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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1979, Az.: BVerwG 6 C 16.77

Anrechnung von Renten aus der Sozialversicherung auf die Versorgungsbezüge; Begriff der Überversicherungsrente; Berücksichtigung rentenversicherungsrechtlicher Ersatzzeiten im Rahmen der Ermittlung der Überversicherungsrente; Berechnung des auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Teils der Überversicherungsrente; Als ruhegehaltfähig berücksichtigte Vordienstzeiten; Festsetzung der Versorgungsbezüge; Klarstellung durch Gesetz; Entrichtung von Versicherungsbeiträgen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.03.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 16.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 01.03.1972 - AZ: I E 6/70
VGH Hessen - 16.02.1977 - AZ: I OE 57/72

Fundstellen

  • BVerwGE 58, 1 - 12
  • DVBl 1979, 806
  • DVBl 1980, 205 (Kurzinformation)
  • DVBl 1979, 856-859 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1979, 229
  • DÖD 1980, 226
  • ZBR 1979, 337

Amtlicher Leitsatz

Bei der Ermittlung des nach § 115 Abs. 2 BBG auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Teils einer "Überversicherungsrente" bleiben rentenversicherungsrechtliche Ersatzzeiten unberücksichtigt (im Anschluß an BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 1977 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 1977, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. März 1972 aufgehoben.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger, der zuvor in der Privatwirtschaft tätig gewesen war, trat am 29. Oktober 1928 als Angestellter in die Arbeitsverwaltung ein. Von 1938 bis 1943 wurde er bei Dienststellen der deutschen Arbeitsverwaltung in Österreich und Mähren verwendet. Anschließend war er Militärverwaltungsbeamter. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft stellte ihn die Beklagte am 2. Oktober 1953 als Angestellten ein und übernahm ihn am 15. November 1958 als Verwaltungsrat in das Beamtenverhältnis auf Probe. Im Juli 1960 berief sie ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

2

Während seiner Tätigkeit als Angestellter in der Arbeitsverwaltung war der Kläger vom 29. Oktober 1928 bis zum 31. August 1939 und vom 2. Oktober 1953 bis zum 14. November 1958 in der Angestelltenversicherung pflichtversichert. In der Zeit vom l. Juli 1933 bis zum 31. August 1939 entrichtete er statt der Pflichtbeiträge freiwillig Versicherungsbeiträge, die um mehrere Beitragsklassen höher lagen. Den Unterschiedsbetrag zwischen dem Pflichtbeitrag und dem tatsächlich gezahlten Beitrag trug der Arbeitgeber während dieses Zeitraumes zu zwei Dritteln. Nach seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis entrichtete der Kläger weiterhin freiwillig Beiträge zur Angestelltenversicherung.

3

Mit Ablauf des Monats November 1967 wurde der Kläger als Verwaltungsoberrat in den Ruhestand versetzt. Bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge berücksichtigte die Beklagte neben der im Beamtenverhältnis abgeleisteten Dienstzeit die Zeit der Kriegsgefangenschaft gemäß § 114 Abs. 2 BBG und die im Angestelltenverhältnis (Militärverwaltungsbeamtenverhältnis) verbrachten Zeiten (29. Oktober 1928 - 8. Mai 1945 und 2. Oktober 1953 - 14. November 1958) gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 BBG als ruhegehaltfähig.

4

Neben seinen Versorgungsbezügen erhält der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein Altersruhegeld (bis zum 31. Mai 1970: Rente wegen Erwerbsunfähigkeit), das auf der Grundlage von 40,5 Versicherungsjahren (484 Versicherungsmonate) errechnet worden ist. Des weiteren bezieht der Kläger eine Berufsunfähigkeitspension nach dem österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zum Teil auf das Altersruhegeld anrechnet, weil ihr Versicherungszeiten zugrunde liegen, die auch in der Bemessungsgrundlage des Altersruhegeldes enthalten sind. Den verbleibenden Teil dieser Pension zahlt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an den Kläger aus.

5

Mit Bescheid vom 20. Mai 1968 setzte die Beklagte die nach § 115 Abs. 2 BBG auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Rententeile in der Weise fest, daß sie die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte Gesamtrente (damals 613,40 DM) zunächst in eine fiktive "Normalrente" (Rente ohne Überversicherung) in Höhe von 429,50 DM und in eine "Überversicherungsrente" in Höhe von 183,90 DM aufteilte und sodann für beide getrennt den anzurechnenden Rententeil ermittelte. Hinsichtlich der "Überversicherungsrente" wandte sie dabei die Berechnungsformel

6

Überversicherungsrente x 2/3 = anzurechnender Rententeil (122,60 DM)

7

an.

8

Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger gegen die Berechnung der anzurechnenden Rentenanteile Klage. Während das Verwaltungsstreitverfahren im ersten Rechtszug anhängig war, änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 20. Mai 1968 verschiedentlich ab, zuletzt durch Bescheid vom 18. Mai 1971. Mit Einwilligung der Beklagten bezog der Kläger den letztgenannten Bescheid in das Verwaltungsstreitverfahren ein. Zur Begründung der Klage trug er vor:

9

Die Beklagte habe den auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Teil der "Überversicherungsrente" unrichtig berechnet. Dieser Rententeil sei auf der Grundlage der in der Rente verkörperten, auf der Überversicherung beruhenden Werteinheiten ermittelt worden. Dabei seien aber nur die Werteinheiten berücksichtigt worden, die den Beitragszeiten entsprächen, während derer er freiwillig erhöhte Beiträge entrichtet habe (Juli 1933 - August 1939 = 74 Beitragsmonate), nicht hingegen die auf beitragslose Zeiten (Ersatzzeiten) entfallenden Werteinheiten (171 Versicherungsmonate). Die Ersatzzeiten seien aber von Einfluß auf die Höhe der "Überversicherungsrente", denn sie würden in der Rentenversicherung mit dem Durchschnitts wert aller entrichteten Beiträge bewertet. Für ihre Bewertung hätten daher auch die während der Überversicherungszeiten geleisteten höheren Beiträge Bedeutung. Von den danach insgesamt 245 (74 Beitragsmonate + 171 Monate Ersatzzeit) bei der Ermittlung des auf der Überversicherung beruhenden Rentenanteils zugrunde zu legenden Versicherungsmonaten (abgerundet 20 Jahre) seien nur 74 Monate (abgerundet 6 Jahre) als ruhegehaltfähig nach § 115 Abs. 1 BBG berücksichtigt worden. Deswegen sei der auf seine Versorgungsbezüge anzurechnende Anteil aus der "Überversicherung" über die - von der Beklagten vorgenommene - Kürzung auf zwei Drittel (Anteil des Arbeitgebers an der Beitragsdifferenz zwischen Pflichtversicherung und Überversicherung) hinaus gemäß § 115 Abs. 2 BBG nochmals im Verhältnis 6:20 weiter zu kürzen.

10

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die angefochtenen Bescheide in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insoweit aufgehoben, "als bei der Anrechnung des auf die Überversicherung entfallenden Anteils der Rente des Klägers aus der Angestelltenversicherung auf seine Versorgungsbezüge außer acht gelassen worden ist, daß der auf die Überversicherung entfallende Rententeil außer zum Bruchteil des Beitragsanteils des Dienstherrn von 2/3 noch um einen weiteren Bruchteil von 12/20 zu kürzen und nur in diesem Umfang auf die Versorgungsbezüge des Klägers anzurechnen ist". Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Der auf der "Überversicherung" des Klägers beruhende Anteil seiner Rente stelle eine "zusätzliche Altersversorgung" im Sinne von § 115 Abs. 2 Satz 2 BBG dar, die anteilig auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sei. Um den dem Beitragsanteil des Dienstherrn an der "Überversicherung" entsprechenden Anrechnungsbetrag ermitteln zu können, müsse die aus der Pflichtversicherungs- und der "Überversicherungs"-Rente zusammengesetzte Gesamtrente in eine fiktive "Normalrente" und in den auf der Überversicherung beruhenden Rententeil aufgeteilt werden. Davon sei die Beklagte auch ausgegangen. Zu Unrecht habe sie den als ruhegehaltfähig berücksichtigten Versicherungsjahren des Klägers bei der Anwendung der sogenannten "Zeit/Zeit-Formel" des § 115 Abs. 2 BBG aber neben der Zeit, in der der Kläger höhere als die Pflichtversicherungsbeiträge gezahlt habe (Beitragszeit), nicht auch die Ersatzzeiten gegenübergestellt. Das sei geboten gewesen, weil diese Zeiten zu den im Sinne von § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG "für die Rente angerechneten Versicherungsjahren" gehörten, da sie zu der nach dieser Vorschrift zu berücksichtigenden Wartezeit zählten (§ 35 i.V.m. § 28 AVG). Über die Wartezeit wirkten sie sich auch auf die der Rentenbemessung zugrunde zu legenden Versicherungsjahre und damit rentenerhöhend aus. Deshalb sei es folgerichtig, die Ersatzzeiten im Rahmen der nach § 115 Abs. 2 BBG vorzunehmenden Berechnung auch als Versicherungsjahre zu berücksichtigen. Das sei im Falle des Klägers zwar bei der Berechnung des anzurechnenden Teils der Pflichtversicherungsrente auch geschehen, nicht aber hinsichtlich der "Überversicherungsrente". Ein Grund dafür sei nicht ersichtlich. Denn auch auf diesen Rententeil hätten sich die Ersatzzeiten erhöhend ausgewirkt, da sie beim Kläger vor dem 1. Januar 1965 lägen und daher bei der Ermittlung der insoweit maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage gemäß § 32 a AVG mit dem Monatsdurchschnitt der Beiträge zugrunde zu legen seien, der sich aus den vor diesem Zeitpunkt zurückgelegten Beitragszeiten nach § 32 Abs. 3 bis 7 AVG ergebe. Dieser Monatsdurchschnitt werde für vor dem 1. Juli 1942 liegende Zeiten, während derer Beitrage nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet worden seien, gemäß § 32 Abs. 3 Buchst. a AVG durch Vervielfältigung des Beitrages der jeweiligen Klasse mit einem im AVG tabellarisch festgelegten Wert ermittelt. Auf den Fall des Klägers bezogen bedeute dies, daß sich die höheren Beiträge, die er in der Zeit von Juli 1933 bis August 1939 entrichtet habe, auch hinsichtlich der nachfolgenden Ersatzzeiten auf die Rentenbemessungsgrundlage ausgewirkt hätten. Das gebiete es, diese Zeiten in die gemäß § 115 Abs. 2 BBG anzurechnende Überversicherungszeit einzubeziehen. Nur so würden der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Berechnung alle als ruhegehaltfähig berücksichtigten Zeiten zugrunde gelegt, während derer die Rente eines Ruhestandsbeamten durch Beiträge des Dienstherrn oder deren versicherungstechnische Auswirkung auf die Bewertung von Ersatzzeiten beeinflußt worden sei. Die anzuwendende Anrechnungsformel laute:

11

(Monatlicher Rentenüberversicherungsanteil x ruhegehaltfähige Gesamtüberversicherungszeit einschl. dazugehörender Ersatzzeiten/Überversicherungsjahre einschl. dazugehörender Ersatzzeiten x 2/3 (Arbeitgeberanteil)

12

Aus ihr ergebe sich, daß der auf der Überversicherung beruhende Rentenanteil beim Kläger - außer um den Beitragsanteil des Arbeitgebers (2/3) - weiter um 12/20 zu kürzen sei und nicht - wie das Verwaltungsgericht festgestellt habe - um 6/20 (wird ausgeführt).

13

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

14

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es das erstinstanzliche Urteil geändert hat, und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

15

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil, soweit es der Berufung nicht stattgegeben hat, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. März 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Beide Beteiligte rügen die Verletzung materiellen Rechts.

17

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er vertritt die Auffassung, daß beitragslose Ersatzzeiten im Rahmen der Anrechnung des auf Überversicherung beruhenden Rententeils nicht zu berücksichtigen sind.

18

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

19

II.

Die Entscheidung über die Revisionen des Klägers und der Beklagten kann gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

20

Die Revision des Klägers ist nicht begründet; die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Abweisung der Klage.

21

Der rechtlichen Beurteilung ist § 115 Abs. 2 BBG in der Fassung zugrunde zu legen, die die Vorschrift durch Art. V Nr. 1 Buchst. b des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz - 2. BesNG -) vom 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365) erhalten hat. Die mit der Neufassung verbundene Ergänzung der Vorschrift bedeutet nur eine Klarstellung dessen, was auch schon vorher galt. Das wird in der amtlichen Begründung zu Art. V Nr. 1 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes (BTDrucks. V/3693 S. 64) ausdrücklich betont. Einer derartigen Klarstellung kommt Bedeutung nicht erst vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an zu, sondern der klargestellte Sinn des Gesetzes verlangt Geltung auch in den gleichliegenden Fällen, die vor diesem Zeitpunkt liegen (Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG 6 C 67.63 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 27 = RiA 1970, 38]). Der inzwischen an die Stelle des § 115 Abs. 2 BBG getretene § 10 Abs. 2 BeamtVG findet gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im vorliegenden Falle keine Anwendung, da der Kläger im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beamtenversorgungsgesetzes bereits Ruhestandsbeamter war.

22

Die Anrechnung von Rententeilen auf die Versorgungsbezüge soll doppelte Versorgungsaufwendungen der öffentlichen Hand verhindern, zu denen es käme, wenn ein Zeitraum, in dem ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Reichsgebiet - nicht nur der Dienstherr, in dessen Dienst der Versorgungsempfänger später als Beamter stand, wie der Kläger anzunehmen scheint - bereits durch Leistung rentenwirksamer Beitragsanteile an die gesetzliche Rentenversicherung zur Alterssicherung des Versorgungsempfängers beigetragen hat, ohne eine Anrechnungsregelung als ruhegehaltfähig berücksichtigt würde und sich damit ruhegehaltsteigernd auswirkte. Der zur Vermeidung einer Doppelversorgung erforderliche Ausgleich geschieht in der Weise, daß die Versorgungsbezüge um den Rentenertrag dieser Beitragsanteile, nämlich um den auf ihnen beruhenden Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gekürzt werden, indem dieser Rententeil auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird (§ 115 Abs. 2 Satz 1 BBG). Er macht den Teil der Rente aus, der dem Verhältnis entspricht, in dem die nach § 115 Abs. 1 BBG als ruhegehaltfähig berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Rente angerechneten Versicherungsjahren stehen.

23

Diese Anrechnungsregel gilt gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 BBG auch für eine zusätzliche Altersversorgung, wie sie der aus einer freiwilligen Überversicherung erwachsene Teil der dem Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährten einheitlichen Gesamtrente darstellt (BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] [14]). Da nur der Teil der Renten auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist, der auf Beitragsleistungen des Dienstherrn beruht ("insoweit ... als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen [ergänze: des Versorgungsempfängers] beruht"), diese Leistungen im Rahmen der Pflichtversicherung aber geringer sind (1/2) als die vom Dienstherrn zu einer Überversicherung zu erbringenden (2/3), setzt das getrennte Anrechnungsberechnungen für die fiktive "Normalrente", die aus einer einfachen Pflichtversicherung erwachsen wäre, und die auf erhöhten Beitragsleistungen beruhende "Überversicherungsrente" voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG 6 C 67.63 - [a.a.O.]; BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] [14 f.]). Davon gehen inzwischen auch die Beteiligten aus. Sie streiten nur noch darüber, ob die versicherungsrechtlichen Ersatzzeiten, d.h. Versicherungszeiten ohne Beitragsleistung (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -), auf die "berücksichtigten Versicherungspflichtigen Jahre und nichtversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten" und die "für die Renten angerechneten Versicherungsjahre" im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 2 BBG i.V.m. Satz 1 der Vorschrift hinsichtlich der "Überversicherungsrente" anzurechnen sind.

24

Die Ersatzzeiten sind dadurch gekennzeichnet, daß der Versicherte während ihrer Dauer keiner Versicherungspflichtigen oder nichtversicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 2 BBG nachgehen und deswegen auch keine Versicherungsbeiträge entrichten konnte, weil er Wehrdienst zu leisten hatte, sich in Gefangenschaft befand oder aus bestimmten anderen in § 28 AVG bezeichneten Gründen nicht frei über seine Arbeitskraft verfügen konnte. Sie werden innerhalb der beiden Berechnungsfaktoren der Gesamtrente, der Rentenbemessungsgrundlage (§ 32 AVG) und der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre (§ 35 AVG), wie folgt berücksichtigt:

25

In die Ermittlung der individuellen Rentenbemessungsgrundlage werden vor dem 1. Januar 1965 liegende Ersatzzeiten, um die es sich beim Kläger allein handelt, gemäß § 32 a Nr. 1 AVG rechnerisch dergestalt einbezogen, daß sie in die Berechnung des Verhältnisses, in dem der Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten gestanden hat (§ 32 Abs. 1 AVG), mit dem Monatsdurchschnitt des nach § 32 Abs. 3 Buchst. a AVG ermittelten Werts aller geleisteten Beiträge eingestellt werden.

26

Im Rahmen der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre bilden sie zusammen mit den Beitragsseiten die anrechnungsfähigen Versicherungszeiten (§ 27 Abs. 1 AVG). Beide Zeiten stehen nebeneinander, ohne daß die Anrechnungsfähigkeit der Ersatzzeiten vom Vorhandensein von Beitragszeiten und damit von der Beitragsleistung abhängig ist.

27

Aus dem letzteren folgt, daß die Ersatzzeiten nicht zu den "berücksichtigten Versicherungspflichtigen Jahren" oder den "nichtversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten" zählen, die in die nach § 115 Abs. 2 Satz 2 BBG i.V.m. Satz 1 der Vorschrift vorzunehmende Anrechnungsberechnung einzubeziehen sind. Denn darunter sind nur solche als ruhegehaltfähig berücksichtigten Vordienstzeiten zu verstehen, während derer Versicherungspflicht bestand. Dem erläuterten Zweck der Rentenanrechnung liefe es zuwider, auch Zeiten, für die zwar versicherungsrechtlich das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses fingiert wird (Ersatzzeiten), in denen aber tatsächlich keine Versicherungspflicht bestand und weder der Dienstherr noch der Versorgungsempfänger Beiträge zur Rentenversicherung geleistet haben, zu den "berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahren" zu zählen. Denn ihre Rentenwirksamkeit beruht nicht auf der zeitlich vorausgegangenen oder nachfolgenden Beitragsleistung des Dienstherrn und des Versorgungsempfängers, sondern ausschließlich auf der Entscheidung des Gesetzgebers, den Rentenberechtigten durch die Einbeziehung der Ersatzzeiten in die Rentenberechnung vor dem Nachteil zu bewahren, der ihm entstände, wenn Zeiten, während derer er unfreiwillig keiner Versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und deswegen keine Beiträge zur Rentenversicherung leisten konnte, für seine Alterssicherung ausfielen. Die Ersatzzeiten treten rentenversicherungsrechtlich mithin gleichsam aus eigenem Recht neben die Beitragszeiten (§ 27 Abs. 1 Buchst. a AVG). Sie unterscheiden sich aber von diesen gerade dadurch, daß für ihre Dauer keine Versicherungspflicht bestand. Das verbietet es, sie den berücksichtigten Zeiten im Sinne von § 115 Abs. 2 Satz 2 BBG zuzurechnen. In die Anrechnungsberechnung dürfen unter diesem Begriff nach dem zuvor Gesagten nur die sechs Jahre eingestellt werden, während derer Beiträge zur Überversicherung des Klägers geleistet worden sind. Das ist in den angefochtenen Bescheiden geschehen.

28

Auch hinsichtlich der Bestimmung der Zahl der im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 2 BBG i.V.m. Satz 1 der Vorschrift "für die Renten angerechneten Versicherungsjahre" halten die Bescheide der Beklagten der rechtlichen Nachprüfung stand.

29

Mit dem Begriff der "für die Renten angerechneten Versicherungsjahre" stellt das Bundesbeamtengesetz an sich auf die Festsetzung der für die Rente "anrechnungsfähigen Versicherungsjahre" (§ 35 AVG) im Rentenbescheid ab. Die vom Rentenversicherungsträger ermittelte Anzahl dieser Jahre ist folglich für die Versorgungsbehörde verbindlich (BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] [6]; Urteil vom 4. November 1971 - BVerwG 6 C 1.68 - [Buchholz 237.5 § 168 HessBG Nr. 1]).

30

Die für die "Überversicherungsrente" anrechnungsfähigen Versicherungsjahre werden jedoch vom Rentenversicherungsträger nicht festgesetzt und können von ihm nicht festgesetzt werden, weil die Überversicherungsbeiträge rentenversicherungsrechtlich in die Rentenbemessungsgrundlage der Gesamtrente einfließe und sich hier nur bei der Bewertung der anrechnungsfähigen Versicherungszeiten auswirken. Dazu im einzelnen:

31

Rentenversicherungsrechtlich stellt sich die Überversicherung - anders als die Höherversicherung (§ 38 AVG) - nicht als eine eigenständige Versicherung dar, die zu einem besonderen Rentenanspruch führt. Die vom Kläger und seinem damaligen Dienstherrn in der Zeit vom 1. Juli 1933 bis 31. August 1939 gezahlten erhöhten Beitrage, in denen sich die Überversicherung ausdrückt, werden innerhalb der Rentenberechnung nicht besonders ausgewiesen, sondern wirken sich lediglich bei der Ermittlung der für die Gesamtrente einheitlich maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage in der Weise zugunsten des Klägers aus, daß sie den Wert der in den Zeitraum der Überversicherung fallenden Beitragszeiten steigern (§ 32 Abs. 1 und 3 AVG). Damit gewinnen sie mittelbar auch Einfluß auf die Bewertung der für die Gesamtrente zu berücksichtigenden Ersatzzeiten. Denn diese werden gemäß § 32 a Nr. 1 AVG in die Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage mit dem Monatsdurchschnitt des Wertes der geleisteten Beiträge einbezogen.

32

Die rentenversicherungsrechtliche Wirkung der Überversicherung kann nach alledem keinen Aufschluß darüber geben, welche Versicherungsjahre im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG auf die "Überversicherungsrente" angerechnet worden sind. Diese allein zum Zwecke der Rentenanrechnung von der fiktiven "Normalrente" abgetrennte hypothetische "Rente" kann ihrer Eigenart nach vielmehr nicht nach der sogenannten "Rentenformel" des § 31 AVG berechnet werden. Ihre Höhe ergibt ein einfacher Subtraktionsvorgang: Sie macht die Differenz zwischen der - mit Hilfe des Rentenversicherungsträgers - fiktiv, jedoch nach den Regeln der Rentenberechnung errechneten "Normalrente" und der tatsächlich gezahlten Rente aus.

33

Dieser mittelbare Weg zur Feststellung der Höhe der "Überversicherungsrente" muß gewählt werden, weil sich die Grundlagen für eine ebenfalls fiktive Berechnung dieser Rente nach der "Rentenformel" nicht erstellen lassen. Insbesondere fehlt es an jedem Anhalt für die fiktive Ermittlung von Versicherungsjahren, die im Sinne des § 35 AVG für diese Rente anrechnungsfähig sind. Eine solche Fiktion wird dadurch ausgeschlossen, daß es der "Überversicherungsrente" an einem eigenen Zeitelement mangelt, weil die Überversicherungszeiten nicht besonders auszuweisen sind, da sie in die für die Gesamtrente anzurechnenden Beitragszeiten (§ 27 Abs. 1 Buchst. a AVG) eingehen, ohne sie zu verlängern.

34

Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß die in § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG vorgeschriebene Methode der Rentenanrechnung auf die "Überversicherungsrente" nicht unmittelbar angewendet werden kann. Vielmehr muß im Wege der Gesetzesauslegung ermittelt werden, welches Berechnungselement nach Sinn und Zweck des § 115 Abs. 2 BBG dem in dieser Vorschrift verwendeten Begriff der "für die Renten angerechneten Versicherungsjahre" am ehesten entspricht (BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] [7]).

35

Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in BVerwGE 36, 1 (15) [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] entschieden, daß es nicht gerechtfertigt ist, bei der Bemessung des auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Rententeils aus der Überversicherung zugunsten des Versorgungsempfängers auch die Versicherungsjahre zu berücksichtigen, in denen nur zur Erhöhung des Pflichtversicherungs-Rententeils, dagegen nichts zur Erhöhung des Überversicherungs-Rententeils beigetragen wurde. Der Rententeil aus der Überversicherung rühre aber allein aus den Jahren her, in denen Beiträge zu ihr geleistet worden seien. Dem hält das Berufungsgericht zu Unrecht entgegen, es sei kein Grund ersichtlich, für die "Überversicherungsrente" nicht ebenso wie für die Pflichtversicherungsrente neben den Beitragszeiten auch die gemäß § 35 AVG auf die Wartezeit anzurechnenden Versicherungszeiten, darunter die Ersatzzeiten, als im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG "angerechnete Versicherungsjahre" anzusehen. Das Berufungsgericht läßt dabei unberücksichtigt, daß die "Überversicherungsrente" keine wirkliche Rente, sondern, wie dargelegt, ein zum Zwecke der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge von der Gesamtrente auf Grund der oben erläuterten fiktiven Rechnung abgetrennter Rechenposten ist. Er entbehrt, wie ebenfalls bereits erörtert, der rentenversicherungsrechtlichen Grundlage. Damit fehlt es zugleich an den Einzelelementen einer Rentenberechnung wie "anrechnungsfähigen Versicherungsjahren". Sie lassen sich auch nicht fiktiv bilden, weil eine derartige Fiktion keinen realen Ausgangspunkt hätte. Das zeigt der vom Berufungsgericht gewählte Weg, die Ersatzzeiten der Gesamtrente zugleich als Ersatzzeiten der "Überversicherungsrente" zu werten, deutlich. Das Berufungsgericht behandelt die "Überversicherungsrente" damit wie eine nach dem Rentenversicherungsrecht berechnete Rente, indem es ihr einen aus den Beitragszeiten der Überversicherung und den Ersatzzeiten der Gesamtrentenberechnung gebildeten Zeitraum als - für die Anrechnung nach § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG geschaffenes - Berechnungselement "angerechnete Versicherungsjahre" gleichsam unterschiebt. Hierzu sieht es sich aus dem Bestreben heraus genötigt, in die für die "Überversicherungsrente" vorzunehmende Anrechnungsberechnung alle für die Gesamtrente angerechneten Versicherungsjahre einzustellen, die im rechnerischen Zusammenwirken mit der durch die Überversicherung in der oben beschriebenen Weise beeinflußten Rentenbemessungsgrundlage dazu geführt haben, daß die Gesamtrente die fiktive "Normalrente" um den festgestellten Betrag übersteigt.

36

Der versorgungsrechtliche Sinn und Zweck der Rentenanrechnung gebietet das aber nicht. Die Rentenanrechnung soll, wie ausgeführt, verhindern, daß ein Dienstherr oder zwei verschiedene öffentlich-rechtliche Dienstherren für denselben Zeitraum zur Alterssicherung des Versorgungsempfängers doppelt Leistungen erbringen (rentenwirksame Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; Ruhegehalt unter Berücksichtigung dieses Zeitraumes als ruhegehaltfähige Dienstzeit). Zwar geht die in § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG für die Pflichtversicherungsrente vorgeschriebene Anrechnungsmethode darüber hinaus, indem sie mit dem Begriff "angerechnete Versicherungsjahre" auf die der Rentenberechnung seitens des Rentenversicherungsträgers zugrunde gelegten "anrechnungsfähigen Versicherungsjahre" abstellt (BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] [6]), die neben den Beitragszeiten auch Zeiten ohne Beitragsleistung (Ersatzzeiten) sowie Ausfall- und Zurechnungszeiten einschließen (§ 35 AVG i.V.m. §§ 30, 31, 36, 37 AVG), in denen der Dienstherr ebenfalls keine Beitragsleistungen zugunsten des Versorgungsempfängers erbracht hat. Die darin liegende Vergünstigung für den Versorgungsempfänger (Vergrößerung des Nenners der Anrechnungsformel) läßt sich indessen nicht auf die "Überversicherungsrente" übertragen, weil es dafür an der tatsächlichen Grundlage, nämlich dem Vorhandensein spezieller Ersatzzeiten, fehlt.

37

Nach alledem entsprechen dem in § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG verwendeten Begriff "für die Renten angerechnete Versicherungsjahre" hinsichtlich der "Überversicherungsrente" am ehesten die Versicherungsjahre, in denen Beiträge zu dieser Versicherung geleistet worden sind. Das sind beim Kläger sechs Jahre (1. Juli 1933 bis 31. August 1939). Die anzuwendende Anrechnungsformel

38

berücksichtigte Versicherungspflichtige Jahre x Überversicherungsrente x 2/angerechnete Versicherungsjahre x 3 = anzurechnender Rententeil

39

lautet daher für den Kläger: 6 x 183,90 x 2/6 x 3 = 122,60 DM.

40

Die Zahl der nach § 115 Abs. 1 BBG berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre und der den "angerechneten Versicherungsjahren" entsprechende Zeitraum heben sich hinsichtlich der "Überversicherungsrente" also auf.

41

Der Senat verkennt nicht, daß diese Berechnung den Zeitraum, in dem sich die auf der Überversicherung beruhenden höheren Rentenwerteinheiten über die durch sie beeinflußte Rentenbemessungsgrundlage im rechnerischen Zusammenwirken mit den für die Gesamtrente anrechnungsfähigen Versicherungsjahren rentensteigernd auswirken, nicht voll erfaßt. Andererseits würde das Ziel der Rentenanrechnung, nur den Teil auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, der auf Versicherungsleistungen des Dienstherrn während später als ruhegehaltfähig berücksichtigter Zeiten beruht, d.h. unmittelbar aus ihnen erwachsen ist, auch bei Anwendung der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Berechnungsweise nicht erreicht. Die Einbeziehung der Ersatzzeiten in die "für die Renten angerechneten Versicherungsjahre" (und damit in den Nenner der Anrechnungsformel) würde den anzurechnenden Teil der "Überversicherungsrente" vielmehr verringern, ohne daß dafür ein aus § 115 Abs. 2 BBG abzuleitender sachlicher Anlaß besteht. Denn Dienstherr und Versorgungsempfänger haben in diesen Zeiten zur Steigerung der Rente nicht durch eigene Leistungen beigetragen.

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Die hier vorgenommene Auslegung des Begriffs der "für die Renten angerechneten Versicherungsjahre" führt hinsichtlich der "Überversicherungsrente" zu einem Ergebnis, das der gesetzlichen Regelung des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG am meisten angenähert und vom Sinn und Zweck der Vorschrift am ehesten gedeckt ist. Die Berücksichtigung der Ersatzzeiten als "angerechnete Versicherungsjahre" im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG hätte demgegenüber eine deutliche Abweichung von dem Ziel der Rentenanrechnung zur Folge: Bei Berücksichtigung der Ersatzzeiten wäre die dem Beitragsanteil des Dienstherrn entsprechend zu 2/3 anzurechnende "Überversicherungsrente" vor der Anrechnung um den Bruch

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6 (berücksichtigte versicherungspflichtige Jahre)/20 (für die Rente angerechnete Versicherungsjahre)

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zu kürzen. Das ergäbe folgende Anrechnungsberechnung:

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183,90 x 6 x 2/20 x 3 = 36,78 DM (anzurechnender Rententeil).

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Der anzurechnende Rententeil würde damit auf weniger als ein Drittel des von der Beklagten errechneten Betrages gemindert. Tatsächlich bewirkt die Überversicherung aber nur eine Steigerung der Bewertung der Ersatzzeiten um 819,09 von insgesamt 7 725,63 der Gesamtrente zugrundeliegenden Werteinheiten (vgl. Anlage zum Bescheid des Zentralamtes der Bundesanstalt für Arbeit vom 18. Mai 1971). Es liegt auf der Hand und bedarf nicht der Umsetzung in Zahlenwerte, daß die darauf beruhende Steigerung der Rente, der nach der hier vorgenommenen Anrechnungsberechnung keine "angerechneten Versicherungsjahre" gegenüberstehen, wesentlich geringer ist als der Betrag, um den die "Überversicherungsrente" nach der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Berechnungsweise zu kürzen ist.

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Der Auffassung des Klägers, § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG gebiete es, die für die Gesamtrente berücksichtigten Ersatzzeiten auch hinsichtlich der "Überversicherungsrente" als "angerechnete Versicherungsjahre" anzusehen, ist deswegen nicht beizutreten.

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Die angefochtenen Bescheide waren nach allem wiederherzustellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 816 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Franke
Dr. Schinkel
Nettesheim