Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1981, Az.: BVerwG 7 B 11.80
Prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum; Ärztliche Vorprüfung; Approbationsordnung für Ärzte; Prüfungsfragen; Prüfungsergebnisse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 11.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 13.01.1978 - AZ: 6 K 3036/77
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.11.1979 - AZ: IX A 574/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.11.1979 - AZ: XV A 574/78
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 2 Satz 1 AppO
- § 14 Abs. 3 Satz 1 AppO
- § 14 Abs. 3 Satz 2 AppO
Fundstellen
- DVBL 1981, 583-584
- DVBl 1982, 224 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1981, 583-584 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1981, 581-582 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1982, 379
- NJW 1981, 2526-2527 (Volltext mit amtl. LS)
- WissR 15, 195 - 197
- WissR 1982, 195-197
- ÖV 1981, 581-582
Amtlicher Leitsatz
Zum prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum in der Ärztlichen Vorprüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte und zu deren Bestimmung, daß Prüfungsfragen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen müssen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, ihre Ärztliche Vorprüfung für bestanden zu erklären. Sie macht geltend, über die vom Landesprüfungsamt anerkannten 149 Lösungsantworten hinaus weitere Fragen richtig beantwortet und damit die für das Bestehen der Prüfung notwendige Zahl von 150 zutreffenden Antworten erreicht zu haben. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision begehrt, ist nicht begründet.
Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde bezieht sich auf die im Berufungsurteil vertretene Rechtsauffassung, den Musterlösungen im Antwortwahl-Verfahren der Ärztlichen Vorprüfung zugrundeliegende Aussagen des Landesprüfungsamts und der von ihm beauftragten Wissenschaftler über wissenschaftliche Nachfragen seien erst dann nicht mehr von dem den Prüfern einzuräumenden Beurteilungsspielraum gedeckt, wenn sie unter keinem wissenschaftlichen Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt sein könnten; dieser Haßstab gelte im Antwortwahlverfahren ebenso wie in anderen, nicht standardisierten Prüfungsverfahren (UA S. 12). Dem hält die Beschwerde entgegen, die Eigenart des Antwortwahl-Verfahrens verlange eindeutige Fragestellungen, die allein die in der Musterlösung vorgeschlagene Antwort zulassen und andere - ebenfalls wissenschaftlich vertretbare - Antworten ausschließen. Es sei rechtsgrundsätzlich zu klären, ob dem Beurteilungsspielraum die vom Berufungsgericht behauptete Reichweite zukomme, und ob ein so weiter Spielraum auch für das Antwortwahl-Verfahren der Ärztlichen Vorprüfung gelte.
Soweit die Beschwerde die Auffassung des Berufungsgerichts zum Umfang des Beurteilungsspielraums im Prüfungsverfahren überprüft wissen möchte, hat sie entscheidungserhebliche Fragen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch unbeantwortet wären, nicht aufgezeigt. Es ist geklärt, daß die Beurteilung von Fachfragen im Zuge der Aufbereitung des Prüfungsstoffs sowie die Bewertung der Prüfungsleistungen den Prüfern vorbehalten ist, weil es nicht Aufgabe der Rechtsfindung ist, die der Prüferentscheidung zugrundeliegenden fachlich-wissenschaftlichen Auffassungen durch eigene Einschätzungen der Richter zu ersetzen. Das gilt für Prüfungen aller Art, ärztliche Prüfungen nicht ausgenommen. Hieran hat der beschließende Senat in seinem die Ärztliche Vorprüfung nach dem Antwortwahl-System betreffenden, das Armenrechtsgesuch des Klägers jener Sache ablehnenden Beschluß vom 12. November 1980 - BVerwG 7 C 56.79 - (Vorinstanz: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Februar 1979 - IX 3807/78 - [KMK-HSchR 1979, 459]; Revisionsverfahren durch Rechtsmittelrücknahme erledigt) ausdrücklich festgehalten. Dort ist ausgeführt:
"Wie eine Prüfungsleistung einzuschätzen ist, bestimmt sich ... maßgeblich nach der den Prüfungsstoff und die Prüfungsbewertung prägenden Fachwissenschaft und -pädagogik. Fachwissenschaft und -pädagogik sind die Beurteilungsgrundlage für die 'Richtigkeitsantscheidung', die der Prüfer bzw. das Prüfungsgremium abzugeben haben. Seine fachliche Qualifikation, die Voraussetzung für die Übertragung des Prüferamts ist (vgl. BVerwGE 45, 39 [48] sowie Beschluß des Senats vom 2. April 1979 - BVerwG 7 B 61.79 - [DÖV 1979, 753 = ZBR 1980, 22 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 107]), legitimiert den Prüfer zu einem letztverantwortlichen Urteil über die Antworten des Prüflings. Diese Legitimation wird rechtlich nicht dadurch erschüttert, daß ein fachkundiger Dritter von der wissenschaftlichen Meinung des Prüfers oder des Prüfergremiums abweicht und deshalb die Prüfungsleistung anders einschätzt. Denn auch der angerufene Richter könnte den wissenschaftlichen Streit nur auf Grund seiner - allein oder mit der Hilfe von Sachverständigen gefundenen - fachwissenschaftlich-pädagogischen Einsichten entscheiden. Die auf die Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidungen angelegte richterliche Entscheidungsbefugnis schließt aber das Recht, die Fachkompetenz des Prüfers zur Beurteilung fachwissenschaftlicher Streitfragen zu überspielen, nicht ein. Das dem Prüfer zukommende Urteil über die Prüfungsleistung und das dem Richter obliegende Urteil über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung sind nicht derart miteinander verknüpft, daß aus einem - hier unterstellten - Korrekturfehler im fachlich-pädagogischen Bereich ein die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung begründender Mangel folgt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 12. November 1979 - BVerwG 7 B 228.79 - [DÖV 1980, 380 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 121] und vom 16. April 1980 - BVerwG 7 B 67.80 - [BayVBl. 1980, 503])."
Dementsprechend ist auch die weitere Frage der Beschwerde, ob das Antwortwahl-Verfahren den Beurteilungsspielraum der Prüfer verengt, zu verneinen, ohne daß dies der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die Antwortwahl-Prüfung als Form eines Tests zur Wissensermittlung ist ebenso wie sonstige Prüfungen auf fachwissenschaftliche und prüfungsdidaktische Maßstäbe der Leistungsbewertung angewiesen; deren Anwendung ist auch hier Sache der Prüfer und nicht der Gerichte. Das vom Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen mit der Ausarbeitung der Antwortwahl-Aufgaben der Ärztlichen Vorprüfung betraute Gremium von Experten der ärztlichen Wissenschaften trifft aufgrund seiner besonderen fachlichen Kompetenz abschließend die "Richtigkeitsentscheidung" darüber, welche Antwortalternativen (Optionen) bei einer Aufgabe vorgesehen werden sollen und welche der Optionen bei der Prüfungsbewertung als richtige, welche als - den Prüfling von der richtigen Lösung ablenkende - falsche Lösungen (Distraktoren) anzusehen sind. Angesichts des ständigen Wachstums und Wandels der ärztlichen Erkenntnisse und Methoden sowie der Vielfalt wissenschaftlicher Auffassungen der Medizin liegt es in der Natur der Sache, daß derartige "Richtigkeitsentscheidungen" häufig mit fachwissenschaftlichen Argumenten in Frage gestellt und - wie es die Beschwerde unter Bezugnahme auf ihr vorinstanzliches Vorbringen tut - vom Institut für Prüfungsfragen als Distraktoren bezeichnete Antwortalternativen als "ebenfalls richtig" behauptet werden können. Die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung wird durch ein solches Vorbringen angesichts des Beurteilungsspielraums der Prüfer jedoch nicht in Frage gestellt.
Etwas anderes ergibt sich in dieser Hinsicht auch nicht - wie die Beschwerde offenbar annimmt - aus § 14 Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458) - AppO -, der fordert, daß die Prüfungsfragen zu zuverlässigen Ergebnissen führen müssen. Der beschließende Senat hat in seinem Beschluß vom 12. November 1 80 offengelassen, ob die Vorschrift nur - wie die Amtliche Begründung zu § 14 AppO (Bundesrat-Drucks. 437/70) nahelegt - eine für den schriftlichen Leistungstest ohnehin unumgängliche Tauglichkeitsanforderung wiedergibt oder ob sie darüber hinaus - wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem Urteil vom 6. Februar 1979 (a.a.O.) annimmt - eine zusätzliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Prüfungsentscheidung enthält. Auch in der vorliegenden Streitsache würde diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden. Der Verordnungsgeber der Approbationsordnung hat dadurch, daß er die Ärztliche Vorprüfung zweimal jährlich zu einem bundeseinheitlichen Termin mit denselben Prüfungsfragen für alle Prüflinge (§ 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AppO) stattfinden läßt, die maschinelle Auswertung der Prüfungsergebnisse und damit auch das Antwortwahl-Verfahren selbst mit seinem starren Fragesystem, das ausschließlich auf dem Prüfling vorgegebene Antwortmöglichkeiten abstellt, in Kauf genommen. Angesichts der Vielfalt fachlicher Meinungen, aber auch der mannigfachen terminologischen Differenzen, die den Wissenschaftsprozeß - in der Medizin gewiß nicht weniger als in anderen Wissenschaften - auszeichnen, ist es nicht zu umgehen, daß immer wieder einzelne vom Institut für Prüfungsfragen eingesetzte Antwortalternativen durch den Hinweis auf eine Schrifttumsäußerung oder durch Vorlage eines eigens zu diesem Zweck erstellten Sachverständigengutachtens in Frage gestellt werden können; unter diesen Umständen kann auch die Approbationsordnung mit ihrer Zuverlässigkeitsanforderung in § 14 Abs. 2 AppO die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidungen nicht von einem dem Antwortwahl-Verfahren der Ärztlichen Vorprüfung derart wesensimmanenten "Mangel" abhängig gemacht haben. Das Konstruktionsprinzip der Antwortwahl, nur solche Distraktoren zuzulassen, die einerseits unzutreffend sein sollen, andererseits aber doch so beschaffen sein müssen, daß sie zunächst einmal fachlich plausibel erscheinen und auch von dem ausreichend präparierten Prüfling nicht immer ohne weiteres als unzutreffend zu qualifizieren sind, läßt ein in diesem Punkt stets "mangelfreies" Verfahren von vornherein nicht zu. Dies ist auch angesichts der Bewertungsregeln des § 14 Abs. 5 AppO hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Zehner
Kreiling