Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1981, Az.: BVerwG 1 WB 40/80
Anspruch eines Berufsoffiziers auf Versetzung zum Heeresamt aufgrund einer Schwerbehinderung; Anwendung des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) durch das Bundesministerium für Verteidigung gegenüber Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 40/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 22956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 3 S. 1 WBO
- § 11 Abs. 2 SchwbG
- § 22 Abs. 2 SchwbG
- § 25 SchwbG
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. April 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst i.G. Brüne,
Major Andresen als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufsoffizier, seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 30. September 1981; seit März 1981 ist er nach seinen Angaben vom Dienst freigestellt. Durch die kriegsbedingte Amputation des rechten Armes ist er zu 90 % schwerbehindert.
Im Anschluß an seine Verwendung als Kommandeur des Versorgungsbataillons ... (A 14/13-Dienstposten) in H. bat der Antragsteller 1972 darum, als Kommandeur des Verteidigungskreiskommandos ... in R. (A 15-Dienstposten) verwendet zu werden. Statt dessen wurde er 1973 zum Heeresamt nach K. auf den mit A 13/14 bewerteten STAN-Dienstposten eines S 3-Stabsoffiziers versetzt. Er hat diese Versetzung nicht angefochten. Bewährung in seiner jeweiligen Verwendung und Gesamteignung des Antragstellers wurden in den - von ihm nicht angefochtenen - Regelbeurteilungen seit 1970 wie folgt bewertet: 4 D, 4 D, 5 D, 4 D, 4 C.
Der Antragsteller war und ist der Auffassung, seine Verwendung auf dem seinerzeit erstrebten A 15-Dienstposten sei an zwei für ihn ungünstigen (später aufgehobenen) Sonderbeurteilungen (1972 und 1973) sowie daran gescheitert, daß seine Vorgesetzten nicht genügend berücksichtigt hätten, daß er Schwerbeschädigter sei. 1974 beantragte er beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beseitigung aller ihm dadurch entstandenen Nachteile; nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhob er 1975 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (8 K 2541/75) gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den BMVg, mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihn so zu stellen, wie wenn er am 1. Oktober 1972 auf einen herausgehobenen Dienstposten (Besoldungsgruppe A 15) versetzt worden wäre, und ihn zum frühestmöglichen Zeitpunkt in die Planstelle A 15 einzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, auch die Berufung des Antragstellers hatte keinen Erfolg.
Nach Rechtskraft des Urteils wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Februar 1979 an den BMVg. Im wesentlichen beanstandete er die seiner Auffassung nach unzureichende Konkretisierung des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) durch den Erlaß BMVg - S I 1 - Az. 15-05-03 - vom 14. März 1975 (Fürsorge für Schwerbehinderte im Geschäftsbereich des BMVg - VMBl 1975 S. 118 ff - = FürsErlSchwb) und die daraus für ihn persönlich resultierenden Nachteile bezüglich der von ihm begehrten Verwendung auf einem A 15-Dienstposten. In einem seine Eingabe vom 1. Februar 1979 erläuternden Schreiben vom 7. August 1979 teilte der Antragsteller mit, daß ihm der Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten im BMVg am 29. Juni 1979 eröffnet habe, daß er, der Antragsteller, für "eine Einweisung in eine Planstelle A 15 nicht mehr in Frage" komme, und bat diesbezüglich um einen Bescheid. Der BMVg wertete die Eingabe vom 1. Februar 1979 daraufhin als Antrag auf Versetzung auf einen mit A 15 bewerteten STAN-Dienstposten, den er mit Bescheid vom 7. September 1979 zurückwies.
Gegen diesen, ihm am 21. September 1979 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Oktober 1979 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses Schreiben ging am 4. Oktober 1979 beim BMVg ein.
Im Februar 1980 erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (5 K 474/80) gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den BMVg, mit dem Antrag, festzustellen, daß er als Vertrauensmann für Schwerbehinderte im Heeresamt nach § 22 Abs. 2 SchwbG bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen für schwerbehinderte Soldaten zu beteiligen sei. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag durch Urteil vom 12. Mai 1980 entsprochen. Der BMVg hat die von ihm gegen dieses Urteil eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 24. März 1981 zurückgenommen.
Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 4. März 1980 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend:
Das Ziel seiner Eingabe sei die Gleichstellung schwerbehinderter Soldaten mit schwerbehinderten Beamten und anderen Arbeitnehmern. Diese - auch verfassungsrechtlich gebotene - Gleichstellung verhindere der BMVg durch die teilweise Nichtanwendung des SchwbG. Durch den FürsErlSchwb werde das SchwbG nicht nur für Soldaten ohne jede Rechtfertigung außer Kraft gesetzt; sogar der FürsErlSchwb brauche zugunsten schwerbehinderter Soldaten schon dann nicht berücksichtigt zu werden, wenn seine Anwendung nach Ansicht des militärischen Vorgesetzten mit dienstlichen Erfordernissen nicht vereinbar sei. Dadurch seien auch ihm, dem Antragsteller, erhebliche Nachteile in seinem militärischen Fortkommen zugefügt worden. Er sei nicht - wie in § 11 Abs. 2 SchwbG vorgesehen - beruflich gefördert worden, sondern werde ab 1973 zunehmend mit unterwertigen Nebenaufgaben ausgelastet. An den für diese Frage an sich zuständigen "Beauftragten des Arbeitgebers" (§ 25 SchwbG) könne er sich nicht wenden, weil es ihn für den Bereich der Bundeswehr nicht gebe. Die nach Nr. 6 FürsErlSchwb bestellten Beauftragten seien nach diesem Erlaß für die ihnen, in § 25 SchwbG übertragenen Aufgaben nicht zuständig und zu ihrer Wahrnehmung weder berechtigt noch befugt; sie würden vor Entscheidungen, die Schwerbehinderte betreffen, nicht einmal herangezogen.
Seine "Schwerstbehinderung" sei von seinen Vorgesetzten noch nie im Sinne des SchwbG gewürdigt worden. Insbesondere sei bei seinen Beurteilungen nicht einmal die in den Nrn. 70 bis 74 FürsErlSchwb vorgesehene Berücksichtigung erfolgt.
Ferner sei die von ihm geforderte Beteiligung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten entgegen § 22 Abs. 2 SchwbG unterblieben. Gleichwohl getroffene Maßnahmen seien unwirksam. Auf rechtzeitige Anfechtung komme es daher nicht an. Er verlange daher, daß das SchwbG ihm gegenüber korrekt angewandt werde, daß er voll beschäftigt und bevorzugt gefördert werde.
Nachdem der Antragsteller sein "Klageziel" mit Schriftsatz vom 22. April 1980 wie folgt formuliert hatte
"Ich begehre die Feststellung des Gerichts, daß sowie in welchem Umfang der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) bei seinen Personalmaßnahmen gegenüber meiner Person, insbesondere bei der endgültigen Entscheidung, mich nicht auf einem nach STAN/OSP der BesGrp A 15 zugeordneten Dienstposten zu verwenden, sowie bei den diese Entscheidung bestimmenden vorausgehenden Maßnahmen, das Schwerbehindertengesetz (SBG) - besonders im Zusammenhang mit dem § 11 (2) SBG - berufliche Förderung - unzureichend bzw überhaupt nicht angewandt hat.
Ich will gleichzeitig erreichen, daß das Gericht den BMVg verpflichtet, die bei dieser Prüfung festgestellten bzw feststellbaren, durch Verstöße gegen das SBG bewirkten bzw eingetretenen nachteiligen Folgen für mein berufliches Fortkommen umfassend zu beheben."
legte der BMVg diese Anträge mit Schriftsatz vom 23. Juli 1980 im Sinne des übrigen Vorbringens des Antragstellers dahingehend aus, daß der Antragsteller beantragte,
"(1)
festzustellen, daß der BMVg zu Unrecht alle ihm gegenüber bis zum 22.09.1979 ergriffenen Personalmaßnahmen unter Außerachtlassung des jeweils geltenden Schwerbeschädigten-/Schwerbehindertengesetzes verfügt habe;(2)
den BMVg zu verpflichten, alle aus der Nichtanwendung des jeweils geltenden Schwerbeschädigten-/Schwerbehindertengesetzes für die ihm gegenüber bis zum 22.09.1979 ergriffenen Personalmaßnahmen sich ergebenden negativen Folgen 'umfassend zu beheben';hilfsweise zu (1) und (2):
den BMVg zu verpflichten, alle ihm gegenüber bis zum 22.09.1979 unter Beachtung des jeweils geltenden Schwerbeschädigten-/Schwerbehindertengesetzes ergriffenen Personalmaßnahmen 'nachprüfbar offenzulegen'."
Mit Schriftsatz vom 26. August 1980 erklärte der Antragsteller:
"BMVg zeigt im Schreiben vom 23. Juli 80 auf Seite - 2 - unter (1) und (2), daß mein Rechtsschutzziel dort eindeutig verstanden wurde, - also nicht, wie dort auch behauptet, ' zu allgemein gehalten ist'."
Zur "weiteren Konkretisierung" dieser Anträge führte er anschließend aus:
"Zu (1): Zu den gerügten rechtsfehlerhaften Personalmaßnahmen gehören
- Versetzung in meine derzeitige Verwendung, einschließlich ihrem hier sehr umfangreichen Vorlauf,
- die dieser Versetzung zugrunde liegenden 3 Beurteilungen
- alle späteren Beurteilungen,
- die seit der letzten Versetzung durchgeführten resp. im Sinne des § 11 (2) durchzuführenden Feststellungen, ob eine berufliche Förderung (hier: Verwendung auf einer mit A 15 in der STAN dotierten Stelle) möglich oder erforderlich war;Insbesondere war hierzu die rechtliche Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu prüfen; ...
Zu (2): Hier erstrebe ich die Feststellung, daß BMVg
- sb Soldaten vorwerfbar rechtswidrig die Anwendung des SBG verweigert, hier insbesonders die Beteiligung des VertrMSb gem. § 22 (2) SBG; und zwar
- als VertrMSb vor dem VerwGer Münster grundsätzlich,
- in dieser Sache für mich persönlich mit dem Ziel, daß dabei die mir entstandenen Nachteile festgestellt und beseitigt werden.Zu 'hilfsweise zu (1) und (2):
Daß ich die für mich entstandenen Nachteile sowie die verursachenden Rechtsverstöße nicht konkret genug darlegen kann, hat seine Ursache in der von BMVg vorwerfbar rechtswidrig geschaffenen unklar-verworrenen Rechtssituation, - geschaffen unter Mißbrauch der Amtsgewalt und der Mißachtung von Gesetzen, besonders des SG, GG und SBG.
Es verbietet sich aus dieser Sachlage rechtliche, mir die dadurch entstandenen Folgen in diesem Verfahren nachteilig anzulasten. Nachteilige Folgen hieraus dürfen allein dem BMVg angelastet werden, das diese Situation nicht nur bewirkte sondern ..., fortsetzt."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus:
Dem Vorbringen des Antragstellers könne nicht mit letzter Klarheit entnommen werden, welches Rechtsschutzziel er in diesem Verfahren verfolge. Soweit er die Feststellung beantrage, alle gegen ihn bis zum 22. September 1979 ergriffenen Personalmaßnahmen seien wegen Nichtbeachtung des SchwbG rechtswidrig und deshalb müsse er, der BMVg, alle negativen Folgen umfassend beheben, die sich daraus für ihn, den Antragsteller, ergeben hätten, seien diese Anträge wegen ihrer zu allgemein gehaltenen und damit unklaren Formulierung unzulässig. Aus ihnen sei nicht ersichtlich, ob sie sich nur auf truppendienstliche Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit des Senats gegeben wäre, oder auch auf Statusangelegenheiten (z.B. Beförderungen, Einweisungen) bezögen, für die der Antragsteller jedoch den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten beschreiten müßte. Im übrigen seien die meisten Personalmaßnahmen, deren Überprüfung der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nunmehr begehre, inzwischen durch Zeitablauf unanfechtbar geworden.
Soweit dem Vorbringen des Antragstellers entnommen werden könnte, er erstrebe die Versetzung auf einen A 15-STAN-Dienstposten, sei der Antrag unbegründet. Denn der Antragsteller nehme im Leistungsvergleich mit den insgesamt 30 Offizieren des Geburtsjahrgangs 1924 im Verwendungsteilgebiet "Planung, Organisation, Führungssystem" zusammen mit einem anderen Schwerbehinderten nur den 19. Platz ein. Vier besser qualifizierte schwerbehinderte Offiziere des gleichen Geburtsjahrgangs seien auf 6, 7, 12 und 14 eingereiht. Dennoch könne z.B. auch der den 6. Platz der Eignungsreihenfolge einnehmende schwerbehinderte Offizier nach gegenwärtigem Stand mangels einer genügenden Anzahl von A 15-Verwendungen nicht auf einen entsprechenden A 15-Dienstposten versetzt werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. September 1977 (8 K 2541/75) Bezug.
II
Der Antrag ist nicht zulässig.
Der Antragsteller hat den Bescheid des BMVg vom 7. September 1979 mit seinem Antrag vom 1. Oktober 1979 form- und fristgerecht angefochten (§§ 21, 17 Abs. 4 WBO). Mit diesem Bescheid hatte der BMVg das Begehren des Antragstellers in seinem Schreiben vom 1. Februar 1979 als Antrag auf Versetzung auf einen A 15-Dienstposten gewertet und zurückgewiesen. Dagegen wäre ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats an sich zulässig.
Der Antragsteller hat jedoch von Anfang an erklärt (zuletzt mit Schriftsatz vom 11. November 1980), daß er weder mit seinem Schreiben vom 1. Februar 1979 noch mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Verwendung auf einem A 15-Dienstposten, sondern vielmehr die Feststellung begehre, der BMVg habe ihm gegenüber bei folgenden Personalmaßnahmen das SchwbG, insbesondere dessen § 11 Abs. 2 und § 22 Abs. 2, nicht oder nicht zureichend angewandt und ihm dadurch rechtswidrig Schaden zugefügt:
- 1.
bei der Versetzung in das Heeresamt,
- 2.
bei den dieser Versetzung zugrundeliegenden drei Beurteilungen,
- 3.
bei allen späteren Beurteilungen und
- 4.
bei den seit dieser Versetzung durchgeführten (bzw. nach § 11 Abs. 2 SchwbG durchzuführenden) Feststellungen, ob eine berufliche Förderung (hier: Verwendung auf einer mit A 15 in der STAN dotierten Stelle) möglich oder gar erforderlich war.
Diese Anträge sind unzulässig.
Mit diesem Begehren hat der Antragsteller seinen ursprünglichen Antrag zwar nicht in unzulässiger Weise erweitert (vgl. dazu BVerwGE 53, 321, 325[BVerwG 27.07.1977 - 1 WB 19/76]). Der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird durch die Antragsschrift (oder das Vorverfahren) bestimmt, im Falle des Antragstellers also durch sein Schreiben vom 1. Oktober 1979 (BVerwGE a.a.O.). Bereits diesem Schreiben kann das später vom Antragsteller näher konkretisierte Begehren (vgl. oben unter 1. bis 4.) entnommen werden. Daß der Antragsteller mit diesem Antrag "bei sachdienlicher Auslegung" (nur) die Verwendung auf einem A 15-Dienstposten begehrt (so der BMVg in seinem Vorlageschreiben vom 4. März 1980), ergibt sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen in der Antragsschrift vom 1. Oktober 1979 schon deshalb nicht, weil der Antragsteller bereits hier einer derartigen "Umformung" seines Antrags ausdrücklich widerspricht.
Die Anträge zu 1. bis 3. sind jedoch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller seine Rechte mit der Anfechtung der Versetzung und der Beurteilungen hätte verfolgen können; in derartigen Fällen ist ein Feststellungsantrag nicht zulässig ("Subsidiarität" des Feststellungsantrags gegenüber dem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag, vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO und BVerwG Beschlüsse vom 29. März 1972 - 1 WB 103/71 - und vom 28. Januar 1981 - 1 WB 173/79). Der Feststellungsantrag darf nicht zur Umgehung eines unzulässigen Anfechtungsantrags benutzt werden (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 7. Aufl. § 43 RdNr. 17).
Die Unzulässigkeit dieser Anträge ergibt sich nämlich daraus, daß sie nicht fristgerecht eingelegt worden sind (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO).
Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, er habe die Versetzung und die Beurteilungen nicht rechtzeitig anfechten können, weil er erst später von den "Gesetzesverstößen" (gegen das SchwbG) durch den BMVg erfahren habe. Es trifft zwar zu, daß die Kenntnis von der angefochtenen Maßnahme und die für den Fristbeginn maßgeberde Kenntnis von dem Beschwerdeanlaß nicht identisch sein müssen und zeitlich auseinanderfallen können (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. April 1974 - 1 WB 47/73, 75/73). Vorliegend war dies aber nicht der Fall.
"Beschwerdeanlaß" waren und sind im vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung des jetzigen Vorbringens des Antragstellers - die Versetzung zum Heeresamt (und damit entgegen seinem ab 1972 geäußerten Wunsch auf einen A 14-Dienstposten), die für diese Versetzung nach seiner Auffassung maßgeblichen drei Beurteilungen sowie die späteren Beurteilungen (weil auch sie seine spätere Förderung verhindert hätten).
Beschwerdeanlaß ist dagegen nicht eine spätere Einsicht des Antragstellers über die Auswirkungen der jetzt angefochtenen Maßnahmen für seine militärische Laufbahn durch erst jetzt erkannte "Gesetzesverstöße" des BMVg. Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob und in welchem Umfang derartige "neue Erkenntnisse" als Beschwerdeanlaß anerkannt werden können (vgl. BVerwG a.a.O. zu neuen rechtlichen Erkenntnissen und zu neuen Erkenntnissen über die Beweislage). Denn eine Anerkennung würde zur Fristwahrung des vorliegenden Antrags jedenfalls voraussetzen, daß der Antragsteller behauptet hätte, erst 1979 neue Erkenntnisse über die Anwendung des SchwbG durch den BMVg gegenüber Soldaten gewonnen zu haben. Das hat der Antragsteller nicht behauptet; eine solche Behauptung würde auch zu seinem eigenen Vortrag in Widerspruch stehen. Denn bereits in seinem Schreiben vom 3. Juni 1975, mit dem er eine Verwendung auf einem A 15-Dienstposten erstrebte, aber auch in dem anschließenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (8 K 2541/75) hat er eingehend vorgetragen, daß der BMVg weder bei seiner Versetzung zum Heeresamt noch bei den dieser Versetzung zugrundeliegenden Beurteilungen berücksichtigt habe, daß er schwerbehindert sei. Zur Begründung hat er im einzelnen bereits 1975 die gleichen Vorwürfe erhoben wie in diesem Verfahren: Der BMVg verhindere die in § 11 SchwbG vorgesehene Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft u.a. dadurch, daß er - unter Verstoß gegen die ZDv 20/6 - in den "Personalkurzmitteilungen" (zuletzt in Nr. 1/75 vom 3. Juli 1975) vorschreibe, die Schwerbehinderteneigenschaft sei nicht vom Beurteilenden, sondern nur durch die personalbearbeitende Stelle zu berücksichtigen. Diese sei dazu jedoch nicht in der Lage. Außerdem seien Art und Grund dieser Berücksichtigung nicht kontrollierbar; es erfolge kein rechtliches Gehör, sie werde nicht eröffnet und sei auch nicht anfechtbar (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. September 1977 - 8 K 2541/75 - S. 8, 11, 12).
Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller in seinem Urteil vom 1. September 1977 überdies ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er Beurteilungen, die nach seiner Auffassung deshalb rechtswidrig seien, weil der BMVg seine Schwerbehinderteneigenschaft gar nicht oder fehlerhaft berücksichtigt habe, nur vor dem Wehrdienstsenat anfechten könne (S. 24 a.a.O.).
Ob hinsichtlich des Fristablaufs etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Versetzung in das Heeresamt sowie die dieser Versetzung zugrundeliegenden drei und auch alle späteren Beurteilungen unwirksam (nichtig) wären, weil die Beteiligung (Anhörung) des zuständigen Vertrauensmannes nach § 22 Abs. 2 SchwbG unterblieben ist, kann offenbleiben. Weder die Versetzung noch die Beurteilungen sind nichtig. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 4. März 1976 - 1 WB 31/75 - ausgesprochen hat, ist die Maßnahme eines militärischen Vorgesetzten (§ 17 Abs. 1 und 3 WBO) allenfalls bei schwerwiegenden inhaltlichen und verfahrensmäßigen Verstößen nichtig. Die unterbliebene Beteiligung (Anhörung) des Vertrauensmannes bei Versetzungen und Beurteilungen fest jedenfalls kein so schwerwiegender Verstoß, daß er zur Nichtigkeit der Maßnahme führen müßte (vgl. Jung/Cramer, SchwbG 2. Aufl. § 47 RdNr. 10; § 44 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 VwVfG; § 40 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 SGB), unabhängig davon, ob die unterlassene Beteiligung (Anhörung) unmittelbar aus § 22 Abs. 2 SchwbG (der nach der Rechtsprechung des Senats für Soldaten nicht unmittelbar gilt, vgl. BVerwGE 46, 283, 284[BVerwG 17.07.1974 - I WB 124/70]) oder aus Nr. 12 FürsErlSchwb hergeleitet wird.
Der Antrag zu 4. ist unzulässig, weil er nicht erkennen läßt, welche dienstliche Maßnahme oder Unterlassung als rechtswidrig im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO gerügt werden soll. Eine derartige "Konkretisierung" - die hier auch nicht dem Gesamtvorbringen des Antragstellers entnommen werden kann - ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 1981 - 1 WB 176/79); erst sie ermöglicht dem Gericht, über die Zulässigkeit des Rechtswegs und über die sonstigen Voraussetzungen des § 17 WBO, insbesondere darüber zu entscheiden, ob der Antrag fristgerecht gestellt ist.
Bei welchen "durchgeführten resp. im Sinne des § 11 Abs. 2 (SBG) durchzuführenden Feststellungen" das SchwbG und insbesondere wiederum dessen § 11 Abs. 2 nach Auffassung des Antragstellers nicht oder nicht zureichend angewandt worden sind, ist um so weniger erkennbar, als § 11 Abs. 2 SchwbG keine "Feststellungen" vorsieht oder auch nur erwähnt.
Soweit dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 26. August 1980 entnommen werden kann, daß er auch die übrigen, ursprünglich vom BMVg (im Schriftsatz vom 23. Juli 1980) als Rechtsschutzziel des Antragstellers formulierten Anträge selbst stellen will, sind auch diese Anträge unzulässig.
Mit dem Antrag, den BMVg zu verpflichten, alle sich aus der Nichtanwendung des SchwbG ihm gegenüber ergebenden negativen Folgen umfassend zu beheben, erstrebt der Antragsteller - vgl. seine "ergänzende Konkretisierung" im Schriftsatz vom 26. August 1980 - zunächst die Feststellung, daß der BMVg allen schwerbehinderten Soldaten und auch ihm persönlich "die Anwendung des SBG verweigert, insbesondere die Beteiligung des VertrMSb gem. § 22 (2) SBG", und weiter die Feststellung und Beseitigung aller ihm dadurch entstandenen Nachteile.
Soweit der Antragsteller insoweit Maßnahmen oder Unterlassungen des BMVg gegenüber anderen schwerbehinderten Soldaten angreifen will, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil der Soldat nach § 17 WBO nur solche Maßnahmen oder Unterlassungen seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Prüfung unterziehen lassen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an einen anderen Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (BVerwGE 53, 106, 107 f m.w.N.). Richtet sich die angefochtene Maßnahme (Unterlassung) gegen mehrere Soldaten und auch gegen den Antragsteller, so kann er sie im Wehrbeschwerdeverfahren nur insoweit anfechten, als sie gegen ihn persönlich gerichtet ist; im übrigen ist er nicht beschwert. Ebensowenig wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO und Eyermann/Fröhler, VwGO 7. Aufl. § 42 RdNr. 85 m.w.N.) kann der Antragsteller mit seinem Antrag nach § 17 WBO fremde Rechte geltend machen, und zwar auch nicht als Vertrauensmann der Schwerbehinderten; es ist nicht Aufgabe des Wehrbeschwerderechts, allgemein das Handeln von Dienststellen und Vorgesetzten auf Mißstände oder Mängel zu überprüfen (BDH Beschluß vom 28. Juli 1965 - 1 (2) VB 76/64; Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 1 RdNr. 61). Abstrakte Rechtsfragen, selbst wenn sie als Vortragen Bedeutung haben, können nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (BVerwG Beschluß vom 18. März 1971 - 1 WB 131/70).
Soweit der Antragsteller mit diesem Antrag die Feststellung von rechtswidrigen Unterlassungen des BMVg ihm gegenüber - Verweigerung der Anwendung des SchwbG, insbesondere der Beteiligung (Anhörung) des Vertrauensmannes - begehrt, ist der Antrag unzulässig, weil er nicht erkennen läßt, bei welchen Maßnahmen die Anwendung des SchwbG und die Beteiligung (Anhörung) des Vertrauensmannes nach Auffassung des Antragstellers rechtswidrig unterblieben ist. Eine derartige "Konkretisierung" ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags.
Falls der Antragsteller auch im Rahmen dieses Antrags die Versetzung zum Heeresamt und seine Beurteilungen mit der Behauptung angreifen will, bei ihnen sei das SchwbG nicht angewendet, insbesondere sei der Vertrauensmann nicht beteiligt worden, ist der Antrag wie ausgeführt, wegen der Subsidiarität des Feststellungsantrags gegenüber dem Anfechtungsantrag unzulässig.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Beseitigung aller ihm entstandenen Nachteile begehrt, wäre ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch nur zulässig, wenn das Gericht die Maßnahmen, die nach Ansicht des Antragstellers wegen der Nichtanwendung des SchwbG zu für ihn nachteiligen Folgen geführt haben, aufhebt oder nachträglich deren Rechtswidrigkeit feststellt (vgl. BVerwGE 46, 283, 286 f[BVerwG 17.07.1974 - I WB 124/70] m.w.N.). Das ist hier, wie ausgeführt, nicht der Fall, Falls der Antragsteller einen solchen Anspruch möglicherweise allein daraus herleiten will, daß der BMVg es unterlassen habe, ihm gegenüber das SchwbG anzuwenden, muß er sich weiter entgegenhalten lassen, daß eine Unterlassung nicht Grundlage für einen Folgenbeseitigungsanspruch sein kann (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. April 1975 - 1 WB 189/72, 227/72 - m.w.N.).
Schließlich ist der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag unzulässig, "alle bis zum 22.09.1979 unter Beachtung des jeweils geltenden Schwerbeschädigten-/Schwerbehindertengesetzes ergriffenen Personalmaßnahmen nachprüfbar offenzulegen."
Einen allgemein gehaltenen Antrag auf Offenlegung aller den Antragsteller unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt betreffenden Personalmaßnahmen, der - auch nach Ansicht des Antragstellers - darauf hinausläuft, die Grundlagen oder wenigstens eine günstigere tatsächliche Ausgangslage für einen Anfechtungsantrag nach § 17 Abs. 3 VBO zu schaffen, sieht die Wehrbeschwerdeordnung nicht vor. Der Antragsteller begründet diesen Antrag mit der vom BMVg unter Mißbrauch seiner Amtsgewalt und unter Mißachtung von Gesetzen geschaffenen "unklarverworrenen Rechtssituation"; deshalb könne er die "Rechtsverstöße" des BMVg (ihm gegenüber) nicht konkret genug darlegen. Auch dieser Einwand geht fehl. Der Antragsteller war, wie ausgeführt, sehr wohl in der Lage, die gegen ihn getroffenen Personalmaßnahmen auch unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Berücksichtigung des SchwbG anzufechten.
Der Antrag ist daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat keinen Anlaß, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 VBO nicht gegeben sind.
Seide
Thurn
Brüne
Andresen