Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1979, Az.: BVerwG 8 C 65.78
Widerruf einer Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 65.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 15514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 13.11.1975 - AZ: X-M 197 VI 74
- VGH Bayern - 30.11.1977 - AZ: 140 XI 76
Rechtsgrundlagen
- § 83 Abs. 5 S. 1 u. 2 II. WoBauG
- § 83 Abs. 3 II. WoBauG
- § 83 Abs. 2 II. WoBauG
- § 82 Abs. 5 II. WoBauG
- § 82 Abs. 3 II. WoBauG
- § 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG
- § 82 Abs. 1 II. WoBauG
- § 39 Abs. 1 S. 1 Buchst. a II. WoBauG
- § 7 Abs. 1 S. 1 II. WoBauG
- § 42 Abs. 1 II. BV
- § 43 Abs. 3 II. BV
- § 43 Abs. 6 II. BV
- § 44 Abs. 1 Nr. 2 II. BV
- § 44 Abs. 3 Nr. 1 II. BV
Fundstelle
- BBauBl 1979, 536
Amtlicher Leitsatz
Gegen die Überschreitung der Wohnflächengrenze durch einen nach der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung errichteten Schwimmhallenanbau kann nicht ein ebenfalls nachträglich aus beruflichen Gründen eingetretener Mehrflächenbedarf aufgerechnet werden.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1977 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
I.
Die Kläger fechten den Widerruf der Anerkennung ihrer Wohnung als steuerbegünstigt an.
Sie sind je zur Hälfte Miteigentümer eines in M. gelegenen Grundstücks. Auf diesem Grundstück errichtete der Kläger im Jahre 1967 bis 1968 ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ein zweigeschossiges Einfamilienhaus. Das Haus wurde im Juli 1968 bezugsfertig. Der Kläger bezog es mit seiner fünf Personen umfassenden Familie. Die Wohnung umfaßte 152,20 qm. Mit Bescheid vom 22. Januar 1968 anerkannte die Beklagte diese Wohnung als steuerbegünstigt.
Im Jahre 1971 baute der Kläger an die an der Nordestseite des Hauses angeschlossene Garage eine allseitig geschlossene und heizbare Schwimmhalle mit einer Nutzfläche von 43,07 qm an, die im Herbst 1971 fertiggestellt war. Diese Schwimmhalle ist baurechtlich nicht genehmigt. Sie wird von der Beklagten jedoch geduldet. Die Beklagte widerrief daraufhin je mit Bescheid vom 19. April 1973 den Klägern gegenüber "ab Herbst 1971" die erteilte Anerkennung mit der Begründung, die Wohnung überschreite nunmehr die Wohnflächengrenze von 156 qm um 7,05 qm. Gegen die am 26. April 1973 zugestellten Bescheide legten die Kläger Widerspruch ein, der nicht beschieden wurde.
Am 25. Mai 1974 haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 19. April 1973 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Er hat ausgeführt:
Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die erteilte Anerkennung zu widerrufen. Durch den Anbau der Schwimmhalle überschreite die Wohnung der Kläger die zulässige Wohnflächengrenze. Vor dem Anbau der Schwimmhalle habe die Wohnfläche 152,20 qm betragen. Durch den Anbau der Schwimmhalle habe sich die Gesamtwohnfläche um 19,66 qm erhöht. Dieser Erhöhung könnten die Kläger nicht entgegenhalten, daß sie Räume ihres Hauses teilweise für berufliche Zwecke nutzten. Zu diesem Zweck sei nämlich von der Gesamtwohnfläche des Hauses bereits ein Wohnraum mit 9,14 qm abgezogen worden. Dadurch vermindere sich die anrechenbare Wohnfläche auf 165,14 qm. Das beruflich mitbenutzte Eßzimmer der Kläger könne bei der Wohnflächenberechnung nicht außer Betracht bleiben. Einmal könne allenfalls ein Raum als Ganzes aus beruflichen Gründen als Mehrbedarf anerkannt werden. Zum anderen werde das Eßzimmer der Kläger überwiegend privat benutzt. Maßgebend sei die tatsächliche Nutzung und nicht die abstrakte Austauschbarkeit möglicher Nutzungsarten. Eine Überschreitung der Wohnflächengrenze aus Billigkeitsgründen sei nicht möglich, weil die Kläger ihre Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung wegen eines nicht genehmigten Schwarzbaues verlören und es nicht billig sei, dem entgegenzukommen, der rechtswidrig gehandelt habe. Eine geringfügige Überschreitung der Wohnflächengrenze liege bei einer Überschreitung von 6 qm nicht mehr vor.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragen,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. November 1975 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19. April 1973 aufzuheben.
Dazu führen sie aus, der Schwimmhallenanbau dürfe wohnungsbauförderungsrechtlich erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, in dem festgestanden habe, er müsse nicht beseitigt werden. Das sei frühestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 25. November 1977 geschehen, in der der Bescheid der Lokalbaukommission vom 10. Januar 1977 übergeben worden sei. Ferner müsse geprüft werden, ob in diesem Zeitpunkt ein nachträglich entstandener Mehrflächenbedarf bestanden habe. Der Mehrflächenbedarf sei im Jahre 1973 entstanden. Er richte sich nicht auf einen abgeschlossenen Raum, sondern auf zusätzliche Fläche. Er umfasse die gesamte Fläche, mit der die Kläger durch den Schwimmhallenanbau die Wohnflächengrenze überschritten. Die Beklagte habe zwar bereits ein Büro mit 9,14 qm als Mehrflächenbedarf anerkannt. Zusätzlich benötige der Kläger ein Besprechungszimmer mit 20 qm Wohnfläche. Das dürfe nicht daran scheitern, daß er seiner Familie diesen Raum nur insoweit entziehe, als er ihn zu seinen Besprechungen brauche. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die fünfköpfige Familie einen nicht gedeckten Wohnflächenanspruch von ca. 12 qm habe.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, der erst im Jahre 1973 entstandene Mehrflächenbedarf des Klägers dürfe nicht berücksichtigt werden. Die Anerkennungsvoraussetzungen seien durch den Bau der Schwimmhalle nachträglich entfallen. Sie könnt er nicht durch noch später eingetretene, davon unabhängige Umstände nachträglich wieder neu entstehen, da für das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung maßgebend sei. Außerdem bestreitet, sie, daß für berufliche Zwecke des Klägers eine Mehrfläche erforderlich ist.
Der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig. Er ist der Ansicht, eine nach der Bezugsfertigkeit eingetretene Nutzungsänderung der Wohnung sei unbeachtet zu lassen. Deshalb könne die durch den Schwimmhallenanbau entstandene Überschreitung der Wohnflächengrenze nicht durch Mehrflächenbedarf ausgeglichen werden, der nach der Bezugsfertigkeit aus beruflichen Gründen entstanden sei.
Die Landesanwaltschaft ist der Auffassung, es komme auf die Verhältnisse im Widerrufszeitpunkt an. Damals habe der Kläger aus beruflichen Gründen keinen Mehrflächenbedarf gehabt. Der nachträglich eingetretene Bedarf werde im Bereich der ursprünglichen Wohnfläche gedeckt. Räume, die überwiegend privaten Zwecken dienten, könnten nicht teilweise als beruflich bedingte Mehrfläche anerkannt werden.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis mit Recht die Berufung der Kläger gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage der Kläger gegen die Widerrufsbescheide der Beklagten vom 19. April 1973 ist unbegründet. Diese Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Daß der rechtzeitig eingelegte Widerspruch der Kläger unbeschieden geblieben ist, steht der Zulässigkeit der Klage nach § 75 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Die Jahresfrist des § 76 VwGO, die damals noch galt, ist eingehalten. Auch die Klägerin ist durch den Widerruf beschwert. Der Widerrufsbescheid ist auch an sie gerichtet.
Die Instanzgerichte haben die Klage richtig als unbegründet angesehen. Die Widerrufsbescheide sind ordnungsgemäß erlassen und auch ihrem Inhalt nach rechtmäßig.
Auszugehen ist von dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) - II. WoBauG - in der zuletzt durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1971 vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1993) geänderten Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1618). Die zwischenzeitlich weiter ergangenen Regelungen haben die hier in Betracht kommenden Vorschriften nicht geändert.
Gegenstand des Widerrufs ist nach § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG die Anerkennung der Wohnung der Kläger als steuerbegünstigt. Diese Anerkennung ist durch den Anerkennungsbescheid vom 22. Januar 1968 herbeigeführt worden (vgl. § 83 Abs. 3 II. WoBauG). Zwar ist die Anerkennung allein dem Kläger erteilt worden. Gleichwohl konnte sie auch gegenüber der Klägerin widerrufen werden. Denn die Klägerin nimmt als Miteigentümerin des Einfamilienhauses an der dem Kläger erteilten Anerkennung teil. Die Anerkennung wirkt ihrem Inhalt nach auf die Wohnung ein, der sie auch Dritten gegenüber den Status der steuerbegünstigten Wohnung verleiht (§ 83 Abs. 3 II. WoBauG). Dadurch begünstigt sie auch die Klägerin. Darum kann sie ihr gegenüber widerrufen werden. Daher ist das Erlaßverfahren ordnungsgemäß.
Auch der Inhalt der Widerrufsbescheide ist nicht zu beanstanden.
Bedenklich ist allerdings, daß sie als Widerrufszeitpunkt im Sinne des § 83 Abs. 5 Satz 2 II. WoBauG "ab Herbst 1971" annehmen. Das ist ungenau und müßte den Widerruf in Frage stellen, wenn diese Zeitbestimmung nicht durch Auslegung auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegt werden könnte (vgl. dazu § 37 Abs. 1 VwVfG). Das ist Jedoch möglich. Entscheidend für die Auslegung ist der Empfängerhorizont. Die Behörde hat die Zeitangabe nach der Sachlage von den Klägern selbst übernommen, die damit erkennbar nicht den kalendarischen Herbstanfang gemeint haben, sondern den allgemeinen Begriff des Herbstes in der Bedeutung, die ihr der Volksmund gibt. Daraus folgt, daß die Kläger unter den in den angefochtenen Bescheiden gebrauchten selben Worten "ab Herbst" auch nicht den kalendarischen Herbstanfang verstehen mußten, vielmehr ihnen die Bedeutung zumessen konnten, die ihnen der Volksmund im Wohnbereich der Kläger gibt. Von diesem Ausgangspunkt her scheidet der Monat Dezember aus. Er wird im Volksmund nicht mehr als Herbst angesehen. Ferner scheidet der Monat August aus. Er zählt nach dem Volksmund noch zum Sommer. Daher bleibt für die Zeitbestimmung "Herbst 1971" die Zeit vom 1. September bis zum 30. November 1971. Ab Herbst, wie es im Bescheid heißt, kann nun als vom Beginn oder vom Ende dieser Zeitspanne an verstanden werden. Hier durften die Kläger annehmen, daß das Ende der Zeitspanne gemeint sei. Denn die Behörde war nach § 83 Abs. 5 Satz 2 II. WoBauG verpflichtet, den Zeitpunkt zu bestimmen. Deshalb trägt sie die Verantwortung für die Genauigkeit der Bestimmung. Daher muß sie auch die Nachteile aus einer ungenauen Bestimmung tragen. Deshalb ist die Zeitbestimmung "ab Herbst 1971" im Rahmen der Zeitspanne zu ihren Ungunsten auszulegen. Daher kann nur das Ende der Zeitspanne in Betracht gezogen werden, also der 30. November 1971, und zwar dessen Ablauf. Unter der Zeitbestimmung "ab Herbst 1971" ist daher der Ablauf des 30. November 1971 zu verstehen. Der Widerruf soll daher vom Ablauf des 30. November 1971 an wirken. Die Bescheide halten damit das Bestimmtheitsgebot ein. In diesem Zeitpunkt war die Schwimmhalle nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs fertiggestellt. Daraus ergibt sich, daß sie in diesem Zeitpunkt auch bezugsfertig im Sinne des Wohnungsbauförderungsrechts war.
Auch die Voraussetzungen des § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG liegen vor. Diese Vorschrift sieht zwei Widerrufsfälle für eine rechtmäßig erteilte Anerkennung vor, denen eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugrunde liegt. Der erste Fall ist hier nicht einschlägig. In Betracht kommt vielmehr der zweite Fall, in dem die Wohnung nicht mehr den Vorschriften des § 82 II. WoBauG über die zulässige Wohnfläche oder die zulässige Benutzung entspricht. Dieser Fall setzt voraus, daß die Wohnung nach ihrer Bezugsfertigkeit als steuerbegünstigt anerkannt wurde und erst dann Änderungen eintraten, auf Grund deren die in § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG genannten Anerkennungsvoraussetzungen entfielen. Im vorliegenden Fall ist nach der Erteilung des Anerkennungsbescheides das in § 82 II. WoBauG aufgestellte Erfordernis der zulässigen Wohnfläche weggefallen.
Gegenstand der Anerkennung war eine Wohnung in einem zweigeschossigen Familienheim, das den Erfordernissen in § 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG entsprach, im Juli 1968 bezugsfertig wurde, und eine Wohnfläche von 152,20 qm umfaßte. Dieser Zustand wurde dadurch verändert, daß der Kläger an der Rückseite der Garage, die an der Nordestseite des Hauses angebaut ist, eine allseitig umschlossene, heizbare Schwimmhalle mit einer Nutzfläche von 43,07 qm errichtete, die am 30. November 1971 fertiggestellt war. Diese Nutzfläche ist Wohnfläche im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG. Darüber besteht kein Streit. Sie ist bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob die Wohnung der Kläger immer noch die nach § 82 II. WoBauG zulässige Wohnfläche enthält. Entgegen der Ansicht der Kläger kommt es dafür nicht auf die Verhältnisse an, in denen für sie feststand, daß sie die Schwimmhalle nicht mehr abbrechen müssen. Vielmehr ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Widerrufssachverhalt eingetreten ist. Das war jedenfalls in dem Augenblick geschehen, in dem die Schwimmhalle fertiggestellt war, also mit Ablauf des 30. November 1971. Ob sich dieses Ergebnis auch aus dem Eingriffsgehalt des Widerrufs rechtfertigen läßt, wie die Landesanwaltschaft meint, braucht nicht weiter verfolgt zu werden. Denn vom Ablauf des 30. November 1971 an stand den Klägern die durch den Schwimmhallenanbau gewonnene Wohnfläche zur Nutzung offen und haben die Kläger diese Wohnfläche auch genutzt. Spätestens von diesem Augenblick an umfaßte ihre Wohnung mehr Wohnfläche.
Bei der Bemessung von Art und Umfang einer Wohnung kommt es nicht darauf an, ob die in den Wohnbereich eingegliederten Wohnflächen baurechtlich ordnungsgemäß entstanden sind. Daher sind auch baurechtswidrige Teile einer Wohnung Wohnung mit Wohnraum im Sinne des § 82 Abs. 1 II. WoBauG (BVerwGE 48, 324 [329 f.]).
Die Berechnung der Wohnfläche der Schwimmhalle richtet sich gleichfalls nach den Verhältnissen mit Ablauf des 30. November 1971. Damals galt die die Berechnung regelnde Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung vom 14. Dezember 1970 - II. BV - (BGBl. I S. 1682). Die der Schwimmhalle nach § 42 Abs. 1 II. BV zukommende Grundfläche ist nach § 43 Abs. 1 II. BV nach Fertigmaßen berechnet worden. Denn der Verwaltungsgerichtshof spricht von Nutzfläche. Das ist die wirklich vorhandene Fläche. Der Kläger hat das als Bauherr gemäß § 45 Abs. 1 II. BV auch so bestimmt. Weder die Kläger noch die Baubehörde haben erwogen, den 3 %-Abzug nach § 43 Abs. 3 II. BV für die Berechnung nach Rohbaumaßen in Anspruch zu nehmen. Diese Berechnung war auch angezeigt, da keine Pläne vorlagen, weil der Kläger schwarz gebaut hat. § 43 Abs. 6 Satz 1 II. BV steht dieser Berechnung nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung ist die einmal gewählte Berechnungsmethode bindend. Der Kläger hat vor dem Schwarzbau nach Rohbaumaßen gerechnet. Die Bindung erstreckt sich aber nur auf den ursprünglichen Wohnraum. Das erst später angebaute Schwimmbad kann davon unabhängig nach anderer Methode berechnet werden. Daher ist es mit der Grundfläche von 43,07 qm anzusetzen. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 II. BV ist die Grundfläche zur Hälfte anrechenbar. Das ergibt 21,53 qm. Nach Absatz 3 Nr. 1 der Bestimmung können davon noch einmal 10 % abgezogen werden. Das sind 2,2 qm. Denn auch das Schwimmbad ist Teil eines Wohngebäudes mit einer einzigen Wohnung. Daraus ergeben sich insgesamt 19,33 qm abrechenbare Grundfläche für das Schwimmbad. Der Verwaltungsgerichtshof geht von 19,66 qm aus. Er hat diesen Betrag aus den Akten entnommen, wo die Verwaltungsbehörde teils von anderen Zahlen (43,7 qm statt 43,07 qm) und teils von anderer Berechnung (3 %-Abzug von Putz) ausgeht. Legt man 19,33 qm zugrunde, die den Klägern im Ergebnis am günstigsten sind, so ergibt sich zum Ablauf des 30. November 1971 eine Wohnfläche von 171,53 qm. Mithin überschritt die Wohnung der Kläger mit Ablauf des 30. November 1971 die Wohnflächengrenze von 156 qm. (§ 82 Abs. 1 Satz 2 und § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a II. WoBauG) um 15,53 qm.
Die Kläger verkennen die einschlägigen Vorschriften, wenn sie meinen, die Überschreitung der Wohnflächengrenze sei durch Mehrflächenbedarf für die Deckung beruflicher Bedürfnisse nach § 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG gerechtfertigt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Umwandlung der zuvor zulässigen Wohnfläche von 152,20 qm in die nach § 82 II. WoBauG nicht mehr zulässige von 171,53 qm beruht auf dem Schwimmhallenanbau. Die dadurch entstandene Überschreitung der Wohnflächengrenze von 156 qm um 15,53 qm Mehrfläche wäre wohnungsbauförderungsrechtlich allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Schwimmhallenanbau selbst aus Gründen erfolgt wäre, die nach § 82 II. WoBauG eine Überschreitung der Wohnflächengrenze zulassen. Darin tritt der Senat der Ansicht der Beklagten, des Oberbundesanwalts und der Landesanwaltschaft bei. Denn es kommt auf den Veränderungssachverhalt und seine Bewertung nach den Wohnflächen- und Benutzungserfordernissen in § 82 II. WoBauG an. Diesem neuen Sachverhalt steht der alte Sachverhalt gegenüber, der durch die erteilte Anerkennung bereits beschieden ist. Der alte, bereits beschiedene Sachverhalt darf wegen des Hinzutritts des neuen Sachverhalts nicht erneut aufgerollt und neu bewertet werden. Denn die Vorschrift des § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG folgt den allgemeinen Grundsätzen über den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte, die nunmehr § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für die hier gegebene Fallgruppe in ähnlicher Weise zusammenfaßt. Nach diesen Grundsätzen kommt es allein auf die Veränderung an, die der neu aufgetretene Sachverhalt gegenüber dem bisher vorliegenden, bereits beschiedenen, bewirkt.
Der Schwimmhallenanbau ist gemessen an den Wohnflächenmaßstäben des § 82 II. WoBauG als Mehrfläche nicht gerechtfertigt. Darüber besteht kein Streit. Auch die Kläger räumen ein, daß der von ihnen geltend gemachte Mehrbedarf an Wohnfläche aus beruflichen Gründen mit dem Schwimmhallenanbau nichts zu tun hat. Deshalb bleibt es bei der Überschreitung der Wohnflächengrenze. Denn andere nachträgliche Veränderungen tatsächlicher Art an der Anerkennungslage könnten sich nur insoweit mittelbar auf die Grenzüberschreitung auswirken, als sie für sich betrachtet zu einer nachträglichen Berücksichtigung im Anerkennungsverfahren führen müßten. Das ist bei keinem der von den Klägern vorgebrachten Raumbedürfnisse zu bejahen. Sie alle betreffen nicht Raumzuwachs durch Mehrfläche, sondern Nutzungsänderung oder, soweit das Arbeitszimmer in Rede steht, Nutzungsart der bereits vor dem Schwimmhallenanbau vorhandenen Wohnfläche. Diese Wohnfläche ist jedoch bereits in ihrer Gesamtheit als steuerbegünstigte Wohnfläche anerkannt. Nutzungsänderungen in Richtung auf eine erweiterte Nutzung zu beruflichen Zwecken und einer eingeschränkten zu Wohnzwecken gehen in einem derartigen Fall ins Leere, solange sie nicht gemäß § 82 Abs. 5 II. WoBauG zu einem solchen Übergewicht der beruflichen Nutzung führen, daß die Anerkennung aus diesem Grunde nach § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG widerrufen werden muß. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht der Kläger weder auf Art und Umfang der beruflichen Nutzung der Räume vor und nach der Einrichtung des Büros für die Bauträgergesellschaft des Klägers noch auf den Zeitpunkt dieser Nutzung an. Es bedarf auch keiner Erörterung, wie es mit dem Abzug des Arbeitszimmers mit 9,14 qm bestellt ist, von dem die Verwaltungsbehörde und der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen sind. Denn auch unter dieser Annahme bleibt eine Überschreitung der Wohnflächengrenze von 6,39 qm bestehen.
Zu Unrecht berufen sich die Kläger für ihre Ansicht auf die angebliche Dynamik der Wohnungsbauförderung. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Die Anerkennungsfähigkeit einer Wohnung richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Das ist einhellige Ansicht (vgl. dazu Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG 8 C 115.73 - [BBauBl. 1976, 89 ff.]). Der in § 83 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 1. Fall II. WoBauG geregelte Ausnahmefall bestätigt dies. Liegen im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vor, so ist die Anerkennung abzulehnen. Durch nach der Bezugsfertigkeit eintretende Änderung der Verhältnisse kann die Anerkennungsfähigkeit nicht mehr begründet werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Wohnflächengrenze überschritten ist durch angemessene Mehrfläche, die für eine Person bereitgestellt ist, die alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen werden soll (§ 82 Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG). Nach § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG führen umgekehrt nachträgliche Änderungen zum Widerruf einer bereits erteilten Anerkennung, wenn sie zu einer nach § 82 II. WoBauG unzulässigen Wohnfläche oder Nutzung führen. Als Ausnahme ist in § 82 Abs. 3 Satz 2 II. WoBauG nur der Fall der nachträglichen Verminderung der Personenzahl vorgesehen. Aus diesem Zusammenhang von Anerkennungserfordernissen und Widerruf folgt, daß nach der Bezugsfertigkeit eintretende Änderungen die bis dahin fehlende Anerkennungsfähigkeit nicht begründen, wohl aber die bis dahin bestehende Anerkennungsfähigkeit in Wegfall bringen können (zuletzt Urteil vom 9. Januar 1979 - BVerwG 8 C 6.78 -). Diesem vom Gesetz festgelegten Mechanismus liegt einmal die Erwägung zugrunde, daß die Wohnungsbauförderung an einerseits offenkundige und einfach zu behandelnde Sachverhalte anknüpfen und andererseits nach einheitlichen Maßstäben erfolgen muß, was dazu zwingt, in allen Fällen denselben Bauzustand zugrunde zu legen. Zum anderen folgt diese Regelung der Überlegung, daß Wohnungen, die die Förderungsgrenzen im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nicht oder in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr einhalten, nicht oder nicht mehr förderungsfähig sind, weil sie den Förderungszielen (§ 1 Abs. 2 II. WoBauG) nicht entsprechen. Mit diesen Überlegungen ist eine dynamische Betrachtung, wie sie den Klägern vorschwebt, nicht zu vereinbaren. Denn sie ließe im Ergebnis eine nachträgliche Überschreitung der Förderungsgrenzen zu, weil nachträglich Umstände eingetreten sind, die die Förderungsfähigkeit auf dem neuen Niveau begründen sollen. Das ist nicht zulässig.
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, daß die Kläger vom Ablauf des 30. November 1971 an wegen des Schwimmhallenanbaues die Wohnflächengrenze jedenfalls um 6,39 qm überschreiten. Eine Ausnahme nach § 82 Abs. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 6 II. WoBauG ist nicht erteilt (BVerwGE 23, 80 [83]; Urteil vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 3.77 -). Sie wird von der Beklagten auch nicht erteilt. Die Kläger haben unerlaubt gebaut.
Daher ist der Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung rechtmäßig. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig. Die Revision der Kläger ist mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Lotz