Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1981, Az.: BVerwG 2 C 3/79
Körperschaftsumbildung; Übernahme von Wahlbeamten; Übertragung von Ämtern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 3/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 14.07.1976 - AZ: 3 K 3042/75
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.11.1978 - AZ: XII A 1688/76
Rechtsgrundlagen
- § 19 S. 1 BRRG F. 1971
- § 20 S. 3 BRRG F. 1971
- § 23 Abs. 2 Nr. 3 BRRG
- § 128 Abs. 3 BRRG
- § 128 Abs. 4 BRRG
- § 129 Abs. 3 BRRG
- § 129 Abs. 4 BRRG
- § 130 Abs. 1 S. 1 BRRG
- § Abs. 1 S. 2 BRRG F. 1971
- § Abs. 2 S. 1 BRRG F. 1971
- § Abs. 2 S. 3 BRRG F. 1971
- § 5 Abs. 3 S. 5 LBG F. 1970
- § 5 Abs. 3 S. 5 LBG F. 1970
- § 31 Nr. 2 BG NW
- § 44 Abs. 2 S. 2 LBG F. 1970
Fundstellen
- DVBl 1981, 1065-1066 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖD 1982, 27
- PersV 1983, 76-78
- RiA 1982, 38
- ZBR 1982, 118
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Übertragung von Ämtern auf die nach einer Körperschaftsumbildung übergetretenen oder übernommenen Beamten besteht für einen Beamten, dessen bisheriges Amt mit einem zu übertragenden Amt gleichwertig ist, kein aus § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG herzuleitender rechtlicher Vorrang vor einem anderen Beamten mit bisher höherem Amt.
- 2.
Zur Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 BRRG auf kommunale Wahlbeamte auf Zeit.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war ab März 1967 zunächst als Kreisoberrechtsrat, später als Kreisrechtsdirektor Beamter auf Lebenszeit im Dienste des ehemaligen R... Kreises. Am 12. Februar 1971 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zwölf Jahren zum Kreisdirektor ernannt. Ab 1. Januar 1972 erhielt er Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 wurden der Rhein-Wupper-Kreis und der bisherige ...-B... Kreis aufgelöst und die diesen Kreisen angehörenden Gemeinden im wesentlichen zu dem neuen R...-B... Kreis, dem Beklagten, zusammengefaßt; dieser wurde zum Rechtsnachfolger des früheren R... -Kreises und des früheren ...-B... Kreises bestimmt. Der Beklagte übernahm die bisherigen, in die Besoldungsgruppe B 5 eingruppierten Oberkreisdirektoren der beiden aufgelösten Kreise und durch Bescheid vom 13. Mai 1975 auch den Kläger in seinen Dienst. Im Stellenplan des Beklagten für das Jahr 1975 waren als Stellen für Wahlbeamte auf Zeit das Amt des Oberkreisdirektors in der Besoldungsgruppe B 5 und das Amt des Kreisdirektors in der Besoldungsgruppe B 3 vorgesehen.
Der Kreistag des Beklagten wählte am 26. Mai 1975 den bisherigen Oberkreisdirektor des aufgelösten ...-B... Kreises, Dr. Sch., zum Oberkreisdirektor und den bisherigen Oberkreisdirektor des aufgelösten R...-Kreises, Dr. R., zum Kreisdirektor, und zwar jeweils bis zum Ende ihrer Wahlzeit bei den früheren Kreisen. Der Kläger wurde auf Grund des Beschlusses des Kreistages vom 12. Juni 1975 durch Verfügung vom 23. Juni 1975 mit Ablauf des 30. Juni 1975 gemäß § 130 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Oberkreisdirektor des Beklagten auf Grund eines Beschlusses des Kreistages vom 6. November 1975 mit Bescheid vom 17. November 1975 zurück.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die gegen den Zurruhesetzungsbescheid erhobene* Klage (3 K 3042/75) mit dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14 Juli 1976 ergangenen Urteil abgewiesen. Mit - rechtskräftig gewordenem - Urteil vom selben Tage (3 K 982/75) hat es eine weitere Klage des Klägers mit dem Antrag festzustellen, daß ihm vom Beklagten rechtswidrig das Amt des Kreisdirektors des neuen ...-B... Kreises nicht übertragen worden ist, als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht vor Klageerhebung einen seinem späteren Klageziel entsprechenden Antrag beim Beklagten gestellt hatte.
Am 26. Oktober 1978 hat der Kreistag des Beklagten Dr. R. zum Kreisdirektor wiedergewählt; über den im Jahre 1978 beim Beklagten gestellten Antrag des Klägers, das Amt des Kreisdirektors ihm zum nächstmöglichen Zeitpunkt ab 1. Februar 1979 für den Rest seiner Wahlzeit bis zum 11. Februar 1983 zu übertragen, ist eine Entscheidung nicht ergangen.
Durch Urteil vom 14. November 1978 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers mit den Anträgen,
das angefochtene Urteil zu ändern und
- 1.
nach dem Klageantrag zu erkennen,
- 2.
festzustellen, daß dem Kläger vom Beklagten rechtswidrig das Amt des Kreisdirektors des neuen R... B... Kreises nicht übertragen worden ist,
- 3.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen ist, dem Kläger das Amt des Kreisdirektors des neuen R...-B... Kreises nach Ablauf der ersten Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers für den Rest seiner - des Klägers - Wahlzeit bis zum 11. Februar 1983 zu übertragen,
zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand sei nach der auch für kommunale Wahlbeamte auf Zeit geltenden Vorschrift des § 130 Abs. 2 Satz 1 BRRG gerechtfertigt. Der Beklagte habe sich rechtsfehlerfrei dafür entschieden, das vom Kläger begehrte, nach dem damaligen Stellenplan für ihn ausschließlich in Betracht kommende Amt des Kreisdirektors dem ehemaligen Oberkreisdirektor des aufgelösten R...- Kreises, Dr. R., zu übertragen. Der Dienstherr, der im Zuge einer Körperschaftsumbildung Beamte aufnehme, sei nicht verpflichtet, seinen unmittelbar nach der Umbildung geltenden Stellenplan so zu gestalten, daß alle in seinen Dienst getretenen Beamten ihren früheren Ämtern entsprechend verwendet werden könnten. Der Kläger habe nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG keinen Rechtsanspruch auf Übertragung des Amtes des Kreisdirektors gehabt. Auch bei Gleichwertigkeit des Amtes des Kreisdirektors des Beklagten mit dem früheren Amt des Klägers als Kreisdirektor des ehemaligen R... Kreises belasse diese Sollvorschrift der aufnehmenden Körperschaft nämlich einen Ermessensspielraum in dem Sinne, daß sie aus triftigem Grunde von der Übertragung eines vorhandenen gleichzubewertenden Amtes absehen dürfe. Das Amt des Kreisdirektors des Beklagten sei allerdings dem bisherigen Amt von Dr. R. (Oberkreisdirektor des aufgelösten R...-Kreises) schon wegen der Zuordnung zu einer niedrigeren Besoldungsgruppe nicht gleichzubewerten. Auch habe sich aus § 130 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Satz 1 BRRG keine Rechtspflicht des Beklagten ergeben, Dr. R. als Kreisdirektor weiterzubeschäftigen. Eine solche Übertragung eines "unterwertigen" Amtes stehe vielmehr auch bei kommunalen Wahlbeamten im Ermessen des Beklagten. Ein übergetretener oder übernommener Beamter, der vorher ein gleichzubewertendes Amt innegehabt habe, sei jedoch gegenüber einem höherrangigen Beamten, dem ein gleichzubewertendes Amt nicht übertragen werden könne, auch nicht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG bevorzugt zu berücksichtigen. Der gemeinsame Zweck der in § 130 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BRRG getroffenen Regelungen bestehe darin, eine möglichst umfassende und sachgerechte Weiterverwendung der von einer Umbildung von Körperschaften betroffenen Beamten in ihrem wie im öffentlichen Interesse zu erreichen. Deshalb begründe die unterschiedliche Bemessung des Entscheidungsspielraums in Satz 1 und Satz 2 kein "Rangverhältnis" unter den grundsätzlich gleichermaßen der Fürsorge des neuen Dienstherrn bedürftigen übergetretenen oder übernommenen Beamten, sondern trage unterschiedlichen öffentlichen Belangen Rechnung. Hinsichtlich der Befugnis zur Ablehnung der Übertragung eines unterwertigen Amtes sei der aufnehmenden Körperschaft ein weiterer Spielraum eingeräumt, weil eine solche "unterwertige" Beschäftigung zu Unzuträglichkeiten führen könne, wenn auch nicht müsse. Es halte sich jedoch innerhalb des der aufnehmenden Körperschaft nach § 130 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BRRG zustehenden pflichtgemäßen Ermessens, wenn sie bei der notwendigen Auswahl unter mehreren Wahlbeamten gleicher Befähigung demjenigen den Vorzug gebe, der nach dem maßgebenden Urteil des kommunalen Vertretungsorgans dessen Vertrauen im besonderen Maße genieße. Die vom Kreistag des Beklagten getroffene Entscheidung, die Stelle des Kreisdirektors nicht dem Kläger, sondern dem ehemaligen Oberkreisdirektor des aufgelösten Rhein-Wupper-Kreises zu übertragen, sei auch ordnungsgemäß und ermessensfehlerfrei zustande gekommen. Der Kreistag sei ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge über die Rechtslage und den Rechtsstandpunkt des Klägers zutreffend unterrichtet worden und habe Dr. R. statt des Klägers mit 39 gegen 6 Stimmen bei 11 Enthaltungen und 3 ungültigen Stimmen gewählt. - Von den mit der Berufung zusätzlich gestellten Klageanträgen sei der Antrag zu 2) endgültig unzulässig. Denn ein im wesentlichen gleichlautender Feststellungsantrag sei bereits rechtskräftig als unzulässig abgewiesen worden. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 3) einen durch die Wiederwahl des bisherigen Kreisdirektors erledigten "Folgenbeseitigungsanspruch" im Wege einer Art Fortsetzungsfeststellungsklage geltend machen wolle, entfalle diese Möglichkeit schon deshalb, weil der Kläger zu Recht in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sei. Auch einem Anspruch des Klägers auf Wiederverwendung stehe entgegen, daß der Beklagte bei der Übertragung des Amtes des Kreisdirektors dem ehemaligen Oberkreisdirektor den Vorzug habe geben dürfen; dies gelte bei einer Wiederwahl erst recht.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie des erstinstanzlichen Urteils
- 1.
den Zurruhesetzungsbescheid des Beklagten vom 23. Juni 1975 und den Widerspruchsbescheid vom 17. November 1975 aufzuheben,
- 2.
festzustellen, daß die Nichtübertragung des Amtes des Kreisdirektors des neuen R...-B... Kreises auf den Kläger nach Ablauf der ersten Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers für den Rest der Wahlzeit des Klägers bis zum 11. Februar 1983 rechtswidrig gewesen ist.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht im wesentlichen geltend: Ämter, die einer nichtidentischen (niedrigeren oder höheren) Besoldungsgruppe angehörten, könnten nicht im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG gleichwertig sein. Deshalb habe das Amt des Kreisdirektors des Beklagten nicht dem vor der Umbildung in einem höherwertigen Amt befindlichen Dr. R. übertragen werden dürfen. Nur ihm - dem Kläger - habe deshalb nach der Sollvorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG ein Anspruch auf Übertragung dieses Amtes zugestanden.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und wendet sich insbesondere gegen den vom Kläger unter 2. gestellten Feststellungsantrag.
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts verletzt nicht revisibles Recht.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die mit dem Klageantrag zu 1) angefochtene Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG -, hier anzuwenden in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1025), jetzt unverändert gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21), waren erfüllt. Der Kläger ist von dem durch § 24 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Köln vom 5. November 1974 (GV.NW. S. 1072) gebildeten beklagten Kreis, der im wesentlichen die zum ehemaligen R...-Kreis und zum früheren ...-B...Kreis gehörenden Gemeinden umfaßt, gemäß § 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3, § 129 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 BRRG zu Recht übernommen worden; sein Aufgabengebiet wurde von der Körperschaftsumbildung berührt (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 35.78 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]). Die für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vorgesehene Frist von sechs Monaten ist gewahrt. Der Kläger war auch im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 BRRG "entbehrlich". Nach der Übertragung des Amtes des Kreisdirektors (Besoldungsgruppe B 3) auf den hierzu gewählten früheren Oberkreisdirektor des ehemaligen R... Kreises, Dr. R., überstieg die Zahl der beim Beklagten nach der Umbildung und der Übernahme von Beamten vorhandenen Wahlbeamten auf Zeit den tatsächlichen Bedarf. Weitere Stellen für Wahlbeamte auf Zeit, die als dem bisherigen Amt des Klägers als Kreisdirektor (Besoldungsgruppe B 3) nach Bedeutung und Inhalt gleichzubewertende Ämter für eine Übertragung gemäß § 130 Abs. 1 BRRG allein in Betracht gekommen wären, waren nicht mehr vorhanden. Eine Verpflichtung des Beklagten, die Übertragung eines Amtes eines Beamten auf Lebenszeit auf den Kläger in Betracht zu ziehen, bestand nicht (vgl. Urteil vom 11. Juli 1975 - BVerwG 6 C 43.72 - [Buchholz 230 § 130 BRFG Nr. 2]).
Allerdings war in dem im unmittelbaren Anschluß an die Körperschaftsumbildung geltenden und deshalb für den Umfang der Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung gleichzubewertender Ämter auf die von ihm übernommenen Beamten maßgeblichen Stellenplan für das Jahr 1975 ein Amt eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit der Besoldungsgruppe B 3, nämlich das Amt des Kreisdirektors, vorhanden. Dieses Amt war dem bisherigen Amt des Klägers beim aufgelösten R... Kreis nach Bedeutung und Inhalt gleichwertig; der Kläger war auch dort Kreisdirektor in der Besoldungsgruppe B 3 gewesen (vgl. hierzu BVerwGE 49, 64 [67 f.]). Aus dieser Sachlage ergibt sich für den Kläger hier aber kein Rechtsanspruch auf Übertragung dieses Amtes gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG. Die Übertragung des Amtes des Kreisdirektors auf Dr. R. verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten:
Dr. R. hatte zwar vor der Neugliederung und der Übernahme ein Amt der Besoldungsgruppe B 5 inne. Das einzige nach dem Stellenplan 1975 beim Beklagten in dieser Besoldungsgruppe vorhandene Amt des Oberkreisdirektors war schon auf den ebenfalls vom Beklagten übernommenen früheren Oberkreisdirektor des aufgelösten alten ...-B... Kreises, Dr. Sch., übertragen worden. Damit war Dr. R. aber nicht aus dem Kreis derjenigen Beamten ausgeschieden, deren bis zur Umbildung und Übernahme erlangte Rechtsstellung im Rahmen des Möglichen durch Weiterverwendung bei der aufnehmenden Körperschaft zu sichern war (vgl. hierzu BVerwGE 49, 64 [66]; 57, 98 [105]; Urteile vom 11. Juli 1975 - BVerwG 6 C 43.72 - [a.a.O.] und vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 14.74 - [Buchholz 230 § 130 BRRG Nr. 4]). Dies folgt schon aus § 130 Abs. 1 Satz 2 BRRG. Hiernach finden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung des übernommenen Beamten nicht möglich ist, § 19 Satz 1 und § 23 Abs. 2 Nr. 3 BRRG entsprechende Anwendung, d.h. dem Beamten kann - auch ohne seine Zustimmung - ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden. § 130 BRRG gilt insgesamt auch für kommunale Wahlbeamte auf Zeit (vgl. BVerwGE 49, 64 [65]). Zwar spricht § 19 Satz 1 BRRG von der Versetzung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn und trifft deshalb insoweit auf Wahlbeamte auf Zeit nicht unmittelbar zu. Indessen wird innerhalb des § 130 Abs. 1 Satz 2 BRRG nur die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift bestimmt; hierdurch wird gesetzestechnisch zum Ausdruck gebracht, daß die in § 19 Satz 1 und § 23 Abs. 2 Nr. 3 BRRG näher beschriebenen rechtsmindernden Maßnahmen auch in dort nicht angesprochenen Fällen der Körperschaftsumbildung (§§ 128 ff. BRRG) ergriffen werden dürfen. Es ist kein einleuchtender Grund ersichtlich, warum im Rahmen der von § 130 Abs. 1 BRRG insgesamt bezweckten möglichst weitgehenden Wahrung der Rechtsstellung der von einer Körperschaftsumbildung betroffenen Beamten gerade in den in der Praxis häufigsten Anwendungsfällen der Vorschrift, nämlich bei kommunalen Wahlbeamten auf Zeit, die gegenüber der sonst unvermeidlichen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand schonendere und dem Sparsamkeitsgrundsatz besser entsprechende Maßnahme der Übertragung eines Amtes einer niedrigeren Besoldungsgruppe nicht zulässig sein sollte. - Der Kläger hatte bei der Übertragung des Amtes des Kreisdirektors seinem Mitbewerber gegenüber auch keinen Vorrang. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 42.74 - (Buchholz 230 § 130 BRRG Nr. 3) entschieden, aus der Fassung der als "Kannvorschrift" ausgestalteten Rechtsnorm des § 19 Satz 1 BRRG ergebe sich eindeutig, daß es im Ermessen der aufnehmenden Körperschaft stehe, ob sie einem gemäß §§ 128, 129 BRRGübergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten ein "unterwertiges" Amt übertragen will. An dieser Auffassung ist nicht nur wegen der bei einer "unterwertigen" Beschäftigung eines zuvor mit bedeutungsvolleren Aufgaben betrauten Beamten möglichen Unzuträglichkeiten, sondern auch deshalb festzuhalten, weil anderenfalls eine Art "Verdrängungswettbewerb" von oben nach unten zu Lasten der am niedrigsten besoldeten Beamten zu befürchten wäre. Hat hiernach einerseits der höherwertig eingruppierte Beamte zwar keinen Rechtsanspruch darauf, daß ihm zur Abwendung seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§ 130 Abs. 2 BRRG) jedenfalls ein niedriger bewertetes Amt übertragen wird, so darf die aufnehmende Körperschaft doch andererseits im Rahmen des ihr in § 130 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Satz 1 BRRG eingeräumten Ermessens einen Beamten, der ein höherwertiges Amt innehatte, auch einem Beamten, der vor der Umbildung ein dem zu besetzenden Amt gleichwertiges Amt bekleidete, vorziehen, wenn für eine solche Auswahl sachgerechte Gründe sprechen. Die Sollvorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG steht nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang der nach § 130 BRRG
in einer Stufenfolge stehenden Maßnahmen zur Rechtsstandwahrung (vgl. hierzu Urteil vom 11. Juli 1975 - BVerwG 6 C 43.72 - [a.a.O.]). Beide vom Beklagten übernommenen Beamten hatten im Rahmen der §§ 128 ff. BRRG in gleicher Weise Anspruch auf Wahrung ihrer erlangten Rechtsstellung im Rahmen des Möglichen. Die Rechtsstellung des Klägers verdichtete sich im Verhältnis zu dem früheren Oberkreisdirektor Dr. R. nicht dadurch zu einem diesen verdrängenden und das Ermessen des Beklagten aufhebenden Rechtsanspruch, daß im Stellenplan des Beklagten ein seinem früheren Amt besoldungsmäßig entsprechendes Amt ausgebracht war.
War der Beklagte nach alledem bei der Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Kreisdirektors nicht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG zugunsten des Klägers gebunden, so durfte er zwischen dem Kläger und Dr. R. nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller für die Stellenbesetzung sachgerechten Gesichtspunkte wählen. Eine solche Auswahl hat stattgefunden. Dies ergibt sich aus den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über den Wahlvorgang im Kreistag am 26. Mai 1975. Hiernach war der Kreistag über den Rechtsstandpunkt des Klägers und die Rechtslage unterrichtet und hat tatsächlich zwischen dem Kläger und seinem Mitbewerber ausgewählt. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kreistag oder einzelne seiner Mitglieder bei ihrer Wahlentscheidung etwa von einer unzutreffenden rechtlichen Vorstellung über einen Vorrang des früheren Oberkreisdirektors Dr. R. gegenüber dem Kläger ausgegangen sein könnten. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte für einen in sonstiger Weise für die Auswahl erheblichen Einfluß sachwidriger Erwägungen; insoweit hat der Kläger im Laufe des Verfahrens auch nichts vorgetragen.
Auch den vom Kläger in der Revisionsinstanz als zweiten Antrag weiterverfolgten Klageantrag zu 3) hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Selbst wenn der Kläger etwaige Rechte hinsichtlich der Übertragung des Amtes des Kreisdirektors auf sich für den Rest seiner Wahlzeit nach Ablauf der ersten Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers in diesem Verfahren geltend machen kann, so hätte ihm als rechtmäßig in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten ein darauf gerichteter Anspruch hier auch nicht im Rahmen einer Wiederverwendung gemäß der - im Wortlaut in erster Linie auf Beamte auf Lebenszeit zugeschnittenen - Regelung des § 130 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 20 Satz 3 BRRG zugestanden. Die mit der Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers Dr. R. verbundene erneute Zurücksetzung des Klägers ist trotz der Sollvorschrift des § 20 Satz 3 BRRG nicht zu beanstanden. Denn aus der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit §§31 Nr. 2, 44 Abs. 2 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 6. Mai 1970 - LBG - (GV. NW. S. 344) - jetzt § 5 Abs. 4 Satz 2 LBG in der Fassung des Gesetzes vom 15. Mai 1979 (GV. NW. S. 408) - über die Verpflichtung kommunaler Wahlbeamter, ihr Amt nach einer Wiederwahl zur Abwendung einer sonst auszusprechenden Entlassung weiterzuführen, und dem darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundgedanken ergibt sich, daß dem Beklagten auch bei der erneuten Besetzung des Amtes des Kreisdirektors ein Auswahlermessen zustand, das ersichtlich nicht fehlerhaft ausgeübt worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 95 250 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller