Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1981, Az.: BVerwG 2 C 32.78
Körperschaftsbildung; Übernahme von Wahlbeamten; Qualifikationsmerkmale; Einstufung eines Amtes; Besoldungsgruppe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 32.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 11.04.1974 - AZ: 1 K 212/73
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.11.1976 - AZ: XII A 814/74
Rechtsgrundlagen
- § 128 Abs. 3 BRRG
- § 128 Abs. 4 BRRG
- § 129 Abs. 3 BRRG
- § 129 Abs. 4 BRRG
- § 130 Abs. 1 S. 1 BRRG
- § 130 Abs. 2 S. 1 BRRG
- § 3 Nr. 1 EingrV NW
- § 4 S. 1 EingrV NW
Fundstelle
- DVBl 1981, 1063-1065 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Beamtenrecht
Amtlicher Leitsatz
Zur Berücksichtigung einer aus subjektiven (personalbezogenen) Qualifikationsmerkmalen beruhenden Einstufung eines Amtes in eine höhere Besoldungsgruppe im Rahmen des BRRG § 130 Abs. 1 S. 1 (hier: Einstufung eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in nächsthöhere Besoldungsgruppe nach Wiederwahl).
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom vom 11. November 1976 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. April 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war Oberkreisdirektor des früheren Kreises Düren. Aufgrund des § 3 der Eingruppierungsverordnung Nordrhein-Westfalen (EingrVO) war sein Amt in die Besoldungsgruppe B 4 eingruppiert. Der Beigeladene war Oberkreisdirektor des früheren Kreises Jülich. Sein Amt war in die Besoldungsgruppe B 3 eingestuft; auf Grund seiner Wiederberufung nach zwölfjähriger Amtszeit erhielt er gemäß § 4 EingrVO für seine Person die Bezüge der Besoldungsgruppe B 4.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1972 wurden im wesentlichen die zu den früheren Kreisen Düren und Jülich gehörenden Gemeinden zu einem neuen Kreis Düren, dem Beklagten, zusammengefaßt, die bisherigen Kreise Düren und Jülich aufgelöst und der neue Kreis Düren zum Rechtsnachfolger bestimmt. Der Kläger und der Beigeladene wurden vom Beklagten übernommen. Beide bewarben sich um das Amt des Oberkreisdirektors. Das Amt wurde auf Grund der Wahl des Kreistages dem Beigeladenen übertragen. Der Kläger wurde nach dem Beschluß des Kreistages vom 27. September 1972 durch Bescheid vom 6. November 1972 gemäß § 130 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser sich gegen die Ablehnung des Antrages, das Amt des Oberkreisdirektors ihm zu übertragen, und gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wandte, wies der Oberkreisdirektor des Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1973 zurück.
Durch Beschluß vom 22. Juni 1973 hat der Kreistag des Beklagten das Amt des Oberkreisdirektors nach Besoldungsgruppe B 5 angehoben.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage mit den Anträgen,
- 1.
den Bescheid des Beklagten betreffend die Übertragung des Amtes des Oberkreisdirektors für den Kreis Düren an einen anderen Bewerber in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 1973 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, dem Kläger im Anschluß an die Zusammenlegung des Kreises Düren und Jülich das Amt des Oberkreisdirektors zu übertragen,
- 3.
den Bescheid des Beklagten betreffend die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 1973 aufzuheben,
durch Urteil vom 11. April 1974 als unbegründet abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 11. November 1976 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, die Bescheide des Beklagtenüber die Übertragung des Amtes des Oberkreisdirektors für den Kreis Düren auf den Beigeladenen und über die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1973 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger das Amt des Oberkreisdirektors für den Kreis Düren gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG zuübertragen. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die Klage sei zulässig. Der Kläger habe mit einer in einem. Vermerk vom 2. Oktober 1972 niedergelegten Äußerung in einer Besprechung über die Formulierung des Protokolls der Kreisausschußsitzung vom 20. September 1972 nicht auf sein Klagerecht verzichtet. Seine Erklärung, er - der Kläger - denke nicht daran, seine Rechtsauffassung über die Rechtswidrigkeit der Wahl des Oberkreisdirektors weiterzuverfolgen bzw. gerichtlich geltend zu machen, enthalte lediglich die Aussage, daß er am 2. Oktober 1972 nicht beabsichtigte, Klage zu erheben; ihr lasse sich aber nicht entnehmen, daß er sich insoweit endgültig entschlossen hatte und auf sein Klagerecht habe verzichten wollen. - Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG einen Anspruch auf Übertragung des Amtes des Oberkreisdirektors beim Beklagten. Sein früheres Amt und das von ihm begehrte Amt seien statusrechtlich und nach den mit ihnen verbundenen Funktionen gleich zu bewerten; dies komme in der Zuordnung zur gleichen Besoldungsgrupppe zum Ausdruck. Da § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG als Sollvorschrift ausgestaltet sei, dürfe der Dienstherr von ihr nur aus gewichtigen sachlichen Gründen, ausnahmsweise in atypischen Fällen abweichen. Die Möglichkeit der Weiterverwendung in einem gleichzubewertenden Amt finde ihre Grenze in dem Verhältnis der jeweils gleichzubewertenden Ämter und der dafür jeweils in Betracht kommenden Bewerber. Insoweit komme allein der Beigeladene als "Konkurrent" des Klägers in Betracht. Er erfülle jedoch die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG in bezug auf das Amt des Oberkreisdirektors beim Beklagten nicht in gleicher Weise wie der Kläger. Sein früheres Amt als Oberkreisdirektor des ehemaligen Kreises Jülich sei nur der Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet gewesen. Eine Gleichwertigkeit ergebe sich auch nicht daraus, daß er gleichfalls aus der Besoldungsgruppe B 4 besoldet worden sei. Diese Besoldung habe ihre Grundlage allein in § 4 EingrVO. Diese Vorschrift stelle lediglich auf die Person des wiederberufenen Beamten ab, nicht dagegen auf die für die Eingruppierung nach § 3 EingrVO maßgebliche objektive Wertigkeit des Amtes. Dessen Inhalt und Bedeutung, auf die es hier allein ankomme, könnten sich nicht durch die Dauer, für die ein Amt von einem bestimmten Beamten wahrgenommen werde, ändern. Zudem zeigten auch die §§ 8 Abs. 3, 22 Abs. 3 EingrVO, daß der Beigeladene nicht das Amt eines Oberkreisdirektors der Besoldungsgruppe B 4 innegehabt habe. Nach diesen Vorschriften finde § 4 nämlich neben anderen auf die Person des Amtsinhabers bezogenen Besitzstandswahrungen auch bei Wiederverwendung bzw. Wiederwahl des Beamten keine Anwendung. Unter den vom Beklagten übernommenen Beamten habe mithin nur der Kläger vor der Neugliederung ein dem Amt des Oberkreisdirektors des Beklagten gleichwertiges Amt innegehabt. Der sich daraus ergebende Anspruch auf Übertragung des begehrten Amtes sei auch entsprechend dem Klageantrag zu erfüllen. Die rechtswidrigeÜbertragung des Amtes auf den Beigeladenen sei aufhebbar. Da es sich bei ihr nicht um eine Ernennung handele, kämen die gesetzlichen Beschränkungen der Rücknahme beamtenrechtlicher Ernennungen nach§§ 11, 12 des Landesbeamtengesetzes (LBG) nicht zum Zuge. Sie könnten auch nicht entsprechend angewendet werden. Die Übertragung des Amtes falle hier auch nicht unter § 14 a LBG. Einer Rückgängigmachung der Übertragung des Amtes des Oberkreisdirektors auf den Beigeladenen stehe nicht entgegen, daß die Landesregierung die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung bestätigt habe. Die spätere Höherstufung des dem Beigeladenen übertragenen Amtes in die Besoldungsgruppe B 5 sei auf die Rechtmäßigkeit derÜbertragung des Amtes (im funktionellen Sinne) ohne Einfluß. Schließlich genieße der Beigeladene auch keinen Vertrauensschutz; ihm sei nämlich noch im Jahre 1972 alsbald bekanntgeworden, daß der Kläger sich gegen die Übertragung des Amtes auf ihn - den Beigeladenen - förmlich zur Wehr setzte. - Da der Kläger infolge des - allein ihm zustehenden - Anspruchs auf Übertragung des Amtes des Oberkreisdirektors nicht im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 BRRG "entbehrlich" gewesen sei, müsse auch seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand aufgehoben werden.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1976 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. April 1974 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt mit Rücksicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf seiner Wahlzeit als Oberkreisdirektor des früheren Kreises Düren,
die Revision zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß der Bescheid des Beklagten vom 6. November 1972 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1973 aufgehoben werden, soweit der Kläger damit in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, und festzustellen, daß die genannten Bescheide im übrigen rechtswidrig gewesen sind.
Er macht insbesondere geltend, daß es im Rahmen des§ 130 Abs. 1 BRRG allein auf die objektive Wertigkeit des Amtes ankomme; diese sei nicht mit der Zugehörigkeit des Beamten zu einer bestimmten Besoldungsgruppe gleichzusetzen. Demzufolge sei die Höhergruppierung auf Grund einer Wiederwahl gemäß § 4 EingrVO nicht zu berücksichtigen. Diese personenbezogene. Maßnahme enthalte keine Aussage über Bedeutung und Inhalt des konkreten Amtes und könne deshalb hier die Gleichwertigkeit des früheren Amtes des Beigeladenen mit dem Amt des Oberkreisdirektors des Beklagten nicht begründen.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts.
Die Klage ist zulässig. Zutreffend ist das Berufungsgericht insbesondere davon ausgegangen, daß der Kläger nicht auf sein Klagerecht verzichtet hat. Nach seinen für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger im Zusammenhang mit einer Besprechung am 2. Oktober 1972 zwischen ihm - dem Kläger -, dem Beigeladenen und dem Landrat des Beklagten über die Formulierung des Protokolls der Kreisausschußsitzung vom 20. September 1972 geäußert, er - der Kläger - denke nicht daran, seine Rechtsauffassung über die Rechtswidrigkeit der Wahl des Oberkreisdirektors weiterzuverfolgen bzw. gerichtlich geltend zu machen. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen ergibt sich insoweit, daß es bei der Besprechung vom 2. Oktober 1972 um die Formulierung im Ausschußprotokoll vom 20. September 1972 ging, der Kläger habe bestätigt, daß es sich um "einvernehmliche Regelungen" handele. Der Kläger vertrat in der Besprechung die Ansicht, in seiner Gegenwart sei Einvernehmen nur hinsichtlich seiner künftigen Tätigkeit erzielt worden, und wandte sich gegen die Ansicht des Landrats, es sei eine gemeinsame Rechtsauffassung auch über die Wahl des Oberkreisdirektors erreicht worden. In diesem Zusammenhang gab der Kläger die vom Berufungsgericht festgestellte Erklärung ab, woraufhin sich der Landrat damit einverstanden erklärte, daß im Protokoll der Hinweis auf ein Einvernehmen über die Rechtsauffassung unterblieb. Das Berufungsgericht hat in der Erklärung des Klägers lediglich die Aussage erblickt, daß er - der Kläger - am 2. Oktober 1972 nicht beabsichtigte, Klage zu erheben; eine Auslegung als endgültigen, mit bindender Wirkung gegenüber dem Beklagten erklärten Klageverzicht hat es abgelehnt. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Klageverzicht muß eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwGE 55, 355 [357]; BGHZ 2, 112 [117]; Kopp, VwGO, 5. Auflage [1981],§ 74 Rndziff. 22). Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte, daß der Kläger eine Erklärung mit so weitreichenden Folgen abgeben wollte. Für eine solche Erklärung bestand nach den vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Umständen auch keine Veranlassung. Aus den dargelegten Gründen könnte übrigens auch von einem - sich unter Umständen auf die Begründetheit der Klage auswirkenden - Verzicht auf den materiellrechtlichen Anspruch keine Rede sein.
Der Kläger ist mit Rücksicht darauf, daß nach der Verkündung des Berufungsurteils seine Wahlzeit als Oberkreisdirektor des früheren Kreises Düren mit dem 30. Juni 1977 abgelaufen ist, hinsichtlich eines Teils des ursprünglichen Klageantrags zu Recht zum Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen. Soweit der Kläger in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, wird er von den angefochtenen Bescheiden jedenfalls hinsichtlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Statusänderung weiterhin belastet. Soweit die angegriffenen Bescheide aber darüber hinaus Regelungen zu seinen Lasten enthielten, hat sich sein ursprüngliches Klagebegehren erledigt; dies gilt insbesondere für die beantragte Übertragung des Amtes des Oberkreisdirektors des Beklagten auf ihn. Eine solche Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens durchÄnderung der tatsächlichen Verhältnisse ist auch dann zu beachten, wenn sie während des Revisionsverfahrens eintritt. Ein ihr Rechnung tragender Übergang von der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß dem - auf in der Hauptsache erledigte Verpflichtungsbegehren entsprechend anwendbaren (vgl. u.a. BVerwGE 52, 313 [316] mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 28. April 1977 - BVerwG 2 C 71.73 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84]) - § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO enthält keine nach§ 142 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit§ 264 ZPO). Das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung folgt hier aus dem von ihm angekündigten und nicht offensichtlich aussichtslosen Regreß gegen den Beklagten (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - [Buchholz 310§ 113 VwGO Nr. 95 - NJW 1980, 2426]).
Die Klage kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Der Kläger ist vom Beklagten zu Recht in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden. Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 1972 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1973 sind auch im übrigen nicht rechtswidrig gewesen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist mit § 130 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG -, hier anzuwenden in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1025), jetzt unverändert gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21), unvereinbar.
Der Kläger ist von dem durch § 37 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Aachen vom 14. Dezember 1971 (GV.NW. S. 414) gebildeten beklagten Kreis, der im wesentlichen die zu den früheren Kreisen Düren und Jülich gehörenden Gemeinden umfaßt, gemäß § 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3, § 129 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 BRRG zu Recht übernommen worden; sein Aufgabengebiet als Oberkreisdirektor des ehemaligen Kreises Düren wurde von der Neugliederung berührt (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 35.78 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]). Als vom Beklagten übernommener Beamter hatte er aber keinen Anspruch darauf, ihm gemäß der auch für kommunale Wahlbeamte auf Zeit geltenden Sollvorschrift des§ 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG (vgl. BVerwGE 49, 64 [65]; Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 42.74 - [Buchholz 230§ 130 BRRG Nr. 3 S. 14]) das Amt des Oberkreisdirektors des Beklagten als "ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienst alter gleichzubewertendes Amt" zu übertragen. Vielmehr durfte der Beklagte, ohne Rechte des Klägers zu verletzen, das Amt des Oberkreisdirektors dem Beigeladenen übertragen und den Kläger gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BRRG als "entbehrlichen" Beamten auf Zeit, dessen Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Im einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:
Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG für die Übertragung des Amtes des Oberkreisdirektors des Beklagten waren beim Beigeladenen ebenso wie beim Kläger gegeben. Auch der Beigeladene war vom Beklagten gemäß §§ 128 f. BRRG übernommen worden. Der Kläger war vor der Übernahme Oberkreisdirektor eines Kreises mit rund 160.000 Einwohnern gewesen. Hierfür sah § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Eingruppierung der mit Laufbahnbeamten nicht vergleichbaren Beamten der Gemeinden und Gemeinde verbände im Lande Nordrhein-Westfalen (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1970 (GV.NW. S. 596) die Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 3/B 4 vor. Der frühere Kreis Düren hatte das Amt in die Besoldungsgruppe B 4 eingruppiert. Der Beigeladene war vor der Übernahme Oberkreisdirektor eines Kreises mit rd. 80.000 Einwohnern. Hierfür sah § 3 Nr. 1 EingrVO die Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 2/B 3 vor. Der frühere Kreis Jülich hatte das Amt in die Besoldungsgruppe B 3 eingruppiert. Auf der Grundlage der Ermächtigung in § 4 Satz 1 EingrVO erhielt der Beigeladene aber nach seiner Wiederberufung nach zwölfjähriger Amtszeit "für seine Person" ebenfalls die Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 4. Aus dem hierin liegenden Unterschied in den Rechtsgrundlagen einer für den Kläger und den Beigeladenen gleichen Besoldung läßt sich - im Gegensatz zur. Auffassung des Berufungsgerichts - eine stärkere Rechtsstellung des Klägers im Verhältnis zum Beigeladenen bei dem im Rahmen des § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG vorzunehmenden Ämtervergleich nicht herleiten: Für die Beurteilung des gleichzubewertenden Amtes ist entscheidend vom statusrechtlichen Amt auszugehen (BVerwGE 49, 64 [68]). Denn die Rechtsstellung des von der Umbildung betroffenen Beamten, die zu wahren Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist, wird entscheidend geprägt durch den allgemeinen und durch den besonderen Status des Beamten, durch das ihm verliehene statusrechtliche Amt. Nach diesem Status richtet sich der Anspruch des Beamten auf Übertragung des entsprechenden funktionellen Amtes (vgl. BVerwGE 49, 64 [67 f.]). Hiernach gehört auch die dem Beigeladenen gemäß § 4 Satz 1 EingrVO "für seine Person" gewährte Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 4 zu seinem (statusrechtlichen) bisherigen Amt im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG. Diese höhere Besoldung wird auch dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen (Wiederberufung nach zwölfjähriger Amtszeit) erfüllt sind, nur auf Grund einer - statusbestimmenden - Ermessensentscheidung im Einzelfall gewährt. Es handelt sich nicht um eine nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG nicht berücksichtigungsfähige, automatisch dem höheren Dienstalter folgende - statusneutrale - Besoldungserhöhung. Sie knüpft - innerhalb der vorgegebenen funktionsbezogenen Differenzierung der Ämter nach deren objektiver Wertigkeit - an zusätzliche subjektive Qualifikationsmerkmale an (vgl. hierzu Summer/Rometsch, ZBR 1981, 1 [17]). In der nach Wiederwahl nach zwölfjähriger Amtszeit gewährten Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe kommt eine größere individuelle Leistungserwartung zum Ausdruck, die einen besoldungsrechtlich zulässigen weiteren Gesichtspunkt für die Bewertung dieses statusrechtlichen Amtes und für seine Differenzierung gegenüber anderen Ämtern darstellt und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck bringt und die amtsgemäße Besoldung festlegt (vgl. nunmehr§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 der Eingruppierungsverordnung vom 9. Februar 1979 [GV.NW. S. 97]; vgl. etwa auch die besoldungsrechtlich zulässige Höherstufung von Fachlehrern nach Ableistung einer bestimmten Dienstzeit, z.B. im Bundesbesoldungsgesetz, Anlage I, Bundesbesoldungsordnung A, Bes.Gr. A 12, Fußnote 6). - Auch nach dem Sinn und Zweck der §§ 128 ff. BRRG, insbesondere des § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG, gehört eine solche an ein subjektives Qualifikationsmerkmal anknüpfende höhere Besoldung zu der vom übergetretenen bzw.übernommenen Beamten erlangten Rechtsstellung, d.h. zu "seinem bisherigen Amt". Diese gesetzliche Regelung geht nämlich von dem Grundsatz aus, daß die Rechtsstellung, die der von der Umbildung betroffene Beamte bis dahin erlangt hat, im Rahmen des Möglichen bewahrt bleiben soll und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (BVerwGE 49, 64 [66 f.]; Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 14.74 - [Buchholz 230§ 130 BRRG Nr. 4]). Das grundsätzliche Anliegen der gesetzlichen Regelung ist es damit, an die bisher tatsächlich erlangte Rechtsstellung der betroffenen Beamten anzuknüpfen und deren Wahrung als Grundsatz, aber auch als Maximum anzuordnen, ohne in die Organisationsfreiheit der übernehmenden Körperschaften einzugreifen (BVerwGE 57, 98 [105]). Diese Rechtsstellung des einzelnen übergetretenen oder übernommenen Beamten wird - wie dargelegt - nicht ausschließlich von objektiven (funktionsbezogenen) Wertigkeitsmerkmalen des von ihm innegehabten Amtes bestimmt. Sie umfaßt den erlangten Status auch insoweit, als er in der dargelegten Weise von personenbezogenen Anknüpfungspunkten abhängig ist. Eine bereits vollzogene Einstufung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe gemäß § 4 Satz 1 EingrVO ist deshalb der erlangten Rechtsstellung des Beamten, seinem "bisherigen Amt" im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG zuzurechnen. - Dem steht die bisherige Rechtsprechung des erkennenden und des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Sowohl dem Urteil des 6. Senats vom 11. Juli 1975 - BVerwG 6 G 44.72 - (BVerwGE 49, 64 [70]) als auch dem Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 14.74 - (a.a.O.) lagen Sachverhalte zugrunde, in denen die Kläger, gestützt auf § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG, die Übertragung eines Amtes begehrten, das in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft war als das Amt, das sie zur Zeit der Körperschaftsumbildung undÜbernahme nach §§ 128, 129 BRRG innehatten; die Kläger machten in diesem Zusammenhang geltend, die Besoldungsgruppe könne für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Amtes bei kommunalen Wahlbeamten nicht in allen Fällen das entscheidende Kriterium sein. Dem ist die Rechtsprechung in den genannten Entscheidungen - ausgehend vom Sinn und Zweck der §§ 128 ff. BRRG - mit der Erwägung entgegengetreten, daß es an der Gleichwertigkeit der im Rahmen des§ 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG zu vergleichenden Ämter schon dann fehle, wenn sie verschiedenen Besoldungsgruppen zugeordnet sind; an diesem Grundsatz könne die im Einzelfall bestehende Möglichkeit einer künftigen Höherstufung nichts ändern (vgl. BVerwGE 49, 64 [68]). Soweit den - im übrigen insoweit nicht entscheidungstragenden - Darlegungen in dem Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 14.74 - (a.a.O.) eine weitergehende Aussage sollte entnommen werden können, könnte daran nicht festgehalten werden. Im vorliegenden Fall stellt dieÜbertragung des Amtes des Oberkreisdirektors des Beklagten auch für den Beigeladenen keine Verbesserung seiner bisherigen Rechtsstellung dar, für die andernfalls, d.h. ohne die Umbildung, lediglich eine künftige Chance bestanden hätte. Vielmehr war das Amt des Beigeladenen schon vor der Körperschaftsumbildung und seiner Übernahme durch den Beklagten auf Grund der Wiederwahl nach zwölfjähriger Amtszeit in die Besoldungsgruppe B 4 eingestuft worden und er hatte die Bezüge dieser Besoldungsgruppe erhalten. Es geht hier also nur darum, ob die bereits vollzogene Höherstufung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe (nicht deren bloße Möglichkeit) im Rahmen des Ämtervergleichs nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG zu berücksichtigen ist. Diese Frage ist - wie sich aus den vorangehenden Darlegungen ergibt - zu bejahen.
Waren nach alle dem für den Beigeladenen in gleicher Weise wie für den Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des§ 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG erfüllt, so durfte der Beklagte zwischen beiden nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller für die Besetzung des Amtes sachgerechten Gesichtspunkte auswählen. Anhaltspunkte für eine in diesem Rahmen zu Lasten des Klägers ermessensfehlerhafte Auswahlentscheidung des Beklagten ergeben sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Ein solcher Ermessensfehler ist vom Kläger im Laufe des Verfahrens auch nicht geltend gemacht worden. - Da dem Beklagten bei der Übertragung des Amtes des Oberkreisdirektors die Möglichkeit einer Personenauswahl erhalten blieb, bedarf es auch hier keines Eingehens auf die vom Beklagten vorgetragenen Bedenken, ob § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG, soweit er auf kommunale Wahlbeamte auf Zeit anzuwenden ist, mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar ist (vgl. schon BVerwGE 49, 64 [65]).
Die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand ist gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BRRG ebenfalls rechtmäßig. Insbesondere war beim Beklagten nach derÜbertragung des Amtes des Oberkreisdirektors auf den Beigeladenen kein Amt eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit mehr vorhanden, dessen Übertragung auf sich der Kläger hätte verlangen können. Die Übertragung eines Amtes eines Beamten auf Lebenszeit auf den Kläger kam nicht in Betracht (vgl. Urteil vom 11. Juli 1975 - BVerwG 6 C 43.72 - [Buchholz 230 § 130 BRRG Nr. 2]). Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BRRG in einem "unterwertigen" Amt eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit, hier etwa in dem Amt des Kreisdirektors, weiter zu beschäftigen. Eine solche Maßnahme lag vielmehr im Ermessen des Beklagten (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 42.74 [a.a.O.] und vom 2. Juli 1981 - BVerwG 2 C 3.79 -). Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler des Beklagten bei der Besetzung der Stelle des Kreisdirektors ergeben sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
Der Kläger hat die Kosten der von ihm erfolglos eingelegten Berufung gemäß § 154 Abs. 2 VwGO und die Kosten des Revisionsverfahrens als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 67.800 DM festgesetzt.
Niedermaier
Sommer
Dr. Müller
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke ist durch Urlaub an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert. Niedermaier
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller