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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.12.1980, Az.: BVerwG 6 C 115.78

Rückforderung von Versorgungsbezügen auf Grund einer nachträglichen Neuberechnung der Anrechnungszeiten; Berücksichtigung von anrechenbaren Rentenanteilen auf das Ruhegehalt für die Bestimmung der Versicherungsjahre; Grund für die Anrechnung von Rententeilen auf die Versorgungsbezüge; Anforderungen an die Berechnungsformel; Ausschluss von Teiljahren aus der Berechnung; Rentenanrechnung auf Versorgungsbezüge; Angerechnete Versicherungsjahre; Rentenwirksame Versicherungszeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.12.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 115.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 26.01.1976 - AZ: I/2 E 9/75
VGH Hessen 25.10.1978 - I OE 29/76

Amtlicher Leitsatz

Der in BGB aF § 115 Abs. 2 (= BeamtVG § 10 Abs. 2) enthaltene Begriff der "für die Renten angerechneten Versicherungsjahre" bezieht sich nur auf volle Jahre der rentenwirksamen Versicherungszeit (so auch, BVerwG, 15.10.1980, 6 C 42.79).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1978 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. Januar 1976, soweit es der Klage stattgegeben hat, werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger stand als Posthauptschaffner im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des Monats März 1966 wurde er in den Ruhestand versetzt. Auf seine Versorgungsbezüge werden gemäß § 115 Abs. 2 BBG a.F. Rententeile der ihm von der Landesversicherungsanstalt Hessen gewährten Rente angerechnet. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge wurden zunächst entsprechend den jeweiligen Rentenbescheiden 24 Versicherungsjahre zugrunde gelegt. Nachdem der Rentenbescheid vom 24. August 1974 die Summe der anzurechnenden Versicherungsjahre rückwirkend zum 1. Mai 1974 mit 23,92 ausgewiesen hatte, nahm die Oberpostdirektion Frankfurt am Main mit Bescheid vom 9. Dezember 1974 eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge vor, wobei sie der Berechnung des auf die Versorgung anzurechnenden Rententeils nur noch 23 Versicherungsjahre zugrunde legte. Zugleich forderte sie die durch die rückwirkende Neuberechnung der Versorgungsbezüge entstandene Überzahlung in Höhe von 46,38 DM zurück. Der vom Kläger dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

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Der Kläger hat sodann beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag,

unter Aufhebung der Bescheide vom 9. Dezember 1974 und vom 7. Januar 1975 die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung der auf die Versorgungsbezüge des Klägers anzurechnenden Rententeile 24 Versicherungsjahre,

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hilfsweise

23,92 Versicherungsjahre, zugrunde zu legen.

4

Durch Urteil vom 26. Januar 1976 hat das Verwaltungsgericht - unter Abweisung der Klage im übrigen - dem Hilfsantrag des Klägers entsprochen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten durch Urteil vom 25. Oktober 1978 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

5

Bei der Berechnung der gemäß § 115 Abs. 2 BBG auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Rententeile sei die Versorgungsbehörde an die im Rentenbescheid über die Anzahl der Versicherungsjahre getroffene Feststellung gebunden. Die Versorgungsbehörde dürfe weder die Anzahl der Versicherungsjahre selbständig ermitteln noch die Feststellung der Versicherungsbehörde nachprüfen. Soweit in der zu § 115 BBG a.F. erlassenen Richtlinie Nr. 7 bestimmt werde, daß ein sich aus dem Rentenbescheid ergebendes halbes Versicherungsjahr unberücksichtigt bleibe, widerspreche diese Regelung der Vorschrift des § 1258 EVO in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965), wonach bei der Ermittlung der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre ein Rest von weniger als zwölf Monaten in eine Dezimalstelle umzurechnen sei. Die von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte (Rationalisierung der Verwaltungsarbeit, Zuschuß der öffentlichen Hand zur Finanzierung der Rentenleistungen, Abbau von Vorteilen gegenüber den Beamten, die keine Rente erhalten) rechtfertigten keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 115 Abs. 2 BBG a.F. rügt.

7

Sie trägt vor: Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich, daß im Rahmen der Kürzungsberechnung nach § 115 Abs. 2 BBG a.F. sowohl als Versicherungspflichtige Beschäftigungszeit als auch als angerechnete Versicherungsjahre nur volle Jahre berücksichtigt werden dürften. Dem entsprächen die in den Richtlinien zu § 115 BBG gegebenen Berechnungshinweise. Der außer Anwendung gesetzte Teil der Richtlinien habe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts anderes besagt; in Anknüpfung an die früheren rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften sei durch ihn vielmehr gerade sichergestellt worden, daß auch seinerzeit nur volle Versicherungsjahre in die Kürzungsberechnung einbezogen werden durften. Seit die geänderten rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften die Berücksichtigung auch einzelner Monate der Versicherungszeit vorsähen, habe der Bundesminister des Innern in konsequenter Fortführung der vom Wortlaut her gebotenen Auslegung des § 115 Abs. 2 BBG a.F. angeordnet, daß in der rentenrechtlichen Versicherungszeit berücksichtigte Teile eines Versicherungsjahres bei der Kürzungsberechnung außer Ansatz zu bleiben haben.

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Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1978 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. Januar 1976 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

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Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Auslegung, die die Revision dem § 115 Abs. 2 BBG a.F. gibt, für zutreffend und weist darauf hin, daß die Abrundung sowohl der als ruhegehaltfähig berücksichtigten Versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten als auch der angerechneten Versicherungsjahre aus rechnerischen Gründen sachgerecht sei. Da die Versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten nach Jahren und Tagen, die Versicherungsjahre aber nach Jahren und Monaten ermittelt würden, sei es erforderlich, eine einheitliche Berechnungsgröße festzusetzen, die der Kürzungsberechnung zugrunde gelegt werde. Sie werde in zweckmäßiger Weise dadurch gewonnen, daß beide Werte auf volle Jahre abgerundet würden.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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II.

Die Revision, über die gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Beklagte nicht verpflichtet, bei der Berechnung der auf die Versorgungsbezüge des Klägers anzurechnenden Rente auch Teile eines Versicherungsjahres zu berücksichtigen. Zur Begründung wird auf die Gründe desUrteils vom 15. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 42.79 - verwiesen, die wie folgt lauten:

"Die Anrechnung von Rententeilen auf die Versorgungsbezüge soll doppelte Versorgungsaufwendungen der öffentlichen Hand verhindern, zu denen es käme, wenn ein Zeitraum, in dem ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Reichsgebiet bereits durch Leistung rentenwirksamer Beitragsanteile an die gesetzliche Rentenversicherung zur Alterssicherung des Versorgungsempfängers beigetragen hat, ohne eine Anrechnungsregelung als ruhegehaltfähig berücksichtigt würde und sich damit ruhegehaltsteigernd auswirkte. Der zur Vermeidung einer Doppelversorgung erforderliche Ausgleich geschieht in der Weise, daß die Versorgungsbezüge um den Rentenertrag dieser Beitragsanteile, d.h. um den auf ihnen beruhenden Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gekürzt werden, indem dieser Rententeil auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird(Urteil vom 26. März 1979 - BVerwG 6 C 16.77 - [BVerwGE 58, 1, 4[BVerwG 26.03.1979 - 6 C 16/77] = Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 42]).

In die Berechnungsformel, nach der der anzurechnende Rententeil zu errechnen ist, sind die von dem Rentenversicherungsträger 'für die Rente angerechneten Versicherungsjahre' zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungekürzt einzusetzen(Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG 2 C 156.61 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19], vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 93.65 - [BVerwGE 36, 1[BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] = Buchholz a.a.O. Nr. 28], vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 29], vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [Buchholz a.a.O. Nr. 31], vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 33], vom 4. November 1971 - BVerwG 6 C 1.68 - [Buchholz 237.5 § 168 HessBG Nr. 1] undvom 26. März 1979 - BVerwG 6 C 16.77 - [a.a.O.]). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der 'für die Renten angerechneten Versicherungsjahre' im Rahmen der Anrechnungsregelung des § 115 Abs. 2 BBG a.F. aber - anders als das Berufungsgericht annimmt - weder als 'rentenversicherungsrechtliches Element' dieser Regelung qualifiziert noch eine starre Bindung der Versorgungsbehörde an den Zahlenwert der vom Rentenversicherungsträger im Rentenbescheid festgelegten Versicherungszeit angenommen, sondern lediglich eine eigenständige Entscheidung der Versorgungsbehörde über, die Bemessung dieses Zeitraumes ausgeschlossen. Gegen die ihr daraus erwachsende Verpflichtung, die vom Rentenversicherungsträger für die Rente angerechneten Versicherungsjahre in die Anrechnungsberechnung einzusetzen, verstößt die Versorgungsbehörde nicht, wenn sie in diese Berechnung nur die auf volle Jahre abgerundete Dauer der im Rentenbescheid festgelegten Versicherungszeit einbezieht. Denn damit trifft sie keine eigene Entscheidung über die Dauer dieses Zeitraumes, sondern nimmt lediglich eine rechnerische Abrundung vor.

Auch aus anderen Rechtsgründen verbietet es sich nicht, in der Anrechnungsberechnung nur volle Jahre der rentenwirksamen Versicherungszeit zu berücksichtigen. Vielmehr entspricht das dem Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung des § 115 Abs. 2 BBG a.F.

Der erkennende Senat hat in anderem Zusammenhang bereits verschiedentlich ausgesprochen, daß diese Vorschrift nicht 'individualisierend' auszulegen ist, sondern von einer gewissen Pauschalierung des anzurechnenden Teiles der Rente ausgeht und dementsprechend auf eine die Besonderheiten jedes Einzelfalles berücksichtigende differenzierende Berechnung dieses Rententeils verzichtet(Urteile vom 24. April 1970 - BVerwG 6 C 17.65 -, vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [a.a.O.], vom 31. August 1970 - BVerwG 6 C 3.69 - undvom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [a.a.O.]). Legt man dies zugrunde, dann nötigt schon der Wortlaut des § 115 Abs. 2 BBG a.F. dazu, nur volle für die Rente angerechnete Versicherungsjahre in die nach dieser Vorschrift durchzuführende Anrechnungsberechnung einzubeziehen. Denn aus dieser Sicht kann die Verwendung einerseits des Begriffes 'Versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten', der diese Zeiten zweifelsfrei ohne pauschalierende Einschränkung bezeichnet, und andererseits der Begriffsverbindungen 'berücksichtigte Versicherungspflichtige Jahre' und 'für die Renten angerechneten Versicherungsjahre' in demselben Satz der Vorschrift nicht als eine Änderung des sprachlichen Ausdrucks ohne rechtlichen Belang angesehen werden. Sie kennzeichnet die bewußte, dem Sinn der Regelung entsprechende Unterscheidung zwischen Zeiträumen, die mit dem Ziel einer gewollten Pauschalierung der Rentenanrechnung rechtliche Bedeutung nur erlangen sollen, sofern sie eine bestimmte Mindestdauer erreichen (Jahre), und solchen, deren tatsächliche Dauer rechtlich maßgebend sein soll (Beschäftigungszeiten).

Der Wortlaut und der zu seinem Verständnis heranzuziehende Sinn und Zweck des § 115 Abs. 2 BBG a.F. (und ebenso des § 10 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) gebieten es nach alledem, als für die Renten angerechneten Versicherungsjahre nur die vollen Jahre der rentenwirksamen Versicherungszeit anzusehen. Die Richtlinien zu § 115 BBG a.F., von denen die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausgegangen ist, legen diese Vorschriften mithin zutreffend aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war dies im übrigen auch schon unter der Geltung der früheren, durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) geänderten rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften der Fall. Auch seinerzeit wurden nur volle Versicherungsjahre in die Anrechnungsberechnung einbezogen. Das stellte der inzwischen gegenstandslos gewordene und deswegen außer Anwendung gesetzte Satz 2 der Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinien zu § 115 BBG sicher, indem er die Berücksichtigung halber Versicherungsjahre ausschloß. Denn nach § 1258 Abs. 2, 3 RVO, § 35 Abs. 2, 3 AVG in der damals gültigen Fassung wurden rentenwirksame Versicherungszeiten von weniger als 12 aber mehr als 6 Monaten als ein volles und von 6 oder weniger Monaten als ein halbes Versicherungsjahr gerechnet. Blieben aber halbe Versicherungsjahre, die sich nach diesen Vorschriften ergaben, im Rahmen der Anrechnungsberechnung unberücksichtigt, so wurden in richtiger Anwendung des § 115 Abs. 2 BBG a.F. auch damals nur volle Versicherungsjahre in diese Berechnung einbezogen.

In der geringfügigen 'Ungenauigkeit' bei der Ermittlung des anzurechnenden Rententeils, zu der die diesem Verständnis des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. (und ebenso des § 10 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) folgende Berechnung im Vergleich zu einer von der tatsächlichen Dauer der rentenwirksamen Versicherungszeit einschließlich der in Dezimalen ausgedrückten Bruchteile von Versicherungsjahren ausgehenden Berechnung führen kann, findet der von der Anrechnungsvorschrift erkennbar gewollte pauschalierende Verzicht auf eine nach der Besonderheit jedes Einzelfalles differenzierende Errechnung seinen Ausdruck. In diesem Zusammenhang weist der Oberbundesanwalt im übrigen zutreffend darauf hin, daß sich diese 'Ungenauigkeit' weitgehend dadurch ausgleichen kann, daß sowohl als 'für die Renten angerechnete Versicherungsjahre' als auch als 'berücksichtigte Versicherungspflichtige Jahre' nur volle Jahre in die Anrechnungsberechnung einbezogen werden. Die dennoch verbleibende Abweichung von der exakten Berechnung ist derart unbedeutend, daß das eingangs dargestellte Ziel der Anrechnungsregelung dadurch selbst im ungünstigsten Fall nicht verfehlt wird."

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Aus diesen Gründen ist auch im vorliegenden Fall der Revision der Beklagten stattzugeben und die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst