Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.10.1980, Az.: BVerwG 6 C 42.79
Zweck der Anrechnung von Rententeilen; Berechnungsformel für den anzurechnenden Rentenanteil; Einbeziehung voller Versicherungsjahre in die Anrechnungsberechnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 42.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 12.07.1978 - AZ: 3 K 649/76
- OVG Saarlouis - 07.03.1979 - AZ: III R 112/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1981, 45
- ZBR 1981, 224
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. März 1979 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Juli 1978 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist mit Ablauf des Monats Juli 1974 in den Ruhestand versetzt worden. Bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge wurden dreizehn Jahre berücksichtigt, die er vor der übernähme in das Beamtenverhältnis als Arbeiter im öffentlichen Dienst verbracht hatte. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß das Ruhegehalt noch um die Rententeile zu kürzen sei, die auf die als ruhegehaltfähig berücksichtigte versicherungspflichtige Zeit entfielen. Dies geschah durch Bescheid vom 6. März 1975, nachdem die Bundesbahn-Versicherungsanstalt die Rente des Klägers auf der Grundlage von 24,83 Versicherungsjahren festgesetzt hatte. Bei der Berechnung des Rententeils, um den das Ruhegehalt zu kürzen ist, ging die Beklagte von einer Gesamtversicherungszeit des Klägers von 24 Versicherungsjahren aus. Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch versuchte der Kläger vergeblich zu erreichen, daß die Beklagte der Kürzungsberechnung die vom Rententräger ermittelte Gesamtversicherungszeit von 24,83 Versicherungsjahren zugrunde legt.
Mit derselben Zielsetzung hat der Kläger daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 6. März 1975 und deren Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 1976 aufzuheben.
Die Beklagte ist der Klage unter Berufung auf die vom Bundesminister des Innern zu § 115 BBG a.F. erlassene Richtlinie Nr. 7 entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Gerichtsbescheid stattgegeben, die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Rechtsauffassung, die Richtlinien zu § 115 BBG a.F. ständen, soweit sie vorsehen, daß in die nach § 115 Abs. 2 BBG a.F. vorzunehmende Kürzungsberechnung nur volle Versicherungsjahre einzubeziehen seien, nicht im Einklang mit der durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) geschaffenen Rechtslage. Dazu führt es aus: Die in § 115 Abs. 2 BBG a.F. erwähnten "für die Rente angerechneten Versicherungsjahre" stellten die Beitragszeiten dar, die der Versicherungsträger der Festsetzung der Rente zugrunde gelegt habe. Seine Berechnung dieses Zeitraumes sei verbindlich und dürfe von der Versorgungsbehörde nicht verändert werden. Für die Berücksichtigung lediglich voller Versicherungsjahre bestehe auch kein sachlicher Grund, zumal die Richtlinie Nr. 7 zu § 115 BBG a.F. in einem außer Anwendung gesetzten Abschnitt zunächst ebenfalls vorgesehen habe, daß Bruchteile eines Versicherungsjahres in der Kürzungsberechnung zu berücksichtigen seien, sofern sie mehr als ein halbes Jahr betrügen.
Gegen dieses ihr am 22. März 1979 zugestellte Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten vom 19. April 1979, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 115 Abs. 2 BBG a.F. rügt. Sie trägt vor: Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich, daß im Rahmen der Kürzungsberechnung nach § 115 Abs. 2 BBG a.F. sowohl als Versicherungspflichtige Beschäftigungszeit als auch als angerechnete Versicherungsjahre nur volle Jahre berücksichtigt werden dürften. Dem entsprächen die in den Richtlinien zu § 115 BBG a.F. gegebenen Berechnungshinweise. Der außer Anwendung gesetzte Teil der Richtlinien habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts anderes besagt; in Anknüpfung an die früheren rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften sei durch ihn vielmehr gerade sichergestellt worden, daß auch seinerzeit nur volle Versicherungsjahre in die Kürzungsberechnung einbezogen werden durften. Seit die geänderten rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften die Berücksichtigung euch einzelner Monate der Versicherungszeit vorsähen, habe der Bundesminister des Innern in konsequenter Fortführung der vom Wortlaut her gebotenen Auslegung des § 115 Abs. 2 BBG a.F. angeordnet, daß in der rentenrechtlichen Versicherungszeit berücksichtigte Teile eines Versicherungsjahres bei der Kürzungsberechnung außer Ansatz zu bleiben haben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. März 1979 und den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Juli 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Er beharrt auf dem Standpunkt, § 115 Abs. 2 BBG a.F. binde die Versorgungsbehörde an die in der Rentenberechnung des Rentenversicherungsträgers enthaltene Festsetzung der angerechneten Versicherungsjahre.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Auslegung, die die Revision dem § 115 Abs. 2 BBG a.F. gibt, für zutreffend und weist zur Begründung darauf hin, daß die Abrundung sowohl der als ruhegehaltfähig berücksichtigten Versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten als auch der angerechneten Versicherungsjahre aus rechnerischen Gründen sachgerecht sei. Da die Versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten nach Jahren und Tagen, die Versicherungsjahre aber nach Jahren und Monaten ermittelt würden, sei es erforderlich, eine einheitliche Berechnungsgröße festzusetzen, die der Kürzungsberechnung zugrunde gelegt werde. Sie werde in zweckmäßiger Weise dadurch gewonnen, daß beide Werte auf volle Jahre abgerundet würden.
II.
Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Die ihnen zugrundeliegende Berechnung des beim Kläger anzurechnenden Rententeils ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Anrechnung von Rententeilen auf die Versorgungsbezüge soll doppelte Versorgungsaufwendungen der öffentlichen Hand verhindern, zu denen es käme, wenn ein Zeitraum, in dem ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Reichsgebiet bereits durch Leistung rentenwirksamer Beitragsanteile an die gesetzliche Rentenversicherung zur Alterssicherung des Versorgungsempfängers beigetragen hat, ohne eine Anrechnungsregelung als ruhegehaltfähig berücksichtigt würde und sich damit ruhegehaltsteigernd auswirkte. Der zur Vermeidung einer Doppelversorgung erforderliche Ausgleich geschieht in der Weise, daß die Versorgungsbezüge um den Rentenertrag dieser Beitragsanteile, d.h. um den auf ihnen beruhenden Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gekürzt werden, indem dieser Rententeil auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird (Urteil vom 26. März 1979 - BVerwG 6 C 16.77 - [BVerwGE 58, 1, 4 [BVerwG 26.03.1979 - 6 C 16/77] = Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 42]).
In die Berechnungsformel, nach der der anzurechnende Rententeil zu errechnen ist, sind die von dem Rentenversicherungsträger "für die Rente angerechneten Versicherungsjahre" zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungekürzt einzusetzen (Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG 2 C 156.61 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19], vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 93.65 - [BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] = Buchholz a.a.O. Nr. 28], vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 29], vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [Buchholz a.a.O. Nr. 31], vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 33], vom 4. November 1971 - BVerwG 6 C 1.68 - [Buchholz 237.5 § 168 HessBG Nr. 1] und vom 26. März 1979 - BVerwG 6 C 16.77 - [a.a.O.]). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der "für die Renten angerechneten Versicherungsjahre" im Rahmen der Anrechnungsregelung des § 115 Abs. 2 BBG a.F. aber - anders als das Berufungsgericht annimmt - weder als "rentenversicherungsrechtliches Element" dieser Regelung qualifiziert noch eine starre Bindung der Versorgungsbehörde an den Zahlenwert der vom Rentenversicherungsträger im Rentenbescheid festgelegten Versicherungszeit angenommen, sondern lediglich eine eigenständige Entscheidung der Versorgungsbehörde über die Bemessung dieses Zeitraumes ausgeschlossen. Gegen die ihr daraus erwachsende Verpflichtung, die vom Rentenversicherungsträger für die Rente angerechneten Versicherungsjahre in die Anrechnungsberechnung einzusetzen, verstößt die Versorgungsbehörde nicht, wenn sie in diese Berechnung nur die auf volle Jahre abgerundete Dauer der im Rentenbescheid festgelegten Versicherungszeit einbezieht. Denn damit trifft sie keine eigene Entscheidung über die Dauer dieses Zeitraumes, sondern nimmt lediglich eine rechnerische Abrundung vor.
Auch aus anderen Rechtsgründen verbietet es sich nicht, in der Anrechnungsberechnung nur volle Jahre der rentenwirksamen Versicherungszeit zu berücksichtigen. Vielmehr entspricht das dem Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung des § 115 Abs. 2 BBG a.F.
Der erkennende Senat hat in anderem Zusammenhang bereits verschiedentlich ausgesprochen, daß diese Vorschrift nicht "individualisierend" auszulegen ist, sondern von einer gewissen Pauschalierung des anzurechnenden Teiles der Rente ausgeht und dementsprechend auf eine die Besonderheiten jedes Einzelfalles berücksichtigende differenzierende Berechnung dieses Rententeils verzichtet (Urteile vom 24. April 1970 - BVerwG 6 C 17.65-, vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [a.a.O.], vom 31. August 1970 - BVerwG 6 C 3.69 - und vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [a.a.O.]). Legt man dies zugrunde, dann nötigt schon der Wortlaut des § 115 Abs. 2 BBG a.F. dazu, nur volle für die Rente angerechnete Versicherungsjahre in die nach dieser Vorschrift durchzuführende Anrechnungsberechnung einzubeziehen. Denn aus dieser Sicht kann die Verwendung einerseits des Begriffes "versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten", der diese Zeiten zweifelsfrei ohne pauschalierende Einschränkung bezeichnet, und andererseits der Begriffsverbindungen "berücksichtigte Versicherungspflichtige Jahre" und "für die Renten angerechnete Versicherungsjahre" in demselben Satz der Vorschrift nicht als eine Änderung des sprachlichen Ausdrucks ohne rechtlichen Belang angesehen werden. Sie kennzeichnet die bewußte, dem Sinn der Regelung entsprechende Unterscheidung zwischen Zeiträumen, die mit dem Ziel einer gewollten Pauschalierung der Rentenanrechnung rechtliche Bedeutung nur erlangen sollen, sofern sie eine bestimmte Mindestdauer erreichen (Jahre), und solchen, deren tatsächliche Dauer rechtlich maßgebend sein soll (Beschäftigungszeiten).
Der Wortlaut und der zu seinem Verständnis heranzuziehende Sinn und Zweck des § 115 Abs. 2 BBG a.F. (und ebenso des § 10 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) gebieten es nach alledem, als für die Renten angerechneten Versicherungsjahre nur die vollen Jahre der rentenwirksamen Versicherungszeit anzusehen. Die Richtlinien zu § 115 BBG a.F., von denen die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausgegangen ist, legen diese Vorschriften mithin zutreffend aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war dies im übrigen auch schon unter der Geltung der früheren, durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) geänderten rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften der Fall. Auch seinerzeit wurden nur volle Versicherungsjahre in die Anrechnungsberechnung einbezogen. Das stellte der inzwischen gegenstandslos gewordene und deswegen außer Anwendung gesetzte Setz 2 der Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinien zu § 115 BBG sicher, indem er die Berücksichtigung halber Versicherungsjahre ausschloß. Denn nach § 1258 Abs. 2, 3 RVO, § 35 Abs. 2, 3 AVG in der damals gültigen Fassung wurden rentenwirksame Versicherungszeiten von weniger als 12 aber mehr als 6 Monaten als ein volles und von 6 oder weniger Monaten als ein halbes Versicherungsjahr gerechnet. Blieben aber halbe Versicherungsjahre, die sich nach diesen Vorschriften ergaben, im Rahmen der Anrechnungsberechnung unberücksichtigt, so wurden in richtiger Anwendung des § 115 Abs. 2 BBG a.F. auch damals nur volle Versicherungsjahre in diese Berechnung einbezogen.
In der geringfügigen "Ungenauigkeit" bei der Ermittlung des anzurechnenden Rententeils, zu der die diesem Verständnis des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. (und ebenso des § 10 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) folgende Berechnung im Vergleich zu einer von der tatsächlichen Dauer der rentenwirksamen Versicherungszeit einschließlich der in Dezimalen ausgedrückten Bruchteile von Versicherungsjahren ausgehenden Berechnung führen kann, findet der von der Anrechnungsvorschrift erkennbar gewollte pauschalierende Verzicht auf eine nach der Besonderheit jedes Einzelfalles differenzierende Errechnung seinen Ausdruck. In diesem Zusammenhang weist der Oberbundesanwalt im übrigen zutreffend darauf hin, daß sich diese "Ungenauigkeit" weitgehend dadurch ausgleichen kann, daß sowohl als "für die Renten angerechnete Versicherungsjahre" als auch als "berücksichtigte Versicherungspflichtige Jahre" nur volle Jahre in die Anrechnungsberechnung einbezogen werden. Die dennoch verbleibende Abweichung von der exakten Berechnung ist derart unbedeutend, daß das eingangs dargestellte Ziel der Anrechnungsregelung dadurch selbst im ungünstigsten Fall nicht verfehlt wird.
Die Revision führt nach alledem zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst