdienstes zuwider. Es sei fraglich, ob der Beigeladene zu 1) einer zwar zweckmäßigen, aber rechtlich äußerst bedenklichen Handhabung ausgesetzt werden dürfe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Bescheid der Musterungskammer vom 18. April 1980 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Beklagten und dem Beigeladenen zu 1) je zur Hälfte aufzuerlegen.
Sie meint, es komme auf die Vergleichbarkeit von Unterbrechungstatbeständen innerhalb einer bestimmten Berufsausbildung an. Der Beigeladene zu 2) verkürze die Ausbildung um drei Monate und lasse diese drei Monate nach der Laufbahnprüfung nachdienen. Damit erfülle er seine Pflicht, die aus der Ableistung des Wehrdienstes hervorgehenden Nachteile möglichst auszugleichen. Daraus ergäben sich keine Härtegründe für den Beigeladenen zu 1).
Die Beklagte und die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hätte der Anfechtungsklage der Klägerin stattgeben sollen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid der Musterungskammer ist rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin, die nach § 35 Abs. 2 WPflG befugt ist, ohne in Rechten verletzt zu sein, Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid zu erheben (vgl. BVerwGE 36, 317), hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt,
den Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als er den Beigeladenen zu 1) über den 31. Dezember 1980 hinaus zurückstellt.
Im Revisionsverfahren verlangt sie uneingeschränkte Aufhebung dieses Bescheides. Diese Antragserweiterung ist zulässig. Sie fällt nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO nicht unter das Klageänderungsverbot in § 142 VwGO.
Die Klage ist schon deshalb begründet, weil die im Widerspruchsbescheid allein getroffene Zurückstellungsentscheidung von der Musterungskammer nicht hätte getroffen werden dürfen. Für sie war nach § 18 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz WPflG das Kreiswehrersatzamt sachlich zuständig. Denn es handelt sich bei dem in Rede stehenden Zurückstellungsgrund der Ausbildung des Beigeladenen zu 1) für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst um eine Wehrdienstausnahme im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz WPflG. Dieser Zurückstellungsgrund fällt nämlich unter die Härtegründe im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG, die zu den Wehrdienst ausnahmen zählen. Die Wehrdienstausnahme ist ferner im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz WPflG nach der Musterung eingetreten. Sie entstand mit der Aufnahme des Beigeladenen zu 1) in den Vorbereitungsdienst am 1. August 1980.
Damit begann der Beigeladene zu 1) seine Ausbildung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst. Eine Härte entstand für den Beigeladenen zu 1) erst dadurch, daß er diese Ausbildung durch Wehrdienstleistung unterbrechen mußte. Gerade darin sah der Beigeladene zu 1) seine Härtelage, die er der Verfügbarkeitsentscheidung des Musterungsausschusses entgegensetzte. Die Musterung des Beigeladenen zu 1) war aber bereits mit dem Erlaß des Musterungsbescheids vom 18. April 1980 abgeschlossen (vgl. zuletzt das zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 CB 53.80 -).
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts trat die Wehrdienstausnahme nicht schon mit der Zusage des Beigeladenen zu 3) an den Beigeladenen zu 1) ein, als Kreisinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst eingestellt zu werden. Diese Zusage, die schon während des Musterungsverfahrens vorlag, ließ die durch die künftige Ausbildung des Beigeladenen zu 1) entstehende Härtelage nicht schon im Musterungsverfahren zur Entstehung gelangen. Denn die Zusage verpflichtete zwar den Beigeladenen zu 3), den Beigeladenen zu 1) in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Im Hinblick auf die Ausbildung des Beigeladenen zu 1) im Vorbereitungsdienst ist die Zusage jedoch ein anderer Sachverhalt. Sie begründete die Ausbildung des Beigeladenen zu 1) nicht; sie machte sie für den Beigeladenen zu 1) nur sicher. Das genügt jedoch nicht. Entstanden ist die Härtelage erst, wenn die sie begründenden Umstände ihrer Substanz nach entstanden sind. Zwar hätten sich aus der Zusage auch selbständige Härtegründe für den Beigeladenen zu 1) entwickeln können. Vorliegend ist dies aber nicht geschehen. Der Beigeladene zu 1) hat derartige Härtegründe auch nicht geltend gemacht (vgl. § 20 WPflG).
Daher ist zusammenfassend festzustellen, daß die hier in Rede stehende Wehrdienstausnahme erst nach Abschluß des Musterungsverfahrens entstand. Zwar trifft es zu, daß im Musterungsverfahren im Hinblick auf die Wehrdiensthindernisse eine Prognose auf den nächstmöglichen Einberufungszeitpunkt anzustellen ist (vgl. zuletzt Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 C 33.80 -). Der nächstfolgende Einberufungszeitpunkt war hier der 5. Januar 1981, auf den der Beigeladene zu 1) einberufen wurde. Die anzustellende Prognose darf aber der Zuständigkeitsregelung in § 18 Abs. 1 WPflG nicht wider sprechen. Sie darf sich daher in Fällen wie dem vorliegenden nur auf Gründe beziehen, die ihrer Substanz nach bereits vor dem Abschluß des Musterungsverfahrens entstanden. Deren Entwicklung ist prognostisch zu verfolgen. Da der Vorbereitungsdienst des Beigeladenen zu 1) erst nach Abschluß der Musterung begann, fallen er und die aus seiner Unterbrechung herzuleitende Beschwernisse nicht unter diese Gründe. Dafür läßt sich auch unter diesem Blickwinkel die Zusage zur Übernahme des Beigeladenen zu 1) in den Vorbereitungsdienst nicht einsetzen, denn sie ist, wie dargelegt, ein im Vorfeld des Vorbereitungsdienstes liegender, von ihm verschiedener Grund.
Daher hätte nach § 18 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz WPflG das Kreiswehrersatzamt über die Zurückstellung des Klägers wegen seiner Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheiden müssen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist daher schon aus dieses Grunde rechtswidrig.
Er ist aber auch seines Inhalts wegen rechtswidrig. Die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht begründet hat, dem Beigeladenen zu 1) stehe ein Zurückstellungsgrund zur Seite, verletzen Bundesrecht.
Einschlägig wäre im vorliegenden Fall nur der in § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG geregelte Zurückstellungsgrund. Denn der Entscheidung der Frage, ob dem Beigeladenen zu 1) ein Zurückstellungsgrund zur Seite stand, ist die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gegeben war (vgl. BVerwGE 34, 155; Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 CB 53.80 -). Die Vorschrift in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG scheidet deshalb aus, weil der Ausbildungsabschnitt des Beigeladenen zu 1), der Vorbereitungsdienst für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, noch nicht begonnen hatte. Die Vorschrift in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG ist nicht anwendbar, weil der Kläger die Hochschulreife erworben hat.
Die Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes des Beigeladenen zu 1) am 5. Januar 1981 durch Ableistung des Grundwehrdienstes hätte für den Beigeladenen zu 1) entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG bedeutet. Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, eine wehrdienstbedingte Härte sei im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nur dann eine besondere Härte, wenn sie über eine solche Härte hinausgehe, die mit der Unterbrechung eines nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG regelmäßig verbunden sei (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 61.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 133). Der Anwendung dieser Erkenntnis auf den vorliegenden Fall ist aber nicht beizupflichten. Denn für den Beigeladenen zu 1) hätte es keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG bedeutet, wenn er am 5. Januar 1981 zum Grundwehrdienst einberufen und nach seiner Entlassung im März 1982 seinen Vorbereitungsdienst am 1. August 1982 erneut begonnen hätte, so daß er seine Ausbildung erst im Juli 1985 abgeschlossen hätte.
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG bedeutet die wehrdienstbedingte Unterbrechung des noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts keine besondere Härte. Dem Wehrpflichtigen wird vielmehr zugemutet, daß er die bis dahin aufgewendete Zeit erneut aufwendet, die biß dahin geleistete Arbeit wiederholt und die bis dahin erworbenen Kenntnisse ggf. neu erwirbt (vgl. BVerwGE 41, 160 [167]; Urteil vom 15. November 1972 - BVerwG 8 C 31.71 -). Das bedeutet hier, daß für den Beigeladenen zu 1) die Wiederholung des bis zum 5. Januar 1981 zurückgelegten Ausbildungsteils seines Vorbereitungsdienstes keine besondere Härte bedeutet. Bis dahin hatte der Kläger fünf Monate der drei Jahre dauernden in einem einzigen Ausbildungsabschnitt durchzuführenden und daher noch nicht weitgehend geförderten Ausbildung zurückgelegt. Härtegründe die nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG keine besondere Härte begründen, bedeuten erst recht keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG für den Wehrpflichtigen. Die Wiederholung des vom 1. August 1980 bis 4. Januar 1981 zurückgelegten Vorbereitungsdienstes führt daher für den Beigeladenen zu keiner besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG.
Dem Wehrpflichtigen werden ferner nach der Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts angemessene Wartezeiten für die Wiederaufnahme der Ausbildung zugemutet. Auch das ist der Vorschrift in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG zu entnehmen. Denn angemessene Wartezeiten für die Wiederaufnahme der unterbrochenen Ausbildung sind in der Hegel Folgen dieser Unterbrechung. Der Senat hat in diesem Zusammenhang Wartezeiten von sechs Monaten als zumutbar angesehen (vgl. BVerwGE 34, 188 [192]; 41, 160 [163]; Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 8 C 25.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 124), auch wenn sie nicht ausbildungsförderlich genützt wurden (vgl. Urteil vom 24. April 1974 - BVerwG 8 C 79.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 83). Im vorliegenden Fall hätte die Wartezeit für den Beigeladenen zu 1) vier Monate betragen. Der Kläger wäre im März 1982 aus dem Grundwehrdienst entlassen worden und hätte am 1. August 1982 seine Ausbildung wieder beginnen können. Vier Monate Wartezeit sind zumutbar.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, daß dem Beigeladenen zu 1) insgesamt ein Zeitverlust von neun Monaten entstanden wäre. Der Senat hat bei Ausbildungen, die sich in Halbjahreseinheiten gliedern lassen, bereits früher einen Gesamt zeit Verlust von einem Jahr nicht als besondere Härte angesehen (vgl. Urteil vom 24. April 1974 - BVerwG 8 C 79.72 - a.a.O.). Inzwischen sind die Wartezeiten allgemein länger geworden. Die Ausbildung wendet sich zum Jahresrhythmus hin, der längere Wartezeiten zur Folge hat (vgl. Urteil vom 28. November 1973 - BVerwG 8 C 67.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 81). Hinzu tritt, daß der Beigeladene zu 1) seine Wartezeit ausbildungsförderlich verbringen kann. Er ist Beamter. Sein Status ist gesichert. Er genießt den Schutz des Beamtenrechts und des Arbeitsplatzschutzgesetzes (vgl. dazu Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 8 C 25.77 -). Er wird im Vorbereitungsdienst beschäftigt. Er erhält seine Bezüge. Die öffentliche Hand ist verpflichtet, Nachteile, die durch die Wehrdienstleistung entstehen könnten, von ihm fernzuhalten. Daher liegt keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG vor, wenn er am 1. August 1982 erneut mit seiner Ausbildung beginnen müßte. Dann ist es auch nicht als besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn ihm Gelegenheit geboten wird, schon im April 1982 in die laufende Ausbildung einzutreten und sich bis zum Ende des Monats Juli 1982 wieder ganz in die Ausbildung einzugliedern, wie es der Beigeladene zu 3) beabsichtigt.
Die Klage der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Da der Beigeladene zu 1) keine Anträge gestellt hat, können ihm keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladenen haben jedoch ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Türke
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus