Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1980, Az.: BVerwG 6 P 23.79
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 23.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 17309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 13.10.1977 - AZ: PL 20/76
- OVG Niedersachsen - 15.03.1979 - AZ: P OVG L 8/77 (Schl.-H.)
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 SHPersVG
- § 86 Abs. 1 SHPersVG
- § 92 SHPersVG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BPersVG
- § 95 Abs. 1 BPersVG
- § 118 BetrVG
- § 130 BetrVG
- § 613a BGB
- § 42 Abs. 1 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
- Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
Fundstelle
- PersVertr 1981, 506
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Schleswig-Holstein - vom 15. März 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger war Cellist beim Nordmark-Sinfonieorchester. Träger dieses Orchesters war ein Zweckverband, dem die Stadt Flensburg sowie die Kreise Schleswig, Flensburg-Land und Nordfriesland angehörten. Bei dem Orchester war ein Personalrat gebildet, dessen Vorsitzender der Kläger war.
Im Juni 1973 wurde die Beklagte, die Schleswig-Holsteinische Landestheater und Sinfonieorchester GmbH aufgrund notariellen Vertrages gegründet. Gesellschafter sind die Städte Flensburg, Rendsburg, Schleswig, Heide, Husum, Itzehoe, Meldorf, Bad Segeberg, Friedrichstadt, Niebüll, Westerland und Wyk, die Gemeinden Leck und St. Peter-Ording sowie die Kreise Dithmarschen, Nordfriesland, Rendsburg-Eckernförde, Steinburg, Schleswig und Flensburg-Land. Zum 1. September 1974 bildete die Beklagte das in Flensburg stationierte "Schleswig-Holsteinische Sinfonieorchester", in das die Mitglieder des "Nordmark-Sinfonieorchesters", darunter auch der Kläger, übernommen wurden.
Zu dieser Übernahme war es aufgrund folgender Umstände gekommen: Der Zweckverband hatte allen Mitgliedern des Nordmark-Sinfonieorchesters mit der Begründung gekündigt, daß das Orchester zum 31. August 1974 aufgelöst werde. Auf die Klage von zwei Mitgliedern des Orchesters stellte das Arbeitsgericht Flensburg durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 18. Februar 1976 fest, daß das Arbeitsverhältnis der beiden Mitglieder durch die von dem Zweckverband ausgesprochenen Kündigungen nicht aufgelöst worden seien. Der formale Auflösungsbeschluß des Zweckverbandes allein rechtfertige eine außerordentliche Kündigung nicht, wenn es in Wirklichkeit nicht um eine Auflösung des Orchesters, sondern um seine Weiterführung bei einem anderen Rechtsträger gehe. Der Betriebsübergang als solcher sei kein Kündigungsgrund. Nach § 613 a BGB trete ein anderer Inhaber, auf den ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft übergehe, in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Auch wenn die Beklagte nicht Rechtsnachfolgerin des Zweckverbandes sei, liege ein Betriebsübergang im Sinne der genannten Vorschrift vor.
Der Kläger hat am 24. Dezember 1976 Klage erhoben und vorgetragen: Dem Orchester stünden Rechte nach dem Personalvertretungsgesetz zu. Er sei als Mitglied und letzter Vorsitzender des Personalrats befugt, diese Rechte gerichtlich geltend zu machen. Das Personalvertretungsgesetz gelte nicht nur für öffentlich-rechtlich organisierte Orchester, sondern auch für sonstige "öffentliche" Orchester. Außerdem habe die Beklagte erklärt, sie sei bereit, die Mitglieder des Orchesters so zu stellen, als ob ein Arbeitgeberwechsel nicht stattgefunden habe. Danach habe sie auch die Rechte aus dem Personalvertretungsgesetz zu gewähren. Durch den Betriebsübergang seien die Rechte des Orchesters nicht geschmälert worden, insbesondere seien den Mitgliedern die Rechte aus dem Personalvertretungsgesetz erhalten geblieben. Es sei auch mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar, den Mitgliedern des Orchesters die Rechte aus dem Personalvertretungsgesetz zu nehmen und auf die Rechte aus dem Betriebsverfassungsrecht zu verweisen, weil diese wegen des dort anerkannten Tendenzschutzes unzureichend seien.
Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, den Mitgliedern des in Flensburg stationierten Sinfonieorchesters die ihnen nach dem Personalvertretungsgesetz zustehenden Rechte zu gewähren und Wahlen nach diesem Gesetz zu dulden, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht die Revision nicht zugelassen, weil entgegen der Auffassung des Klägers der Rechtssache keine die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung in der Klärung von Rechtsfragen auf dem Gebiet des Personalvertretungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Personalvertretungsgesetz - SHPersVG -) vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 3) erblickt, kann die Revision nicht zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, daß der Rechtssache revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) zugrunde liegt. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein ist, wie der Senat im Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 P 7.79 - (Buchholz 238.390 § 64 SHPersVG Nr. 1) ausgesprochen hat, nicht revisibel im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO. Die vom Kläger bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben nichts Gegenteiliges. Sie sind zum Bundespersonalvertretungsgesetz und zu Personalvertretungsgesetzen von Ländern ergangen, die für die Entscheidung personalvertretungsrechtlicher Streitigkeiten die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzesüber das Beschluß verfahren vorschreiben. Nach § 93 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) in der Fassung des Gesetzes vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853) kann die den dritten Rechtszug eröffnende Rechtsbeschwerde ebenso wie die Revision im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (§ 73 Abs. 1 ArbGG) auf die Verletzung einer Rechtsnorm gestützt werden. Es muß sich also nicht um die Verletzung von Bundesrecht handeln. Hat jedoch der Landesgesetzgeber das Beschlußverfahren für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten nicht eingeführt - hierzu ist er, wie das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 16. Dezember 1977 - BVerwG 7 P 21 und 28.77 (Buchholz 238.3 A § 106 BPersVG Nr. 1 = PersV 1979, 151) ausgeführt hat, nach § 106 BPersVG nicht verpflichtet -, sondern es bei dem Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung belassen, wie es in § 92 SHPersVG geschehen ist, dann bleibt es bei der Regelung des § 137 Abs. 1 VwGO, wonach die Revision nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann. Zwar kann der Landesgesetzgeber nach Art. 99 GG den obersten Gerichtshöfen des Bundes für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zuweisen, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt. Von dieser Möglichkeit hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber beim Personalvertretungsgesetz keinen Gebrauch gemacht. Die Meinung des Klägers, dies sei in § 304 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) vom 18. April 1967 (GVOBl. Schi.-H. S. 131) geschehen, ist unzutreffend. Nach dieser Vorschrift kann in einem gerichtlichen Verfahren die Revision auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung näher bezeichneter Vorschriften dieses Gesetzes beruhe. Eine allgemeine Zulassung revisionsgerichtlicher Nachprüfung schleswig-holsteinischen Rechts, wie sie der Kläger aus dieser Vorschrift ableiten will, liegt nach ihrem klaren und unmißverständlichen Wortlaut nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht deshalb, weil nach der Behauptung des Klägers er und die übrigen Mitglieder des Nordmark-Sinfonie Orchesters nach ihrer Eingliederung in das Schleswig-Holsteinische Sinfonieorchester ihrer Rechte als unkündbare Dauerangestellte des öffentlichen Dienstes beraubt und die ihnen nach dem Personalvertretungsgesetz zustehenden Mitbestimmungsrechte durch die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes "denaturiert" worden sind. Die Frage, ob der Kläger und die übrigen Mitglieder des früheren Nordmark-Orchesters ihre Stellung als Angehörige des öffentlichen Dienstes verloren haben, stellt sich in diesem Verfahren nicht. Wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, sind der Kläger und die anderen Mitglieder des früheren Nordmark-Sinfonieorchesters bei der Übernahme in das Schleswig-Holsteinische Sinfonieorchester in arbeitsrechtliche Beziehungen zu der Beklagten, einem Rechtsträger des Privatrechts, getreten. Ob daneben noch ihr Rechtsverhältnis zu dem Zweckverband fortbestanden hat oder fortbesteht, ist ohne Belang, weil sie ihr Begehren auf Mitbestimmung an personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen nur auf die zur Beklagten bestehenden rechtlichen Beziehungen stützen können. Da die Beklagte eine Gesellschaft des privaten Rechts ist, findet das Personalvertretungsgesetz auf sie keine Anwendung (§ 1 Abs. 1 SHPersVG).
Etwas anderes läßt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 95 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) herleiten. Nach dieser Vorschrift können die Länder für Angehörige von Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen, eine besondere Regelung unter Beachtung des § 104 BPersVG vorsehen. Die Verwendung des Wortes "Dienststelle" läßt deutlich erkennen, daß sich diese Ermächtigung der Länder nur auf öffentlich-rechtliche Einrichtungen beziehen kann, nicht aber auf solche, die in der Form des Privatrechts betrieben werden. Das ergibt sich auch aus dem vorausgehenden Halbsatz des § 95 Abs. 1 BPersVG, der die Pflicht zur Bildung von Personalvertretungen auf Dienststellen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts begrenzt. Klärungsbedürftige Fragen ergeben sich in diesem Zusammenhang nicht. Das gilt ebenso für § 86 Abs. 1 SHPersVG, der an öffentlichen Theatern und Orchestern die Bildung besonderer Personalräte für die künstlerisch tätigen Personen vorsieht. Die Meinung des Klägers, der Begriff der "öffentlichen Theater und Orchester" erfasse alle Einrichtungen, die ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform von der öffentlichen Hand und mit öffentlichen Mitteln unterhalten würden, wirft eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf. Die genannte rahmenrechtliche Vorschrift des § 95 Abs. 1 BPersVG und § 1 SHPersVG, der den Anwendungsbereich dieses Gesetzes in Übereinstimmung mit dem Rahmenrecht regelt, lassen klar erkennen, daß § 86 Abs. 1 SHPersVG nur die in öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Kultureinrichtungen erfaßt. Darüber hinaus zeigt § 130 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), der vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausnimmt, daß es ausschließlich auf die Rechtsform der Einrichtungen, nicht aber auf ihre Funktionen ankommt. Da dies alles in Schrifttum und Rechtsprechung außer Streit ist, könnte eine Revisionsentscheidung keinen Beitrag dazu leisten, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (s. BVerwGE 13, 90 [91]).
Die Auffassung des Klägers, eine künftige Revisionsentscheidung könnte die Auslegung des § 613 a BGB klären und damit einen Beitrag zur Auslegung dieser - nach Meinung des Klägers fragwürdigen - Norm leisten, verkennt den Gegenstand dieses Verfahrens. In ihm geht es nicht darum, zu prüfen, ob die Beklagte gemäß dieser Vorschrift in die vom Nordmark-Sinfonieorchester bestehenden Arbeitsverhältnisse eingetreten ist. Der Kläger und die weiteren Mitglieder dieses öffentlich-rechtlichen Orchesters sind - wie bereits dargelegt - infolge der Übernahme in rechtliche Beziehungen zur Beklagten getreten, die nur nach privat-(arbeits-)rechtlichen Vorschriften beurteilt werden können. Ob diese Übernahme auf § 613 a BGB beruht oder zur Begründung neuer Arbeitsverhältnisse geführt hat, ist für die nach den Anträgen des Klägers zu entscheidenden Fragen ohne Bedeutung.
Die weiterhin vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, welche Mitbestimmungsrechte Arbeitnehmer hätten, wenn gegenüber dem alten Arbeitgeber noch Personalvertretungsrecht wirksam sei, während gleichzeitig gegenüber einem neuen (evtl. weiteren) Arbeitgeber Betriebsverfassungsrecht zur Anwendung komme, läßt eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennen. Der Kläger begehrt von der Beklagten, den Mitgliedern des Orchesters Rechte nach dem Personalvertretungsgesetz zu gewähren. Nur diese Frage steht zur Entscheidung. Daß der Kläger diese Rechte nicht gegenüber einem privaten Arbeitgeber geltend machen kann, ergibt sich in nicht klärungsbedürftiger Weise aus § 130 BetrVG, der den Geltungsbereich dieses Gesetzes und der Regelung des Personalvertretungsrechts für den öffentlichen Dienst ausschließlich nach der Rechtsform des Trägers der Verwaltung oder des Betriebes zieht. Der Hinweis auf den Personalrat der bei der öffentlichen Schlachthausgesellschaft Flensburg mbH beschäftigten beamteten Tierärzte ergibt nichts dafür, daß klärungsbedürftige Rechtsfragen in diesem Zusammenhang gegeben sind. Die Tierärzte sind als Beamte keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG. Sie können nur dann zur Belegschaft des Betriebes gehören, wenn sie zugleich in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen. Ob dies bei den Tierärzten der Fall ist oder ob sie personalvertretungsrechtlich eine eigene Dienststelle bilden, kann offenbleiben. Die sich daraus ergebenden Fragen können nichts zur Förderung der Weiterentwicklung des Rechts im vorliegenden Falle beitragen. Der Kläger und die übrigen Mitglieder des Sinfonieorchesters stehen - sei es aufgrund einer Übernahme nach § 613 a BGB, sei es durch Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses - in unmittelbaren rechtlichen Beziehungen zur Beklagten und sind nicht lediglich - wie es bei den genannten Tierärzten der Fall sein könnte - tatsächlich in den Betrieb eingegliedert. Deshalb kann aus der personalvertretungsrechtlichen Situation dieser Tierärzte nichts rechtlich Erhebliches für die Rechtslage beim Sinfonieorchester der Beklagten gewonnen werden.
Ebenso verfehlt ist der Hinweis auf die bei der Autokraft GmbH Kiel als Kraftfahrer tätigen Beschäftigten der Bundesbahn. Daß deren Rechtslage nicht mit der des vorliegenden Falles vergleichbar ist, ergibt sich aus dem Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 18.78 - (Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 2 = PersV 1980, 151 [BVerwG 15.12.1978 - BVerwG 6 P 18.78]). Diese Beschäftigten gehören weiterhin der Bundesbahn an und sind zu den Personalvertretungen ihrer jeweiligen Dienststellen wählbar. Rechtliche Beziehungen zur Autokraft GmbH bestehen nicht, was sinnfällig darin seinen Ausdruck findet, daß das Direktionsrecht ausschließlich durch die Bundesbahn ausgeübt wird.
Es bedarf auch keiner grundsätzlichen Klärung, ob und inwieweit der in § 118 BetrVG geregelte Tendenzschutz die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsrecht einschränkt oder aufhebt. Nach dieser Vorschrift finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend künstlerischen Bestimmungen dienen, keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebes dem entgegensteht. Diese Frage kann nicht in diesem Verfahren, sondern nur als betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit im Beschlußverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entschieden werden. Der Hinweis des Klägers, die Beklagte habe unter Hinweis auf diese Vorschrift ein Mitbestimmungsrecht verneint, besagt noch nichts darüber, daß dieses Verhalten der Beklagten gerechtfertigt war. Das kann nur durch die Arbeitsgerichte geklärt werden. Deshalb läßt sich nicht ohne weiteres sagen, daß die Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz wesentlich hinter denen des schleswigholsteinischen Personalvertretungsgesetzes zurückbleiben. Es ist zwar richtig, daß aufgrund dieses Gesetzes eigene Personalräte bei den öffentlichen Theatern und Orchestern für die künstlerisch tätigen Personen gebildet sind. Indessen besteht keine Pflicht der Länder, von der in § 95 Abs. 1 BPersVG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Im Bereich des Bundes bestehen besondere Personalvertretungen für das künstlerische Personal nicht. In Personalangelegenheiten dieser Beschäftigten bestimmt der Personalrat nur mit, wenn sie es beantragen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Der Kläger kann deshalb nicht von einer wesentlichen Schlechterstellung durch das Betriebsverfassungsgesetz, das besondere Betriebsräte für künstlerisch tätiges Personal nicht kennt, sprechen.
Die Frage, ob und inwieweit der einzelne das Recht hat, für andere - hier: die Mitglieder des Orchesters - Rechte (hier: aus dem Personalvertretungsgesetz) einzuklagen, kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen. Im vorliegenden Verfahren beurteilt sich die Frage der Klagebefugnis danach, ob der Kläger durch die Maßnahmen der Beklagten in seinen Rechten verletzt ist. Nur diese Rechte kann er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit der Klage geltend machen. Eine Befugnis, die Rechte anderer Orchestermitglieder wahrzunehmen, läßt sich aus § 42 Abs. 1 VwGO nicht herleiten. Auch seine frühere, nicht mehr bestehende Stellung als Vorsitzender des Personalrats des künstlerischen Personals des Nordmark-Sinfonieorchesters ergibt eine solche Befugnis nicht. Die vom Kläger bezeichnete Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Juni 1976 - 1 ABR 99/74 - (AP Nr. 1 zu § 28 BetrVG 1972) begründet weder eine Divergenz noch läßt sie eine grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Frage erkennen. Sie ist im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ergangen, in dem sich die Antragsbefugnis nach § 83 Abs. 3 ArbGG bestimmt. Die Vorschriften des Beschlußverfahrens finden jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Die Rechtsfrage, ob das Berufungsgericht berechtigt war, die Klage teilweise für unzulässig zu erklären, nachdem das Verwaltungsgericht sie in vollem Umfange für zulässig gesehen hatte, würde sich in dieser Weise in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Kläger schon mit der Entscheidung über den Antrag auf Duldung von Personalratswahlen, wie das Urteil des Berufungsgerichts zeigt, eine Entscheidung über alle von ihm gestellten Fragen erhalten kann. Die vom Berufungsgericht angenommene teilweise Unzulässigkeit der Klage beschwert den Kläger nicht und könnte deshalb in einem künftigen Revisionsverfahren offenbleiben.
Die weiterhin vom Kläger bezeichnete Rechtsfrage, das Grundrecht der Orchestermitglieder aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG könne schon allein deshalb von der Betriebsverfassung der Beklagten verletzt sein, weil Nichttendenzträger wie Bühnenarbeiter und Verwaltungsangestellte über Mitbestimmungsrechte der künstlerisch tätigen Orchestermitglieder zu entscheiden hätten und diesen Personenkreis majorisieren könnten, kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil in diesem Verfahren, das nur personalvertretungsrechtliche Fragen betreffen kann, nicht darüber zu entscheiden ist, ob die Regelung des § 118 BetrVG sowie das Bestehen eines für alle Arbeitnehmer eines Orchesters zuständigen Betriebsrates mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar ist. Diese Frage könnte sich in einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren nur dann stellen, wenn ein Land von der Ermächtigung des § 95 Abs. 1 BPersVG keinen Gebrauch gemacht und es bei der allgemeinen Regelung belassen hat.
Daß nach Meinung des Klägers die Unterschiede zwischen Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht bei Einrichtungen, die die gleiche Tätigkeit entfalten und die gleichen Aufgaben haben, als unpassend und sachlich nicht gerechtfertigt erscheinen, ist eine Frage, die keiner höchstrichterlichen Klärung bedarf. Der Gesetzgeber hat diese Grenzziehung im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens nach formalen Gesichtspunkten vorgenommen und nicht auf die Gleichheit der Aufgaben abgestellt. Bedenklich könnte dies allenfalls dann sein, wenn gravierende Unterschiede zwischen beiden Regelungsbereichen bestünden. Davon kann jedoch keine Rede sein. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Zulässigen beide Regelungsbereiche weitgehend angepaßt und nur dort abweichende Regelungen getroffen, wo einer Mitbestimmung im öffentlichen Dienst von der Verfassung Grenzen gezogen sind. Insofern enthalten die Personalvertretungsgesetze in der Regel einschränkendere Regelungen als das Betriebsverfassungsgesetz. Deshalb ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, wenn gelegentlich von einer Flucht aus dem Personalvertretungsrecht gesprochen und eine Einschränkung der Organisationsbefugnis der öffentlichen Hand gefordert wird. Auf vielen Gebieten bleibt es dem Staat und den Gebietskörperschaften überlassen, darüber zu entscheiden, ob sie bestimmte Dienstleistungen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form erbringen. So kann eine Gemeinde frei darüber bestimmen, ob sie ihren Verkehrsbetrieb als Eigenbetrieb, also öffentlich-rechtlich, oder als Aktiengesellschaft, mithin privatrechtlich, organisiert. Sie ist auch grundsätzlich nicht gehindert, von einer Rechtsform zu einer anderen überzugehen, wenn sie das für sachlich geboten hält. Die Organisationsfreiheit der öffentlichen Hand auf diesen Gebieten, die traditionell auch privatrechtlich organisiert werden können, auszuschließen oder zu beschränken, bedeutete, vernünftige und im öffentlichen Interesse gebotene Lösungen zu unterbinden. In diesen Fällen kann nicht allein auf die Belange der Beschäftigten abgestellt werden, vielmehr muß das Allgemeininteresse zur Geltung kommen, weil anderenfalls volkswirtschaftlich gebotene, im öffentlichen Interesse liegende Organisationsmaßnahmen schlechthin unterbunden würden. Das würde auch mit dem Demokratieverständnis des Grundgesetzes nicht in Einklang zu bringen sein, weil das innerdienstliche Interesse an Teilhabe hinsichtlich der die Beschäftigten betreffenden personellen und sozialen Entscheidungen nicht dem Allgemeininteresse übergeordnet werden darf.
Da nach alledem keine die Zulassung der Revision rechtfertigenden Gründe gegeben sind, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Fischer
Dr. Schinkel