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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.08.1981, Az.: BVerwG 1 D 53.80

Verletzung dienst- und kassenrechtlicher Vorschriften sowie der Strafgesetze durch fortgesetzte falsche Abrechnung von amtlich in Empfang genommenen Geldern ; Vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflichten eines Beamten zu uneigennütziger Amtsführung und zu ansehensgerechtem Verhalten; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst nach Begehung eines Dienstvergehens; Möglichkeiten einer Lösung von der vom Gesetz vorgesehenen Bindung an Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ; Mißbrauch des berufserforderlichen Vertrauens durch einen Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 53.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 22557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.05.1980 - AZ: VIII VL 90/79

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. August 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Amtsinspektor Peter Schmidt,
Postassistent Karl Andersch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 20. Mai 1980 wird mit der Maßgabe auf seine Kosten zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf fünfundzwanzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Schöffengerichts ... vom 23. November 1977 ist gegen den Beamten wegen fortgesetzter Untreue gemäß § 266 Strafgesetzbuch - StGB - eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM verhängt, die Berufung des Beamten ist durch Urteil des Landgerichts ... vom 12. September 1978, seine Revision durch Beschluß des Oberlandesgerichts ... vom 20. Dezember 1978 verworfen worden. In dem daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, als Schalterbeamter unter Verletzung dienst- und kassenrechtlicher Vorschriften sowie der Strafgesetze fortgesetzt amtlich in Empfang genommene Gelder nicht ordnungsgemäß abgerechnet, sondern für sich verbraucht zu haben, und zwar am 24. Mai 1977 den Betrag von 109,65 DM, am 28. Mai 1977 zweimal den Betrag von je 4,20 DM.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 20. Mai 1980 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten zugebilligt. Es hat den Anschuldigungsvorwurf für erwiesen gehalten, obwohl der Beamte ebenso wie schon vor den Strafgerichten auch im Disziplinarverfahren stets bestritten hat, vorsätzlich gehandelt zu haben. Es hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu uneingennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG -), zu ansehensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) gewertet, mithin als ein Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Dieses mache die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich. Eines Unterhaltsbeitrages hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten nicht für unwürdig, trotz des Arbeitseinkommens der Ehefrau auch im gesetzlich höchstzulässigen Umfange für bedürftig gehalten.

3

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der von seinen Verteidigern rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der die Aufhebung des Urteils und die Einstellung des Disziplinarverfahrens, hilfsweise die Verhängung einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme beantragt werden. Zur Begründung der Berufung wird geltend gemacht, daß der Beamte, der vorsätzliche Manipulationen nach wie vor bestreite, zur Tatzeit alkoholabhängig gewesen sei. Seine Steuerungsfähigkeit sei infolgedessen Mitte Mai 1977 erheblich eingeschränkt gewesen. Es sei zum Persönlichkeitsverfall und zu persönlichkeitsfremden Handlungen gekommen, die ihre Ursache allein in der Alkoholabhängigkeit gehabt hätten. Dieser Zustand sei überwunden. Nach einer vom 5. Dezember 1978 bis 29. Mai 1979 erfolgreich absolvierten Alkoholentziehungskur habe sich der Beamte wieder gefangen, seine Persönlichkeit sei nun gefestigt.

4

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

5

Sie ist unbeschränkt; denn sie richtet sich gegen die Schuldfeststellung des Bundesdisziplinargerichts, nämlich gegen die festgestellte Schuldform, da der Beamte den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Vorsatz bestreitet. Der Senat hat den angeschuldigten Sachverhalt daher selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er ist hierbei allerdings ebenso wie auch schon das Bundesdisziplinargericht an die Tat- und Schuldfeststellungen des rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts ...vom 12. September 1978 kraft Gesetzes gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung - BDO -). Zu einem Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO hat sich der Senat nicht veranlaßt gesehen. Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen, wie sie zur Lösung allein berechtigten, bestehen nicht.

6

Die Lösung von der vom Gesetz vorgesehenen Bindung an Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nur ausnahmsweise und unter entsprechend eng begrenzten Voraussetzungen möglich; denn ebenso, wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht dazu berechtigt, die getroffenen Feststellungen an einer eigenen Würdigung zu messen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, das eigene richterliche "Ermessen" - die eigene Entscheidungsfreiheit - an die Stelle der Entscheidung des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für möglich hielten. Wie grundsätzlich ein Revisionsgericht nicht zur Nachprüfung der von einem Instanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befugt ist, sind die Disziplinargerichte des Bundes keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muß auch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 ABs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder auf diese Voraussetzungen hingewiesen und nur erhebliche Zweifel in dem erörterten Sinne zur Herbeiführung eines Lösungsbeschlusses ausreichen lassen (Urteil vom 6. August 1981 - BVerwG 1 D 59.80 -; Urteil vom 22. Juli 1980 - BVerwG 1 D 65.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 277]; Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 110.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 35]).

7

An derartigen Zweifeln fehlt es hier. Sie werden insbesondere nicht dadurch begründet, daß der Beamte zur Tatzeit an krankhafter Alkoholabhängigkeit gelitten hat; denn auch krankhafte Alkoholsucht stellt keineswegs schlechthin von straf- und disziplinarer Verantwortlichkeit frei, mindert auch nicht stets und in jedem Fall die Schuld des Erkrankten, wie sie hier in der Person des Beamten vom Strafgericht zumindest incidenter festgestellt ist. Der Senat hat daher in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Strafurteils von folgendem Sachverhalt auszugehen:

8

1.

Eine Kundin der Deutschen Bundesbahn, die am 23. Mai 1977 am Fahrkartenschalter des Bahnhofs ... bei der zu dieser Zeit dienstleistenden Kollegin des Beamten, Frau W., zwei Seniorenrückfahrkarten von ... nach ... zum Preise von insgesamt 224 DM für den 28. Mai 1977 gekauft, zu Hause dann aber festgesetellt hatte, daß der Seniorenpaß am 28. Mai 1977 keine Gültigkeit hat, wollte am Morgen des 24. Mai 1977 die Karten umtauschen. Zu dieser Zeit hatte der Beamte am Schalter des Bahnhofs ... Dienst. Er hatte sich nach den Feststellungen des Strafurteils vorgenommen, jede sich ihm als Schalterbeamten bietende Gelegenheit dazu auszunutzen, sich Geld auf Kosten der Deutschen Bundesbahn zu beschaffen. Der Beamte nahm die beiden ursprünglich gelösten Karten zurück und stellte wunschgemäß zwei für den 26. Mai 1977 geltende Seniorenrückfahrkarten nach ... aus. Er bedruckte diese beiden Karten jedoch nicht mit dem richtigen Fahrpreis von je 224 DM (Seniorenpreis 112, DM), sondern nur mit einem Fahrpreis von je 58 DM (Seniorenpreis je 29 DM). Das merkte die Kundin aber nicht; sie erhielt die Differenzsumme von 166 DM auch nicht in bar ausgezahlt. Von dieser Differenzsumme wies der Beamte vielmehr 56,35 DM als Überschuß in den Kassenunterlagen des Schalters aus, den Rest von 109,65 DM nahm er an sich.

9

Am Nachmittag des 24. Mai 1977 erschien die Kundin erneut am Schalter des Bahnhofs ... und ließ sich von Frau W., die mittags den Dienst von dem Beamten übernommen hatte, zwei neue Platzkarten geben. Da die Kundin hierbei plötzlich ihre Fahrkarten vermißte, war ihr Frau W. beim Suchen behilflich. Sie fand die Fahrkarten auch und bemerkte, daß nur der - viel zu geringe - Fahrpreis von 58 DM aufgedruckt war. Nachdem sich Frau W. nochmals vergewissert hatte, daß der Fahrpreis nach ... 224 DM betrug, stellte sie der Kundin zwei neue Rückfahrkarten zum Seniorenpreis von je 112 DM für den 26. Mai 1977 aus.

10

Frau W. rief daraufhin den Beamten an und bat ihn zur Dienststelle. Gemeinsam überprüften sie dann den Kassenbestand mit dem Ergebnis, daß nicht ein Überschuß von 56,35 DM, sondern im Gegenteil ein Kassenfehlbetrag von 109,65 DM vorhanden war, den der Beamte - auf Aufforderung seiner Vorgesetzten - später ersetzte.

11

2.

Am Nachmittag des 28. Mai 1977 wollte eine Kundin der Deutschen Bundesbahn mit ihrem Mann von ... nach ... fahren. Sie verlangte bei dem Beamten, der zu dieser Zeit Schalterdienst am Bahnhoff ... hatte, zwei Fahrkarten, und zwar eine von ... nach ... zum Preise von 4,20 DM, eine zweite von ... nach ... weil ihr Mann für die Strecke von ... nach ... eine gültige Zeitkarte hatte. Die Kundin bemerkte nicht, daß ihr der Beamte für die Strecke von ... nach ... eine Fahrkarte übergab, die am selben Tage schon für eine Fahrt von ... nach ... - Abfahrt in ...: 8.03 Uhr - benutzt worden und durch Stempelaufdruck entsprechend entwertet war. Erst bei der Kontrolle im Zug wurde die Entwertung vom Zugschaffner festgestellt und die Kundin auf die Ungültigkeit ihrer Fahrkarte hingewiesen. Den durch den Verkauf der schon entwerteteten Fahrkarte entstandenen Überschuß in der Schalterkasse nahm der Beamte an sich.

12

3.

Ebenfalls am 28. Mai 1977 kam der Beamte auf nicht geklärte Weise in den Besitz einer Fahrkarte von ... nach ..., die bereits benutzt und daher nicht mehr von Wert war. Gleichwohl setzte er diese Fahrkarte im Verkaufsnachweis für Schalterdrucker als "verstempelt" von den Fahrgeldeinnahmen ab und klebte sie - wie bei wirklich verstempelten und deshalb vom Verkauf ausgeschlossenen Fahrkarten üblich - mit der Rückseite auf einen Papierbogen. Den hierdurch buchmäßig entstandenen Kassenüberschuß von 4,20 DM nutzte der Beamte ebenfalls für sich.

13

In der disziplinarrechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts folgt der Senat dem Bundesdisziplinargericht, desgleichen in der Auffassung, daß der Beamte durch sein eigennütziges Verhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn unheilbar zerstöre hat.

14

Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes mißbraucht ein Beamter, der sich an dem ihm dienstlich anvertrauten Geld seiner Verwaltung zu privaten Zwecken vergreift, das berufserforderliche Vertrauen so schwer und so nachhaltig, daß es nicht wiederhergestellt, dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses deshalb auch nicht zugemutet werden kann; denn uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind Voraussetzungen einer Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit angelegt ist, die auf ständige und lückenlose Kontrollen daher notwendigerweise verzichten muß. Beamte, die sich an ihnen amtlich anvertrautem oder dienstlich zugänglichem Geld und Gut vergreifen, müssen daher ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qulifizierung ihres Verhaltens in aller Regel als untragbar angesehen werden und können grundsätzlich nicht im Beamtenverhältnis bleiben (vgl. Urteil vom 25. Feburar 1981 - BVerwG 1 D 103.79 -; Urteil vom 27. Januar 1981 - BVerwG 1 D 116.79 -; BVerwGE 33, 16 [BVerwG 11.05.1967 - I D 5/67]).

15

Von dem Grundsatz, daß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden muß, der die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben der vorliegenden Art oder jedenfalls die dienstlich bedingten Möglichkeiten dazu benutzt, der Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwider seinen eigenen finanziellen Vorteil zu suchen, sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind folgerichtig nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichenden Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich ansonsten stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat. Keiner dieser Ausnahmegründe, die im Interesse einer korrekten, funktionstüchtigen Verwaltung keinerlei Ausweitung vertragen, liegt hier vor.

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Für angespannte finanzielle Verhältnisse, geschweige denn für eine Notlage im eigentlichen Sinne, ist den Verfahrensunterlagen nichts zu entnehmen. Zwar war die Ehefrau des Beamten zur Tatzeit noch nicht erwerbstätig, so daß der Beamte und seine Familie den Lebensunterhalt aus seinen Dienstbezügen allein bestreiten mußten. Dafür, daß ihm dies entgegen dem großen Teil seiner Berufskollegen nicht möglich gewesen wäre, ist aber nichts ersichtlich. Daß er 1976 eine Hypothek von 25.000 DM aufnehmen und zu deren Tilgung seitdem monatlich 200 DM offenbar pünktlich abzahlen konnte, spricht im Gegenteil für eine normale und geordnete wirtschaftliche Situation.

17

Eine psychische Zwangssituation hat ebenfalls nicht vorgelegen. Für den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das geeignet gewesen wäre, einen seelischen Schock auszulösen und zu den festgestellten Kassenverfehlungen dann auch als schocktypische Reaktion zu führen, fehlt jeder Anhaltspunkt.

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Schließlich scheidet auch die Annahme einer unüberlegten, kurzschlußartigen Augenblickstat aus. Die insgesamt drei Zugriffe auf Geld aus der Schalterkasse des Bahnhofs ... sind an zwei verschiedenen Tagen erfolgt, so daß die Möglichkeit bestanden hat, von dem einmal gefaßten Tatentschluß wieder abzurücken, zu besserer Einsicht zu gelangen und von weiteren Verfehlungen Abstand zu nehmen.

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Von der danach gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme könnte den Beamten auch verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht freistellen, für deren Vorliegen allerdings weder die Gründe des - insoweit nicht bindenden - Strafurteils noch der ärztliche Schlußbericht der vom 18. Juni 1979 einen Anhalt bieten.

20

Die Vorschrift des § 21 StGB ist eine Kannbestimmung. Sie zwingt bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen selbst im Strafrecht, das feste Strafrahmen kennt und anderen Zwecken dient als das Disziplinarrecht, nicht ohne weiteres dazu, die verwirkte Strafe zu mildern, sie gibt lediglich eine Möglichkeit hierzu. Eine entsprechende Möglichkeit spielt zwar auch im Disziplinarrecht durchaus eine Rolle; sie kann aber jedenfalls dann nicht in Erwägung gezogen werden, wenn es, wie hier, allein auf die weitere Tragbarkeit und als Voraussetzung dafür wiederum auf die Vertrauenswürdigkeit des Beamten ankommt. Fehlt diese, dann ist der Beamte objektiv untragbar geworden. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich um die Verletzung leicht einsehbarer Pflichten von grundlegender Bedeutung handelt, die für jedermann auch bei verminderter Schuldfähigkeit selbstverständlich und daher in ihren Grenzen ohne Schwierigkeit einprägsam sind. In einem solchen Fall kann im Interesse der Wahrung der Integrität des Beamtentums von der Entfernung aus dem Dienst nicht abgeshen werden (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 69.79 -; Urteil vom 19. August 1980 - BVerwG 1 D 66.79 -; Urteil vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 D 54.79 -; BVerwGE 33, 9 [11]; BDHE 3, 172 [178] und 262 [264]). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten; denn eine Liberalisierung des Disziplinarrechts muß dort ihre Grenze finden, wo es um die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, in erster Linie also auch um die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit ihrer Beamten geht (vgl. Urteil vom 7. April 1981 - BVerwG 1 D 98.79 -; Urteil vom 10. Januar 1980 - BVerwG 1 D 77.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 89]; Urteil vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 91.78 -; Urteil vom 14. September 1977 - BVerwG 1 D 1.77 -). Ein objektiv untragbar gewordener Beamter kann aber auch deshalb nicht im Dienst gelassen werden, weil die Gefahr einer Wiederholung beamtenrechtlichen Fehlverhaltens bei Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht geringer, sondern im Gegenteil eher größer ist. Die Belange des Dienstherrn und der Öffentlichkeit gebieten es deshalb auch aus diesem Grunde, das Dienstverhältnis mit einem Beamten aufzulösen, der trotz der Voraussetzungen des § 21 StGB gegen grundlegende Pflichten aus dem Beamtenverhältnis immerhin schuldhaft verstoßen hat.

21

Die Tatsache, daß sich der Beamte aus eigenem Entschluß einer Alkoholentziehungskur unterzogen hat, die erfolgreich verlaufen ist, kann für die disziplinare Entscheidung nicht von Bedeutung sein. Wohl haben eine durch Abkehr vom Alkohol inzwischen überwundene Lebensphase und entsprechend günstige Aussichten für die künftige Lebensführung des Beamten disziplinarrechtlich schon zur Milderung des Disziplinarmaßes und zur Ausnahmebeurteilung im Einzelfall geführt. Stets hat es sich dann aber bei den Pflichtverletzungen um alkoholtypische Verfehlungen gehandelt, die ohne die Alkoholkrankheit nicht denkbar gewesen wären. Dies aber ist bei Verfehlungen, wie sie dem Beamten zur Last gelegt werden und ihn unredlich erscheinen lassen, nicht der Fall, zumal auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Alkoholabhängigkeit oder -beeinflussung des Beamten zur Tatzeit und den ihm zum Vorwurf gemachten Kassenverfehlungen nicht zu erkennen ist.

22

Schließlich kann es für die disziplinare Entscheidung nicht darauf ankommen, daß, wie der Beamte erklärt, Vorgesetzte von ihm ihre Bereitschaft zu einer alsbaldigen Weiterbeschäftigung im Dienstbereich des Bahnhofs ... wie ebenso aber auch an anderer Stelle bekundet hätten; denn die Antwort auf die Frage, ob ein Beamter das für das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis - so die Definition des Beamtenverhältnisses in § 2 Abs. 1 BBG - unerläßliche Vertrauen, ob er das berufserforderliche Ansehen noch für sich beanspruchen kann, ist ausschließlich an objektive Bewertungsmerkmale gebunden. Sie richtet sich danach, ob nach den Gesamtumständen des Einzelfalles Vertrauen berechtigt oder Mißtrauen angezeigt ist, und kann danach nicht von Vertrauensäußerungen oder Mißtrauensbekundungen des Einzelnen abhängig sein. Im übrigen müßte der Erklärung des Beamten gegenüber darauf hingewiesen werden, daß es der Dienstherr selbst war, der durch Erstatten von Anzeige das Strafverfahren in Lauf gesetzt und damit die aus seiner Sicht bestehende Notwendigkeit strafrechtlicher Verfolgung des Beamten zum Ausdruck gebracht hat.

23

Hat es danach bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Dienstentfernung des Beamten zu bleiben, so muß, da der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag aus § 80 Abs. 4 BDO gestellt hat, der Senat auch über die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages erneut entscheiden. Er hält in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts den Beamten, der bis zu seiner aus den Akten ersichtlichen ersten Pflichtwidrigkeit im Jahre 1969 schon eine Dienstzeit von über 16 Jahren tadelfrei hinter sich hatte, eines Unterhaltsbeitrags nicht für unwürdig. Er hält ihn aber nicht in demselben Umfange für bedürftig, wie es das Bundesdisziplinargericht getan hat. Das von dem Beamten selbst und von seiner Ehefrau erzielte Einkommen, zu dem noch das Kindergeld kommt, reicht an sich aus, den notwendigen Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sichern. Zu mehr als zu dieser Unterhaltssicherung aber ist ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 77, 110 BDO nicht bestimmt. Der Unterhaltsbeitrag hat insbesondere nicht die Aufgabe, zur Tilgung von Schulden zu dienen. Um dem Beamten jedoch die Möglichkeit zu geben, seine Schuldenlast den durch die Auflösung des Beamtenverhältnisses bedingten Notwendigkeiten anzupassen, und ihm auch eine gewisse Beweglichkeit bei der Suche nach einer den Lebensunterhalt sichernden Berufstätigkeit bzw. bei deren Ausbau zu geben, hält der Senat auch unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenzuschlags für die Ehefrau des Beamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für erforderlich, dessen Laufzeit er auf sechs Monate festlegt; denn Umstände, die diese der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechende Zeitdauer hier als zu kurz oder zu lang erscheinen ließen, sind für den Senat nicht erkennbar. Die Frist kann auf Antrag des Beamten durch das Bundesdisziplinargericht verlängert werden.

24

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz