Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1981, Az.: BVerwG 8 C 47.80
Anerkennung der Steuerbegünstigung; Wohnungsbauförderung; Selbstständige Wohnbereiche; Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Anerkennung einer Eigentumswohnung als steuerbegünstigte Wohnung; Anforderungen an die Zuordnung eines zu der Wohnung gehörenden Schwimmbads; Voraussetzungen für die Teilung einer Eigentumswohnung in zwei getrennte Wohnbereiche; Rechtmäßigkeit eines Widerrufs gegenüber dem Anerkennungsadressaten trotz Veräußerung der Wohnung an einen Dritten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 47.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 06.02.1979 - AZ: III/2 E 166/78
- VGH Hessen - 26.02.1980 - AZ: IX OE 69/79
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 WoBauG
- § 12 WoBauG
- § 39 Abs. 1 S. 1b WoBauG
- § 39 Abs. 1 S. 1c WoBauG
- § 82 Abs. 1 WoBauG 2
- § 82 Abs. 2b WoBauG 2
- § 83 Abs. 1 WoBauG
- § 83 Abs. 2 WoBauG
- § 83 Abs. 3 WoBauG 2
- § 83 Abs. 5 WoBauG 2
Fundstelle
- BBauBl 1982, 133
Amtlicher Leitsatz
Einer als steuerbegünstigt anerkannte Eigentumswohnung bleibt wohnungsbauförderungsrechtlich auch dann eine einzige steuerbegünstigte Eigentumswohnung, wenn sie durch bauliche Maßnahmen in zwei selbständige Wohnbereiche geteilt wird.
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. August 1981
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke als Vorsitzenden und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein Wohnungsbauunternehmen, ficht den Widerruf der Anerkennung der im Eigentum der Beigeladenen stehenden Eigentumswohnung Nr. 41 als steuerbegünstigte Wohnung an.
Die Klägerin errichtete in den Jahren 1972 und 1973 in W., T.straße 19, eine Terrassenwohnanlage mit Kaufeigentumswohnungen, die sie nach der Fertigstellung veräußerte. Die Baugenehmigung für dieses Bauvorhaben erhielt sie mit Bauschein vom 18. August 1972. Am 24. Januar 1973, noch vor der Bezugsfertigkeit der Wohnungen, beantragte sie, für zehn Wohnungen, darunter die Wohnung Nr. 41 im obersten vierten Geschoß der Wohnanlage, die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung. Dazu gab sie die Wohnfläche für diese Wohnung mit 119,30 qm an. Als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit war der 31. Mai 1973 vorgesehen. Mit Bescheid vom 29. März 1973 erkannte die Beklagte die zehn Eigentumswohnungen als steuerbegünstigt an. Durch notariellen Kaufvertrag vom 19. Januar 1973 veräußerte die Klägerin die Wohnung Nr. 41, bestehend u.a. aus einem im dritten Terrassengeschoß gelegenen seperaten Hallenbad mit Raum für Hallenbadtechnik und Sauna, an die Beigeladenen, die am 6. September 1973 als Eigentümer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen wurden.
Anläßlich einer am 6. November 1975 durchgeführten Besichtigung stellte ein Vertreter der Beklagten fest, daß ein Teil der ursprünglich zur Wohnung Nr. 41 gehörenden Wohnfläche durch Zumauern einer Türöffnung abgetrennt und in eine selbständige abgeschlossene Wohnung verwandelt worden war, die von der Mutter der Beigeladenen bewohnt wird. Ferner wurde festgestellt, daß das im dritten Terrassengeschoß gelegene Hallenschwimmbad nebst Sauna nicht als Wohnfläche für die Eigentumswohnung Nr. 41 berücksichtigt worden war und das mit 23,66 qm Grundfläche ausgewiesene Wohnzimmer durch Einbeziehung der im Bauplan als überdachte Terrasse bezeichneten Fläche 54,16 qm Grundfläche erhalten hatte.
Mit Bescheid vom 10. August 1977 widerrief die Beklagte gegenüber der Klägerin den Anerkennungsbescheid vom 29. März 1973, soweit er die Eigentumswohnung Nr. 41 betraf. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie u.a. geltend machte, sie sei schon während des Baues von den Plänen abgewichen, und eine günstigere Berechnung der Wohnfläche erstrebte, wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit Bescheid vom 5. Juli 1978 gleichfalls wegen Überschreitung der Wohnflächengrenze zurück. Nachdem das Bauaufsichtsamt der Beklagten mit Bescheid vom 30. Dezember 1977 die Änderung der Wohnung Nr. 41 durch Aufteilung in zwei Wohnungen (Nrn. 41 und 42) bauaufsichtlich genehmigt und der Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 1978 für die Wohnung Nr. 42 eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt hatte, gaben die Eheleute K. am 21. September 1978 vor dem Notar die entsprechende Teilungserklärung ab. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1978 erkannte die Beklagte die Wohnung Nr. 42 als steuerbegüntigt an.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 10. August 1977 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 5. Juli 1978 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Eigentumswohnung Nr. 41 überschreite die Wohnflächengrenze. Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof nach Beiladung des Ehepaars K. zum Verfahren zurückgewiesen. Er hat dazu ausgeführt:
Die Klägerin sei richtiger Adressat des Widerrufsbescheids. Der Widerruf lege sich Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Anerkennung bei. Das ergebe sich genügend bestimmt aus dem Widerrufsbescheid. Ob die Widerrufsgrundsätze in § 83 Abs. 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - oder die Grundsätze über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte anzuwenden seien könne dahingestellt bleiben. Die Klägerin könne den in § 48 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen Vertrauensschutz nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Rechtswidrigkeit des Anerkennungsbescheides gekannt oder, wenn nicht gekannt, grob fahrlässig gehandelt habe.
Die Eigentumswohnung Nr. 41 überschreite die Wohnflächengrenze. Auszugehen sei von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung. Eine andere als die genehmigte Nutzung dürfe der Entscheidung jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Zwar sei die Eigentumswohnung Nr. 41 im Zeitpunkt ihrer Bezugsfertigkeit bereits zum Wohnen bestimmt gewesen. Die Aufteilung der Wohnung in zwei selbständige Wohneinheiten sei genehmigungsbedürftig und im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit noch nicht genehmigt gewesen. Deshalb sei die Ingebrauchnahme der beiden Wohnungen ungenehmigt und infolgedessen unzulässig gewesen. Der Wohnung habe daher im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit die rechtliche Eignung für die Benutzung zu Wohnzwecken gefehlt. Die Genehmigung sei erst nach der Bezugsfertigkeit erteilt worden. Der Senat habe jedoch keine Bedenken, der Entscheidung über die Anerkennung der umstrittenen Wohnung die bauaufsichtlich genehmigte Bauausführung zugrunde zu legen. Das begründet der Verwaltungsgerichtshof mit dem Ergebnis, daß ein Anerkennungsbescheid nur hätte erteilt werden dürfen, wenn die Eigentumswohnung Nr. 41 so wie genehmigt errichtet worden wäre und die Wohnflächengrenze eingehalten hätte. Letzteres verneint er mit der Erwägung, das Hallenschwimmbad habe mit der Hälfte seiner Grundfläche (= 33,15 qm) der Wohnung Nr. 41 hinzugerechnet werden müssen. Ferner sei das Wohnzimmer der Wohnung nicht mit einer Grundfläche von 23,66 qm, sondern einer solchen von 54,16 qm ausgeführt worden. Entgegen den genehmigten Bauplänen zusätzlich geschaffene Wohnflächen müßten in die Berechnung einbezogen werden. Die Eigentumswohnung Nr. 41 umfasse daher nach der maßgebenden Wohnflächenberechnung mindestens eine Wohnfläche von 180 qm. Ein Abzug von Wohnfläche wegen beruflicher Bedürfnisse scheide aus. Die Familie des Wohnungseigentümers bestehe aus drei Personen. Daraus ergebe sich eine Wohnflächenreserve von ungefähr 40 qm, die zur Befriedigung beruflich bedingter Wohnbedürfnisse habe eingesetzt werden müssen. Auch ein sonstiger Wohnflächenabzug komme nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt dazu vor: Von Anfang an hätten zwei getrennte Eigentumswohnungen gebaut werden sollen. Die nur formelle Baurechtswidrigkeit sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu berücksichtigen. Es komme allein darauf an, ob die jeweils hergestellte Wohnung die Wohnflächengrenzen einhalte. Nur dort, wo der Verstoß gegen Baurecht ergebe, daß der Rechtsbegriff der Wohnung nicht erfüllt sei, sei eine Ausnahme zu machen. Die Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das förmliche Baurecht innerhalb der Wohnungsbauförderung wirke als zusätzliche strafartige Sanktion.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs über die Bedeutung der formellen Baurechtswidrigkeit bei der Grundsteuervergünstigung. Er meint, dies entspreche der Verwaltungsanordnung über die Anerkennung steuerbegünstigter Wohnungen und über die Grundsteuervergünstigung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz.
Die Beigeladenen äußern sich nicht zur Sache.
II.
Die Revision ist unbegründet. Ob der im angefochtenen Urteil dargelegten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in allen Punkten zu folgen wäre, kann auf sich beruhen. Das Urteil ist jedenfalls im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin mit Recht als zulässig angesehen. Der Widerrufsbescheid wurde mit seiner Bekanntgabe an die Klägerin wirksam (vgl.Urteile vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 3.77 - undvom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 3.79 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 58, 181]). Er bezieht sich auf die Anerkennung der ungeteilten Eigentumswohnung Nr. 41 und umfaßt sie in dem Bauzustand, den sie tatsächlich erhielt. Die nachträgliche Anerkennung der von dieser Wohnung abgeteilten Eigentumswohnung Nr. 42 durch Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 1978 erledigte den Widerrufsbescheid nicht (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Sie enthält keine Teilrücknahme des angefochtenen Widerrufsbescheids; denn sie ist rechtlich eine Neuanerkennung einer anderen, von der ungeteilten Eigentumswohnung Nr. 41 zu unterscheidenden Eigentumswohnung.
Die Klägerin hat auch geltend gemacht, durch den angefochtenen Widerrufsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zwar widerrief die Beklagte die Anerkennung gegenüber der Klägerin, obwohl die Klägerin bereits seit 6. September 1973 nicht mehr Eigentümerin der als steuerbegünstigt anerkannten Wohnung war. Zur Erfüllung des Erfordernisses in § 42 Abs. 2 VwGO genügt es aber, daß die Rechtsverletzung nach den Darlegungen der Klägerin jedenfalls möglich ist. Das ist hier der Fall.
Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage ist das Zweite Wohnungsbaugesetz - II. WoBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617) und vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2673), deren hier einschlägige Vorschriften übereinstimmen. Die Änderungen durch das Wohnungsbauänderungsgesetz vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 159) sind nicht anwendbar, wie sich aus der in Art. 2 Nr. 21 dieses Gesetzes enthaltenen Überleitungsvorschrift des § 114 ergibt. Die Klägerin war im Sinne dieser Vorschriften Bauherrin (§ 83 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG). Ihr stand nach § 82 Abs. 1 II. WoBauG der Anspruch auf Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt zu. In Erfüllung dieses Anspruchs richtete die Beklagte den Anerkennungsbescheid an die Klägerin. Diesen Bescheid beseitigt der Widerruf. Er ist die Umkehr der Anerkennung, wie aus seiner Regelung in § 83 Abs. 5 II. WoBauG hervorgeht. Er greift dadurch unmittelbar in die durch die Anerkennung geschaffene Rechtsposition des Anerkennungsempfängers ein (vgl.Urteil vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 3.77 - [Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 11]).
Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch darin zu folgen, daß die Klage unbegründet ist. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat den im übrigen ordnungsgemäß erlassenen Widerrufsbescheid so verstanden, daß sich der Bescheid gemäß § 83 Abs. 5 Satz 2 II. WoBauG Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Anerkennung der Eigentumswohnung Nr. 41 beilege. Denn er hat festgestellt, die Klägerin habe von Anfang an entgegen der ihr erteilten Baugenehmigung die Eigentumswohnung Nr. 41 auf Kosten der Dachterrasse vergrößert, sie in zwei selbständige Wohneinheiten geteilt und mit dem darunter liegenden Schwimmbad verbunden. Ob diese Auslegung des Widerrufsbescheids zutrifft, kann jedoch dahingestellt bleiben. Der Bescheid wäre auch dann nicht aufzuheben, wenn er sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nur Jetztwirkung zuschriebe. Durch eine Verletzung der Vorschrift in § 83 Abs. 5 Satz 2 II. WoBauG wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Widerrufsbescheid ist hingegen rechtmäßig, wenn er die Anerkennung der Eigentumswohnung Nr. 41 im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs mit Rückwirkung widerruft. Die Widerrufsvoraussetzungen im Sinne des § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG sind nämlich gegeben.
Der Widerruf setzt nach dieser Vorschrift voraus, daß nach den Angaben im Anerkennungsantrag eine Anerkennung möglich war. Hätte schon nach der Antragsbegründung die Anerkennung abgelehnt werden müssen, so kommt nur die Rücknahme der Anerkennung in Betracht (vgl. BVerwGE 38, 290[BVerwG 26.08.1971 - BVerwG VIII C 44.70] [294 f.];Urteile vom 27. März 1974 - BVerwG 8 C 62.73 - [Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 10], 3. Dezember 1975 - BVerwG 8 C 50.74 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 50, 21]). Nach den Darlegungen der Klägerin in ihrem Anerkennungsantrag lag jedoch kein Anerkennungshindernis vor. Das Schwimmbad, das in den Plänen im dritten Terrassengeschoß vorgesehen war, konnte nach dem damaligen Stand des Bauvorhabens zur allgemeinen Benutzung bestimmt sein. Deshalb war im vorliegenden Fall gegen die Anerkennung der Widerruf im Sinne des § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG einzusetzen.
Der Widerruf setzt u.a. voraus, daß die Wohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften des § 82 II. WoBauG über die zulässige Wohnfläche entspricht. Auch dieses Erfordernis ist erfüllt. § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG untercheidet diese beiden Fälle vom Standpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung aus. Die in diesem Zeitpunkt gegebene Sach- und Rechtslage ist Grundlage für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit einer Wohnung (vgl.Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG 8 C 115.73 - [Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 12]; ferner auchUrteil vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 30.79 - [Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 30]). Sie umfaßt auch die Unterscheidung der beiden Widerrufsfälle. Nach § 83 Abs. 2 und 3 II. WoBauG kann eine Wohnung als steuerbegünstigt anerkannt werden, bevor sie bezugsfertig geworden ist. Wird sie anders gebaut als die Antragsunterlagen ausweisen, dann entspricht sie im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit gegebenenfalls nicht den Vorschriften in § 82 II. WoBauG über die zulässige Wohnfläche (vgl.Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 3.79 -). Tritt die Abweichung dagegen erst nach der Bezugsfertigkeit ein, so entspricht die Wohnung nicht mehr diesen Vorschriften (vgl.Urteile vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 65.78 - [Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 25] undvom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 85.79 - [Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 10]). Da hier die ungeteilte Eigentumswohnung Nr. 41 von Anfang an das vergrößerte Wohnzimmer, die zweite abgeschlossene Wohnung und das Schwimmbad im darunterliegenden Geschoß umfaßte, entsprach sie nicht den Vorschriften des § 82 II. WoBauG über die zulässige Wohnfläche.
Diese Frage beurteilt sich, wie dargelegt, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Die an die vermeintliche Dauerwirkung des Widerrufs geknüpften Erwägungen, die die Klägerin dieser Auffassung entgegensetzt, sind unrichtig. Der Widerruf hat keine Dauerwirkung. Nur seine Rechtsfolgen sind von Dauer. Da es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ankommt, folgt daraus, daß die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Umstände die Anerkennung nicht mehr begründen, sondern nur deren Widerruf rechtfertigen können. Dies bedeutet, daß nach Ablauf des Jahres 1973 eingetretene Umstände nicht mehr anerkennungserhaltend berücksichtigt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nicht festgestellt. Dieser Zeitpunkt ist jedoch spätestens mit Ablauf des Jahres 1973 eingetreten. Die Bezugsfertigkeit war nach den Antragsunterlagen am 31. Mai 1973 vorgesehen. Die Beklagte trägt vor, die Wohnanlage sei im Jahre 1973 bezogen worden. Das hat die Klägerin unwidersprochen gelassen. Davon geht auch der Verwaltungsgerichtshof aus. Deshalb muß die nachträgliche Teilung der Eigentumswohnung Nr. 41 außer Betracht bleiben. Sie wurde erst mit der Teilungserklärung der Beigeladenen vom 21. September 1978 eingeleitet. Frühestens von da an war die Teilung ins Werk gesetzt und im wohnungsbauförderungsrechtlichen Sinn eine weitere Eigentumswohnung entstanden (vgl.Urteil vom 27. März 1974 - BVerwG 8 C 91.73 - [BVerwGE 45, 123]).
Die auf das Ende des Jahres 1973 sonach festzulegende Bestimmung der nach § 82 II. WoBauG zulässigen Wohnfläche setzt nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift in Verbindung mit § 39 Abs. 1 II. WoBauG voraus, daß der Wohnungstyp der umstrittenen Wohnung geklärt ist (vgl. § 2 Abs. 2 und §§ 7 ff. II. WoBauG). Die ungeteilte Eigentumswohnung Nr. 41 war in diesem Zeitpunkt eine Kaufeigentumswohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 II. WoBauG. Ein Familienheim, auf das die Klägerin hinweist, scheidet in diesem Zusammenhang aus, wie sich aus §§ 7 und 9 II. WoBauG ergibt. Die Eigentumswohnung Nr. 41 umfaßt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG die im Wohnungsgrundbuch eingetragene ungeteilte Eigentumswohnung Nr. 41. In dieser Eigentumswohnung hatte die Klägerin zwar Ende des Jahres 1973 zwei abgeteilte Wohnbereiche eingerichtet. Gleichwohl war auch der zweite abgeteilte Wohnbereich keine selbständige Eigentumswohnung, wie die Klägerin meint. Er war nur ein tatsächlich abgetrennter, einer Einliegerwohnung vergleichbarer, Teil der nach Typ und Umfang unverändert gebliebenen Eigentumswohnung Nr. 41. Eine selbständige Eigentumswohnung wurde dieser Teil erst durch Teilung und Eintragung im Wohnungsgrundbuch. Daraus folgt, daß der Beurteilung die Eigentumswohnung Nr. 41 ungeteilt und als ganze zugrunde zu legen ist. Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs über die Bedeutung der fehlenden baurechtlichen Genehmigung für die Teilung der Wohnbereiche innerhalb der Eigentumswohnung Nr. 41 kommt es nicht an.
Ob der Wohnungstyp Eigentumswohnung einer Teilung in mehrere selbständige Wohnbereiche zugänglich ist und ob im vorliegenden Fall ferner eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c II. WoBauG gegeben ist, obwohl die Mutter der Beigeladenen in der Eigentumswohnung einen eigenen, von dem der Beigeladenen getrennten Haushalt führt, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn diese Fragen sämtlich zugunsten der Klägerin beantwortet werden, überschreitet die Eigentumswohnung Nr. 41 die Wohnflächengrenze. Die Wohnung darf dann nach § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c II, WoBauG 144 qm nicht überschreiten. Sie überschreitet diese Grenze jedoch weit. Denn in die Wohnflächenberechnung sind alle zu dieser Wohnung gehörenden Räume einzubeziehen: Der zweite abgeschlossene Wohnbereich ebenso wie das Schwimmbad, das zu der Eigentumswohnung Nr. 41 gehört, ohne daß es darauf ankommt, welchem der beiden selbständigen Wohnbereiche dieser Wohnung es zuzuordnen ist. Insofern ist der Ansicht der Klägerin zuzustimmen, daß die Dinge ähnlich liegen wie bei einem Familienheim mit zwei Wohnungen (vgl. dazu § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b II. WoBauG).
Die Wohnflächenberechnung richtet sich nach der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV - in der im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit geltenden, zuletzt durch die Verordnung zur Änderung berechnungsrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 867) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1681). Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 II. BV ist die Hälfte der Grundfläche der Schwimmbadanlage, die sich nach § 43 Abs. 1 und 3 II. BV berechnet, als Wohnfläche anzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dafür 33,15 qm berechnet. Das ist rechnerisch nicht beanstandet. Umfaßt die Wohnfläche der Eigentumswohnung Nr. 41, soweit sie im vierten Terrassengeschoß liegt, unter Einschluß der Erweiterung des Wohnzimmers auf Kosten der Dachterrasse 154,25 qm, wie die Klägerin selbst annimmt, so ergibt sich daraus eine Wohnfläche von mehr als 180 qm. Entgegen der Ansicht der Klägerin scheidet nämlich ein Flächenabzug aus. Die Vorschrift in § 44 Abs. 3 II. BV ist nicht anwendbar. Auch ein Mehrflächenbedarf aus beruflichen Gründen (§ 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG) ist für die Beigeladenen nicht anzuerkennen. Ob ein solcher Mehrbedarf überhaupt gegen die vor allem auf der Grundfläche des Schwimmbads beruhenden Grenzüberschreitung eingesetzt werden könnte (vgl. dazuUrteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 65.78 -), kann auf sich beruhen. Denn seine Anerkennung setzt ein Bedürfnis an der Überschreitung der Wohnflächengrenze voraus. Ein solches Bedürfnis besteht aber dann nicht, wenn der Berechtigte die Wohnflächengrenze nicht wegen seiner beruflichen Raumbedürfnisse, sondern wegen aufwendiger Bemessung seiner Wohnräume überschreitet. Das ist vorliegend der Fall. Die Wohnflächengrenze für die Eigentumswohnung Nr. 41 wird nicht wegen der beruflichen Raumbedürfnisse der Beigeladenen überschritten. Der Beigeladene benützt ein Arbeitszimmer von 7,23 qm Wohnfläche. Die Beigeladenen überschreiten die Wohnflächengrenze vielmehr deshalb, weil die Klägerin das ursprünglich 23,66 qm groß geplante Wohnzimmer mit einer Grundfläche von 54,16 qm ausführte und die Wohnung auch noch mit einem Schwimmbad versah, das mit 33,16 qm Wohnfläche anzusetzen ist.
Da, wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, die Klägerin von Anfang an in dieser Weise gebaut hat, ist auch gegen eine rückwirkende Anordnung des Widerrufs auf die Wirksamkeit der Anerkennung der Eigentumswohnung Nr. 41 als steuerbegünstigt gemäß § 83 Abs. 5 Satz 2 II. WoBauG nichts einzuwenden. Der Widerruf ist daher rechtmäßig. Der Verwaltungsgerichtshof hat das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis mit Recht bestätigt. Die Revision der Klägerin ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus