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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1981, Az.: BVerwG 2 C 49.78

Eignungsbeurteilung des Dienstherrn; Gewähr der Verfassungstreue; Beamtenbewerber; Verwaltungsgerichtliche Überprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 49.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 18.02.1976 - AZ: R/O 256 I 73
VGH Bayern - 30.08.1978 - AZ: 288 III 76

Fundstelle

  • DVBl 1982, 905 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des Dienstherrn hinsichtlich der Gewähr der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers (Anschluß BVerwG, 27.11.1980, 2 C 38/79, NJW 1981, 1386).

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 1978 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1948 geborene Kläger studierte im Wintersemester 1968/69 an der Universität München Germanistik und ab Sommersemester 1969 an der Pädagogischen Hochschule (PH) München der Universität München Pädagogik. Im Dezember 1969 kandidierte er auf der "Liste der Fachschaften und Basisgruppen" für das 17. Studentenparlament (Konvent) der Universität München, ohne ein Mandat zu erlangen. Er bezeichnete unter Hinweis auf seine Mitgliedschaft im Sozialdemokratischen Hochschulbund (SHB) München-Pasing die Eingliederung der damaligen PH München-Pasing in die Universität als Ziel seiner Tätigkeit. Im Januar 1970 unterzeichnete er ein Flugblatt, das während eines Warnstreiks an der ehemaligen PH München-Pasing von einem "Initiativausschuß Rote Zelle Pädagogik" herausgegeben wurde. Das Flugblatt trug dieÜberschrift "Zur Situation der Lehrerbildung in der Bundesrepublik" und endete wie folgt:

"Die gegenwärtige Diskussion um das Bildungswesen zeigt, daß die Stabilisierung der Herrschaft des Kapitals immer schwieriger wird und tatsächlich das Bildungssystem vor allem im Bereich der Volksschule einen Nebenwiderspruch abbildet.

Es wird auch der SPD schwerfallen, trotz erhöhter Qualifikation, die zur Stabilisierung notwendig ist, die Verschleierung der objektiven Unterdrückung aufrechtzuerhalten.

Und unsere Aufgabe muß es sein, diese Verschleierung durch emanzipatorische Erziehung zum soziologischen Denken zu verhindern und damit einen Beitrag zum Klassenkampf zu leisten."

2

Der "Initiativausschuß Rote Zelle PH" veröffentlichte in der "Münchner Studentenzeitung" vom 27. Mai 1970 einen Artikel mit der Überschrift "Für eine Rote Zelle PH"; das "Rote Blatt München" vom 29. Juni 1970 enthält die "Gründungserklärung der Roten Zelle PH". Auf den Inhalt dieser Artikel wird verwiesen. Im Dezember 1970 kandidierte der Kläger auf der "Liste der Fachschaften und Basisgruppen/Rote Zellen" für den 18. Konvent der Universität München. Er stellte sich als Mitglied der "Roten Zelle Pädagogik" vor. Er forderte die Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung und ein institutionell gesichertes Mitspracherecht der Studenten bei der Gestaltung von Forschung und Lehre als Voraussetzung für die Entwicklung und Verwirklichung einer die gesellschaftlichen Realitäten reflektierenden Pädagogik, die "ihre durch gesellschaftliche Machtverhältnisse gesetzten Grenzen überwindet, indem sie sich den Bedürfnissen der Arbeiterklasse unterordnet". Er wurde zusammen mit vier anderen von den Studenten der PH München-Pasing bei 8 % Wahlbeteiligung gewählt.

3

Der Kläger bestand die Erste Prüfung für das Lehramt an Volksschulen 1971/II mit der Gesamtnote "gut". Seit dem 1. September 1971 war er beim Kreisjugendring München-Stadt als Freizeitpädagoge beschäftigt. Unter dem 30. Januar 1973 beantragte er beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volksschulen. Die Regierung von Niederbayern teilte ihm mit Schreiben vom 18. April 1973 mit, es bestünden Zweifel, ob er bereit und gewillt sei, als Beamter und Erzieher für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung zu wirken. In seiner Stellungnahme hierzu führte der Kläger im einzelnen aus, daß sich seine politische Meinung im Vergleich zu der während seiner Studentenzeit grundsätzlich verändert habe. Im Übrigen habe er niemals verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickelt oder solche Ziele verfolgt. Das Hauptgewicht seiner Aktivität habe auf hochschulpolitischem Gebiet gelegen. Seine heutigen politischen Anschauungen wolle er eindeutig und unmißverständlich im Rahmen der parlamentarischen Ordnung und des Grundgesetzes verstanden wissen. Er habe sich schon damals nur widerstrebend mit der "Gründungserklärung der Roten Zelle PH" einverstanden erklären können. Nachdem er diese Erklärung heute nach über zwei Jahren zum ... ersten Mal wieder gelesen habe, müsse er feststellen, daß er sich weit von solchen Anschauungen entfernt habe und nachträglich über seine damalige Naivität verwundert sei. Die Regierung von Niederbayern lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volksschulen durch Bescheid vom 9. Juli 1973 ab, weil er aufgrund seiner politischen Aktionen und Aktivitäten in der Studentenzeit nicht die Gewähr biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung einzutreten. Die Ziele der Gruppen, denen er sich damals angeschlossen habe, ergäben sich aus den Erklärungen in der "Münchner Studentenzeitung" vom 27. Mai 1970 und aus der "Gründungserklärung der Roten Zelle PH" im "Roten Blatt München" vom 29. Juni 1970. Sie seien klar auf eine gewaltsame Änderung der bestehenden gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung gerichtet gewesen. Die Stellungnahme des Klägers sei nicht geeignet, die Zweifel an seiner Verfassungstreue auszuräumen.

4

Der Kläger ist seit dem 15. November 1973 Beamter im Dienst des Landes Hessen. Er war zunächst Lehramtsreferendar im Beamtenverhältnis auf Widerruf und ab 1. August 1975 Studienrat z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe. Das Verwaltungsgericht hat der von ihm erhobenen Klage mit dem Antrag festzustellen, daß der Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 9. Juli 1973 rechtswidrig war, stattgegeben, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen:

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Der Staat müsse zum Schutz seiner obersten Grundwerte sicherstellen, daß in den Beamtenapparat keine Verfassungsfeinde eindrängen. Das gelte für jedes Beamtenverhältnis und damit auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die "Gewähr für Verfassungstreue" sei ein Merkmal der persönlichen Eignung des Bewerbers im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Wie bei anderen Eignungsbewertungen handele es sich dabei um ein Urteil der Einstellungsbehörde über die Persönlichkeit des Bewerbers, das zugleich eine Prognose enthalte. Die gerichtliche Kontrolle eines versagenden Verwaltungsaktes beschränke sich darauf, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, den anzuwendenden Begriff oder den beamtenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen könne, verkannt habe oder sachfremde (willkürliche) Erwägungen angestellt habe. Das Gericht könne dagegen nicht die angegriffene Beurteilung des Dienstherrn durch eine eigene Beurteilung ersetzen und infolgedessen den Beklagten in aller Regel nicht zur Einstellung des Klägers in den öffentlichen Dienst verpflichten.

6

Gemessen an diesen Grundsätzen sei der angefochtene Bescheid vom 9. Juli 1973 rechtswidrig. Die Regierung von Niederbayern habe ihre Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers zu Unrecht auf dessen politische Aktionen und Aktivitäten während seiner Studentenzeit gestützt. Es könne dahinstehen, inwieweit die Gruppen, denen sich der Kläger angeschlossen habe, lediglich sozialreformerische, schul- und hochschulpolitische Ziele verfolgt oder aber Auffassungen vertreten hätten, die nicht mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Einklang stünden. Die Zielsetzungen dieser Gruppen habe die Regierung von Niederbayern nämlich hauptsächlich aus dem in der "Münchener Studentenzeitung" vom 27. Mai 1970 veröffentlichten Artikel des "Initiativausschusses Rote Zelle Pädagogik" und aus der im "Roten Blatt München" vom 29. Juni 1970 veröffentlichten "Gründungserklärung der Roten Zelle PH" geschlossen, deren Wortfassung dem Kläger jedoch nicht zugerechnet werden könne. Der Kläger bestreite, an der Formulierung dieser Artikel beteiligt gewesen zu sein. Er habe in seinem Schreiben vom 6. Mai 1973 sowie in der eidesstattlichen Versicherung vom 18. Juli 1973 unwiderlegt erklärt, daß etwa zur Zeit der "Gründungserklärung der Roten Zelle PH" in den "Roten Zellen" ein Spaltungsprozeß begonnen habe, den er nur am Rande mit Unverständnis beobachtet habe und der zu seiner allmählichen Loslösung von dieser Gruppe geführt habe. Zudem hätten ihm die im Wintersemester 1970/71 angelaufenen Prüfungen nur noch sehr wenig Zeit zur politischen Tätigkeit gelassen. Die Regierung von Niederbayern habe außerdem das Verhalten des Klägers nach Abschluß des Studiums bis zum Erlaß des Ablehnungsbescheides vom 9. Juli 1973 nicht in ausreichendem Maße gewürdigt. Dem Verhalten des Klägers unmittelbar vor seiner Bewerbung um Einstellung komme besondere Bedeutung für die Beurteilung seiner Persönlichkeit zu. Der Beklagte habe es versäumt, die insgesamt mehr als zweijährige Tätigkeit des Klägers als Freizeitpädagoge beim Kreisjugendring München-Stadt zu würdigen. Er habe damit eine wesentliche Erkenntnisquelle ungenutzt gelassen. Das Verhalten des Klägers gegenüber den ihm anvertrauten Jugendlichen, seinen Kollegen und Vorgesetzten, in seiner Eigenschaft als stellvertretender Leiter des Jugendfreizeitheims am Hasenbergl auch gegenüber seinen Untergebenen, wäre geeigneter als die vom Beklagten herangezogenen Veröffentlichungen von Gruppen aus der Studentenzeit des Klägers gewesen, sich ein zutreffendes Bild von seiner Persönlichkeit im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung zu machen.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten aufgrund des Entlastungsgesetzes durch Beschluß zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

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Das Verwaltungsgericht habe mit Recht die Feststellungsklage als zulässig und begründet erachtet. Der Beklagte habe den ihm bei der Beurteilung der Verfassungstreue des Klägers eingeräumten Spielraum nicht gewahrt. Die dem Kläger zur Last gelegten Verhaltensweisen, insbesondere seine Tätigkeit für den "Initiativausschuß Rote Zelle Pädagogik" und seine Zugehörigkeit zur "Roten Zelle PH" in den Jahren 1970 und 1971 ließen jedenfalls unter Berücksichtigung seiner späteren Stellungnahmen hierzu Schlüsse auf seine Persönlichkeit, wie sie der Beklagte gezogen habe, nicht zu. Diese Aktivitäten fielen in die Studentenzeit des Klägers, seien vor allem seinem schulpolitischem Engagement, entsprungen und als Teil seiner Entwicklung zum kritischen Staatsbürger zu sehen. Sie dürften im Rahmen der Persönlichkeitsprognose nicht überbewertet werden. Von einer weiteren Begründung sehe der Senat ab, weil er die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweise.

9

Der Beklagte hat die durch Beschluß des erkennenden Senats zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 1978 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Februar 1976 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

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hilfsweise,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 30. August 1978 die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen.

11

Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

12

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Er verteidigt im Ergebnis die angefochtene Entscheidung.

14

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

15

II.

Die Revision des Beklagten ist unbegründet.

16

Die mit der form- und fristgerecht eingelegten zulassungsfreien Verfahrensrevision erhobene Rüge des Beklagten, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof trotz seines neuen Vorbringens im Schriftsatz vom 26. Juli 1978 S. 4 Ziff. 2 aufgrund des Entlastungsgesetzes ohne mündliche Verhandlung entschieden und sich nicht einmal im Beschluß mit der neuen Argumentation auseinandergesetzt habe, hat keinen Erfolg. Dabei ist unerheblich, daß dieser geltend gemachte Verfahrensmangel kein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne des § 133 VwGO ist und daß der Beklagte diese Rüge nach Zulassung der Revision nicht wiederholt hat. Die spätere Zulassung der Revision ist auf die vorher eingelegte Verfahrensrevision mit der Wirkung zurückzubeziehen, daß es nach der Zulassung einer weiteren Revisionseinlegung bzw. einer weiteren Begründung nicht bedarf, um das angefochtene Urteil auch nach Maßgabe des Vorbringens in der Verfahrensrevision überprüfen zu können. Die Verfahrensrevision ist nach der Zulassung als "zugelassene Revision" zu behandeln (BVerwGE 21, 286; Urteile vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 8 CB 188.67 - [NJW 1969, 1076] und vom 19. März 1970 - BVerwG 8 C 68.69 - [NJW 1970, 1617]). Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG -, wonach eine einstimmig als unbegründet erkannte Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen werden kann, verstößt weder gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch gegen das des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG); diese Vorschriften setzen kein mündliches Gerichtsverfahren voraus (BVerwGE 57, 272 mit umfangreichen Nachweisen). Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG gewährleistet den Beteiligten die Gelegenheit zum vorherigen vollständigen Sachvortrag. In Übereinstimmung hiermit ist die angefochtene Entscheidung nur auf Tatsachen und Erwägungen gestützt, zu denen sich zu äußern der Beklagte Gelegenheit hatte. Die Vorwegnahme der Begründung der Berufungsentscheidung ist nicht erforderlich (vgl. hierzu Beschluß vom 30. November 1979 - BVerwG 1 B 1300.79 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 11] und Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 76.78 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 12]). Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Der Beklagte hat nachträglich, insbesondere unter Hinweis auf die in BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] abgedruckte - in den Gründen des erstinstanzlichen Urteils und durch Bezugnahme hierauf auch vom Berufungsgericht berücksichtigte - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nur weitere Rechtsausführungen gemacht. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt hat. Die Ausführungen enthalten keinerlei neue rechtliche Gesichtspunkte, die das Berufungsgericht nach § 122 Abs. 2 VwGO zu einer zusätzlichen, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergänzenden Begründung hätten veranlassen müssen. Damit scheidet auch ein Verstoß gegen § 122 Abs. 2 VwGO (§ 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO sind ersichtlich irrtümlich angeführt; zur Begründung von Beschlüssen vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1980 - BVerwG 9 CB 5.80 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 15] und vom 9. Dezember 1980 - BVerwG 7 B 238.80 -) von vornherein aus.

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Die Feststellungsklage ist auch zulässig und begründet.

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Da der Kläger am 15. November 1973 in den Vorbereitungsdienst des Landes Hessen getreten ist und diesen zwischenzeitlich erfolgreich beendet hat, ist sein ursprüngliches Klagebegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volksschulen zuzulassen, erledigt. Er ist deshalb mit Recht gemäß dem auch auf Verpflichtungsklagen anwendbaren § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. u.a. Urteil vom 28. April 1977 - BVerwG 2 C 71.73 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84]) zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen. Er hat an der begehrten Feststellung auch jetzt noch ein berechtigtes Interesse, weil ihn die Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst wegen Zweifel an seiner Verfassungstreue belastet und nicht auszuschließen ist, daß sie sich in seinem weiteren Berufsleben noch nachteilig auswirken kann. Sein Rehabilitierungsbedürfnis begründet das Feststellungsinteresse (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 12, 87 [90]; 26, 161 [168]; 49, 36 [39]; Urteile vom 24. Juni 1966 - BVerwG 6 C 163.62 - [Buchholz 310§ 113 VwGO Nr. 29] und vom 9. September 1971 - BVerwG 2 C 7.70 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 59] sowie Beschluß vom 15. November 1979 - BVerwG 2 B 66.79 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 92]).

19

Ausgangspunkt der materiellrechtlichen Beurteilung ist Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG -. Nach dieser Vorschrift darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung eintritt. Der erkennende Senat hat insbesondere im Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - (NJW 1981, 1386 = DVBl. 1981, 455; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts dazu Stellung genommen, wann Zweifel des Dienstherrn an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers gerechtfertigt sein können und in welchem Umfang diese Beurteilung des Dienstherrn von den Verwaltungsgerichten überprüft werden kann. An diesen Darlegungen, auf die Bezug genommen wird, hält der Senat fest. Das Vorbringen der Beteiligten, insbesondere der Vortrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, enthält keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte, die zu einer Änderung dieser Rechtsprechung führen könnten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs, der die Berufung des Beklagten aus den Gründen des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1. EntlG zurückgewiesen und sich diese damit zu eigen gemacht sowie auf den Inhalt seiner die Beteiligten betreffenden Entscheidung vom 30. August 1974 - Nr. 149 III 73 - verwiesen hat, den dort aufgestellten Grundsätzen gerecht wird. Im Ergebnis jedenfalls stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

20

Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist dem Kläger die Wortfassung des vom "Initiativausschuß Rote Zelle PH" in der "Münchener Studentenzeitung" vom 27. Mai 1970 veröffentlichten Artikels "Für eine Rote Zelle PH" und der im "Roten Blatt München" vom 29. Juni 1970 enthaltenen "Gründungserklärung der Roten Zelle PH" nicht zuzurechnen. Ferner hatte danach etwa zur Zeit der "Gründungserklärung der Roten Zelle PH" in den "Roten Zellen" ein Spaltungsprozeß begonnen; der Kläger gehörte mithin nicht einer festgefügten, auf ein bestimmtes Programm eindeutig festgelegten studentischen Gruppierung an. Der Beklagte durfte deshalb bei der Prognose über die künftige Verfassungstreue des Klägers dessen kurzfristige mit schul- und hochschulpolitischen. Forderungen in der Studienzeit verbundene Betätigung für den "Initiativausschuß Rote Zelle PH" und für die "Rote Zelle Pädagogik" unter Beachtung der eigenen Erklärungen des Klägers bei sachgerechter Gewichtung der für und gegen den Kläger sprechenden Umstände nur mit der gebotenen Zurückhaltung werten. Wie der erkennende Senat u.a. in dem angeführten Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - (a.a.O.) unter Hinweis auf BVerfGE 39,334 (356) [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] dargelegt hat, darf der Dienstherr insbesondere bei der Einstellung in einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf "Verhaltensweisen, die in die Ausbildungs- und Studienzeit eines jungen Menschen fallen, häufig Emotionen in Verbindung mit engagiertem Protest entspringen und Teil von Milieu- und Gruppenreaktionen sind", nur ein geringeres Gewicht beimessen als etwa einerüber Jahre hinweg bis in die Gegenwart oder jüngste Vergangenheit aufrechterhaltenen aktiven Beteiligung an mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbaren Bestrebungen (vgl. auch Fürst, GKÖD I, K § 7 Rz. 12 d). Eine derartige abgewogene Bewertung - auch unter Berücksichtigung der seit Abschluß des Studiums verstrichenen Zeit - läßt der Ablehnungsbescheid des Beklagten nicht erkennen.

21

Unabhängig davon hätte der Beklagte bei der ihm vorbehaltenen Beurteilung der künftigen Verfassungstreue des Klägers berücksichtigen müssen, daß dieser nach Abschluß seines Studiums bis zu der ablehnenden Entscheidung über seine Bewerbung um Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf fast zwei Jahre als Freizeitpädagoge beim Kreisjugendring München-Stadt tätig war. Selbst wenn die Prognose des Beklagten, der Kläger biete nicht die Gewähr künftiger Verfassungstreue, bei Abschluß des Studiums bei sachgerechter Gewichtung gerechtfertigt gewesen wäre, bedeutete dies nicht zwangsläufig, daß Zweifel des Dienstherrn auch noch zu einem Jahre später liegenden Zeitpunkt begründet waren. Gerade eine dem angestrebten Beruf entsprechende jahrelange praktische Tätigkeit im Anschluß an das Studium ist vor allem bei jungen Menschen geeignet, Erfahrungen zu sammeln, die bisherige Einstellung und die bisherigen Auffassungen sowie Aktivitäten zu überprüfen und zu einer Persönlichkeitsentwicklung beizutragen. Das Berufungsgericht hat deshalb - durch Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils - mit Recht ausgeführt, daß das Verhalten des Klägers während seiner Arbeit als Freizeitpädagoge beim Kreisjugendring München-Stadt eine besonders geeignete Erkenntnisquelle für die dem Dienstherrn anvertraute Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers gewesen sei. Der Beklagte hat bei seiner - dem Kläger ungünstigen - Prognose mithin ein wesentliches Beurteilungselement außer acht gelassen und ist aus diesem Grunde von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Es ist nicht auszuschließen, daß er unter Beachtung auch dieser Gesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die allein an den Zeitablauf anknüpfenden Erwägungen des Beklagten in dem Ablehnungsbescheid, es sei nicht glaubhaft, daß sich der Kläger in den zwei Jahren seit seinem Abgang von der Pädagogischen Hochschule grundsätzlich gewandelt habe und seine heutige Vorstellung von Verfassungsgeboten eine durchgreifend andere sei, werden der aufgezeigten Sach- und Rechtslage nicht gerecht.

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Ohne die Erledigung des angegriffenen Ablehnungsbescheides hätte der Beklagte die seiner Prognose zugrunde liegenden Beurteilungselemente unter Beachtung der dargelegten allgemeingültigen Wertmaßstäbe und des - gegebenenfalls noch weiter aufzuklärenden - vollständigen Sachverhalts erneut abwägen müssen. Hierfür bleibt aber nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes kein Raum mehr (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Berufungsverfahren (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG) auf je 17.700 DM festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Rechtsstreitigkeiten über die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf der - geschätzte - hälftige Wert der Jahresbezüge zugrunde zu legen.

Niedermaier
Dr. Franke
Sommer

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller