Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1978, Az.: BVerwG 6 P 18.78
Generalverträge; Bahnbusverkehr; Postreisedienst; Handelsrechtliche Regionalgesellschaften; Fahrpersonal; Mitbestimmung des Personalrats; Direktionsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 18.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main. - 23.04.1976 - AZ: V/V K 7/76
- VGH Hessen - 01.12.1976 - AZ: BPV TK 5/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1982, 83-84 (amtl. Leitsatz)
- PersV 1980, 151
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Generalverträge, die den Bahnbusverkehr und den Postreisedienst in handelsrechtliche Regionalgesellschaften überführen und das bisherige Fahrpersonal unter Aufrechterhaltung der bestehenden Dienstverhältnisse und Arbeitsverhältnisse diesen Regionalgesellschaften zur Verfügung stellen, unterliegen nicht der Mitbestimmung des Personalrats.
- 2.
Die Regelung der Generalverträge über das Direktionsrecht und die Aufstellung der Dienstpläne und Fahrpläne schließen die Beteiligungsrechte der bei den einzelnen Dienststellen der Deutschen Bundesbahn gebildeten Personalvertretungen nicht aus; die Verträge schränken sich auch nicht ein.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 15. Dezember 1978
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 1. Dezember 1976 wird verworfen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der genannte Beschluß insoweit aufgehoben, als er dem Hilfsantrag des Antragstellers stattgegeben hat. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 23. April 1976 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Beteiligten streiten darüber, ob die durch den Beteiligten zu 1) mit Verfügung vom 11. Mai 1976 - Az.: BPN, 592 Tfkpp 60-4 betr.: "Neuordnung der Omnibusdienste von Bahn und Post" - ab 1. Juni 1976 angeordnete probeweise Zusammenführung des Bahnbusverkehrs und des Postreisedienstes in den Versuchsregionen Niedersachsen-Mitte, Rhein-Sieg-Wupper-Erft und Oberbayern nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Der Verfügungsentwurf war ihm mit Schreiben vom 27. Februar 1976 - Az.: BPN, 592 Tfkpp 60-4 betr.: "Neuordnung der Omnibusdienste von Bahn und Post" - zur Mitwirkung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zugeleitet worden. Bestandteile der Verfügung vom 11. Mai 1976, die an die Bundesbahndirektionen Hannover, Köln und München gerichtet ist, sind u.a. die für die einzelnen Regionen am 10. Februar 1976 vom Vorstand der Deutschen Bundesbahn und dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen abgeschlossenen Generalverträge.
Nach § 1 des jeweiligen Generalvertrages (GV) dient die Vereinbarung dazu, in dem genannten Gebiet eine Zusammenführung der Omnibusdienste der Deutschen Bundesbahn (DB) und der Deutschen Bundespost (DBP) in ein handelsrechtliches Unternehmen (Regionalverkehr GmbH), deren Stammkapital von der DB und der DBP zu gleichen Anteilen geleistet wird, praktisch zu erproben (Erprobungsphase). Gemäß § 15 GV werden die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Fahrer der DB und der DBP von beiden Institutionen fortgeführt; sie stellen die Dienstleistungen dieses Fahrpersonals der Gesellschaft zur Verfügung (vgl. Vertrag über die Überlassung von Dienstleistungen - DLÜV -). In diesem Zusammenhang heißt es: Die Vorschriften des BPersVG bleiben unberührt. § 18 GV bestimmt: Die Aufgaben und Rechte der jeweils zuständigen Personalvertretungen bei den Dienststellen der DB und der DBP bleiben von dieser Vereinbarung unberührt: § 23 GV lautet:
"(1)
Die praktische Erprobungsphase beginnt unverzüglich nach Abschluß der Vorbereitungsarbeiten.(2)
Die Gesellschaft berichtet dem nach der Vereinbarung zwischen BMV, BMP und DB vom 14. Januar 1975 gebildeten Beschlußausschuß bis zum 1. Juli 1977 über die Ergebnisse der Erprobungsphase. Bis Ende 1977 entscheidet der Beschlußausschuß über die Fortsetzung des Vertrages und über Änderungen seines Inhaltes. Bei seiner Entscheidung über die Fortsetzung des Vertrages wird der Beschlußausschuß den in § 1 dieses Vertrages genannten Zielsetzungen Rechnung tragen.(3)
Der Vertrag kann bis zum 31. Dezember 1977 nicht gekündigt werden.(4)
Soweit eine nicht vorhersehbare neue Lage eintreten sollte, ist jeder Gesellschafter berechtigt, eine Entscheidung über die Fortführung der Erprobung durch den Beschlußausschuß herbeizuführen."
In einem mit den einzelnen Regionalgesellschaften geschlossenen Vertrag über die Überlassung von Dienstleistungen (DLÜV) ist folgendes bestimmt:
"§ 1 Zurverfügungstellung von Dienstleistungen
Die DB stellt der Gesellschaft Dienstleistungen ihres Kraftomnibus-Fahrpersonals in dem Umfang zur Verfügung, der zum Betrieb der nach § 9 des Generalvertrags eingebrachten Omnibusverkehre zur Zeit der Übernahme erforderlich ist. Die DB stellt der Gesellschaft bei Übernahme von Schienenersatzverkehr (§ 13 Abs. 1 Buchst. b des Generalvertrags) auch Dienstleistungen des bisher in dem eingestellten Reisezugbetrieb beschäftigten Fahrpersonals zur Verfügung, soweit dieses die fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
Abs. 1 gilt auch für die Vertretungen, die durch Urlaub, Erkrankungen und sonstige Ausfälle erforderlich werden.
§ 2 Rechtsverhältnisse des Personals
Die Rechtsverhältnisse der nach wie vor im Bundesdienst verbleibenden Beamten und Arbeitnehmer der DB werden durch die Dienstleistungen für die Gesellschaft nicht berührt. Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse bestehen unverändert fort.
§ 3 Direktionsrecht
Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktionen bleiben bestehen. Regelungen, die vom Personal der DB beachtet werden sollen, teilt die Gesellschaft den zuständigen Dienststellen der DB mit. Diese erteilen im Rahmen des geltenden Dienst- und Personalvertretungsrechts die entsprechenden Weisungen an das Personal. Will die Dienststelle von der angestrebten Regelung abweichen, bedarf sie des Einvernehmens mit der Gesellschaft.
In dringenden Fällen kann die Gesellschaft dem Personal der DB vorläufige Weisungen erteilen; sie unterrichtet unverzüglich hiervon die zuständigen Dienststellen.
§ 4 Dienstplan, Diensteinteilung
Die Gesellschaft übergibt den von der DB benannten Dienststellen spätestens zwei Monate vor Fahrplanwechsel oder - in besonderen Fällen - unverzüglich nach Fertigstellung die Umlaufpläne für die von dem Omnibusfahrpersonal der DB zu erbringenden Fahrleistungen.
Die Dienstpläne dieser Fahrer werden durch die Dienststellen der DB unter Beachtung der dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen der DB nach Beteiligung der Personalvertretung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes erstellt.
Die Diensteinteilung erfolgt ebenfalls durch die Dienststellen der DB."
Am 1. Juni 1976 wurde der Versuchsbetrieb durch die am 18. März 1976, 24. März 1976 und 25. März 1976 gegründeten regionalen Verkehrsgesellschaften, deren Dauer nach § 7 GV unbeschränkt ist, in den Bereichen München, Köln und Hannover aufgenommen.
Der Antragsteller hat nach Gründung der Verkehrsgesellschaften, aber noch vor der Einführung des Versuchsbetriebes ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
den Beteiligten bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zusammenführung des Bahnbusverkehrs und des Postreisedienstes in den Regionen Niedersachsen-Mitte, Rhein-Sieg-Wupper-Erft und Oberbayern zu untersagen,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Zusammenführung des Bahnbusverkehrs und des Postreisedienstes in den vorgenannten Regionen mitbestimmungspflichtig ist.
Zur Begründung hat er geltend gemacht: Nach den einzelnen General vertragen gingen Arbeitsplätze von bestimmten Dienststellen der DB auf private Betriebe über. Das Kraftomnibus-Fahrpersonal der Bundesbahn solle nach den abgeschlossenen Dienstleistungsüberlassungsverträgen (DLÜV) auf Arbeitsplätzen der privaten Gesellschaften Dienst verrichten. Diese Maßnahme falle unter den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG. Der bisherige Dienststellenleiter sei für die Gestaltung der Arbeitsplätze nicht mehr zuständig. Sein Mitbestimmungsrecht werde beseitigt, weil eine Privatgesellschaft nicht Verhandlungspartner des Personalrats sein könne. Außerdem würden Beteiligungsrechte bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen (§ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG), bei Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten (§ 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG), bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs (§ 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG) und bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden (§ 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG) betroffen.
Nach § 15 Abs. 5 GV könnten die Gesellschaften in dringenden Fällen dem Personal der DB vorläufige Weisungen erteilen. Umfang und Inhalt des Weisungsrechts seien nicht konkretisiert. In der Praxis könnten alle möglichen Weisungsrechte, die üblicherweise nur der Dienststellenleiter ausüben dürfe, auf Privatpersonen übergehen. Diese könnten Maßnahmen dann treffen, die der Mitbestimmung unterlägen, an denen der Personalrat aber nicht mehr mitbestimmen könne. Ob die Voraussetzungen für eine eilbedürftige vorläufige Regelung vorgelegen hätten, könne er nicht gerichtlich überprüfen lassen, ebensowenig wie die Frage, ob ein Beteiligungsrecht an derartigen Maßnahmen bestehe.
Auch die Betreuung der Sozial räume, deren angemessene Gestaltung stets ein besonderes Anliegen der Personalvertretungen gewesen sei, entfalle, weil die Räume an die Gesellschaft vermietet worden seien.
Die vorläufigen Richtlinien stünden auch einer Beteiligung an Unfalluntersuchungen nach § 81 Abs. 2 BPersVG entgegen, weil Maßnahmen am Unfallort grundsätzlich die Gesellschaften träfen.
Auch bei der Aufstellung von Dienstplänen, wie sie in § 15 GV vorgesehen sei, könnten sich Schwierigkeiten für die Mitbestimmungsverfahren, insbesondere bei einer erforderlich werdenden Entscheidung der Einigungsstelle ergeben.
Mit der Bildung von Privatgesellschaften werde das Personalvertretungsrecht unanwendbar, weil auf sie das Betriebsverfassungsrecht Anwendung finde. § 19 GV über die Personalvertretungen sei nichtig, weil über die Aufgaben und Rechte dieser Vertretungen keine vertragliche Dispositionsberechtigung gegeben sei.
Das Verwaltungsgericht hat Haupt- und Hilfsantrag zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde des Antragstellers, soweit mit ihr der Hauptantrag weiterverfolgt worden ist, zurückgewiesen. Er hat jedoch den Beschluß des Verwaltungsgerichts, soweit der Hilfsantrag zurückgewiesen worden ist, aufgehoben und festgestellt, daß die Zusammenführung des Bahnbusverkehrs und des Postreisedienstes in den genannten Regionen mitbestimmungspflichtig ist.
Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Hauptantrag sei unzulässig, weil für ihn im Beschlußverfahren, in dem es allein um die Feststellung gehe, ob dem Personal rat bestimmte Rechte und Befugnisse zustünden, kein Raum sei. Dagegen sei der Hilfsantrag zulässig und begründet. Der Mitbestimmung stehe nicht entgegen, daß nach den Verträgen zunächst eine Erprobungsphase vorgesehen sei. Der Vertrag sei nämlich bis zum 31. Dezember 1977 nicht kündbar.
Der Antragsteller könne allerdings keine Mitbestimmungsrechte daraus herleiten, daß er, wie er meine, nach den §§ 67, 68 BPersVG ein allgemeines Kontrollrecht habe. Daraus ergebe sich nicht das Mandat, Rechte der Beschäftigten - sei es auch nur zusätzlich - gegenüber dem Dienstherrn wahrzunehmen, so z.B. die Verletzung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1893), das im übrigen lediglich die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung regele, geltend zu machen.
Es könne dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller aus allen von ihm angeführten Bestimmungen ein Mitbestimmungsrecht herleiten könne, weil ihm jedenfalls dieses Recht im vorliegenden Falle auf Grund des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG zustehe. Die streitige organisatorische Maßnahme, die ausdrücklich als Maßnahme der Rationalisierung bezeichnet worden sei, diene der Hebung der Arbeitsleistung und der Erleichterung des Arbeitsablaufs, Rationalisierungsmaßnahmen griffen in der Regel in die Dienstverhältnisse der Beschäftigten ein.
Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben, als er seine Beschwerde zurückgewiesen hat, und den Beschluß des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich des abgewiesenen Hauptantrags zu ändern.
Er hält den Hauptantrag für zulässig, weil das materielle Recht ihm ein Beteiligungsrecht und damit auch die Befugnis für seine Durchsetzung gewähre.
Die Beteiligten, die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Antragstellers beantragen, haben ebenfalls Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben, als er auf den Hilfsantrag des Antragstellers ein Mitbestimmungsrecht festgestellt hat, und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zurückzuweisen.
Sie rügen Verletzung der §§ 76 Abs. 2 Nr. 5, 78, 82 und 83 BPersVG.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, daß der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht eine Mitbestimmung nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG angenommen habe.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) ist unzulässig, weil sie keine Befugnis besitzt, am Beschlußverfahren teilzunehmen. Der Senat hat im Beschluß vom heutigen Tage - BVerwG 6 P 13.78 - im einzelnen dargelegt und begründet, warum die Beteiligte zu 2) keine Beteiligten- und Rechtsmittelbefugnis besitzt. Da diese Entscheidung zwischen denselben Verfahrensbeteiligten ergangen ist, kann auf ihre Begründung Bezug genommen werden.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) hat hingegen Erfolg und führt auch zur Zurückweisung des vom Antragsteller gestellten Hilfsantrags. Daraus folgt, daß die Rechtsbeschwerde des Antragstellers unbegründet ist.
Der Hauptantrag, mit dem der Antragsteller begehrt, dem Beteiligten zu 1) bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zusammenführung des Bahnbusverkehrs und des Postreisedienstes in Regionalgesellschaften zu untersagen, kann keinen Erfolg haben, weil § 83 Abs. 1 BPersVG für seine Entscheidung keine Zuständigkeit vorsieht und auch das materielle Recht einen solchen Anspruch nicht kennt. Das ist im einzelnen indem zwischen denselben Verfahrensbeteiligten ergangenen Beschluß vom heutigen Tage - BVerwG 6 P 13.78 - dargelegt, und begründet; darauf wird Bezug genommen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Hilfsantrag auf Feststellung, daß die Zusammenführung des Bahnbusverkehrs und des Postreisedienstes in Regionalgesellschaften mitbestimmungspflichtig sei, unbegründet.
Zwar ist dem Beschwerdegericht darin zuzustimmen, daß bereits die als Modellversuch durchgeführte Zusammenführung des Bahn- und Postbusverkehrs der Mitbestimmung unterliegen könnte, wenn einer der dieses Beteiligungsrecht auslösenden Tatbestände gegeben wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
Der Auffassung des Beschwerdegerichts, die Zusammenführung des Bahn- und Postbusverkehrs in Regionalgesellschaften erfülle den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), kann der Senat nicht zustimmen. Die Zusammenführung der Busverkehre führt weder zu einer Erhöhung der Arbeitsleistung noch bewirkt sie eine Erleichterung des Arbeitsablaufs.
Die erste Alternative dieses Mitbestimmungstatbestandes liegt vor, wenn Maßnahmen darauf abzielen, die Arbeitsmenge oder das Arbeitspensum quantitativ oder qualitativ in seiner Effektivität zu fördern, was häufig ohne körperliche oder geistige Mehrbelastung nicht erreicht werden kann. Durch die Zusammenführung der Busdienste in Regionalgesellschaften wird die Arbeitsleistung der Beschäftigten nicht erhöht, denn sie erbringen dieselbe Arbeitsleistung wie bisher. Geändert hat sich lediglich der Empfänger dieser Arbeitsleistung. Das sind nicht mehr wie bisher Bundesbahn und Bundespost, sondern die jeweiliger. Regionalgesellschaften.
Auch eine Erleichterung des Arbeitsablaufs wird durch die Zusammenführung der Busdienste in Regionalgesellschaften nicht herbeigeführt. Unter dem Begriff des Arbeitsablaufs versteht man die zeitliche und räumliche Aufeinanderfolge von Arbeitsvorgängen zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses. Es wird also erfragt und erfaßt, was in welcher Reihenfolge wann und wo zu tun ist (s. Kaminsky, Praktikum der Arbeitswissenschaft, München 1971, S. 29). An der Reihenfolge, welche Fahrten wann und wo auszuführen sind, hat sich durch die Zusammenführung der Busdienste selbst und die Übertragung der Betriebsführung auf die Regionalgesellschaften nichts geändert. Durch diese Maßnahmen all ein ist keine Erleichterung des Ablaufs in der Weise eingetreten, daß dieser nunmehr flüssiger, einfacher oder in sonstiger Weise rationeller gestaltet wird. Es mag sein, daß es in der Zielsetzung der Regionalgesellschaften liegt, durch Erleichterung des Arbeitsablaufs eine den Kostendruck hemmende Rationalisierung herbeizuführen. Der Auffassung des Beschwerdegerichts, die Zusammenführung der Busdienste sei schon allein deshalb mitbestimmungspflichtig, weil sie eine Rationalisierung verfolge, kann jedoch nicht gefolgt werden. Rationalisierungsmaßnahmen sind nicht schon an sich der Mitbestimmung unterworfen, sondern lesen Beteiligungsrechte nur dann aus, wenn sie einen der im Gesetzeskatalog aufgeführten Beteiligungstatbestände erfüllen. Ob es in der Zukunft zu solchen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen kommt, mag zwar wahrscheinlich sein, spielt jedoch in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn hier geht es nur um die Frage, ob die Zusammenführung und die dabei abgeschlossenen Generalvertrage selbst solche Maßnahmen unmittelbar herbeiführen. Die Frage, ob überhaupt und gegebenfalls welche Personalvertretungen zu beteiligen sind, wenn die Regionalgesellschaften diese und andere mitbestimmungspflichtige Maßnahmen treffen wollen, stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Auf sie wird bei der Behandlung der Auswirkungen der Generalvertrage auf die Beteiligungsrechte der bei den Dienststellen der Deutschen Bundesbahn gebildeten Personalvertretungen eingegangen.
Die Generalvertrage lösen auch nicht deshalb ein Beteiligungsrecht des Antragstellers oder der Bezirkspersonalräte der für die jeweiligen Regionen in Betracht kommenden Dienststellen aus, weil die Arbeitsplätze des Personals des Bahnbusverkehrs auf die Regionalgesellschaften übergehen. § 1 GV stellt zwar der jeweiligen Regionalgesellschaft die Dienstleistungen des Kraftomnibus-Fahrpersonals in dem zum Betrieb der übernommenen Verkehre erforderlichen Ausmaß zur Verfügung und verlagert damit, wie sich auch aus dem Vertrag über die Überlassung von Dienstleistungen (DLÜV) ergibt, die Arbeitsplätze zu den jeweiligen Regionalgesellschaften. Diese Verlagerung ist jedoch nicht mitbestimmungspflichtig.
Eine Mitbestimmung käme nur dann in Betracht, wenn eine Änderung der Dienst- oder Arbeitsverhältnisse des Personals einträte, die einen der im Mitbestimmungskatalog aufgeführten Tatbestände erfüllte (z.B. Versetzung, Umsetzung oder Abordnung). Das ist jedoch nicht der Fall, weil nach § 16 Abs. 1 GV, § 2 DLÜV die Rechtsverhältnisse der nach wie vor im Bundesdienst verbleibenden Beamten und Arbeitnehmer der DB durch die Dienstleistungen für die Gesellschaft nicht berührt werden und unverändert fortbestehen. Das wird auch durch die Regelung des Direktionsrechts (§ 16 Abs. 3 GV, § 3 Abs. 1 DLÜV) bestätigt. Es verbleibt grundsätzlich bei der Deutschen Bundesbahn.
Daran ändert auch nichts, daß die Gesellschaft nach § 16 Abs. 4 GV, § 3 Abs. 2 DLÜV dem Fahrpersonal in dringenden Fällen vorläufige Weisungen erteilen kann. Dadurch wird eine Änderung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse nicht herbeigeführt; auch, wird ein zusätzliches Arbeitsverhältnis zu der Regionalgesellschaft nicht begründet. Unerheblich ist es euch, daß nach Ziff. 1.1.5. der. Vorläufigen Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen den Regionalverkehrsgesellschaften und dem Technischen Kraftwagendienst der Deutschen Bundesbahn während der Erprobungsphase das DB-Fahrpersonal den Fahrgästen gegenüber als "Fahrer der Regionalverkehrsgesellschaft" aufzutreten hat. Eine dienst- oder arbeitsrechtliche Bedeutung hat das nicht.
Die Zusammenlegung des Bahnbusverkehrs mit dem Postreisedienst in Regionalgesellschaften führt also keine personellen, der Beteiligung der Personalvertretung unterworfenen Maßnahmen selbst herbei.
Auch das Verwaltungspersonal wird nicht unmittelbar durch den Vertrag der Gesellschaft zur Verfügung gestellt, sondern erst durch die auf Grund des Vertrages vorzunehmende Freistellung (§ 18 GV). Ob diese unter Beurlaubung ohne Dienstbezüge erfolgende Freistellung als eine Versetzung, Umsetzung oder Abordnung anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung, weil sich diese Frage nach dem vom Antragsteller gestellten Hilfsantrag nicht stellt.
Die Verlagerung der Arbeitsplätze bedeutet keine Gestaltung dieser Arbeitsplätze, die nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG der Mitbestimmung unterliegt. Die Gestaltung bezieht sich, wie der Senat in dem zwischen denselben Verfahrensbeteiligten erlassener, Beschluß vom heutigen Tag - BVerwG 6 P 13.78 - ausgeführt hat, auf den Arbeitsplatz als räumlichen Bereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, und seine unmittelbare Umgebung. Darunter fällt also die Anordnung der Arbeitsmittel und der Arbeitsgegenstände, mit denen der Beschäftigte an diesem umgrenzten Ort seine Arbeitsleistung erbringt. So gesehen muß der Arbeitsplatz nicht in einem bestimmten Gebäude liegen oder stationär sein, er kann sich auch im Freien oder in einem Fahrzeug befinden und darüber hinaus in der Weise beweglich sein, daß der Beschäftigte an verschiedenen Orten seine ihm zufallende Arbeitsleistung erbringt.
Hier bleiben die Arbeitsplätze unverändert. Die Deutsche Bundesbahn stellt ihre Omnibusse, die schon bisher das Fahrpersonal bedient hat, den Regionalgesellschaften zur Verfügung. Soweit diese Gesellschaften Änderungen vornehmen und möglicherweise in weiterem Umfange als bisher einen Einmannbetrieb einführen, mögen darin mitbestimmungspflichtige Maßnahmen liegen. Der Vertrag selbst, an dem der Antragsteller die Mitbestimmung begehrt, trifft derartige Maßnahmen nicht.
Die Zusammenführung des Bahnbusverkehrs mit dem Postreisedienst in Regionalgesellschaften ist ein Modellversuch der Privatisierung, der als solcher keinen Mitbestimmungstatbestand erfüllt. Die Wahl einer von mehreren Möglichkeiten zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit bei Entlastung des Bundeshaushalts und Verbesserung des Verkehrsangebots, die in der Gründung von Regionalgesellschaften liegt, mag zwar personelle und soziale Folgeerscheinungen von möglicherweise großer Tragweite haben - der Antragsteller lehnt auch aus diesen Gründen jede Form der Privatisierung ab und befürwortet die Überleitung des Postreisedienstes zur Deutschen Bundesbahn -, sie bleibt jedoch auch trotz dieser Folgeeerscheinung eine organisatorische Entscheidung, die lediglich das unter den Verfahrensbeteiligten nicht umstrittene Mitwirkungsrecht der Personalvertretung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG auslöst.
Auch dem Hauptanliegen des Antragstellers, das in seinem Hilfsantrag nur unzureichend zum Ausdruck kommt, sich ober aus der Begründung seines Antrags ergibt, kann nicht entsprochen werden. Der Antragsteller ist davon überzeugt, daß die Zusammenführung der Busdienste, so wie sie vereinbart und von dem Beteiligten zu 1) angeordnet worden ist, die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen für das den Regionalgesellschaften zur Verfügung gestellte Personal ausschließt oder jedenfalls die Ausübung dieser Beteiligungsrechte wesentlich erschwert. Ein Streit über diese Frage kann nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG im Beschlußverfahren geklärt werden, weil es um die Zuständigkeit der Personalvertretung geht. Gegenstand dieses Verfahrens ist nämlich die Frage, ob für das Personal der Deutschen Bundesbahn bei den Regionalgesellschaften Beteiligungsrechte der Personal Vertretungen bestehen und auch ausgeübt werden können.
Bedenken gegen dieses Begehren ergeben sich nicht daraus, daß in vielen Fällen nicht Beteiligungsrechte des Antragstellers, sondern solche von Personalvertretungen in Frage stehen, die bei den für das Zusammenwirken mit den Gesellschaften berufenen Dienststellen gebildet sind. In der Regel werden für die sich aus der Zusammenführung ergebenden beteiligungspflichtigen Maßnahmen die bei den unteren Behörden gebildeten Personal Vertretungen zuständig sein, und zwar die Bezirkspersonalräte. Handelt es sich jedoch um Vorgänge, die wie die Tatbestände des § 75 Abs. 3 Nr. 16, § 76 Abs. 2 Nr. 5 und 7 BPersVG von allen Gesellschaften in gleicher Weise getroffen werden und denen die Deutsche Bundesbahn über ihre Beteiligung im Aufsichtsrat und Beschlußausschuß zustimmen muß, kann auch eine Zuständigkeit des Antragstellers als Hauptpersonalrat in Betracht kommen.
Die Generalverträge selbst lassen, diese Befugnisse und Rechte der Personal Vertretung unberührt. Das ist, wie bereits erwähnt, in §§ 16 Abs. 1, 19 GV ausdrücklich klargestellt. Auch in den Leitsätzen für die Neuordnung der Omnibusdienste von Bahn und Post heißt es in Nr. 4 Satz 3, daß das für die Gesellschaften abgestellte Personal von der bisher zuständigen Personalvertretung vertreten wird.
Die Meinung des Antragstellers, daß bei personellen Maßnahmen eine Mitbestimmung nicht ausgeübt werden könne, weil die Gesellschaften als juristische Personen des Handelsrechts keine Gesprächspartner der Personalvertretungen sein könnten, ist deshalb nicht zutreffend, weil nach § 16 Abs. 1 GV die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Fahrer der DB und DBP, die bisher auf den in § 10 GV genannten Verkehren eingesetzt sind, von der DB und DBP fortgeführt werden. Dementsprechend heißt es in § 2 DLÜV, daß die Rechtsverhältnisse der nach wie vor im Bundesdienst verbleibenden Beamten und Arbeitnehmer der DB durch die Dienstleistungen für die Gesellschaft nicht, berührt werden. Die personellen und sozialen Angelegenheiten werden weiterhin von der DB als Dienstherr und Arbeitgeber geregelt.
Soll also beispielsweise ein Fahrer versetzt oder umgesetzt werden, dann kann zwar die betreffende Regionalgesellschaft entsprechende Anträge bei der DB stellen; die Entscheidung darüber treffen aber die bei der DB dafür zuständigen Dienststellen. Diese wiederum müssen vor ihrer Entscheidung die zuständige Personal Vertretung beteiligen. Damit bleiben die Beteiligungsrechte der Personalvertretung unverändert erhalten und sind in vollem Umfange sichergestellt. Außerdem ergibt sich aus dieser Regelung, daß die Zurverfügungstellung der Dienstleistungen des Personals keine Versetzung ist, weil die dienstlichen und arbeitsrechtlichen Beziehungen in ihrer Zuordnung zur Dienststelle nicht berührt werden.
Die Meinung des Antragstellers, die Personalvertretungen verlören ihre Rechte, weil bei den Gesellschaften als juristischen Personen des Handelsrechts Betriebsräte zu bilden seien, ist nicht zutreffend. Soweit solche Betriebsräte für das eigene, von den Gesellschaften eingestellte Personal gebildet werden, können diese nicht das von der DB den Gesellschaften zur Verfügung gestellte Personal vertreten. Dieses Personal ist nämlich nicht zu den Betriebsräten wahlberechtigt, sondern zu den Personalvertretungen seiner Dienststellen. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn neben dem fortbestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur DB auch ein weiteres Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu den Regionalgesellschaften begründet würde.
Auch andere Beteiligungsrechte werden durch die Gründung der Regionalgesellschaften nicht berührt.
Die Dienstpläne, bei deren Aufstellung der Antragsteller die Beteiligung der Personalvertretung als gefährdet ansieht, werden nach wie vor von der DB aufgestellt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 GV; § 4 Abs. 2 DLÜV). Zwar werden die Dienstpläne nach den Umlaufplänen der jeweiligen Regionalgesellschaft für die vom Fahrpersonal zu erbringenden Fahrleistungen ausgearbeitet. Jedoch ist in § 16 Abs. 2 Satz 5 GV und § 4 Abs. 2 DLÜV ausdrücklich klargestellt, daß das Beteiligungsrecht der Personalvertretung gewahrt bleibt. Die Dienstpläne werden ebenso wie die Umlaufpläne in enger Zusammenarbeit zwischen der DB und der Gesellschaft bzw. zwischen der DBP und der Gesellschaft erstellt. Die Befürchtung, daß dadurch das Beteiligungsrecht der Personalvertretung geschmälert oder seine Ausübung erschwert werden könnte, erweist sich deshalb als unbegründet, weil diese Abstimmung zwischen der DB und den Regionalgesellschaften den Personalrat nicht bindet.
Er kann vielmehr ohne Rücksicht darauf sein Beteiligungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG ausüben und, wenn er die Belange der Beschäftigten beeinträchtigt sieht, seine Zustimmung versagen. Da es im Nichteinigungsfall zu einer verbindlichen Entscheidung der Einigungsstelle kommen kann (§ 71 Abs. 4 BPersVG), kann der Dienstplan u.U. nicht in Kraft gesetzt werden. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, daß es für den Personalrat unerheblich ist, wie sich im Streitfall die Bundesbahn und die Verkehrsgesellschaft einigen.
Der Antragsteller sieht weiterhin die Beteiligungsrechte durch die Regelung des Direktionsrechts gefährdet. Aber auch diese Befürchtung ist unbegründet. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 GV erteilen im Rahmen des geltenden Dienst- und Personalvertretungsrechts die jeweils zuständigen Dienststellen die notwendigen Weisungen an das Personal. Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktionen bleiben bestehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DLÜV). Die Gesellschaft teilt zwar Regelungen, die vom Personal beachtet werden sollen, den zuständigen Dienststellen mit. An der Entscheidungs- und Weisungsbefugnis der Dienststellen und an der Beteiligung der Personalvertretungen vor Erlaß entsprechender Maßnahmen ändert sich nichts. Auch soweit die Gesellschaft nach § 16 Abs. 4 GV berechtigt ist, in dringenden Fällen dem Personal der DB und DBP vorläufige Weisungen zu erteilen, werden die Rechte der Personalvertretung nicht berührt. Würde der Dienststellenleiter statt der Gesellschaft handeln, dann wäre er in derartigen Fällen nach § 69 Abs. 5 Satz 1, § 72 Abs. 6 BPersVG hierzu auch ohne Beteiligung der Personalvertretung befugt. Die in § 69 Abs. 5 Satz 2 BPersVG enthaltene Pflicht des Dienststellenleiters, dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen - daß der Dienststellenleiter dieser Pflicht nachkommen kann, stellen § 16 Abs. 4 Satz 2 GV, § 3 Abs. 2 DLÜV durch die Pflicht der Gesellschaft sicher, unverzüglich die zuständigen Dienststellen über vorläufige Weisungen zu unterrichten - sowie unverzüglich das Verfahren nach § 69 Abs. 2 bis 4 BPersVG einzuleiten oder fortzusetzen, wird durch diese sehr begrenzte Direktionsbefugnis der Gesellschaft nicht berührt. Demgemäß besteht auch die Möglichkeit, eine gerichtliche Prüfung über die Mitbestimmungsbedürftigkeit solcher Maßnahmen herbeizuführen.
Die weiterhin vom Antragsteller aufgeführten Fälle der Beteiligung werden durch den Generalvertrag weder beschränkt noch ausgeschlossen. Das stellt gerade die allgemein gehaltene Fassung des § 19 GV sicher. Aus der Gesamt sieht der Regelungen handelt es sich hier nicht, wie der Antragsteller glaubt, um die - unzulässige - Beschränkung von Befugnissen und Rechten der Personalvertretungen, sondern diese Bestimmung dient gerade der uneingeschränkten Erhaltung dieser Rechte und Befugnisse. Das gilt für § 75 Abs. 3 Nr. 16, § 76 Abs. 2 Nr. 5 und 7, § 81 Abs. 2 BPersVG und alle weiteren Tatbestände. Auch § 76 Abs. 2 Nr. 9 BPersVG wird berüht, wie sich aus § 8 Abs. 3 DLÜV ergibt.
Die vom Antragsteller besonders herausgestellte Betreuung der Sozialräume durch die Personalvertretung wird nicht behindert, weil die Deutsche Bundesbahn nach wie vor Hausrecht und Unterhaltspflicht bezüglich dieser Räume unbeschadet der Vermietung hat. Einwirkungsmöglichkeiten der Personalvertretung bleiben, soweit sie überhaupt gegeben sind, ungeschmälert erhalten. Die Frage, ob etwaige Ausgestaltungen und Verbesserungen von der Deutschen Bundesbahn als Eigentümerin oder von der Gesellschaft als Mieterin zu tragen sind, ist für das Beteiligungsrecht der Personalvertretung unerheblich Schließlich wird auch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das allgemeine Antragsrecht der Personalvertretung nach § 68 Abs. 1 BPersVG in keiner Weise geschmälert oder erschwert, zumal der Deutschen Bundesbahn entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gesellschaften verblieben sind.
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel
Nettesheim